Urteil
6 SaGa 7/18
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2018:0926.6SAGA7.18.00
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Leitsätze
Einigen sich die Tarifpartner im Rahmen eines Arbeitskampfes nicht auf den Abschluss einer erforderlichen Notdienstvereinbarung, kann der Notdienst durch die Arbeitsgerichte im Verfahren der einstweiligen Verfügung geregelt werden.(Rn.54)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 31.07.2018 – 3 Ga 32 a/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einigen sich die Tarifpartner im Rahmen eines Arbeitskampfes nicht auf den Abschluss einer erforderlichen Notdienstvereinbarung, kann der Notdienst durch die Arbeitsgerichte im Verfahren der einstweiligen Verfügung geregelt werden.(Rn.54) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 31.07.2018 – 3 Ga 32 a/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). II. Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin kann von den Beklagten die Einrichtung eines Notdienstes verlangen. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Einrichtung eines Notdienstes aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 S.1. Art. 14 GG. Das gebietet eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung der betroffenen Rechtsgüter. Der grundgesetzlich geschützten Arbeitskampffreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) stehen grundrechtlich geschützte Rechte und Rechtsgüter Dritter (Art. 2 Abs. 1 u. 2 GG) gegenüber. Zwischen ihnen ist ein Ausgleich zu erreichen, der alle Rechte und Rechtsgüter möglichst weitgehend schützt. a) § 1004 BGB, der in diesem Zusammenhang analog zur Anwendung kommt, gewährt nicht nur Unterlassungsansprüche (Abs. 1 S. 2), sondern auch Beseitigungsansprüche (Abs. 1. S.1). Im vorliegenden Fall steht der Klägerin gegen die Beklagten ein Beseitigungsanspruch zu. Denn § 823 BGB schützt nicht nur das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, sondern auch am Gemeinwohl orientierte Betätigungen in seinem Schutzbereich (vgl. LAG Hamm, 13.07.2015 – 12 SaGa 21/15; ErfK/Linsenmaier, 15. Aufl. 2015, Art. 9 GG Rn. 126 ff und 187). Ein solcher Anspruch steht der Klägerin zu. Daran ändert die daneben bestehende Verantwortung des Betreibers nichts. Auch wenn die Klägerin selbst die kerntechnischen Anlagen in NN1 und NN2 nicht betreibt, sondern (nur) den dortigen Objektsicherungsdienst aufgrund Bewachungsvertrags mit den Betreibergesellschaften übernommen hat, ist sie doch für den Schutz der Betriebsanlagen und deren Sicherung vor unbefugtem Zugriff Dritter oder sonstigen Gefahren (z.B. Brandgefahr) verantwortlich. Ihrer vertraglich begründeten Verantwortung steht die fortbestehende Verantwortung des Betreibers der Kernkraftwerke nicht entgegen, sondern tritt neben diese. Denn die Anforderungen an den Objektsicherungsdienst und an Objektsicherungsbeauftragte in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen vom 04.07.2008 sehen unter Ziffer 6 vor, dass der Genehmigungsinhaber die Wahrnehmung der Aufgaben des Objektsicherungsdienstes einem Bewachungsunternehmen übertragen kann. Das ist hier mit Abschluss des Bewachungsvertrags vom 24.06.2014 geschehen. Der Betreiber, der die Aufgaben ordnungsgemäß, d.h. unter Beachtung der Vorgaben aus Ziffer 6 der Richtlinie vom 04.07.2008 übertragen hat, kann und muss sich darauf verlassen können, dass die in der Richtlinie enthaltenen Forderungen erfüllt werden. Der Betreiber muss keine Personalreserve vorhalten, um jederzeit die Schichtstärken des Objektsicherungsdienstes erfüllen zu können. Ansonsten wäre die durch die Richtlinie an sich mögliche Aufgabenübertragung sinnlos. Ohne vertragsgemäße Tätigkeit der Klägerin, etwa wenn sie die Mindestschichtdienststärken nicht gewährleistet, drohen erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit. Denn Unbefugte könnten ungehindert in die kerntechnischen Anlagen gelangen und weitreichende Schäden an Leib und Leben – auch und gerade für unbeteiligte Dritte - verursachen. Schäden würden auch bei Bränden in den Anlagen drohen, wenn die Klägerin ihre vertragliche Pflicht, Feuerwehrleute zu stellen, nicht erfüllt bzw. nicht erfüllen kann. Vor diesem Hintergrund haben die Parteien im Übrigen im Jahre 2012 eine Notdienstvereinbarung geschlossen (Anlage ASt 14) zum Zwecke der Sicherstellung von Notdienstarbeiten sowie zur sicheren Beherrschung des Gefahrenpotentials. b) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nach einhelliger Ansicht auch bei Arbeitskämpfen zulässig (vgl. LAG Hamm, 13.07.2015, 12 SaGa 21/15; 16.01.2007, 8 Sa 74/07; LAG Hessen, 07.11.2014, 9 SaGa 1496/14; Düwell/Lipke-Dreher, ArbGG 4. Aufl. 2016, § 62 Rn 59; Kissel, Arbeitskampfrecht, 2002, § 65 Rn 4). Erforderlich ist neben dem Verfügungsanspruch ein Verfügungsgrund. Die Vorschriften der §§ 935 ff. ZPO verlangen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung eine besondere Dringlichkeit. Eine Sicherungsverfügung gemäß § 935 ZPO erfordert die objektive Gefahr, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die Regelungsverfügung gemäß § 940 ZPO setzt voraus, dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. In beiden Fällen sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn einstweilige Verfügungen nicht nur Ansprüche sichern, sondern auch zur Befriedigung führen (LAG Hessen, 07.11.2014, 9 SaGa 1496/14; LAG Hamm, 13.02.2015, 18 SaGa 1/15). Da Streiks üblicherweise nur eine temporäre Erscheinung sind und daher nicht nachgeholt werden können, ist die Gefahr besonders groß, dass Eingriffe in den Arbeitskampf eine endgültige Regelung herbeiführen. Es bedarf daher einer Abwägung der grundrechtlichen Positionen beider Seiten. Das Streikrecht der Gewerkschaften wird durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt und hat daher Verfassungsrang. Auch wenn die in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit ohne Gesetzesvorhalt gewährleistet ist, unterliegt sie zum Schutz von Rechtsgütern und Gemeinwohlbelangen Schranken, wenn diesen – wie hier - ein gleichermaßen verfassungsrechtlicher Rang zukommt (vgl. BVerfG 06.02.2007, 1 BVR 978/05; 14.11.1995 - 1 BVR 601/92). Zu beachten ist, dass bei allen Eingriffen durch das Arbeitsgericht in den Arbeitskampf ein strenger Maßstab anzulegen ist. Denn jegliche gerichtliche Maßnahme verschiebt die Kampfparität zwischen den streikenden Gewerkschaften und den bestreikten Arbeitgebern zugunsten der einen und zuungunsten der anderen Seite. Das gilt auch für die Anordnung eines Notdienstes. Sie berührt die Arbeitskampffreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG. Denn sie begrenzt die Reichweite und das Ausmaß des Streikaufrufs, die für den Notdienst vorgesehenen und eingeteilten Arbeitnehmer werden vom Streik ausgenommen und können somit – möglicherweise gegen ihren Willen – nicht am Arbeitskampf teilnehmen. c) Hervorzuheben ist zunächst, dass die Klägerin nicht auf Untersagung des Streiks abzielt. Sie will durch einen Notdienst sicherstellen, dass die von der Aufsichtsbehörde gestellten Anforderungen zum Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter im Falle eines Streiks erfüllt werden. Konkret geht es ihr darum, die in der E-Mail der Aufsichtsbehörde vom 20.07.2018 geforderten Mindestpersonalbesetzung auch im Falle eines Streiks zu gewährleisten. d) Ein Streik, der unter Außerachtlassung eines jeglichen Notdienstes durchgeführt würde, wäre rechtswidrig (vgl. BAG, 30.03.1982, 1 AZR 265/80; 31.01.1995 – 1 AZR 142/94; LAG Hamm 16.01.2007, 8 Sa 74/07; Däubler-Reinfelder, Arbeitskampf, 4. Aufl. 2017, § 15 Rn 39 m. w. N.). Üblicherweise schließen die Tarifpartner vor einer Arbeitskampfauseinandersetzung Notdienstvereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass infolge des Streiks die Betriebsmittel nicht zerstört werden (Erhaltungsarbeiten) oder Gefahr für Dritte und die Allgemeinheit abgewendet wird (Notstandsarbeiten). Auch die Beklagten sind der Ansicht, dass in den beiden stillgelegten Kernkraftwerken eine Mindestanzahl von Arbeitnehmern in der Objektsicherung eingesetzt werden müssen. Sie halten Notstandsarbeiten also grundsätzlich für erforderlich, wie auch die Notdienstvereinbarung aus dem Jahr 2012 zeigt. Allerdings sind die Beklagten der Auffassung, sie hätten im Zuge der Verhandlungen über einen Notdienst bereits angemessene Notdienstvereinbarungen vorgelegt. Die von der Klägerin geforderte Personalausstattung halten sie für nicht erforderlich. Streit besteht zwischen den Parteien also im Wesentlichen über den Umfang und Inhalt der Notdienstmaßnahmen. e) Da die Parteien sich wegen dieses Streits auf keine Notdienstvereinbarung verständigen konnten, hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagten auf Einrichtung eines Notdienstes, dessen inhaltliche Ausgestaltung gerichtlich durchgesetzt werden kann. In der arbeitsrechtlichen Literatur ist umstritten, wer den Notdienst zu organisieren hat, der Arbeitgeber, die Gewerkschaft oder beide gemeinsam (vgl. zum Meinungsstand Däubler-Reinfelder, § 15 Rn. 48 ff; Schaub/Treber, 17. Aufl. § 193 Rn. 63). Dafür, dass es sich um eine gemeinsame Aufgabe handelt, spricht der Umstand, dass beide Parteien im Arbeitskampf Verantwortung (auch für Dritte) tragen und ihre Interessen am ehesten in einer Vereinbarung zum Ausgleich bringen können. Der Streit bedarf jedoch keiner Entscheidung, denn streitig ist hier nicht, wer den Notdienst zu organisieren hat, sondern welchen Inhalt und Umfang dieser haben soll. Von folgenden Grundsätzen ist auszugehen: Richtet die Gewerkschaft einen Notdienst ein, der nach Auffassung des Arbeitgebers unzureichend ist und der Gemeinwohlbelange verletzt, so muss es ihm möglich sein, einen Notdienst i. S. d. Beschränkung des Streikumfangs im einstweiligen Verfügungsverfahrens zu erreichen. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber einen Notdienst anordnet, der das erforderliche Maß überschreitet. Hier kann sich die Gewerkschaft mit der einstweiligen Verfügung gegen den überzogenen Notdienst wehren. Können sich die Parteien in ihren Verhandlungen auf keinen Notdienst einigen, weil Streit über den Umfang des Notdienstes besteht und wendet sich in einer solchen Situation einer der Tarifpartner – hier die Klägerin - an das Arbeitsgericht, so kann das Gericht eine Notdienstregelung treffen. Das gebietet, wie oben dargelegt, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der die konkurrierenden Grundrechtsgüter zum Ausgleich bringt und zu geringstmöglichen Eingriffen zwingt. 2. Die Frage, welcher Notdienst im Einzelfall einzurichten ist, muss sich einerseits an dessen Zweck orientieren, ist aber andererseits auf das unerlässliche Maß zu reduzieren, um die durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Arbeitskampffreiheit zur Geltung zu bringen (vgl. Däubler-Reinfelder, § 15 Rn. 42). a) Der hier in Rede stehende Notdienst zielt nicht nur auf den Schutz der Betriebsanlagen oder deren Sicherung vor unbefugtem Zugriff Dritter ab, sondern insbesondere auf den damit verbundenen Schutz der Bevölkerung in der Umgebung der Anlagen vor den Gefahren durch Freisetzung radioaktiver Strahlung. Ferner will die Klägerin mit dem beantragten Notdienst die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, speziell die Anforderungen an den Objektsicherheitsdienst in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen befolgen und der Anweisung der Aufsichtsbehörde nachkommen. Die Vorschriften und Anweisungen dienen dem Schutz der Bevölkerung vor Gefahren für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 GG), mithin dem Gemeinwohl. Diesen Interessen steht die Arbeitskampffreiheit der Beklagten entgegen. Sie wollen ihren Arbeitskampf möglichst einschränkungslos führen. Je mehr Mitarbeiter im Notdienst gebunden sind, desto weniger wirkungsvoll ist der Streik. b) Das Gericht hat im Rahmen des § 938 Abs. 1 ZPO einen Notdienst für erforderlich gehalten, der sich an den Vorgaben der Aufsichtsbehörde aus ihrem Schreiben vom 20.07.2018 orientiert. In diesem Schreiben hat die Aufsichtsbehörde die aus ihrer Sicht gebotene Mindestbesetzung genannt. Die erkennende Kammer verfügt über keine besseren Erkenntnisse. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufsichtsbehörde den Personalschlüssel übersetzt hat, fehlen. Es ist auch nicht erkennbar, wie qualifiziertes Ersatzpersonal, das überdies die Anlagen kennt, kurzfristig gewonnen werden kann. Die Ankündigungsfristen für Kampfmaßnahmen helfen nicht weiter. Denn es bedarf vor dem Einsatz einer mehrmonatigen anlagenbezogenen Ausbildung und einer Sicherheitsüberprüfung. Mit der gefundenen Lösung werden die Rechte Dritter nach Art. 2 Abs. 2 GG und die Rechte der Verfügungsbeklagten nach Art. 9 Abs. 3 GG durch den angeordneten Notdienst angemessen zum Ausgleich gebracht. Bei Einrichtung des Notdienstes oder bei Abschluss einer Notdienstvereinbarung kann gestreikt werden. Außerdem ist die Verfügung in zeitlicher Hinsicht beschränkt (bis Ende 2018). 3. Die Eilbedürftigkeit ist gegeben, denn in der Berufungsverhandlung ist deutlich geworden, dass die Tarifauseinandersetzung nach wie vor besteht und der Arbeitskampf gegen die Klägerin fortgesetzt werden soll. III. Die Beklagten tragen die Kosten ihrer erfolglosen Berufung, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Einrichtung eines Notdienstes für die Objektsicherungsdienste in den stillgelegten Kernkraftwerken NN1 und NN2 während eines Arbeitskampfes. Die Verfügungsklägerin (Klägerin) ist ein Unternehmen der Sicherheitswirtschaft und Mitglied der Landesgruppe Schleswig-Holstein des Bundesverbandes der Sicherheitswirtschaft (BDSW). Die Verfügungsbeklagte zu 1. (Beklagte zu 1.) ist die tarifzuständige Gewerkschaft für den Bereich der Sicherheitswirtschaft, die Verfügungsbeklagte zu 2. (Beklagte zu 2.) ihr für das Bundesland Schleswig-Holstein zuständiger Landesbezirk. Die Beklagte zu 2. schließt mit der Landesgruppe Schleswig-Holstein des BDSW Tarifverträge. Die Landesbezirke der Beklagten zu 1. sind ermächtigt, mit den Mitgliedsunternehmen des BDSW Notdienstvereinbarungen abzuschließen. Die Klägerin hat mit der Kernkraftwerk NN1 GmbH & Co. oHG und der Kernkraftwerk NN2 GmbH & Co. oHG am 24.06 2014 einen Bewachungsvertrag für die vormals von der Fa. NN3 betriebenen Kernkraftwerke NN2 und NN1 geschlossen (Anlage Ast 12). Vertragsgegenstand ist u.a. der Objektsicherungsdienst (OSD) in den zwischenzeitlich stillgelegten Kernkraftwerken sowie in den dort bestehenden Zwischenlagern. In dem Vertrag heißt es auszugsweise: „Der Auftragnehmer und das von ihm gestellte Personal hat die Verpflichtung, durch Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung Gefahren und Schäden vom Auftraggeber abzuwenden. Diese Verpflichtung umfasst alle personellen, materiellen und organisatorischen Maßnahmen, die vorbeugend und abwehrend zum Schutz von Personen sowie Sach- und Vermögenswerten erforderlich sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der DIN 77200 „Anforderung an Sicherheitsdienstleistung“ und erfüllt für die Daher des Bewachungsauftrags die Bedingungen der Leistungsstufe 3. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Erlaubnis des Auftraggebers. … Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle einschlägigen Gesetze, Richtlinien und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und den Auftraggeber unaufgefordert auf Änderungen oder notwendige Maßnahmen hinzuweisen. § 9 Streikmaßnahmen des OSD-Personals Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sobald ihm Anhaltspunkte bekannt werden, die auf eine bevorstehende Arbeitsniederlegung seines OSD-Personals hinweisen, diese dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen, damit die Sicherheit der Kraftwerke durch andere Maßnahmen ohne Unterbrechung gewährleistet werden kann. Der Auftragnehmer wird im Falle von angekündigten Streikmaßnahmen mit der zuständigen Gewerkschaft „Notdienstvereinbarung“ abschließen, die eine Mindestbesetzung im OSD gewährleistet.“ Die Kernkraftwerke NN2 und NN1 sowie die dortigen Zwischenlager sind atomrechtliche Anlagen im Sinne des § 7 AtomG. Für sie gelten die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassenen Anforderungen an den Objektsicherungsdienst und an Objektsicherungsbeauftragte in kerntechnischen Einrichtungen vom 04.07.2008 (Anlage Ast 2). Gemäß deren Ziffer 6 kann der Antragsteller/Genehmigungsinhaber die Wahrnehmung der Aufgaben des Objektsicherungsdienstes einem Bewachungsunternehmen übertragen. Allerdings bleibt seine Verantwortung, durch Sicherungsmaßnahmen den erforderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter zu gewährleisten, auch im Fall der Beauftragung eines betriebsfremden Bewachungsunternehmens in vollem Umfang bestehen. Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für kerntechnische Anlagen und Einrichtungen einschließlich des Objektsicherungsdienstes ist in Schleswig-Holstein das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und Natur. Die Klägerin beschäftigt an den Standorten NN2 und NN1 insgesamt etwa 180 Arbeitnehmer. In NN1 werden die Arbeitnehmer im 5-Schichtsystem und in NN2 im 4-Schicht-System eingesetzt. Die Schichtstärken sind mit den Betreibergesellschaften vereinbart und mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt. In NN1 beträgt die Schichtstärke in der Früh-, Spät und Nachtschicht 14 bis 15 Personen. In bestimmten Schichten werden zusätzlich Feuerwehrleute eingesetzt. In NN2 beträgt die Schichtstärke unter der Woche 15 bis 17 Personen und am Wochenende sowie an Feiertagen 13 Personen. Die Beklagte zu 2. und der Landesverband Schleswig-Holstein des BDSW streiten seit längerem über den Abschluss eines Sozialtarifvertrags zur Regelung der Folgen des Ausstiegs aus der Kernenergie für die Beschäftigten der Sicherheitsunternehmen in Schleswig-Holstein. Die Klägerin und die Beklagte zu 2. verhandelten im Jahr 2017 und Anfang 2018 ergebnislos über eine Notdienstvereinbarung für den Fall von Streikmaßnahmen. Die Beklagte zu 2. organisierte am 22.03.2018 einen Warnstreik vor dem Werksgelände des Kernkraftwerks NN1 und am 29.03.2018 vor dem Werksgelände des Kernkraftwerks NN2. Mit Aushang vom 08.07.2018 informierte die Tarifkommission der Beklagten zu 2. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des OSD NN1 darüber, dass vom Bundesvorstand weitere Streikmaßnahmen genehmigt worden seien. Man beabsichtige daher, in den nächsten Wochen unbefristete Streiks durchzuführen. Nachdem die Aufsichtsbehörde von den angekündigten Streikmaßnahmen erfahren hatte, wandte sie sich mit E-Mail vom 20.07.2018 an die Betreiberin der Kernkraftwerke, die Fa. NN3. In der E-Mail ist die Mindestbesetzung der Schichten und Funktionen in den Objektsicherungsdiensten NN1 und NN2 genannt. Am 24.07.2018 riefen die Beklagten die Mitarbeiter der Klägerin in NN1 zum Streik auf. Drei Tage später kam es dort während der Spätschicht zu einer Arbeitsniederlegung. An dem Ausstand beteiligten sich auch von der Klägerin im Objekt eingesetzte Feuerwehrmänner. Mit ihrem Antrag strebt die Klägerin eine Notdienstregelung entsprechend den Vorgaben der Aufsichtsbehörde an. Sie hat gemeint, es liege nicht in der Kompetenz und dem Ermessen der Tarifvertragsparteien ein von der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde verfügtes Sicherheitsniveau zu unterschreiten. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten aufzugeben, bis zum Abschluss einer Notdienstvereinbarung, längstens bis zum 31.12.2018, für einen Arbeitskampf folgenden Notdienst in den Objektsicherungsdiensten der Kernkraftwerke NN1 und NN2 einzusetzen: 1. OSD Kernkraftwerk NN1 Während einer Arbeitsniederlegung beträgt die Notbesetzung in der Früh-, Spät- und Nachtschicht jeweils Innere Wache 1 Wachschichtführer (innere Wache) 1 Mitarbeiter (innere Wache) Innerer Sicherungsbereich Objektsicherungszentrale 1 Mitarbeiter Objektsicherungszentrale 1 1 Mitarbeiter Objektsicherungszentrale 2 Standortzwischenlager (atM) 1 Mitarbeiter atM Position 1 im SZB 1 Mitarbeiter atM Position 2 im SZB Direktion der äußeren Umschließung 1 Rundengänger 1 Mitarbeiter Personenkontrolle / Ablösung 2. OSD Kernkraftwerk NN2 Während der Arbeitsniederlegung beträgt die Notbesetzung von Montag bis Freitag in der Früh-, Spät- und Nachtschicht und am Samstag und Sonntag in der Früh- und Spätschicht jeweils Innere Wache 1 Wachschichtführer oder StV. 1 Bediener des Pultes LM 2 Innerer Sicherungsbereich (Objektsicherungszentrale) 2 Bediener des Pultes LM 2 Standortzwischenlager 2 Mitarbeiter Eingreifreserve (Alarmverstärkung) 5 Mitarbeiter Die Beklagten haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, der von der Klägerin begehrte Notdienst sei nicht notwendig. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, die Sicherheitsvorgaben einzuhalten, die Verantwortung hierfür liege allein beim Betreiber. Dieser habe dafür zu sorgen, dass hinreichend Personal zur Verfügung stehe. Herangezogen werden könnten etwa die Bundespolizei oder andere Sicherheitsdienste. Er stehe hinreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung, um einzuspringen. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Klägerin entsprochen. Ihr stehe gegen die Beklagten ein Anspruch aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 14 GG auf Einrichtung eines Notdienstes in dem beantragten Umfang zu. Aufgrund des Schreibens des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und Natur vom 20.07.2018 sei die beantragte Mindestpersonalbesetzung im Objektsicherungsdienst durch das beauftragte Bewachungs- und Sicherheitsunternehmen zwingend zu gewährleisten. Streikmaßnahmen seien nur bei Abschluss einer Notdienstvereinbarung in dem beantragten Umfang zulässig, da nur diese den zwingenden Bedarf an Objektsicherungsdienstkräften während eines Streiks abdecke. Aufgrund der umfangreichen Anforderungen an den Objektsicherungsdienst und an Objektsicherungsbeauftragte in kerntechnischen Einrichtungen sei im Hinblick auf die Qualifikation und die Ausrüstungsvorgaben des eingesetzten Personals nicht davon auszugehen, dass Mitarbeiter mit der erforderlichen Qualifikation kurzfristig zu rekrutieren seien. Gegen das ihnen am 04. bzw. 06.08.2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts haben die Beklagten am 24.08.2018 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel sogleich begründet. Sie vertreten die Auffassung, die Klägerin könne die Einrichtung eines Notdienstes nicht verlangen. Denn sie müsse weder die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Diensten sicherstellen, noch sei sie zur Abwehr von Gefahren, wie sie möglicherweise von kerntechnischen Anlagen ausgehen, verpflichtet. Vielmehr sei die Anlagenbetreiberin für die Objektsicherheit verantwortlich und bleibe das, auch wenn sie die Klägerin beauftragt habe. Folglich habe sich die Aufsichtsbehörde mit ihrer E-Mail vom 20.07.2018 an die Betreiberin gewandt und ihr gegenüber Sicherstellung einer Mindestbesetzung angemahnt. Dass die Betreiberin im Falle eines Streiks die Mindestbesetzung nicht gewährleisten könne, sei nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der Ankündigungsfristen sei das regelmäßig möglich. Die Beklagten bestreiten, dass Arbeitskampfmaßnahmen überhaupt zu einer Gefährdung der Bevölkerung führen würden. Das habe die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Schließlich schränke die Verfügung des Arbeitsgerichts das Streikrecht der Beklagten unverhältnismäßig ein. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 31.07.2018 – 3 Ga 32a/18 – abzuändern und die Anträge der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Über den Bewachungsvertrag mit den Betreibergesellschaften gelte die Richtlinie vom 04.07.2008 auch für die Klägerin. Sie müsse deshalb auch die Anordnung der Aufsichtsbehörde über die Schichtstärke bei Streikmaßnahmen beachten. Anderenfalls könne ein Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Streikmaßnahmen einer Gewerkschaft nicht mittels einer Notdienstregelung abgemildert werden. Die Klägerin meint, der von den Beklagten beschlossene unbefristete Streik verstoße ohne Notdienstregelung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Durch den streikbedingten Ausfall von Mitarbeitern des Objektsicherungsdienstes könnten sich erhebliche Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Beschäftigten sowie die Sicherheit der auf dem Kraftwerksgelände stehenden atomrechtlichen Anlagen und Einrichtungen ergeben. Daneben müsse die Allgemeinheit vor der Freisetzung von Radioaktivität infolge von Störmaßnahmen oder im Brandfall geschützt werden. Die von der Aufsichtsbehörde verfügten Mindestschichtstärken für den Objektsicherungsdienst in NN1 und NN2 stünden nicht zur Disposition der Kraftwerksbetreiber oder der am Tarifkonflikt beteiligten Koalitionen. Eine streikbedingte Personallücke könne nicht durch den Einsatz der Bundespolizei oder von Mitarbeitern anderer Objektsicherheitsdienste ausgeglichen werden. Die eingesetzten Mitarbeiter benötigten eine fachliche Ausbildung, objektbezogene Anlagenkenntnis, eine Schusswaffen- und Feuerwehrausbildung sowie eine bestandene Sicherheitsüberprüfung. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, zusätzliches Personal vorzuhalten, um streikbedingte Personalausfälle zu kompensieren. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.