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Urteil

1 Sa 36/15

Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGTH:2015:0811.1SA36.15.0A
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Leitsätze
Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, zum Ausschluss einer Fortsetzungserkrankung konkret zum Krankheitsbild vorzutragen. Es genügt im Rahmen der Beweislast, vorzutragen, dass der die AU-Bescheinigung ausstellende Arzt eine Fortsetzungserkrankung ausschließt.(Rn.20)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 15.01.2015 – 6 Ca 1663/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, zum Ausschluss einer Fortsetzungserkrankung konkret zum Krankheitsbild vorzutragen. Es genügt im Rahmen der Beweislast, vorzutragen, dass der die AU-Bescheinigung ausstellende Arzt eine Fortsetzungserkrankung ausschließt.(Rn.20) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 15.01.2015 – 6 Ca 1663/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zutreffend stattgegeben. Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht festzustellen, dass die Klägerin am 30.09.2013 aufgrund derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wurde. Da der Arbeitgeber insoweit die objektive Darlegungslast trägt (LAG Hessen 20.02.2008 AE 2008, 176 Rn. 26, Reinhard, ErfK, 15. Aufl. § 3 Rn. 14). Streitig zwischen den Parteien sind die Grenzen der Beweislast. Die Beklagte meint im Hinblick auf eine Entscheidung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts, dass es Sache der Klägerin sei, die ihrer Arbeitsunfähigkeit zugrunde liegenden Krankheitsbilder konkret vorzutragen, damit sie, die Beklagte sich selbst wertend damit auseinander setzen kann. In der Tat spricht das Bundesarbeitsgericht hier von einer gestuften Darlegungslast. Gegenstand der Entscheidung war ein Fall, in welchem ein nicht gesetzlich versicherter Arbeitnehmer das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung bestritt. Der Arbeitnehmer könne seiner Darlegung zunächst damit genügen, dass er eine ärztliche Bescheinigung vorlege. Bestreite der Arbeitgeber weiter, so solle der Arbeitnehmer weiter Tatsachen darlegen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Dabei habe der Arbeitnehmer den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden (BAG E 115, 206 Rn. 29). Die Kammer hat unter Bezugnahme auf eine ältere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts die Auffassung vertreten, der Arbeitnehmer schulde nicht die Preisgabe konkreter Daten seines Gesundheitsbildes. Derselbe Senat hat 1986 erkannt: „Die Befreiung von der Schweigepflicht braucht sich jedoch nur auf die Tatsachen zu erstrecken, ob eine Fortsetzungskrankheit besteht oder nicht. Weitere Auskünfte, wie zum Beispiel über den Krankheitsbefund, kommen nicht in Betracht, weil ein rechtliches Interesse des Arbeitgebers hieran nicht anzuerkennen und die Privatsphäre des Arbeitnehmers geschützt ist.“ (BAG E 51, 308 Rn. 19). Die Kammer ist der Überzeugung, dass beide Norminterpretationen in einen Einklang zu bringen sind. Es gibt konkreten Vortrag der Klägerin. Sie hat eine Bescheinigung des Dr. F... vorgelegt. Dort sind die Krankheitszeiten dargelegt, verbunden mit der Feststellung, es lägen keine Fortsetzungserkrankungen vor. Es handelt sich dabei aus Sicht der Kammer um eine konkrete Darlegung. Die Klägerin hat weiter dargelegt, dass die Krankenkasse den Standpunkt vertritt, „dass es auf die Arbeitsunfähigkeit vom 30.09.2013 keine anrechenbaren Vorerkrankungen gibt.“ Auch das ist konkreter Vortrag. Es ist eine Tatsache, wenn die Krankenkasse aufgrund der dort vorliegenden Unterlagen zu der Entscheidung gelangt, es liege keine Fortsetzungserkrankung vor. Immerhin sind den Krankenkassen bekanntermaßen die Krankheitsarten durch Schlüsselzahlen mitzuteilen. Die Krankenkasse hat am 16. Oktober 2013 bescheinigt, dass die Klägerin beim Medizinischen Dienst untersucht worden ist (Blatt 63 GA). Sie hat mit getrenntem Schreiben bekundet, dass keine Vorerkrankung vorgelegen hat (Blatt 59 GA). Weiter hat allerdings die Kasse auch mitgeteilt, dass eine „Überprüfung der Vorerkrankungen… vom Hausarzt abgefragt und mit nein bestätigt“ wurde (Blatt 70 GA). Nach Überzeugung der Kammer hat damit die Klägerin der Beklagten die erforderlichen Informationen in zumutbaren Umfang zukommen lassen. Ihr Vortrag ist hinreichend und auch aus Sicht der Kammer genügend. Die Beklagte hat übrigens den Umstand, dass der Arzt die entsprechende Wertung dokumentiert und auch gegenüber der Krankenkasse vertreten hat, nicht in Zweifel gezogen. Sie hat sogar in der Verhandlung vor der Kammer darauf verzichtet, den Arzt dazu, aber auch nur dazu, zu hören. Es geht der Beklagten um weitergehende Informationen. Diese können aber der Klägerin aufgrund der dagegen stehenden Bestimmungen des Arbeitnehmerdatenschutzes nicht abverlangt werden. Gesundheitsdaten sind hoch sensitiv, § 3 Abs. 9 BDSG. Ihre Erhebung verlangt regelmäßig die Einwilligung des Betroffenen, die hier bislang nicht vorliegt. Ohne diese Einwilligung ist dem Arbeitgeber die Verarbeitung, entsprechend auch die Erhebung nur gestattet, wenn ein entgegenstehendes Interesse nicht überwiegt (BAG 07.02.2012 BAG E 140, 350 Rn. 36 zum Eingliederungsmanagement). Eine solche Abwägung kann nicht zugunsten der Beklagten ausfallen. Auf der einen Seite steht das Recht der Klägerin, die informationelle Selbstbestimmung im Hinblick auf höchstpersönliche Daten. Auf der anderen Seite geht es der Beklagten um die Begrenzung des Entgeltfortzahlungsrisikos. § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG bietet dazu keine Handhabe. Das Rechtssystem lässt es im Hinblick auf den weitaus häufiger Fall der Ersterkrankung zu, dass eine ärztliche Bescheinigung eine gesetzliche Vermutung auslöst, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Nur bei begründeten Zweifeln ist es möglich, den hohen Beweiswert einer solchen Bescheinigung zu erschüttern (Linck, ArbRHB, 15. Aufl. § 98 Rn. 130 ff.). Es überzeugt nicht, die Beweislastverteilung zu Lasten des Arbeitnehmers bei der ungleich selteneren zeitnahen, zweiten Arbeitsunfähigkeitsperiode anzuheben. Auch hier kann es Sache des Arbeitgebers sein, seine begründeten Zweifel anzubringen. Dabei mag zugestanden sein, dass die Verknüpfungen von Krankheiten auf inneren, also der Wahrnehmung durch den Vertragspartner schwerer erkennbaren Ursachen beruhen. Es kann aber nicht das Ziel sein, fachärztliche Auseinandersetzungen über Konnexitäten oder Divergenzen von Krankheiten vor den Arbeitsgerichten zu führen. Im Zweifel begrenzen der Ablauf der neu beginnenden 6-Wochen-Frist oder die Möglichkeit einer personenbedingte Kündigung das Risiko. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass es in einigen Entscheidungen Formulierungen gibt, die einen überschießenden Interpretationsbereich eröffnen. Hier kann sich eine Divergenz andeuten. Deshalb und im Hinblick auf die Bedeutung der unterschiedlichen Interpretationen wird die Revision zugelassen. Die Parteien streiten um das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung und eine damit verbundene Unterbrechung der Entgeltsicherung im Krankheitsfall. Die Klägerin, Jahrgang 1970, ist bei der Beklagten seit Oktober 2000 tätig. Sie arbeitet als Controllerin, zuletzt mit einem Grundgehalt von 2.742,38 € im Monat. Der Hausarzt der Klägerin, Dr. F. aus A. , bescheinigte ihr für die Zeiträume vom 15.11.2012 bis zum 11.01.2013, vom 01.04.2013 bis zum 20.09.2013 und vom 30.09.2013 fortlaufend (mindestens bis 06.11.2014) Arbeitsunfähigkeit. Für den Zeitraum ab dem 30.09.2013 verweigert die Beklagte die Leistung von Zahlungen. Die Klägerin hat behauptet, es liege keine Fortsetzungserkrankung vor. Sie verweist auf eine Bescheinigung ihres Hausarztes vom 03.04.2014 (Blatt 30 GA) sowie auf eine Stellungnahme der Krankenkasse ... vom 13.05.2014 (Blatt 39 GA). Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.188,36 € brutto abzüglich von der Krankenkasse gezahltem Krankengeld in Höhe von 2.398,05 € netto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 05.03.2014 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Klägerin müsse inhaltliche Tatsachen vortragen, die ihr eine prüfende Beurteilung der den Arbeitsunfähigkeitszeiten zugrunde liegenden Krankheiten auf einen Wirkungszusammenhang erlauben. Mit Urteil vom 15.01.2015 hat das Arbeitsgericht Erfurt – 6 Ca 1663/14 - der Klage stattgegeben. Es hat die Vorlage der beiden Dokumente als zureichend erachtet, um einen Fortsetzungszusammenhang der Erkrankungen zu widerlegen. Wegen der Einzelheiten der Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils, im Hinblick auf die Begründung auf die Entscheidungsgründe verwiesen (Blatt 86-94). Die Entscheidung ist der Beklagten am 21.01.2015 zugestellt worden. Sie hat durch ihren Bevollmächtigten mit am 06.02.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel am selben Tag begründet. Die Beklagte meint, mit wertenden Mitteilungen des Arztes und der Krankenkasse sei der Darlegungs- und Beweislast in der vom Bundesarbeitsgericht (5 AZR 389/04) verlangten Form nicht Genüge getan. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 15.01.2015 – 6 Ca 1663/14 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung.