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Urteil

6 Sa 314/20

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2021:0421.6SA314.20.00
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Leitsätze
1. Festzuhalten ist, dass die Arbeitsvertragsparteien - auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - die Ausgestaltung einer Regelung zur leistungsbezogenen Vergütung nicht abschließend festlegen müssen; sie können auf die Bestimmungen einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verweisen. Bezugnahmeklauseln, auch dynamische, sind im Arbeitsrecht weit verbreitet. Sie entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses.(Rn.51) 2. Die Betriebsparteien sind gemäß § 75 BetrVG an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden; diese Bindung erstreckt sich auf die geltende Rechtsordnung, die das Arbeitsverhältnis gestaltet und auf dieses einwirkt. Daraus folgt, dass die Betriebsparteien, wenn sie eine Regelung über Vergütungsbestandteile treffen, die von einer Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abhängig sind, bei ihrer Rechtssetzung zu beachten haben, dass der Arbeitgeber als Dienstgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Der Arbeitnehmer soll über die vom Arbeitgeber versprochene Gegenleistung disponieren und seine Lebensgestaltung daran ausrichten können, wenn er seinerseits die geschuldete Leistung vollständig erbracht hat. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die eigentliche Grundvergütung, sondern auch für besondere Entgeltbestandteile, die gleichermaßen in das Synallagma eingebundene Leistungen darstellen.(Rn.52)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 01.10.2020 – 1 Ca 2684/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Festzuhalten ist, dass die Arbeitsvertragsparteien - auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - die Ausgestaltung einer Regelung zur leistungsbezogenen Vergütung nicht abschließend festlegen müssen; sie können auf die Bestimmungen einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verweisen. Bezugnahmeklauseln, auch dynamische, sind im Arbeitsrecht weit verbreitet. Sie entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses.(Rn.51) 2. Die Betriebsparteien sind gemäß § 75 BetrVG an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden; diese Bindung erstreckt sich auf die geltende Rechtsordnung, die das Arbeitsverhältnis gestaltet und auf dieses einwirkt. Daraus folgt, dass die Betriebsparteien, wenn sie eine Regelung über Vergütungsbestandteile treffen, die von einer Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abhängig sind, bei ihrer Rechtssetzung zu beachten haben, dass der Arbeitgeber als Dienstgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Der Arbeitnehmer soll über die vom Arbeitgeber versprochene Gegenleistung disponieren und seine Lebensgestaltung daran ausrichten können, wenn er seinerseits die geschuldete Leistung vollständig erbracht hat. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die eigentliche Grundvergütung, sondern auch für besondere Entgeltbestandteile, die gleichermaßen in das Synallagma eingebundene Leistungen darstellen.(Rn.52) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 01.10.2020 – 1 Ca 2684/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. I. Die statthafte Berufung des Klägers ist zwar frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt aber nur insoweit den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 - 4 ZPO, als der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung der variablen Vergütung für das erste Halbjahr des Fiskaljahrs 2020 und auf Abrechnung weiterverfolgt. Im Übrigen ist sie unzulässig, weil es bezüglich des weiteren Streitgegenstands – Zahlung der variablen Vergütung für das zweite Halbjahr des Fiskaljahrs 2018 - an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem Urteil des Arbeitsgerichts fehlt. Greift der Berufungsführer die Erstentscheidung - wie hier - hinsichtlich mehrerer Streitgegenstände an, so muss für jeden Streitgegenstand eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechende Auseinandersetzung erfolgen; soweit sie fehlt, ist die Berufung hinsichtlich des betreffenden Streitgegenstands unzulässig, ein erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgtes Vorbringen kann nicht berücksichtigt werden (BAG 08.05.2008 - 6 AZR 517/07). Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss danach auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es deshalb nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 23.11.2017 – 8 AZR 458/16 – Rn. 14; BAG 26.04.2017 – 10 AZR 275/16 - Rn. 13). Der Schriftsatz des Klägers vom 15.01.2021 genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung. Es fehlt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils. Auf den Seiten 2 bis 5 der Berufungsbegründungsschrift fasst der Kläger den Sachverhalt zusammen und schildert den bisherigen Gang des Verfahrens. Soweit der Kläger auf Seite 5 Absatz 4 des Schriftsatzes ausführt, das Urteil des Arbeitsgerichts verletze geltendes Recht, der Anspruch auf Zahlung einer weiteren variablen Vergütung in Höhe von € 47.775,44 für das zweite Halbjahr des Fiskaljahrs 2018 sei nicht durch Erfüllung untergegangen, reicht diese formelhafte Wendung nicht aus. Der Kläger begründet auch im Folgenden nicht, aus welchem Grund oder welchen Gründen und in welchen Punkten die Würdigung des Arbeitsgerichts, die Regelung zur Kappungsgrenze in der GBV SCP FY 18 sei wirksam, aus seiner Sicht fehlerhaft sein soll. Insoweit enthält der Schriftsatz des Klägers vom 15.01.2021 lediglich eine zusammenfassende, fast wortgleiche Darstellung seines Vorbringens aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 16.04.2020, dort Seite 3 f. Wenn der Kläger sodann ausführt, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hätte die Kappungsgrenze aufgehoben werden müssen, denn die Beklagte habe insoweit ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt, ist auch dies keine Auseinandersetzung mit dem Urteil des Arbeitsgerichts. Denn das Arbeitsgericht hat sich bezüglich dieses Streitgegenstands gar nicht mit der Aufhebung der Kappungsgrenze befasst und musste das auch nicht, da eine Aufhebung nur in der GBV SCP FY 20 vorgesehen war. II. Soweit die Berufung des Klägers zulässig ist, ist sie unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Zahlung weiterer variabler Vergütung für das erste Halbjahr des Fiskaljahrs 2020 sowie auf Abrechnung zu Recht abgewiesen. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer variabler Vergütung für das erste Halbjahr des Fiskaljahrs 2020. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 611 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 des Arbeitsvertrages vom 08.06.2015 und der GBV SCP FY 20. a) Der Kläger kann von der Beklagten für das erste Halbjahr des Fiskaljahres 2020 nicht die Zahlung weiterer variabler Vergütung in Höhe von € 32.598,29 brutto verlangen. Sein Anspruch auf variable Vergütung für diesen Zeitraum ist lediglich in Höhe von € 105.300,95 brutto entstanden und in dieser Höhe durch die Zahlung der Beklagten gemäß § 362 Abs. 1 BGB unstreitig erfüllt worden und damit untergegangen. Bei dem gezahlten Betrag handelt es sich um den Maximalbetrag von 300 % der variablen Vergütung für das 1. Halbjahr des Fiskaljahrs 2020. b) Einem weiteren Anspruch steht die Kappungsgrenze aus der Anlage 2 zur GBV SCP FY 20 entgegen. Sie begrenzt den Anspruch auf Auszahlung von Provisionen auf einen Maximalbetrag von 300 % des Target Incentives (variable Gehaltsbestandteile, TI) für den jeweiligen Zielsetzungszeitraum. Die Regelung zur Kappungsgrenze ist wirksam. aa) Festzuhalten ist zunächst, dass die Arbeitsvertragsparteien - auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - die Ausgestaltung einer Regelung zur leistungsbezogenen Vergütung nicht abschließend festlegen müssen; sie können auf die Bestimmungen einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verweisen (vgl. BAG 20.03.2013 – 10 AZR 636/11 -;12.11.2011 – 10 AZR 649/10 -; BAG 19.03.2014 – 10 AZR 622/13 – Rn. 37). Bezugnahmeklauseln, auch dynamische, sind im Arbeitsrecht weit verbreitet. Sie entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses. Eine dynamische Verweisung auf andere Regelungswerke führt für sich genommen auch nicht zur Intransparenz der Regelung iSv. § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB (BAG 19.03.2014 – 10 AZR 622/13 – Rn. 37; BAG 21.11.2012 – 4 AZR 85/11 – Rn. 35). Die dynamische Verweisung auf ein anderes betriebliches Regelungswerk enthält auch keinen Änderungsvorbehalt iSd. § 308 Nr. 4 BGB; die Beklagte kann die bei ihr anwendbaren Betriebs- oder Gesamtbetriebsvereinbarungen nicht einseitig ändern oder umgestalten. bb) Die GBV SCP FY 20 selbst enthält keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unterliegt somit gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB nicht der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Allerdings gelten auch für die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien Binnenschranken. Die Betriebsparteien sind gemäß § 75 BetrVG an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden (Schaub/Linck, § 77 Rn. 8); diese Bindung erstreckt sich auf die geltende Rechtsordnung, die das Arbeitsverhältnis gestaltet und auf dieses einwirkt (BAG 19.03.2014 – 10 AZR 622/13 – Rn. 37; BAG 12.04.2011 – 1 AZR 412/09 – Rn. 20). Daraus folgt, dass die Betriebsparteien, wenn sie eine Regelung über Vergütungsbestandteile treffen, die von einer Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abhängig sind, bei ihrer Rechtssetzung zu beachten haben, dass der Arbeitgeber als Dienstgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Der Arbeitnehmer soll über die vom Arbeitgeber versprochene Gegenleistung disponieren und seine Lebensgestaltung daran ausrichten können, wenn er seinerseits die geschuldete Leistung vollständig erbracht hat. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die eigentliche Grundvergütung, sondern auch für besondere Entgeltbestandteile, die gleichermaßen in das Synallagma eingebundene Leistungen darstellen (BAG 12.04.2011 – 1 AZR 412/09 - Rn. 28; BAG 25.04.2007 – 5 AZR 627/06 – Rn. 20). cc) Gemessen daran, begegnet die GBV keinen Bedenken. Es kann offenbleiben, ob die Regelung zur Kappungsgrenze einen Verteilungsgrundsatz nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG betrifft und deshalb der Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG unterfällt. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Betriebsparteien durch Betriebsvereinbarungen Regelungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen treffen. Das Betriebsverfassungsgesetz geht nach seiner Konzeption von einer grundsätzlich umfassenden Kompetenz der Betriebsparteien zur Regelung materieller und formeller Arbeitsbedingungen aus (grundlegend BAG GS 07.11.1989 – GS 3/85 -). Dies folgt insbesondere aus § 77 Abs. 3 Satz 1 und 3 BetrVG. Zwar dient diese Regelung in erster Linie der Sicherung der ausgeübten und aktualisierten Tarifautonomie. Zugleich zeigt sie aber, dass der Gesetzgeber dort, wo die Tarifvertragsparteien ihre Befugnis zur Regelung von Arbeitsbedingungen nicht wahrnehmen oder den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen zulassen, von einer Regelungskompetenz der Betriebsparteien ausgeht. Hierfür spricht ferner, dass freiwillige Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG nicht auf die dort ausdrücklich genannten Gegenstände beschränkt sind, sondern, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt, auch über andere Gegenstände möglich sein sollen (BAG 12.12.2006 – 1 AZR 96/06 – Rn. 14). Die Partner der GBV SCP FY 20 haben ihre aus § 88 BetrVG folgende Regelungsbefugnis wahrgenommen und dabei nicht gegen die sich aus § 75 BetrVG ergebenden Binnenschranken verstoßen. Insbesondere haben sie der Beklagten durch die Einführung einer Kappungsgrenze nicht das Recht vorbehalten, dem Arbeitnehmer bereits verdiente Vergütung zu entziehen oder einseitig einzelvertragliche Ansprüche zu beseitigen. Die Kappungsgrenze hat nicht die Wirkung einer auflösenden Bedingung, durch die bereits entstandene Ansprüche dem Kläger rückwirkend entzogen werden. Vielmehr wird der Provisionsanspruch - wie im Arbeitsvertrag vorgesehen - durch die Gesamtbetriebsvereinbarung ausgestaltet und die erforderliche Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber näher konkretisiert. Die Kappungsregelung bringt zum Ausdruck, dass die vereinbarte variable Vergütung „gedeckelt“ ist. Die Beklagte hat damit eine maximale Gegenleistung versprochen. Über diese kann der Kläger, wenn er die Ziele erreicht, verfügen. Er kann seine Lebensgestaltung danach ausrichten, dass er jedenfalls nicht mehr als 300 % variable Vergütung erzielen kann. c) Die Kappungsgrenze war auch nicht aufzuheben. Die Berufungskammer folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. 1. b) cc) der Entscheidungsgründe, macht sich diese nach eigener Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Berufungsangriffe führen zu keinem anderen Ergebnis. aa) Zweifelhaft ist bereits, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Recht, einen Antrags auf Aufhebung der Kappungsgrenze zu stellen, vorliegen. Die Anlage 2 zur GBV SCP FY 20 besagt, dass ein solcher Antrag nur gestellt werden kann, wenn der Mitarbeiter „im normalen Geschäftsablauf“ über 300 % des TIs für den jeweiligen Zielsetzungszeitraum erreichen würde. Es ist fernliegend, einen „normalen Geschäftsablauf“ anzunehmen, wenn die Zielerreichung von über 300 % im Wesentlichen auf mit einem Kunden erzielte Umsätze zurückzuführen ist. Gegen einen „normalen Geschäftsablauf“ spricht auch, dass an sich für das 2. Halbjahr des Fiskaljahrs avisierte Geschäfte vorgezogen wurden. Für einen späteren Zeitpunkt vorgesehene Geschäfte haben also den Umsatz im streitbefangenen Zeitraum nach oben getrieben. bb) Selbst, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Antragsrecht bejaht würden, folgt daraus nicht automatisch ein Anspruch auf Aufhebung der Kappungsgrenze. Denn die Kappung stellt die Regel und ihre Aufhebung die Ausnahme dar. Der Kläger kann nach der Systematik der Regelung nur verlangen, dass die Beklagte nach billigem Ermessen über seinen Antrag entscheidet. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Bestimmungsberechtigte die Ermessensentscheidung zu treffen hat (BAG 03.08.2016 – 10 AZR 710/14). Gemessen daran ist die vom Head of Country Segment Finance getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Sie lässt keine Ermessenfehler erkennen. Insbesondere sind auch die Interessen des Klägers angemessen berücksichtigt worden. Herr A., der Head of Country Segment Finance, hat in seiner E-Mail vom 01.10.2019 (Anlage B 7) seine Entscheidung ausführlich begründet. Seine Entscheidung, die Kappungsgrenze nicht aufzuheben oder anzupassen, da der Kläger den weit überwiegenden Teil des Umsatzes im streitbefangenen Zeitraum allein mit dem Kunden B. .. GmbH erzielt hat, ist sachbezogen. Denn der Kläger war für 119 Kunden zuständig. Nachvollziehbar ist auch die weitere Argumentation, dass die Beklagte aus den Geschäften mit der B. .. GmbH nur extrem niedrige Margen mit bestimmten Produktgruppen realisieren konnte. Das räumt im Übrigen auch der Kläger ein und erkennt das Interesse der Beklagten an einträglicheren Margen an. Das Arbeitsgericht hat es zu Recht für plausibel gehalten, dass der Arbeitgeber daran interessiert ist, dass sich Vertriebsmitarbeiter bei ihrer Tätigkeit nicht auf einen besonders umsatzstarken, aber nur bedingt profitablen Kunden konzentrieren. Die Mitarbeiter sollen nicht um jeden Preis den höchst möglichen Umsatz und damit auch die höchst mögliche variable Vergütung anstreben. Dem Arbeitgeber ist erkennbar daran gelegen, dass der gesamte Kundenbestand – hier 119 Kunden - gleichmäßig betreut wird, mit allen Kunden Umsätze erzielt, möglichst viele Produktgruppen vertrieben und hohe Margen erzielt werden. Diese Gesichtspunkte kann der Arbeitgeber – so sie vorliegen - in seine Ermessensentscheidung über eine ausnahmsweise Aufhebung einer Kappungsgrenze einstellen. Die von der Beklagten angestellten Erwägungen berücksichtigen im Übrigen die in der Gesamtbetriebsvereinbarung genannten Maßgaben für die Ermessenausübung. Danach sollten bei der Entscheidung über die Aufhebung der Kappungsgrenze nämlich die Intention der Klausel, d. h. die Zielsetzung, die historischen Umsätze und die Kundenzuordnung berücksichtigt werden. Ohne Erfolg rügt der Kläger, maßgebend seien allein der Umsatz und nicht die erzielten Margen, zumal die Beklagte die Konditionen der Geschäfte gebilligt habe. Bei ihrer Entscheidung, ob und welche Übererfüllung der Ziele sie trotz der Kappungsgrenze honoriert, durfte die Beklagte die Wirtschaftlichkeit des Umsatzes berücksichtigen. Daran ändert nichts, dass die Beklagte den Kläger nicht zuvor ausdrücklich auf diese Punkte (Kundenstreuung, gleichmäßiger Vertrieb von Produkten) und insbesondere auf die Bedeutung der Margen für eine etwaige spätere Aufhebung der Kappungsgrenze hingewiesen hat. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger vorab darüber zu unterrichten, wie er eine möglichst hohe variable Vergütung erreichen kann, die oberhalb der Kappungsgrenze liegt. Deshalb kann ihr Verhalten nicht als treuwidrig angesehen werden. Dass aus diesen Gründen die Kappungsgrenze nicht aufgehoben wurde, ist trotz des nachvollziehbaren Interesses des Klägers an einer Verprovisionierung aller Umsätze nicht unbillig. Immerhin hat der Kläger eine Vergütung auf Grundlage einer Zielerreichung von 300 % erhalten, also das Dreifache des (variablen) Zieleinkommens. Die vom Kläger auch im zweiten Rechtszug behauptete zeitweilige Doppelbelastung durch die Vertretung eines ausgeschiedenen Kollegen rechtfertigt die Anpassung der Kappungsgrenze nicht. Die Vertretung des Kollegen betrifft nicht die dem Kläger für den relevanten Zeitraum zugeordneten Kunden und die diesen Kunden zugeordneten Umsatzziele. Sie ist daher für die Entscheidung der Beklagten über die Aufhebung der Kappungsgrenze nach den Vorgaben der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht wesentlich zu berücksichtigen. Allenfalls käme eine Kompensation eines etwaigen zeitlichen Mehraufwands in Betracht. Auch die vom Kläger behauptete Steigerung des jährlichen Umsatzes mit dem Kunden B. .. GmbH macht die getroffene Entscheidung nicht unbillig. Die in der Vergangenheit mit dem Kunden vom Kläger generierten Umsätze haben sich in der variablen Vergütung des Klägers für die jeweiligen Jahre niedergeschlagen. Der Kläger behauptet nicht, dass er für diese Umsätze in der Vergangenheit keine Provision erhalten hat. Auch ändern die in der Vergangenheit erzielten Umsätze nichts an der Tatsache, dass die Umsätze im 1. Halbjahr des Fiskaljahres 2020 durch den Vertrieb nur bedingt rentabler Produktgruppen erzielt wurden. Letztlich musste die Beklagte die Kappungsgrenze daher auch nicht deshalb aufheben, weil der Kläger nach seinem Vortrag das komplette Target des Teams im unsegmented Bereich getragen hat. 2. Da dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung weiterer variabler Vergütung zusteht, hat er keinen Anspruch auf Abrechnung. III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Es besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Parteien streiten über die Zahlung weiterer variabler Vergütung. Der Kläger arbeitet seit Juli 2015 bei der Beklagten und ist als Account Executive im Vertriebsaußendienst tätig. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 08.06.2015 (Anlage K 1) setzt sich sein Jahreszieleinkommen je zur Hälfte aus dem Grundgehalt und einer variablen Vergütung zusammen. § 2 Absatz 1 des Arbeitsvertrages bestimmt für den variablen Vergütungsbestandteil: „[...] b. [...] Der variable Vergütungsbestandteil setzt sich aus einer oder mehrerer der folgenden Komponenten zusammen: i. umsatzabhängige Vergütung (Provision), ii. qualitative Zielvorgaben sowie iii. andere Zielvorgaben. c. Aus welcher dieser Komponenten sich der variable Vergütungsbestandteil des Mitarbeiters zusammensetzt und welchen prozentualen Anteil diese Komponenten am Gesamtbetrag des variablen Vergütungsbestandteils haben, regeln: i. die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen zum Sales Compensation Plan (SCP) ii. der jeweils aktuell gültige SCP iii. der jeweilige Individuelle Provisionsplan (GAF) [...]“ Die variable Vergütung wird für das Fiskaljahr (Februar bis Februar des Folgejahres) jeweils halbjährlich berechnet. Die für das Fiskaljahr 2018 geschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung zum Sales Compensation Plan (GBV SCP FY 18, Anlage B 2) bestimmt in Abschnitt 12 Anlage 2: „[...] Der Anspruch auf Auszahlung von Provisionen ist auf einen Maximalbetrag von 300 % des Zielincentives begrenzt. [...]“ Der Kläger übertraf im zweiten Halbjahr des Fiskaljahres 2018 seine Ziele erheblich, nämlich mit einem Zielerreichungsgrad von 449,57 %. Dem entspricht eine variable Vergütung in Höhe von € 143.602,10 brutto. Hierauf zahlte die Beklagte vor dem Hintergrund der Kappungsgrenze von 300 % in der GBV SCP FY 18 variable Vergütung in Höhe von insgesamt € 95.826,66 brutto. Die Gesamtbetriebsvereinbarung zum Sales Compensation Plan für das Fiskaljahr 2020 (GBV SCP FY 20, Anlage B 4) regelt auf Seite 4 der Anlage 2: „[...] Der Anspruch auf Auszahlung von Provisionen ist auf einem Maximalbetrag von 300 % des Target Incentives (variable Gehaltsbestandteile, TI) für den jeweiligen Zielsetzungszeitraum begrenzt. Sofern der Mitarbeiter im normalen Geschäftsablauf über 300 % des TIs für den jeweiligen Zielsetzungszeitraum erreichen würde, kann er einen Antrag an den Segment VP und Head of Country Segment Finance auf Anpassung der Kappungsgrenze stellen. Dieser muss schriftlich genehmigt werden. Bei der Entscheidung über eine Aufhebung der Kappungsgrenze soll die Intention der Klausel berücksichtigt werden, d.h. Zielsetzung, historische Umsätze, Kundenzuordnung etc. müssen bei der Entscheidung Eingang finden. Eine Aufhebung der Kappungsgrenze erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und kann nicht als Präjudiz für weitere Fälle gelten. [....]“ Für das erste Halbjahr des Fiskaljahres 2020 hatte die Beklagte dem Kläger 119 Kunden mit einem Gesamtumsatzziel von 2.656.668,51 USD zugewiesen. Hierzu gehörte auch der Kunde B. .. GmbH. Für diesen Kunden war für das erste Halbjahr des Fiskaljahres 2020 ein Umsatz von 2 Millionen USD prognostiziert. Für das zweite Halbjahr des Fiskaljahres 2020 waren mehrere große Geschäftsabschlüsse und Eigenbedarfsanschaffungen des Kunden kalkuliert. Der Kläger erreichte im ersten Halbjahr des Fiskaljahres 2020 mit den 119 Kunden einen Gesamtumsatz in Höhe von 6.349.470,34 USD. Davon entfielen auf den Kunden B. .. GmbH 5.225.094,80 USD. Dieser Umsatz konnte insbesondere dadurch erreicht werden, dass die für das zweite Halbjahr des Fiskaljahres 2020 geplanten Geschäfte mittels gezielter Preisnachlässe vorgezogen wurden. Für die Beklagte bedeutete dies eine geringe Marge. Im ersten Halbjahr des Fiskaljahres 2020 erreichte der Kläger 392,87 % seiner Ziele. Dem entspräche eine variable Vergütung in Höhe von € 137.899,24 brutto. Bei einer Zielerreichung von 300 % beläuft sich die variable Vergütung dagegen auf € 105.300,95 brutto. Diesen Betrag zahlte die Beklagte dem Kläger. Der Kläger stellte einen Antrag auf Aufhebung der Kappungsgrenze gem. GBV SCP FY 20 Anlage 2. Sein Vorgesetzter, Herr C., unterstützte den Antrag. Der Segment VP Herr D. genehmigte den Antrag. Dagegen lehnte der Head of Country Segment Finance, Herr A., eine Aufhebung der Kappungsgrenze ab. Entsprechend verfuhr er bei zwei Kollegen des Klägers. Zur Begründung verwies er hinsichtlich des Antrags des Klägers insbesondere darauf, dass die hohe Zielerreichung im Wesentlichen dem Umsatz mit einem einzigen Kunden geschuldet sei und hierbei für die Beklagte extrem niedrige Margen realisiert worden seien. Es habe sich nicht um eine besondere Vertriebsleistung des Klägers, sondern um eine kundenspezifische Sondersituation gehandelt. Hinsichtlich der weiteren Gründe für die Ablehnung wird auf die E-Mail des Head of Country Segment Finance vom 01.10.2019 (Anlage B 7) Bezug genommen. Der Kläger hat mit seiner am 19.12.2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage Zahlung weiterer variabler Vergütung verlangt. Die in der GBV SCP FY 18 geregelte Kappungsgrenze sei unwirksam. Die Regelung liege außerhalb der Regelungsbefugnis der Betriebspartner. Es fehle an einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Sein Anspruch auf weitere variable Vergütung für das zweite Halbjahr des Fiskaljahres 2018 sei nicht infolge der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Er habe den Anspruch durch E-Mail vom 27.02.2018 (Anlage K 5) fristwahrend geltend gemacht. Auch die für das 1. Halbjahr des Fiskaljahres 2020 in der GBV SCP FY 20 geregelte Kappungsgrenze sei wegen fehlender Regelungsbefugnis der Betriebspartner unwirksam. Sollte sie wirksam sein, habe er aber Anspruch auf Aufhebung der Kappungsgrenze. Die Ablehnung der Aufhebung entspreche nicht billigem Ermessen. Die Beklagte habe ihm nicht vorgegeben, die Umsatzziele ausschließlich mit mehreren Kunden zu erreichen. Der durch ihn generierte Abschluss sei für die Beklagte nicht weniger wert, weil er mit nur einem Kunden realisiert worden sei. Zudem habe der Kläger auch mit den anderen Kunden einen erheblichen Teil seines Umsatzes erzielt. Des Weiteren berücksichtige die Entscheidung der Beklagten nicht, dass der Kläger den Kunden B. .. GmbH 2015 übernommen habe und den jährlichen Umsatz von damals etwa 1 Millionen USD pro Fiskaljahr auf zwischenzeitlich bis zu 10 Millionen UDS pro Fiskaljahr erhöht habe. Zudem habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass der Kläger im relevanten Zeitraum einen ausgeschiedenen Kollegen in dessen Vertriebsgebiet vertreten habe. Sein Vorgesetzter habe ihm bestätigt, dass er in diesem Zeitraum zwei Jobs gemacht habe. Auch habe er ihm bestätigt, dass er im Team das komplette Target für den Unsegmented Bereich getragen habe. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die erfolgsabhängige Vergütung des Klägers für das Geschäftsjahr 2018 sowie die erfolgsabhängige Vergütung für das Geschäftsjahr 2019 abzurechnen, 2. die Beklagte zu verteilen, an den Kläger € 80.373,73 brutto nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, ein etwaiger Anspruch auf weitere variable Vergütung für das Fiskaljahr 2018 sei bereits verfallen. Der Kläger habe die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist nicht gewahrt. Der Inhalt der vom Kläger genannten E-Mail genüge nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an eine hinreichend konkrete Zahlungsaufforderung. Die durch die Gesamtbetriebsvereinbarungen zum Sales Compensation Plan sowohl für das Fiskaljahr 2018 als auch das Fiskaljahr 2020 geregelten Kappungsgrenzen seien wirksam. Das erforderliche Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates folge aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Entscheidung des Head of Country Segment Finance, die Kappungsgrenze für den Anspruch auf variable Vergütung für das 1. Halbjahr des Fiskaljahres 2020 nicht aufzuheben, habe billigem Ermessen entsprochen. Die die Entscheidung tragende Erwägung, dass die Übererfüllung der Zielerreichung im Wesentlichen auf für dieses Halbjahr nicht vorhergesehene Umsätze mit einem einzigen Kunden zurückzuführen war und diese Umsätze bei der Zielsetzung keine hinreichende Berücksichtigung gefunden haben, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.10.2020 die Klage abgewiesen. Der Kläger könne von der Beklagten nicht die Zahlung weiterer variabler Vergütung für die streitgegenständlichen Zeiträume verlangen. Ein solcher Anspruch bestehe zunächst nicht für das zweite Halbjahr des Fiskaljahres 2018. Der vertraglich vereinbarte Anspruch auf die Zahlung der begehrten variablen Vergütung sei lediglich in Höhe von € 95.826,66 brutto entstanden und in dieser Höhe unstreitig erfüllt worden. Ein weitergehender Vergütungsanspruch sei aufgrund der Kappungsgrenze nicht entstanden. Die Kappungsgrenzen in der GBV seien auch wirksam. Insbesondere ergebe sich die materielle Regelungsbefugnis aus § 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG. Der Kläger habe auch keinen Zahlungsanspruch für das erste Halbjahr des Fiskaljahres 2020. Der Anspruch sei lediglich in Höhe von € 105.300,95 brutto entstanden und in dieser Höhe durch die Beklagte unstreitig erfüllt worden. Aufgrund der auch insoweit wirksam vereinbarten Kappungsgrenze sei ein darüber hinaus gehender Anspruch bereits nicht entstanden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Aufhebung der Kappungsgrenze. Ein solcher Anspruch hätte nur dann bestanden, wenn die Entscheidung des Head of Country Segment Finance, die Kappungsgrenzen nicht aufzuheben, ermessensfehlerhaft gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei dessen Entscheidung plausibel und sachbezogen. Den weit überwiegenden Anteil des erhöhten Umsatzes habe der Kläger mit nur einem Kunden, der B. .. GmbH, erzielt. Mit diesem Kunden habe die Beklagte nur geringe Margen erzielen können. Daher sei nachvollziehbar, dass der Beklagten daran gelegen sei, dass ihre Vertriebsmitarbeiter sich nicht im Wesentlichen auf einen besonders umsatzstarken, aber nur bedingt profitablen Kunden konzentrieren, sondern den Fokus vielmehr auf eine Betreuung des gesamten Kundenbestandes legen. Auch müsse der Arbeitgeber seine Vertriebsmitarbeiter auf diese Entscheidungskriterien nicht hinweisen. Die Nichtaufhebung der Kappungsgrenze sei trotz der entgegenstehenden Interessen des Klägers nicht unbillig. Die für den Kläger durch die Vertretung seines Kollegen entstandene Doppelbelastung habe nicht die zwingende Aufhebung der Kappungsgrenze zur Folge, da die Vertretung nicht die dem Kläger für den relevanten Zeitraum zugeordneten Kunden und diesbezüglichen Umsatzziele betroffen habe. Auch die Steigerung des jährlichen Umsatzes mit dem Kunden B. .. GmbH mache die Entscheidung nicht unbillig, denn die in der Vergangenheit mit dem Kunden vom Kläger generierten Umsätze seien bereits in seiner variablen Vergütung für die jeweiligen Jahre berücksichtigt worden. Gegen das ihm am 16.10.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.11.2020 Berufung eingelegt und am 15.01.2021 innerhalb der bis zum 18.01.2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Er meint, er habe Anspruch auf weitere variable Vergütung für das zweite Halbjahr des Fiskaljahres 2018. Zum einen sei die GBV SCP FY 18 keine wirksame, die Parteien bindende Regelung. Insoweit wiederholt der Kläger auf Seite 6 der Berufungsbegründung wörtlich seinen erstinstanzlichen Vortrag. Zum anderen macht er geltend, die in der GBV SCP FY 18 geregelten Voraussetzungen für die Kappung der erfolgsabhängigen Vergütung seien nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hätte die Kappungsgrenze aufgehoben werden müssen. Denn die Beklagte habe ihr insoweit bestehendes Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Der Aufhebung der Kappungsgrenze stehe nicht entgegen, dass die Umsätze (im Wesentlichen) mit einem Kunden erzielt worden seien. Die Vergütung des Klägers richte sich nach der Höhe des Umsatzes, nicht der Marge. Das Interesse der Beklagten an einer hohen Marge habe in der Vereinbarung der Parteien keinen Niederschlag gefunden. Das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass die Beklagte die Letztverantwortlichkeit für die vertraglichen Konditionen und die Inhalte der Geschäftsabschlüsse trage. Die Beklagte habe die Konditionen und Preise genehmigt. Die Geschäftsabschlüsse des Vorjahrs, auch die mit einem einzelnen Kunden, bildeten die Grundlage der künftigen Zielvorgaben. Damit habe die Beklagte einen Anreiz gesetzt, in dieser Weise weiter zu arbeiten und seine Vertriebstätigkeit nicht umzustellen. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie die Geschäftsabschlüsse mit einem Kunden zu den entsprechenden Konditionen genehmige und die Umsätze in künftige Zielvorgaben einbeziehe, andererseits aber den wirtschaftlichen Ertrag aus dieser Vertriebstätigkeit vorenthalte. Die Beklagte habe den Kläger nie aufgefordert, seinen Umsatz mit mehreren Kunden zu generieren. Es sei nicht richtig, dass die Erzielung des Umsatzes mit nur einem einzelnen Kunden keine besondere Vertriebsleistung sei. Denn das berücksichtige nicht, dass dies das Ergebnis einer besonders erfolgreichen Zusammenarbeit mit eben diesem Kunden sei. Er, der Kläger, habe auch Anspruch auf weitere variable Vergütung für das erste Halbjahr des Fiskaljahres 2020. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob es sich bei der GBV SCP FY 20 um eine die Parteien bindende Regelung handele. Jedenfalls habe die Beklagte ihr Ermessen bei der Entscheidung über die Aufhebung der Kappungsgrenze fehlerhaft ausgeübt. Zu berücksichtigen sei hier auch die Doppelbelastung des Klägers durch die Übernahme des Vertriebsgebiets eines ausgeschiedenen Kollegen. Sein Vorgesetzter habe ihm zugesagt, sich um die Aufhebung der Kappungsgrenze zu bemühen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 01.10.2020 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck (1 Ca 2684/19) die Beklagte zu verurteilen, die erfolgsabhängige Vergütung des Klägers für das Geschäftsjahr 2018 sowie die erfolgsabhängige Vergütung für das Geschäftsjahr 2019 ordnungsgemäß abzurechnen, sowie die Beklagte zu verteilen, an den Kläger € 80.373,73 brutto nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Ein Anspruch auf Zahlung der „gekappten“ Vergütung für das 2. Halbjahr des Fiskaljahrs 2018 bestehe nicht. Die Kappungsgrenze von 300 % in der GBV SCP FY 18 sei wirksam. Die Betriebsparteien könnten solche Regelungen verbindlich treffen, wie § 88 BetrVG zeige. Die Ausgestaltung des Bonussystems unterliege nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Die GBV SCP FY sehe die Aufhebung der Kappungsgrenze nicht vor. Ein Anspruch für das 1. Halbjahres des Fiskaljahrs 2020 bestehe ebenfalls nicht. Auch die einschlägige GBV SCP FY 20 enthalte eine Kappungsgrenze von 300 %. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung dieser Grenze, da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Denn es fehle an einer Zielerreichung im „normalen Geschäftslauf“, da der Kläger 82 % seines Umsatzes mit einem Kunden erzielt habe. Dem Umsatz hätten zwei große Geschäftsabschlüsse mit einem Volumen von € 4,8 Mio zu Grunde gelegen. Unabhängig davon habe die unterbliebene Anpassung der Kappungsgrenze billigem Ermessen entsprochen. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung die ungewöhnlich hohen Geschäftsabschlüsse mit einem einzigen Kunden, die unzureichende Berücksichtigung dieser Umsätze bei der Zielvorgabe und das Fehlen einer herausragenden Vertriebsleistung des Klägers berücksichtigt. Das Arbeitsgericht habe zu Recht auf das Interesse der Beklagten an der breiten Streuung des Kundenbestands und hohen Margen abgestellt. Dagegen verkenne der Kläger das Regel-Ausnahme-Prinzip und berücksichtige nicht, dass seine Vertriebsleistung mit einer variablen Vergütung von 300 % angemessen honoriert worden sei. Er könne sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, denn in der Vergangenheit habe er mit dem Kunden B. keine entsprechend hohen Umsätze erzielt. Die Beklagte habe ihn im zweiten Quartal des Geschäftsjahrs ausdrücklich auf die zu geringen Margen der Verträge mit B. hingewiesen. Sie habe die Margen nur gebilligt, da der Kläger weitere Abschlüsse mit normalen Gewinnspannen in Aussicht gestellt habe. Die niedrigen Margen und die fehlende Einhaltung der Vertriebsstrategie seien Gründe gewesen, die Anpassung der Kappungsgrenze abzulehnen. Es fehle an einer besonderen Vertriebsleistung des Klägers. Vielmehr habe der Kläger die übrigen Kunden vernachlässigt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.