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Urteil

6 Sa 31 öD/24

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2024:0710.6SA31OED24.00
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Leitsätze
Zur Eingruppierung eines Bauaufsehers im Straßenbau gemäß Anl A Teil 3 Abschn 3.7 Entgeltgr 8 TV-L.(Rn.28) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 168/24)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 07.02.2024 – 5 Ca 1436 öD/23 – abgeändert und festgestellt, dass das beklagte Land an den Kläger seit dem 08.07.2021 Vergütung aus der Entgeltgruppe 8 TV-L (Teil III Abschnitt 3.7 Entgeltordnung zum TV-L) zu zahlen und die jeweiligen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zur Entgeltgruppe 6 TV-L (Teil II Abschnitt 22.6 Entgeltordnung zum TV-L) ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge). Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Eingruppierung eines Bauaufsehers im Straßenbau gemäß Anl A Teil 3 Abschn 3.7 Entgeltgr 8 TV-L.(Rn.28) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 168/24) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 07.02.2024 – 5 Ca 1436 öD/23 – abgeändert und festgestellt, dass das beklagte Land an den Kläger seit dem 08.07.2021 Vergütung aus der Entgeltgruppe 8 TV-L (Teil III Abschnitt 3.7 Entgeltordnung zum TV-L) zu zahlen und die jeweiligen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zur Entgeltgruppe 6 TV-L (Teil II Abschnitt 22.6 Entgeltordnung zum TV-L) ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge). Die Revision wird zugelassen. I. Die dem Wert der Beschwer nach statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG. II. Die Berufung ist auch begründet, denn das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. 1. Die Klage ist zulässig. Eine Eingruppierungsfeststellungsklage gegen einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes bleibt trotz einer während des Rechtsstreits eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn es um die Klärung geht, ob dem Arbeitnehmer für den Streitzeitraum eine höhere als die gezahlte Vergütung zu zahlen ist oder wenn die alsbaldige Feststellung aus anderen Gründen geboten ist (BAG 05.11.2003 – 4 AZR 632/02 – Rn. 23). Im Streitfall besteht das Feststellungsinteresse. Die vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhobene Eingruppierungsfeststellungsklage richtet sich darauf, in einer höheren Entgeltgruppe eingruppiert zu sein. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Rechtsstreits hat das Feststellungsinteresse nicht berührt. Der Feststellungsantrag ist auch insofern zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (BAG 30.10.2003 – 8 AZR 494/02 – Rn. 16; BAG 15.11.1995 – 4 AZR 489/94 – Rn. 18; BAG 11.06.1997 – 10 AZR 613/96 – Rn. 33). 2. Die Klage ist begründet. Der Kläger war seit dem 08.07.2021 nach der Entgeltgruppe 8 TV-L (Teil III, Abschnitt 3.7 Entgeltordnung zum TV-L) eingruppiert. a) Für das Arbeitsverhältnis gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG die zwischen der TdL und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder. b) Danach war der Kläger ab dem 08.07.2021 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2023 in der Entgeltgruppe 8 TV-L eingruppiert. Über die Stufenzuordnung besteht kein Streit. Der Kläger hat die begehrte Eingruppierung innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 TV-L mit Schreiben vom 25.01.2022 geltend gemacht. aa) Die Entgeltordnung zum TV-L enthält, soweit hier von Bedeutung, folgende Tätigkeitsmerkmale: „Teil II, Abschnitt 22.6 Baustellenaufseher (Bauaufseher) Entgeltgruppe 6 Baustellenaufseher (Bauaufseher), deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 4 heraushebt, dass schwierige Kontrolltätigkeiten zu verrichten sind. Teil III, Abschnitt 3.7 Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst und Straßenbau Entgeltgruppe 8 1. Bauaufseher 2. Kolonnenführer 3. Streckenwarte (motorisierte Straßenaufseher, Verkehrssicherungswarte) 4. …“ bb) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger seit dem 08.07.2021 in der Tätigkeit als Bauaufseher verwendet worden ist und überwiegend Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten ausgeübt hat. Die Verwendung als Bauaufseher ist sowohl tarifliches Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 6 Teil II Abschnitt 22.6 als auch der Entgeltgruppe 8 Teil III Abschnitt 3.7. cc) Da der Kläger im Bereich Straßenbau, konkret in der Straßenerhaltung, eingesetzt worden ist, hat die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 Teil III Abschnitt 3.7 zu erfolgen und nicht in die Entgeltgruppe 6 Teil II Abschnitt 22.6 Entgeltordnung TV-L. Die Entgeltgruppe 8 Teil III Abschnitt 3.7 ist die für Bauaufseher im Straßenbau speziellere Entgeltgruppe. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Vorschriften. (1) Der Wortlaut und die systematische Stellung in der Entgeltordnung sprechen für dieses Ergebnis. Richtig ist, dass die Tarifvertragsparteien den Bauaufseher mehrfach in der Entgeltordnung erwähnen. Diese Tätigkeit kann nach dem Tarifwortlaut in verschiedenen Bereichen anfallen. Neben einer allgemeinen Regelung für Baustellenaufseher (Bauaufseher) für nicht weiter spezifizierte Baustellen (Teil II Abschnitt 22.6) haben die Tarifvertragsparteien Sonderregelungen für die Bereiche Straßenbetriebsdienst und Straßenbau (Teil III Abschnitt 3.7) sowie Wasserbau (Teil III Abschnitt 3.9 und 3.10) getroffen. Diese Systematik spricht dafür, dass sich die Eingruppierung desjenigen, der in einem dieser beiden Sonderbereiche verwendet wird, nach den spezielleren und daher vorrangigen Regelungen richtet, denn sonst hätte es der besonderen Regelungen nicht bedurft. Daraus folgt, dass für den Bauaufseher im Straßenbetriebsdienst und Straßenbau die besonderen Tätigkeitsmerkmale für Bauaufseher im Teil III Abschnitt 3.7 der Entgeltordnung maßgebend sind (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, Kommentar TV-L, 118. Lief., Stand Januar 2023, Rn. 429), nicht hingegen die für den weiteren besonderen Bereich des Wasserbaus oder für andere Bereiche des Baus. (2) Dieser Auslegung steht die Vorbemerkung Nr. 2 zur Entgeltordnung nicht entgegen. Sie lautet: „Für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten gelten nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils III. Protokollerklärung: In Teil III sind nur die Beschäftigten eingruppiert, die bei Fortgeltung des alten Rechts im Lohngruppenverzeichnis des MTArb/MTArb-O eingereiht gewesen wären.“ Anders als das Arbeitsgericht meint, kann in das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 8, Teil III Abschnitt 3.7 TV-L nicht „hineingelesen“ werden, dass es sich um einen Bauaufseher handeln muss, der in dieser Verwendung körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten leistet. Zum einen besagt die Vorbemerkung Nr. 2 nur, dass für körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten (allein) die Tätigkeitsmerkmale des Teils III maßgebend sind. Sie enthält bereits nach Wortlaut und Satzstellung nicht die (umgekehrte) Aussage, dass die Tätigkeitsmerkmale des Teils III nur für Mitarbeitende gelten, die körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten verrichten. Hinzu kommt, dass die Protokollerklärung zur Vorbemerkung definiert, was körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten sind. Beschäftigte mit solchen Tätigkeiten sind danach diejenigen, die bei Fortgeltung des alten Rechts nach dem Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb/MTArb-O eingereiht gewesen wären. Angeknüpft wird also daran, ob der Beschäftigte in eine Entgeltgruppe des Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb eingruppiert wäre, wenn dieser heute noch gelten würde. Das ist beim Kläger der Fall. Bereits der MTArb regelte vergleichbare Tätigkeitsmerkmale für Arbeiter in Sonderbereichen (Straßenbau, Wasserbau). So fanden sich die Tätigkeitsmerkmale für „Bauaufseher im Straßenbau“ im Lohngruppenverzeichnis des MTArb, nämlich in der Lohngruppe 7 Fallgruppe 26.6.1 mit den Aufstiegsmöglichkeiten in die Lohngruppe 8 Fallgruppe 26.6.5 und die Lohngruppe 8a Fallgruppe 5. Bauaufseher im Straßenbau waren damit nach altem Recht Arbeiter. Diese Tätigkeitsmerkmale sind nunmehr in Teil III Abschnitt 3.7 der Entgeltordnung zum TV-L vereinbart worden. Das lässt auf den Willen der Tarifvertragsparteien schließen, die Tätigkeit des Bauaufsehers im Straßenbau (weiterhin) als körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit anzusehen, auch wenn bei ihrer Ausführung vielfach Kontroll- und Aufsichtsarbeiten anfallen. Schließlich zeigt die Eingruppierung von Streckenwarten im selben Abschnitt, dass sogar Beschäftigte mit reiner Aufsichtstätigkeit in den Teil III gehören. Nach der Protokollnotiz beaufsichtigen Streckenwarte einen größeren Straßenabschnitt im motorisierten Einsatz und verrichten daher eine reine Kontrolltätigkeit. Sie finden sich in der Entgeltgruppe 8 in Teil III Abschnitt 3.7. c) Der Kläger hat auch Anspruch auf Zahlung der begehrten Verzugszinsen (§§ 286, 288 BGB) auf die jeweiligen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 8 TV-L und der Entgeltgruppe 6 TV-L, jeweils ab Fälligkeit des Bruttolohns. Das (missverständliche) Anhängsel „seit Rechtshängigkeit“ hat bei verständiger Auslegung keine Bedeutung. Prozessuale Willenserklärungen sind im Zweifel so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Zulassung der Revision aus § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG. Die Parteien streiten, ob der Kläger als „Bauaufseher“ in die Entgeltgruppe 6 Teil II Unterabschnitt 22.6 Entgeltordnung TV-L oder in die Entgeltgruppe 8 Teil III Unterabschnitt 3.7 Entgeltordnung TV-L einzugruppieren ist. Der Kläger ist ausgebildeter Straßenwärter. Er trat im Jahr 1986 in die Dienste des beklagten Landes und war seither im Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr tätig. Ab dem Jahr 1997 arbeitete er als Straßenwärter/Kraftfahrer. Während der gesamten Zeit war der Kläger in das Lohngruppenverzeichnis des Manteltarifvertrags für die Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) eingereiht. Vom 16.06.1997 – 30.08.1997 setzte ihn das beklagte Land als Bauaufseher ein und zahlte ihm die tariflich vorgesehene Zulage (Anlage K 2 = Blatt 27 VA). Von 2001 bis 2021 arbeitete der Kläger als Straßenwärter/Vorarbeiter. Er war zunächst in das Lohngruppenverzeichnis des MTArb eingereiht, bevor im Jahr 2006 die Überleitung in Teil III der Entgeltordnung TV-L erfolgte. Die Entgeltordnung TV-L ist aufgrund beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Auf die Arbeitsverträge gem. Anlagenkonvolut K 1 (Blatt 16 ff. VA) wird Bezug genommen. Das beklagte Land beschäftigt in dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr ca. 1.300 Beschäftigte in den Bereichen Ausbildung, Unterhaltung und Instandsetzung sowie Innendienst. Im Innendienst sind an fünf Standorten in den Dezernaten und Fachbereichen u.a. Ingenieure, Techniker, Verwaltungskräfte, Juristen, Bauaufseher, Bauzeichner und Baustoffprüfer tätig. Im Jahr 2021 bewarb sich der Kläger auf die vom beklagten Land ausgeschriebene Stelle „Bauaufseherin/Bauaufseher (m/w/d)“ im Fachbereich 341 Straßenerhaltung (Anlage B 1 = Blatt 71 VA). Zum 08.07.2021 versetzte das beklagte Land den Kläger von der Straßenmeisterei L. auf die ausgeschriebene Stelle und übertrug ihm die Tätigkeit eines Bauaufsehers. Auf den Änderungsvertrag gem. Anlage K 3 wird Bezug genommen (Blatt 28 ff. VA). Das beklagte Land gruppierte den Kläger im Zuge der Versetzung in die Entgeltgruppe 6 Teil II Unterabschnitt 22.6 Entgeltordnung TV-L ein. Mit Schreiben vom 25.01.2022 (Anlage K 4 = Blatt 30 VA) und 13.06.2022 (Anlage K 6 = Bl. 39 ff. VA) beantragte der Kläger Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 Teil III Unterabschnitt 3.7 Entgeltordnung TV-L. Das beklagte Land lehnte die Anträge des Klägers jeweils ab. Der Ablehnung vom 16.03.2023 war die Feststellung der Entgeltgruppe gem. Anlage K 5 (Blatt 33 ff. VA) beigefügt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund Eigenkündigung des Klägers am 31.12.2023. Der Kläger hat gemeint, er könne als Bauaufseher beanspruchen, in die Entgeltgruppe 8, Fallgruppe 1, Teil III Unterabschnitt 3.7 Entgeltordnung TV-L eingruppiert zu werden. In der Protokollerklärung zu Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung hätten die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass in Teil III die Beschäftigten eingruppiert sind, die bei Fortgeltung des alten Rechts im Lohngruppenverzeichnis zum MTArb eingereiht gewesen wären. Dementsprechend sei er, der Kläger, der ursprünglich in Lohngruppen des Tarifvertrags über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen-TdL) eingereiht gewesen sei, nunmehr in Teil III der Entgeltordnung TV-L eingruppiert. Die Übertragung der Tätigkeit des Bauaufsehers mache ihn nicht zu einem Angestellten im Sinne von Teil II der Entgeltordnung TV-L. Schon vor Einführung des Teils III Entgeltordnung TV-L habe es den Bauaufseher für die Beschäftigten im Straßenbau in den Einreihungsvorschriften des TV Lohngruppen-TdL gegeben. Ihm, dem Kläger, sei diese Aufgabe übertragen worden, weil er aufgrund seiner Ausbildung zum Straßenwärter und der langjährigen Praxis in diesem Beruf die entsprechende Erfahrung besitze, die Aufgabe des Bauaufsehers zu erfüllen. Er sei demnach auch in die gerade dafür vorgesehene Entgeltgruppe 8 des Teils III Entgeltordnung TV-L einzugruppieren. Die Fallgruppe 1 dieser Entgeltgruppe hätte keinen Anwendungsbereich, wenn ein ehemaliger Arbeiter des Straßenbaus/Straßenbetriebsdienstes, dem aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Straßenwärter und später als Vorarbeiter die Tätigkeit eines Bauaufsehers übertragen wird, automatisch zum Angestellten und deshalb in einer Entgeltgruppe des Teils II eingruppiert wird. Das beklagte Land hat gemeint, die Eingruppierungsfeststellungsklage des Klägers sei bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Der Kläger könne Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 nicht verlangen. Er werde ausschließlich im Innendienst beschäftigt. Auf Grund seiner erfolgreichen Bewerbung auf die Stelle eines Bauaufsehers für den Bereich Innendienst, konkret den Geschäftsbereich III, Dezernat 34, Fachbereich 341 Straßenerhaltung, also auf eine Stelle, die zum Innendienst des beklagten Landes gehört, sei der Kläger tarifkonform in Entgeltgruppe 6 des Teils II Entgeltordnung TV-L eingruppiert. Er erbringe auf dieser Stelle keine Tätigkeiten im Bereich Unterhaltung und Instandhaltung. Bei den ihm übertragenen Tätigkeiten eines Bauaufsehers handele es sich nicht um körperlich-handwerklich geprägte, sondern um überwachende, kontrollierende Tätigkeiten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Sie sei zulässig aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung aus der Entgeltgruppe 8 Teil III Abschnitt 3.7 Entgeltordnung zum TV-L. Ihm sei zwar unstreitig die Tätigkeit eines Bauaufsehers übertragen. Richtig sei auch, dass der Bauaufseher sowohl in Teil II als auch III der Entgeltordnung zum TV-L erwähnt werde. Teil III der Entgeltordnung TV-L sei aber nur für diejenigen Beschäftigten vorgesehen, die nach altem Recht als Arbeiter einzustufen gewesen wären. Nichts Anderes besage die Protokollerklärung zu Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung. Dass die Tarifvertragsparteien abweichend vom sonstigen Regelwerk des TV-L zur Eingruppierung, insbesondere unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 1 TV-L, damit eine Rechtsgrundlage schaffen wollten und geschaffen haben, wonach Beschäftigte, die ursprünglich im MTArb eingruppiert waren und in den Teil III der Entgeltordnung TV-L übergeleitet wurden, weiterhin, d.h. unabhängig von der ihnen übertragenen Tätigkeit und damit unabhängig von der Regelung des § 12 TV-L, in Teil III der Entgeltordnung TV-L einzugruppieren sind, lasse sich der Protokollerklärung nicht entnehmen. Vielmehr besage sie (nur), dass diejenigen, die nach altem Recht als Arbeiter in den MTArb einzureihen gewesen wären, nunmehr in den Teil III der Entgeltordnung zum TV-L einzugruppieren sind. In Teil III der Entgeltordnung zum TV-L seien jedoch ausschließlich Beschäftigte mit körperlich bzw. handwerklich geprägten Tätigkeiten einzugruppieren. Dies sei angesichts der dem Kläger übertragenen Tätigkeiten, wie sie sich aus der Feststellung der Entgeltgruppe ergeben, bei ihm seit dem 08.07.2021 nicht mehr der Fall. Der Kläger übe seither keine körperlich und handwerklich geprägten Tätigkeiten aus. Vielmehr sei er ausschließlich im Bereich Innendienst des beklagten Landes als Bauaufseher tätig. Eine Tätigkeit im Innendienst schließe Ein-sätze auf den Baustellen vor Ort zwar nicht aus. Jedoch unterschieden sich die Aufgaben, die der Kläger als Bauaufseher im Bereich des Innendienstes und die, die er ggf. auf einer Baustelle wahrzunehmen hat. Betrachte man die weiteren in der Entgeltgruppe 8 Teil III Entgeltordnung TV-L aufgeführten Regelbeispiele, handele es sich ausschließlich um körperlich und handwerklich geprägte Tätigkeiten, letztlich also um solche, die nach altem Recht den Arbeitern zugeschrieben wurden. Im Gegensatz dazu stelle Teil II der Entgeltordnung TV-L in der Entgeltgruppe 6 gerade nicht auf körperlich und handwerklich geprägte Tätigkeiten ab. Aus dem Heraushebungsmerkmal gegenüber der Entgeltgruppe 4 Teil II Entgeltordnung TV-L sei zu erkennen, dass es sich dabei um diejenigen Beschäftigten handele, die die vorgeschriebene Ausführung von Bauarbeiten und das Baumaterial nach Menge und Güte kontrollieren, also eben gerade selbst nicht handwerklich und körperlich geprägte Tätigkeiten ausüben, sondern eine Kontroll- bzw. Aufsichtstätigkeit verrichten. Die dem Kläger gemäß der Feststellung der Entgeltgruppe übertragenen Tätigkeiten und die dazu gebildeten Arbeitsvorgänge seien nicht handwerklich und körperlich geprägt. Es handele sich um überwachende und kontrollierende Tätigkeiten, so dass der Kläger vom beklagten Land richtigerweise in Entgeltgruppe 6 Teil II Abschnitt 22.6 Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert sei. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und ihrer dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 13.02.2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 12.03.2024 Berufung eingelegt und diese am 15.04.2024 (Montag) begründet. Der Kläger hat geltend gemacht, er übe zwar vorwiegend Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten aus. In Teil III der Entgeltordnung seien jedoch nicht nur Beschäftigte eingruppiert, die körperlich bzw. handwerklich geprägte Tätigkeiten verrichten, sondern diejenigen, die bei Fortgeltung des alten Rechts im Lohngruppenverzeichnis zum MTArb eingereiht gewesen wären. Für Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst und Straßenbau in der Tätigkeit des Bauaufsehers habe es im MTArb Lohngruppen gegeben. Wertmäßig entspreche dem die Eingruppierung der Beschäftigten im Straßenbetriebsdienst und Straßenbau nach Teil III Abschnitt 3.7 Entgeltordnung TV-L. Auch unter Geltung des TV Lohngruppen-TdL habe es sich bei der nicht näher definierten Tätigkeit des Bauaufsehers im Straßenbau um keine körperliche oder handwerkliche Tätigkeit gehandelt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck vom 07.02.2024 – 5 Ca 1436 öD/23 - festzustellen, dass die Beklagte an den Kläger seit dem 08.07.2021 Vergütung aus der Entgeltgruppe 8 TV-L (Teil III Abschnitt 3.7 Entgeltordnung zum TV-L) zu zahlen und die jeweiligen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zur Entgeltgruppe 6 TV-L (Teil II Abschnitt 22.6 Entgeltordnung zum TV-L) ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 29.04.2024 (Bl. 41 und 42 d.A.). Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.