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Urteil

1 Sa 495/09

Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGTH:2011:0125.1SA495.09.0A
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Leitsätze
1. Grundsätzliche Bedenken gegen die Wirksamkeit einer 1999 geschlossenen Vereinbarung, welche im Schuljahresrhythmus gestaffelte Teilzeitbeschäftigungen zwischen 70 % und 90 % regelt, bevor sie 2014 zur Vollbeschäftigung zurückkehrt, lassen sich nicht begründen.(Rn.40) 2. Das Begehren nach § 9 TzBfG, eine Berücksichtigung bei der Besetzung einer Stelle zu finden, muss eindeutig und klar formuliert werden.(Rn.47)  3. Mehrarbeit, die über die bestehende Teilzeit hinaus vereinbart wird, kann nicht ohne eine begründete Prognose auf ein Schuljahr befristet werden.(Rn.66) (Rn.67)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 13.8.2009 – 1 Ca 392/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzliche Bedenken gegen die Wirksamkeit einer 1999 geschlossenen Vereinbarung, welche im Schuljahresrhythmus gestaffelte Teilzeitbeschäftigungen zwischen 70 % und 90 % regelt, bevor sie 2014 zur Vollbeschäftigung zurückkehrt, lassen sich nicht begründen.(Rn.40) 2. Das Begehren nach § 9 TzBfG, eine Berücksichtigung bei der Besetzung einer Stelle zu finden, muss eindeutig und klar formuliert werden.(Rn.47) 3. Mehrarbeit, die über die bestehende Teilzeit hinaus vereinbart wird, kann nicht ohne eine begründete Prognose auf ein Schuljahr befristet werden.(Rn.66) (Rn.67) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 13.8.2009 – 1 Ca 392/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen. Es wird insoweit auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Zunächst begehrt der Kläger, die Unwirksamkeit des Änderungsvertrages vom 14.01.1999 festzustellen. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung ist zweifelsohne gegeben, so dass die Zulässigkeit des nach § 256 ZPO zu beurteilenden Rechtsschutzbegehrens keinen Bedenken begegnet. Die Klage ist indes nicht begründet, weil ein Grund, der Vereinbarung des sog. „Floating-Modells“ die Wirksamkeit zu versagen, nicht zu erkennen ist. Bereits das Arbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit eine Gestaltung wie die vorliegende, nämlich über einen befristeten Zeitraum eine Reduzierung der Arbeitszeit zu vereinbaren, nicht nur abdeckt, sondern dass eine solche Gestaltung durchaus der Üblichkeit entspricht. Ein Nichtigkeitsgrund greift nicht. Selbst soweit der Kläger ausführen lässt, er sei „nur unter nicht unerheblichem moralischem Druck bereit“ gewesen, der Änderung seiner Beschäftigungsbedingungen zuzustimmen (vgl. etwa Schriftsatz vom 01.02.2010 Blatt 230 der Akten), lässt sich daraus ein Anfechtungsgrund nicht ableiten. Der Kläger war geschäftsfähig, er war Herr seiner Sinne, als er einen Vertrag einging, der eine Reduktion der Arbeitszeit bei entsprechender Verringerung der Vergütung und gleichzeitiger Sicherung des Arbeitsplatzes beinhaltete. Bei Abschluss des Vertrages ging die allgemeine Vorstellung dahin, dass der Geburtenrückgang zu zahllosen Kündigungen im Schulbereich führen könne. Hier wählte der Kläger die sichere Seite, in dem er auf das Angebot des Beklagten einging und mit diesem den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen vereinbarte (§ 3 des Änderungsvertrages, Blatt 13 R der Akten). Zudem geht die Reduktion auf maximal 70 % einer Vollbeschäftigung zurück, so dass auch nur über vier von 15 Jahren, bevor der Einsatz des Klägers wieder 100 % erreichen soll. Damit ist eine Existenzgefährdung für den Kläger nicht erkennbar, und die von ihm akzeptierte Einschränkung des Lebensstandards ist zwar auch in der Vergütungsgruppe eines Berufsschullehrers spürbar, aber zugleich auch überschaubar. Das Bundesarbeitsgericht war mehrfach mit Vereinbarungen wie der vorstehenden befasst, ohne diese prinzipiell zu beanstanden (vgl. BAG 27.07.2005 – BAGE 115, 274; BAG 18.01.2006 – AP BGB § 305 Nr. 8; BAG 19.05.2009 – 9 AZR 145/08). Es handelt sich mithin um ein etabliertes Instrument zur Beschäftigungssteuerung im staatlichen Schulbereich. Die Ausgestaltung war zudem mit dem in diesem Bereich mitgliederstärksten Kollektivverband abgestimmt worden. Die Vereinbarung ist auch nicht im Nachhinein unwirksam geworden. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung war der Anwendungsbereich der §§ 305 BGB ff. noch nicht eröffnet, so dass die variable Befristung seinerzeit noch nicht daran zu messen gewesen ist. Die neuen schuldrechtlichen Bestimmungen sind jedoch anzuwenden auf nach dem 31.12.2001 getroffene Vereinbarungen, welche das Schuldverhältnis nachträglich ändern (vgl. etwa BAG 27.11.2003 AP BGB § 312 Nr. 2; 12.01.2005 BAGE 113, 140). Das gilt auch vor dem Hintergrund einer Überprüfung an § 307 BGB. Denn die Grundlagenvereinbarung trägt den beiderseitigen Interessen – einer angemessenen Steuerung des Beschulungsbedarfs auf der einen Seite und der Bestandssicherung auf der anderen Seite, wie bereits ausgeführt hinreichend Rechnung. Soweit der Kläger sich darauf stützt, dass von „Anfang an“ in seinem Bereich Mehrarbeit angefallen sei, die vom Beklagten gestellte Prognose sich mithin als nicht tragend erwiesen habe, verkennt er, dass die Maßstäbe bei der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen vom Einzelfall losgelöst in genereller, typisierender Weise zu bestimmen sind (BAG 04.03.2004 BAGE 110, 8). Die Kammer hatte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sie sich insoweit auch am Statistischen Jahrbuch des Thüringer Landesamtes für Statistik orientiert. Dort ist (Jahrbuch 2010, S. 342) für den Zeitraum von 1999 bis zum Schuljahr 2009/2010 ein Rückgang von ca. 95.000 Schülern auf 72.604 Schüler festgehalten. Dies korreliert mit dem Umstand, dass die Geburtenrate in Thüringen in den 90er Jahren drastisch zurückgegangen ist (von über 11 % in den 80er Jahren auf 5,5 % 1995 – seit 2000 bewegt sich die Zahl zwischen 7 und 8 %, Statistisches Jahrbuch 2010, S. 86). Es ist mithin überzogen, dem Beklagten zu unterstellen, ihm sei in den Grundlagen seiner Prognose „von Anfang an“ ein Fehler unterlaufen, wenn sowohl die Grundlagen als auch der generelle Verlauf sich in einem nachvollziehbaren Rahmen bewegen. Es sind auch keine Tatsachen festzustellen, die eine nachträgliche Revision des Änderungsvertrages tragen können. Insofern kann insbesondere nicht der Grundsatz einer „betrieblichen Übung“ herangezogen werden. Der Kläger meint insofern, die vom Beklagten für ihn und seine Kollegen wiederholt angebotene Mehrarbeit, die in ihrer Summe fast auf eine Vollbeschäftigung hinauslief, sei in ihrer Zusammenschau als Rückkehr zur Vollbeschäftigung zu werten. Dem ist aber nicht so. Betriebliche Übung kennzeichnet nach zutreffendem Verständnis ein Verhalten, welches aus Sicht des Wahrnehmenden unter Berücksichtigung aller Begleitumstände als Erklärung, genauer als Willenserklärung zu verstehen ist. „Unter betrieblicher Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Dieses als Vertragsangebot zu wertende Verhalten wird von den Arbeitnehmer durch die widerspruchslose Inanspruchnahme der Leistung angenommen.“ (BAG 20.05.2008 NZA 2008, 1233). Von einem Austausch schlüssiger Erklärungen in der beschriebenen Weise kann aber dann nicht ausgegangen werden, wenn wie vorliegend die Parteien explizite Vereinbarungen zur Mehrarbeit getroffen haben (BAG 25.04.2007 – AP BGB § 615 Nr. 121). Die präzise Festlegung des jeweiligen Umfangs der Mehrarbeit einschließlich ihrer Befristung belegen, dass der Beklagte nur das jeweils exakt Erklärte intendierte. Hier die Einzelheiten überspielend eine Willenserklärung zu formen, die eine Vollzeitbeschäftigung und noch dazu unbefristet unterlegt, steht im Widerspruch zu den tatsächlichen Erklärungen. Dazu vermag das Institut der betrieblichen Übung trotz seiner beeindruckenden Anwendungsbreite nicht zu verhelfen. Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten: der Kläger hat nach der Überzeugung der Kammer keinen Rechtsanspruch, der die Feststellung begründet, der Änderungsvertrag sei insgesamt oder im Hinblick auf § 1 unwirksam. Auch der Antrag, die Parteien seien „durchgehend“ in einem Vollarbeitsverhältnis gebunden, ist mithin nicht begründbar und abzuweisen. Aber auch der in der Rangfolge nächste Hilfsantrag, den Beklagten zu verurteilen, einer Änderung des Vertrages zuzustimmen, ist nicht begründet. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 9 TzBfG. Prozessuale Bedenken gegen die Abfassung des Antrags bestehen nicht. Er ist zutreffend auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet (BAG 16.12.2008 AP TzBfG § 8 Nr. 27; Gallner AE 2009, 307, 312). Der Antrag ist indes nicht begründet. Auch hier ist den Ausführungen des Arbeitsgerichts in jeder Hinsicht beizupflichten. Die Kammer macht sich diese zu eigen (S. 9 - 11 des Urteils – Blatt 156 - 158 der Akten). Auch insofern sei ergänzend nur Folgendes ausgeführt: Richtigerweise ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass erst die schriftliche Anzeige vom 28.08.2008 einen hinreichend konkreten Verlängerungsantrag birgt. Der Vortrag des Klägers, er habe wiederholt darauf hingewiesen, Mehrarbeit zu wollen, ist insoweit vage und nicht zielführend. Richtig ist an den Ausführungen im Ansatz, dass die Anzeige des Arbeitnehmers, er wolle die Arbeitszeit verlängern, grundsätzlich formlos möglich ist. Das befreit aber nicht von der Anforderung, dass das Begehren hinreichend präzise gehalten sein muss. Ist nämlich der gewünschte Umfang der Erklärung nicht deutlich genug zu entnehmen, liegt noch kein den Anforderungen des § 9 TzBfG entsprechendes Angebot vor (BAG 16.09.2008 AP TzBfG Nr. 6; Laux, in: Laux/Schlachter, TzBfG § Rn. 14). Für diese Präzisierung sprechen die Anforderungen der Rechtssicherheit. Der Arbeitgeber, wie hier der Beklagte, der regelmäßig zusätzlich zu dem in der Grundlagenvereinbarung fixierten Teilzeitkontingent weiter „Mehrarbeitsangebote“ organisiert, kann mit der pauschalen Erklärung, der Kläger akzeptiere Mehrarbeit, keine eindeutige Zuordnung vornehmen, ob diese Bekundung auf das allgemeine Vertragsmanagement der Parteien abstellt oder grundsätzlich über die Änderungsvereinbarung von 1999 hinausgehend, diese ablösen wollend, auf § 9 TzBfG zielt. In dieser Gemengelage liegt es näher, Erklärungen im Zusammenhang mit den wechselhaften „Stolperbefristungen“ einzuordnen, die im normalen Schuljahreswechsel erfolgten, mithin „routinemäßig“ anfielen. Will der Kläger abgrenzend die Grundlagenvereinbarung ansprechen, ist er zur klaren und eindeutigen Darlegung seines Standpunktes verpflichtet. Eine solch klare und eindeutige Erklärung lag nach dem erkennbaren Sachstand aber erst mit dem an das Schulamt gerichteten Schreiben vom 28.08.2008 vor. In der Konsequenz ist ein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung nach § 9 TzBfG deshalb nicht gegeben, weil nach dem Zugang dieses Schreibens kein Arbeitsplatz vom Beklagten in dem vom Kläger angestrebten Bereich besetzt worden ist. Darüber hinaus konnte der Kläger nicht einmal die Existenz eines solchen Arbeitsplatzes darlegen, von den hier nicht weiter interessierenden Stellen, über welche der Kläger informiert wurde, abgesehen. Soweit der Kläger abstrakt Bezug nimmt auf die „immer wieder erfolgten“ Einstellungen auch von Seiteneinsteigern in seinem Bereich, ist der Vortrag ebenso wenig konkret, wie im Hinblick auf die im politischen Raum stehenden Ankündigungen, es werde Neueinstellungen von Lehrern geben. Im Schriftsatz vom 30.07.2010 hat der Kläger sogar ausgeführt, dass ihm nicht bekannt sei, ob Neueinstellungen erfolgt seien (Blatt 254 der Akten). Eine Berücksichtigung nach § 9 TzBfG kommt nach allgemeiner Ansicht nur dann in Betracht, wenn ein Arbeitsplatz neu geschaffen wird oder ein Arbeitnehmer ausscheidet und (!) sein Arbeitsplatz neu besetzt werden soll (etwa: BAG 16.09.2008 AP TzBfG § 9 Nr. 6; BAG 08.05.2007 BAGE 122, 235; Vossen, in: Arnold u.a., TzBfG § 9 Rn. 15; ErfK Preiss § 9 TzBfG Rn 5). Daran aber fehlt es. Mit viel Akribie hat der Kläger belegt, welche Kollegen ausscheiden werden. Solange aber der Beklagte keine nach außen sichtbare Entscheidung trifft, dass diese Stellen neu besetzt werden, kann auch keine Berücksichtigung des Klägers Platz greifen. Von daher sind das Ausscheiden von Kollegen in den Ruhestand und die haushaltsrechtliche Existenz der zugehörigen Stellen noch kein ausreichender Grund, dem Anspruch des Klägers genüge zu tun. - Nicht entgegen steht die vom Kläger herangezogene Entscheidung des LAG Köln (25.01.2010 – 2 Sa 963/09). Der dortige Sachverhalt weicht schon im Hinblick auf einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag mit einer Mindeststundenbegrenzung ab. Eine explizite Abgrenzung der Entscheidung zur herrschenden Meinung ist nicht ersichtlich, so dass der „offenen Subsumtion“ unter § 9 TzBfG keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung beigemessen werden kann. Ebenso wenig hilft der Hinweis, der Beklagte habe teilweise Neueinstellungen im Wege der Teilzeit vorgenommen. Dies sind keine Arbeitsplätze, die der Kläger anstrebt. § 9 TzBfG zwingt den Arbeitgeber keinesfalls, die Arbeitsplätze entsprechend den Wünschen seiner teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter zuzuschneiden (BAG 13.02.2007 AP § 9 TzBfG Nr. 2; LAG Berlin 09.06.2006 NZA-RR 2007, 12). Die „weiche Formulierung“ des Gesetzes zwingt den Arbeitgeber nur zu einer bevorzugten Berücksichtigung des Teilzeitbeschäftigten unter anderen Mitbewerbern (Reinicke BB 2008, Beil. 4 S. 27). Dafür, dass durch den Zuschnitt die Anforderungen des § 9 TzBfG unterlaufen werden sollen, gibt es keinen konkreten Anhalt (BAG 15.08.2006 BAGE 119, 194, 202 ff). Zudem hat der Kläger nicht dargelegt, wann genau diese Einstellungen vorgenommen wurden, insbesondere ob sie nach Zugang des Schreibens vom 28.08.2010 erfolgt sind. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass sogar Referendare zur Deckung des Unterrichtsbedarfs eingesetzt werden, hat dies keine Auswirkungen auf einen möglichen Anspruch. Der Einsatz von Referendaren gehört zum normalen Ausbildungsprogramm, dem sich der Beklagte zu stellen hat. Soweit der Kläger 2009 und später über erfolgte Ausschreibungen informiert wurde (vgl. etwa Anlage BB1, Blatt 325 der Akten), hat der Beklagte, soweit der Kläger sich beworben hat, diesen in die Auswahlentscheidung einbezogen. Dass hierbei Rechtsfehler zu Lasten des Klägers erfolgten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Aufstockung folgt auch nicht aus § 313 BGB. Zwar kann eine Änderung der Arbeitsbedingungen prinzipiell auf das Institut eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage gestützt werden (ErfK Preiss, 11. Aufl., BGB § 611 Rn 379). Insofern kann prinzipiell auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen werden, die sich die Kammer zu eigen macht (S. 13, 14 des Urteils vom 13.08.2009 Blatt 160 der Akten). Weder die Entwicklung der Schülerzahlen noch der Anteil der teilnehmenden Lehrer können als Geschäftsgrundlage erfasst werden. Der Kläger hat sich vor dem Hintergrund einer generell prognostizierten und auch eingetretenen demographischen Entwicklung zu einer konkreten Vertragsgestaltung durchgerungen, die für ihn persönlich die Planungssicherheit vermittelte, dass seine Anstellung bis ins Jahr 2014 gesichert bleibt. Ob und in welchem Umfang der Schülerrückgang den Schulamtsbezirk A. oder gar die Unterrichtsfächer des Klägers einschließlich seines erweiterten Einsatzspektrums betrifft, ist nicht formuliert worden. Es ist insoweit auch nicht zu einer detailliert gegliederten Unterfütterung des Änderungsvertrages geronnen, so dass eine Abweichung im Konkreten eine Lossagung vom Vertrage erlaubt. Die Vereinbarung, ihre Vorbereitung und ihre Umsetzung zielten auf eine landesweite Entwicklung ab. Eine Regionalisierung oder eine fachbezogene Brechung des Floating-Modells erreicht eine Verfeinerung, wie sie nur bei einer Betrachtung im Nachhinein möglich ist. Auswirkungen auf den Bestand des Vertrages sind so nicht begründbar. Dasselbe gilt für ein „Herausbrechen“ der beamteten Lehrer aus der „Front“ der „Floater“. Richtig ist wiederum, dass die Thüringer Verwaltungsgerichte eine Teilzeittätigkeit mit dem Berufsbeamtentum für nicht vereinbar erachten (VG Weimar, 31.1.2006 ThürVwBl 2006, 185). Dabei darf aber auch nicht übersehen werden, dass es um einen Fall ging, indem dem Lehrer die Teilzeit gegen seinen Willen aufgezwungen worden war. Da aber der Kläger kein Beamter ist, kann für ihn nur der Umstand Bedeutung erlangen, dass mit der fehlenden Teilnahme der verbeamteten Lehrer die Zahl derjenigen, die das Floating-Modell mittragen, geringer wird. Daraus lassen sich aber Rückschlüsse auf die Geschäftsgrundlage nicht gewinnen. Ob und wie viel Lehrer an dem Modell des Landes teilnehmen, war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht festgelegt. Es mag für den Kläger ein Motiv gewesen sein, sich in einem allseits akzeptierten Modell zu bewegen. Doch ist das für die Wirkung der Vereinbarung ohne Belang. Denn der Wirkungsmechanismus des Änderungsvertrages von 1999 kommt gerade dann zum Tragen. Bei wenigen Teilnehmern an einer systematischen Arbeitszeitverkürzung verstärkt sich die Möglichkeit, dass ein Überangebot von Lehrkräften entsteht. Damit steigert sich aber auch das Risiko, diesem Überangebot mit betriebsbedingten Kündigungen zu begegnen. Umso wertvoller wird der Kündigungsausschluss in § 3 des Änderungsvertrages. Eine rechtlich relevante Einwendung gegen den Bestand des Vertrages lässt sich so nicht begründen. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz führt vorliegend nicht dazu, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger das Angebot auf Aufstockung der Beschäftigung zu unterbreiten. Die Berufungsbegründung (Seite 39 des Schriftsatzes vom 01.02.2010, Blatt 264) hält den Tatsachenvortrag im Konjunktiv. Zwar vermag der Arbeitnehmer im Allgemeinen nicht, die tatsächlichen Grundlagen einer Verletzung detailliert vorzutragen. Deshalb hilft die Rechtsprechung hier teilweise mit einer gestuften Darlegungslast (vgl. Nachweise bei Schmidt, ErfK, 11.Aufl., Art. 3 GG Rn. 50). Indes ist es der Kammer nicht möglich, aufgrund der Hinweise auf mögliche Äußerungen einer Prozessvertreterin des Beklagten in erster Instanz über zu einem ungewissen Zeitpunkt erfolgte Aufstockungen in „anderen Mangelfächern“ an nicht näher bezeichneten Schulstandorten solchen „selbstredenden Verletzungen“ des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu folgen. Der Ausgangssachverhalt bleibt unklar. Der Beklagte handelt auch nicht widersprüchlich, wenn er sein „Floating-Modell“ durch die Vergabe von Mehrarbeit nachbessert. Die Prognose, dass der Geburtenrückgang zu einem Rückgang an Unterrichtsbedarf führen werde, und die Umsetzung dieser Prognose im Wege einer abgestuft befristeten Teilzeit, sind erkennbar grobmaschig. Dass hier an einigen Orten und in einigen Fächern nachjustiert werden musste, überrascht nicht, führt aber auch nicht die Prognose als solche ad absurdum. Die Feinkorrekturen mögen aus Sicht des Klägers bis zum jetzigen Zeitpunkt ihn von einer Reduzierung der Arbeit und damit seines Einkommens weitgehend freigestellt haben. Allein das hier anhängige Rechtsschutzbegehren belegt, dass nunmehr die auch für den Kläger spürbare Zeitphase einsetzt, die er abzuwenden trachtet. Nicht ausdrücklich angesprochen, aber im Rechtsschutzbegehren enthalten ist die Frage, ob eine Verbesserung der Situation des Klägers nicht dadurch zu erreichen ist, dass die befristeten Aufstockungen der im Änderungsvertrag vereinbarten Teilzeitbeschäftigungen einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Denn die Sicherung einer Teilaufstockung auch unterhalb der Vollbeschäftigung wird bei zutreffender Auslegung – a maiore ad minus – durch die auf Feststellung der Vollbeschäftigung gerichteten, ersten Anträge mitgetragen. Sie liegt zwar - logisch nachrangig - hinter dem Antrag auf Vereinbarung einer Vollbeschäftigung, weil sie das Ziel nur teilweise erreicht. Sie kann aber als weiterer Hilfsantrag nachrangig hinter der Verpflichtung auf Vereinbarung einer in die Zukunft gerichteten Vollbeschäftigung eingeordnet werden. Der Wille des Klägers, welcher der erforderlichen Auslegung zugrunde zu legen ist, tritt klar dahin zu Tage, durch Sicherung einer Beschäftigung oberhalb der im Änderungsvertrag vereinbarten Teilzeiten die Wirkungen dieses Vertrages nach Möglichkeit zu mindern. Gegen die Zulässigkeit des auf diese Weise gem. §§ 133, 157 BGB ermittelten Antrags bestehen keine Bedenken. Es handelt sich um einen Feststellungsantrag (vgl. schon BAG 27.07.2005 BAGE 115, 274), wobei das rechtliche Interesse des Klägers, einen Arbeitsumfang von sechs Unterrichtsstunden Mehrarbeit über die Floating-Teilzeit hinaus feststellen zu lassen, zweifelsfrei gegeben ist. Der beklagte Freistaat stellt den Fortbestand einer vertraglichen Vereinbarung über die Mehrarbeit über den 31.07.2010 hinaus in Abrede (vergleichbar: BAG 18.01.2006 NZA 2007, 351). Weitere Voraussetzungen sind nicht erforderlich. § 17 TzBfG erfasst nicht die Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen (BAG 14.01.2004 BAGE 109, 167). Der Antrag ist indes nicht begründet, weil der Beklagte beweisen konnte, dass der im Vertrag vom 05.01.2010 geregelte Mehrbedarf (Blatt 372 ff.) mit Ablauf des Schuljahres entfiel. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 115, 274; NZA 2007, 351) unterliegen Staffelbefristungen, wie die streitgegenständliche, die in das Floating-Modell integriert werden (ähnlich BAG NZA 2009, 1251), nicht der Kontrolle durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Es handelt sich vielmehr um vom Beklagten vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als das Hauptleistungsgefüge modifizierende Inhaltsabreden der Kontrolle anhand der §§ 305 BGB ff. zugänglich sind. Da in entsprechender Anwendung allgemeiner Grundsätze jeweils nur die vorgehende, letzte Befristungsabsprache einer Kontrolle unterzogen werden kann (BAGE 115, 274), liegt die hier maßgebliche Vereinbarung vom 05.01.2010 deutlich im Anwendungsbereich der seit 2002 auch für das Arbeitsrecht verbindlichen Normen. Der Beklagte hat angeregt, eine Vertragskontrolle im Hinblick auf § 310 Abs. 4 S. 2 BGB im Hinblick auf arbeitsrechtliche Besonderheiten auszusetzen. Nun hat das BAG (BAGE 115, 274 Rn. 46 - 48) sich eingehend damit auseinandergesetzt, dass § 310 Abs. 4 S. 3 BGB bei einer vergleichbaren Regelung im Freistaat Sachsen nicht zum Tragen kommt. Diese Prüfung, die mit einem negativen Resultat endete, war entbehrlich, wenn schon der vorgehende Satz im Gesetz eine Sperrwirkung entfaltet hätte. Im Übrigen ist ein Grund dafür, eine Beschäftigungssteuerung, die weder vom Kündigungsschutzgesetz noch vom Befristungsrecht erfasst wird, jeder normativen Prüfung zu entkleiden, nicht zu erkennen. § 310 Abs. 4 BGB soll Besonderheiten des Arbeitsrechts im Recht der Klauselkontrolle systematisch einbinden, nicht aber Schutzlücken privilegieren. Dies gilt umso mehr, als bereits zuvor die Rechtsprechung der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen ihr Augenmerk widmete (vgl. Dörner, Der befristet Arbeitsvertrag, 2004, Rn. 156 ff. mwN). Es bleibt bei einer Überprüfung, wie sie doch auch in mehreren höchstrichterlichen Entscheidungen durch entsprechende Heranziehung der Maßstäbe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes für angemessen erachtet wurde. Die befristete Mehrleistung ist hier auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil der Grund der Befristung nicht schriftlich fixiert wurde und insofern ein Transparenzdefizit festzustellen wäre. Es genügt vielmehr, wenn ein solcher Grund überhaupt vorliegt (BAG NZA 2009, 1291 Rz. 23). Die bei der Kontrolle der Befristung vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt im Ergebnis dazu, dass die zeitliche Begrenzung der Mehrarbeit vorliegend Bestand hat. Der Beklagte kann sich darauf berufen, dass der Bedarf, der die Mehrbeschäftigung gedeckt hatte, mit Beginn des neuen Schuljahres vorhersehbar entfallen werde. Welche Anforderungen an die Abwägung zu stellen sind, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen zu ermitteln. Dabei ist ein generalisierender Maßstab anzusetzen, indem die Interessen des Verwenders den Interessen der typischerweise beteiligten Verkehrskreise gegenüberzustellen sind (BAG 18.06.2008 AP TzBfG § 14 Nr. 52 Rn 23). Die Vorgaben in der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind insofern nicht ganz einheitlich. So wurde eine schlichte Ungewissheit für eine Fortdauer des Mehrbedarfs als nicht ausreichend angesehen (BAG 14.01.2004 BAGE 109, 167). Dies konnte jedoch kompensiert werden, wenn ein abgestimmtes Bedarfsmodell im Rahmen der Unterrichtsplanung eine gezielte Verteilung der Lehrkräfte im Auge hatte (BAGE 115, 274 Rz. 59 f.). Allerdings musste das gegengewichtige Interesse der beteiligten Lehrerinnen und Lehrer an einer gleich bleibenden Existenzplanung von den besonderen, festgestellten Bedürfnissen der Schulverwaltung ausgeglichen werden (BAG 18.01.2006 NZA 2007, 351 Rz. 32 f). Nur ein nachvollziehbares Konzept sollte dazu führen, die Interessen der Lehrkräfte zurücktreten zu lassen. In Konkretisierung dieser Anforderung hat die Kammer den Parteien, insbesondere dem Beklagten aufgegeben, darzulegen, woraus sich ergibt, dass der Lehrbedarf in A. in der Schule, in welcher der Kläger tätig ist, unter Berücksichtigung des Einsatzspektrums konkret rückläufig ist (Beschluss vom 05.10.2010 Protokoll Blatt 483 der Akten). Zwar ist die Mehrarbeit hier eingebunden in ein abgestimmtes Floating-Konzept, doch besteht nach Überzeugung der Kammer auch hier ein Interesse, wenn Abweichungen vom Grundkonzept gegeben sind, diese sachgemäß zu begleiten. Gerade der Fall des Klägers (und seiner parallel klagenden Kollegen) belegt die schutzwürdige Erwartung, dass die Mehrarbeit sachgemäß verteilt und zugemessen wird. Entsprechend war die Befristung nur dann begründet, wenn der Beklagte beweisen konnte, dass ein konkret verminderter Unterrichtsbedarf dem zu Grunde liegt. Dieser Nachweis ist dem Beklagten – entgegen der Auffassung des Klägers – nach der Überzeugung der Kammer gelungen. Zwar waren die Bekundungen des Zeugen H. unergiebig. Er konnte zur Entwicklung des Lehrerbedarfs nichts sagen, weil diese Zahlen in seinem Referat nicht „differenziert“ ermittelt wurden. Immerhin konnte er beisteuern, dass der tatsächliche Rückgang der Schülerzahlen 2009/2010 die Prognose von 13,2 % mit 14 % sogar überholte. Demgegenüber konnte der Zeuge W. vom Schulamt deutlicher herausstellen, dass es ab 2008 deutlich wurde, dass ein jährlicher Rückgang von 10 bis 20 Prozent zu erwarten sei. Nachvollziehbar erläuterte er, dass die Zahl der Abgänger von den Regelschulen für den Anfall an Auszubildenden an den Berufsbildenden Schulen signifikant sei. Zwar ist in der konkreten Ermittlung insofern eine Lücke, als der Vorgänger die Zahlen bis 2008 ermittelte, Herr W aber erst seit Juli 2007 in Funktion getreten ist. An der unter den Fachbeteiligten sich abzeichnenden, erkennbaren Entwicklung ändert sich dadurch aber nichts. Entscheidend waren dann aber die Bekundungen des Schulleiters, der gerade auch für den für den Kläger so wichtigen Bereich Metall belegte, dass auch dort die rückläufigen Schülerzahlen zum Tragen kommen und keinesfalls durch Lehrerabgänge allein ausgeglichen werden. Er verdeutlichte auch, dass krankheitsbedingte Ausfälle, die schon logisch nicht mit einer allgemeinen Bedarfsplanung verknüpft werden dürfen, nicht in die Beurteilung einbezogen werden dürfen. Diese klare Tendenz bliebe nur dann ohne Auswirkungen auf die für den Kläger grundlegende Beschäftigungsprognose, wenn das vom Kläger unterrichtete Spektrum in einem Mangelbereich läge, in welchem abweichend ein individuell auf eine Unterrichtssparte ausgerichteter Bedarf darzustellen ist. Das aber hat die Kammer gerade nicht festzustellen vermocht. Der Bedarf geht in A. allgemein zurück. Der Schulleiter Hö. hat überzeugend ausgeführt, dass nicht einmal die Pflege der nur schwierig zu Beschulenden ein ausreichendes Unterrichtungspotential vermittelt. Unerheblich ist hingegen, dass der Kläger persönlich ausreichend einsetzbar wäre. Selbstredend kann das Land im Schulbezirk A. und an der konkreten Schule einen „ganzen“ Lehrer mit der Fachkombination des Klägers und den „verwandten“ oder von ihm beherrschten Fächern beschäftigen. Das Instrument des „Floating“, dem sich der Kläger seinerzeit freiwillig angeschlossen hat, zielt aber gerade auf eine kollektiv zu verstehende Beschäftigungssteuerung ab. Insofern konnte die Kammer auch davon Abstand nehmen, die in diese Richtung zielenden Beweisangebote (Frau F., Herr D. etc.) in Anspruch zu nehmen. Es geht nicht um individuelle Einsatzbandbreiten und deren Verwendbarkeit, sondern um die Verteilung der vorhandenen Arbeit unter den am Floating-Modell Beteiligten unter Berücksichtigung des zu verteilenden, allgemeinen Unterrichtspotentials. Dabei ist, weil Ausnahmen nicht zum Tragen kommen, die allgemeine Tendenz ausschlaggebend. Aufgrund der stimmigen Bekundungen der Zeugen gelangt die Kammer somit zu dem Ergebnis, dass der Rückgang des Bedarfs am Ende des Schuljahres 2009/2010 auf einer hinreichend fassbaren Grundlage beruhte. Unter Berücksichtigung der Einbindung in das Floating-Konzept ist diese Grundlage ausreichend für die Beurteilung, dass das Interesse des Freistaats an der Befristung der Mehrarbeit überwiegt. Der Zahlungsantrag ist nicht begründet, weil der Kläger vertragsgerecht eingesetzt wurde. Ein Anspruch, ihm einen Ausgleich für die eine Vollbeschäftigung unterschreitende Beschäftigung zukommen zu lassen, findet damit keine Grundlage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht zu erkennen. Zwar hat die Kammer die Anforderungen an den beklagten Freistaat bei der Beurteilung des Floating-Modells weiter konkretisiert. Daher war zu erwägen, ob die Heranziehung auf den Schulbezirk bezogener Zahlen noch im Rahmen der höchstrichterlichen Vorgaben liegt. Im Ergebnis war diese Weiterung jedoch nicht entscheidungserheblich, weil im Konkreten die Voraussetzungen für eine Entfristung der zuletzt vereinbarten Mehrarbeit nicht vorgelegen hatten. Damit bewegt sich die Kammer auf bekanntem Boden. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Änderung seines Anstellungsvertrages vom 14.01.1999 mit dem Beklagten hin zu einem variablen Teilzeiteinsatz bis 2014 („Floating“) unwirksam sei sowie den Ausgleich der Folgen des unter der Vollzeitbeschäftigung liegenden Einsatzes. Der Kläger, Jahrgang 1956, hat nach Abschluss einer Berufsausbildung seinen Wehrdienst abgeleistet. Im Zuge seiner weiteren Tätigkeit war er als Lehrausbilder tätig, absolvierte ein Fernstudium als Ingenieurpädagoge und bildete sich zum Elektronikfacharbeiter fort. Seit 1984 ist der Kläger als Berufsschullehrer für die Fachunterrichtsfächer „Elektrotechnik-Elektronik“ und „Metalltechnik“ eingesetzt und wurde vom beklagten Freistaat übernommen. Einsatzort war und ist die Staatliche Berufsbildende Schule in A.. Am 14.01.1999 unterzeichnete der Kläger den Änderungsvertrag, durch welchen er über 15 Jahre eine Arbeitszeitregelung mit einer Absenkung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 70 % vereinbarte. Gleichzeitig wurde für den Zeitraum bis zum 31.07.2014 eine betriebsbedingte Kündigung ausgeschlossen (§§ 1 und 3 des Änderungsvertrages, Blatt 13, 13 R der Gerichtsakte). Der laut Änderungsvertrag vorgesehene Einsatz wurde in der Vergangenheit regelmäßig überschritten, indem der Kläger zur Deckung des Lehrbedarfs zu Mehrarbeit eingesetzt wurde. Für das Schuljahr 2009/2010 vereinbarten die Parteien befristet zum 31.07.2010 zu den laut Teilzeitvertrag abzuleistenden 20 Wochenunterrichtsstunden im Vertrag vom 05.01.2010 eine planmäßige Mehrarbeit von sechs Stunden „Fachpraxis“ (Blatt 372 Gerichtsakte). Im folgenden Schuljahr 2010/2011 wird der Kläger nur noch im Umfang des Floating-Modells mit 19,24 von 26,5 Stunden eingesetzt, was einem Prozentanteil von 75 % entspricht (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2010 Blatt 559 R Gerichtsakte). Der Beklagte beschäftigt beamtete Lehrer, auch solche, die sich dem Floating-Modell angeschlossen hatten, seit der Erkenntnis der Thüringer Verwaltungsgerichte seit dem 01.08.2008 in Vollzeit. Der Beklagte hat weiter zur Deckung des Lehrbedarfs mehrfach Lehrer, auch sogenannte Seiteneinsteiger, teilzeitbeschäftigt eingestellt. Der Kläger hat mit an das Staatliche Schulamt A. gerichtetem Schreiben vom 26.08.2008 geltend gemacht, vollzeitlich beschäftigt zu werden. Mit Schreiben vom 29.08.2008 wurde dieses Begehren zurückgewiesen. Der Kläger behauptet, für seinen Einsatzbereich A. habe sich die Prognose eines Rückgangs des Lehrbedarfs als unzutreffend erwiesen. Er vertritt darüber hinaus die Auffassung, die Änderungsvereinbarung sei aus verschiedenen rechtlichen Gründen unwirksam. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass der Änderungsvertrag vom 14.01.1999 unwirksam ist und zwischen dem Kläger und dem Beklagten durchgehend ein Vollzeitarbeitsverhältnis besteht; hilfsweise 2. festzustellen, dass der Änderungsvertrag vom 14.01.1999 im Hinblick auf die in § 1 enthaltene Vereinbarung zur Reduzierung der Arbeitszeit unwirksam ist; hilfsweise 3. festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten seit dem 01.08.1999 durchgehend ein Vollzeitarbeitsverhältnis besteht; hilfsweise 4. den Beklagten zu verurteilen, dem Angebot des Klägers zur Änderung des Arbeitsvertrages in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis mit Wirkung zum 01.08.1999, spätestens mit Wirkung zu 01.08.2008, zuzustimmen. 5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.120,27 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erachtet die Vereinbarung als wirksam. Das Arbeitsgericht Erfurt hat mit Urteil vom 13.08.2009 – 1 Ca 392/09 – die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Feststellungen des Arbeitsgerichts wird auf den Tatbestand (Blatt 148 - 154 der Gerichtsakte), hinsichtlich der Begründung auf die Entscheidungsgründe (Blatt 155 - 162 der Gerichtsakte) verwiesen. Die Entscheidung ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 02.12.2009 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist mit Telekopie vom 18.12.2009 dem Thüringer Landesarbeitsgericht übermittelt worden. Sie ist sodann mit am 01.02.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet worden. Nach wie vor begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Änderungsvereinbarung keine Wirkung entfalte. Es habe keinen Rückgang des Lehrerbedarfs im Berufsschulbereich, insbesondere in seiner Fachkombination gegeben. Ein solcher sei auch nicht absehbar. Die Prognose des Beklagten über 15 Jahre habe von Anfang an keine Grundlage gehabt. Dies zeige sich auch aktuell. So ergebe sich aus dem Ausscheiden zweier Kollegen (Sch. und G.) ein Mehrbedarf. Er, der Kläger, habe bei Abschluss der Vereinbarung zumindest moralisch unter Druck gestanden, und sich deshalb sowohl aus Gründen der Solidarität als auch zur Sicherung seines Arbeitsplatzes zu der Änderung entschlossen, auf das Angebot des Beklagten einzugehen. Eine Revision des Vertrages begründe sich aus betrieblicher Übung und wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Der Beklagte verhalte sich widersprüchlich. Er müsse zumindest nach § 9 TzBfG dem Kläger eine Aufstockung gewähren, da der Arbeitskräftebedarf in den Fächern des Klägers unabweislich festzustellen sei. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 13.08.2009 (Az.: 1 Ca 392/09) abzuändern und a) festzustellen, dass der Änderungsvertrag vom 14.01.1999 unwirksam ist und zwischen dem Kläger und dem Beklagten durchgehend ein Vollzeitarbeitsverhältnis besteht; b) festzustellen, dass der Änderungsvertrag vom 14.01.1999 im Hinblick auf die in § 1 enthaltene Vereinbarung zur Reduzierung der Arbeitszeit unwirksam ist; hilfsweise c) festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten seit dem 01.08.1999 durchgehend ein Vollzeitarbeitsverhältnis besteht; hilfsweise d) den Beklagten zu verurteilen, dem Angebot des Klägers zur Änderung des Arbeitsvertrages in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis mit Wirkung zum 01.08.1999, spätestens mit Wirkung zum 01.08.2008, zuzustimmen; e) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.120,27 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen; 2. die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Er behauptet, auch die zuletzt vorgenommene Bemessung des Einsatzes des Klägers auf 26 Stunden (20 Stunden nach Änderungsvertrag und 6 Stunden Mehrarbeit) bis zum 31.07.2010 sei durch den Wegfall des Bedarfs nach Ablauf der Befristung begründet. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05.10.2010 (Blatt 483 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen He. und Hö. sowie des sistierten Zeugen W.. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2010 (Blatt 559 ff. der Gerichtsakten) verwiesen.