Beschluss
6 Ta 121/17
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2017:1019.6TA121.17.00
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Leitsätze
Die Kosten eines von einer Partei in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit eingeholten privaten Sachverständigengutachtens gehören zu den erstattungsfähigen Kosten gemäß § 103 ZPO, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die Einholung des Gutachtens ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dies wird im Wesentlichen auf die Fälle beschränkt sein, in denen schon ein effektiver Parteivortrag ohne ein Sachverständigengutachten nicht möglich ist.(Rn.24)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 26.07.2017 – 1 Ca 1012/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kosten eines von einer Partei in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit eingeholten privaten Sachverständigengutachtens gehören zu den erstattungsfähigen Kosten gemäß § 103 ZPO, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die Einholung des Gutachtens ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dies wird im Wesentlichen auf die Fälle beschränkt sein, in denen schon ein effektiver Parteivortrag ohne ein Sachverständigengutachten nicht möglich ist.(Rn.24) Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 26.07.2017 – 1 Ca 1012/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten darum, ob der Kläger nach Rücknahme seines Kündigungsschutzantrages der Beklagten die Kosten eines von ihr eingeholten Privatgutachtens zu erstatten hat. Der Kläger legte der Beklagten am 15.08.2016 die Kopie eines auf seinen Namen ausgestellten Zertifikats als European Welding Engineer vor. Bei der Beklagten entstand der Verdacht, es könne sich dabei um eine Fälschung handeln. Sie holte deshalb eine Stellungnahme der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Verbandes für S. und angewandte Verfahren in Düsseldorf (DVS) ein. Der dortige stellvertretende Geschäftsführer M. informierte die Beklagte mit Schreiben vom 07.09.2016 (Bl. 36 d. A.), das Diplom als European Welding Engineer mit dem Zertifikat sei nicht vom DVS ausgestellt worden. Die S. L. T. sei nie berechtigt gewesen, den S.-fachingenieur auszubilden. Die entsprechenden Vordrucke für den S.-fachingenieur würden nur an entsprechend autorisierte Stellen geliefert. Die S. L. T. könne nur den S.-fachmann ausbilden und entsprechende Dokumente erstellen. Die Zertifikatnummer entspreche nicht den Vorgaben des DVS-Systems. Im Übrigen sei es sehr unwahrscheinlich, dass Herr Sch. (Kläger) am selben Tag einmal eine S.-fachmann-Prüfung ablege und danach eine S.-fachingenieur-Prüfung. Nach Zugang dieses Schreibens führte die Beklagte mit dem Kläger am 09.09.2016 ein Gespräch, in dem dieser bestritt, das Zertifikat gefälscht zu haben. Am 13.09.2016 überließ die Beklagte dem Bezirksverband L. des DVS ebenfalls eine Kopie des Zertifikats des Klägers als European Welding Engineer mit der Bitte um Stellungnahme. Der Vorsitzende des Prüfungs- und Zertifizierungsausschusses H./S.-H. (S. L.- und V. N. gGmbH) nahm am 23.09.2016 zu dem Überprüfungsantrag der Beklagten Stellung und führte aus, dass es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Fälschung handele. Dennoch beruhten die Erkenntnisse seines Erachtens ausschließlich auf Indizien. Die ausstellende Stelle L.-T. habe keine Original-Unterlagen mehr, so dass es keinen eindeutigen dokumentierten Nachweis des Originalzeugnisses gebe. Die Zertifikatsnummer im EWE-Zeugnis in Gegenüberstellung mit dem EWS-Zeugnis sei anders aufgebaut, was ein weiteres Indiz für eine Fälschung sei. Es stelle sich die Frage, ob Herr Sch. (Kläger) überhaupt die Zulassungsvoraussetzungen zum EWE (abgeschlossenes Hochschulstudium) damals erfüllt habe. Denn wer kein Ingenieur sei, werde definitiv nicht zur SVI/EWE-Prüfung zugelassen. Des weiteren sei die SL L.-T. nicht berechtigt, ein SVI/EWE-Zeugnis auszustellen. Auch sei es unüblich bis unmöglich, beide Prüfungen an einem Tag abzulegen. Alle Fakten deuteten auf eine Fälschung hin. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 39 d. A.). Am 19.09.2016 führte die Beklagte mit dem Kläger in Anwesenheit von dessen Rechtsanwalt über diesen Sachverhalt nochmals ein Gespräch. Der Kläger legte dabei seine Zertifikate als S.-fachmann sowohl national als auch international im Original vor. Sein nationales Zertifikat als S.-fachingenieur legte er bei dem Gespräch in Kopie vor. Die Kopie des nationalen Zertifikats als S.-fachingenieur übersandte die Beklagte am 26.09.2016 nochmals zur Überprüfung an den Prüfungs- und Zertifizierungsausschuss H./S.-H.. Herr N. von der DVS nahm daraufhin per Mail am 26.09.2016 Stellung und führte aus, es gebe Indizien, die gegen die Echtheit des nationalen Zeugnisses sprächen. Die Echtheit könne aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden, weil es aufgrund des langen zurückliegenden Zeitraums keinerlei Aktenlage mehr gebe. All die Verdachtsmomente könnten nur durch Vorlage der Originale unter Berücksichtigung des beruflichen Werdeganges des Herrn Sch. ausgeschlossen werden. Wegen der Einzelheiten dieser Mail wird Bezug genommen auf Blatt 41 der Akte. Am 27.09.2016 führte die Beklagte mit dem Kläger nochmals zu dem Vorwurf der Fälschung ein Gespräch. Der Kläger gab an, dass er in L. bei der DVS angerufen habe, die ihm aber aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskunft erteilt habe. Die Beklagte legte ihm die E-Mail des Herrn N. vom 26.09.2016 vor. Während er diese las, äußerte er sich empört über den Inhalt. Er beteuerte, dass da etwas verkehrt laufen müsse. Die Beklagte wies ihn erneut darauf hin, dass sie nicht mehr wisse, was sie noch tun könne, da die Indizien gegen ihn sprächen. Der Kläger erklärte darauf, dass er die Original-Dokumente bekommen müsse. Die Beklagte wies ihn darauf hin, dass sie den Betriebsrat aufgrund der geltenden Fristen Anfang der 40. Kalenderwoche 2016 über den Sachverhalt in Kenntnis setzen müsse. Sie forderte den Kläger auf, aktiv zu werden, um seine Unschuld zu beweisen. Die Beklagte hörte den bei ihr gebildeten Betriebsrat am 05.10.2016 zur beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Der Betriebsrat nahm dazu mit Schreiben vom 11.10.2016 Stellung und führte aus, er könne aus den vorgelegten Unterlagen eine Fälschung nicht erkennen. Letztendlich fehle der Beweis dafür. Selbst Herr M. berichte nur von einem Verdacht. Auch die ausstellende Stelle L.-T. habe keine Unterlagen mehr, mit denen eine Fälschung bewiesen werden könne. Auch Herr N. von der DVS könne die Echtheit des Zeugnisses nicht gänzlich ausschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung des Betriebsrats wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 8, 9 d. A.). Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 11.10.2016 fristlos und mit weiterem Schreiben vom 13.10.2016 fristgerecht zum 31.05.2017. Der Kläger hat gegen beide Kündigungen am 31.10.2016 Kündigungsschutzklage erhoben. In der Kündigungsschutzklage führt er aus, beide Kündigungen seien offensichtlich unwirksam, es lägen keinerlei Gründe in seinem Verhalten vor, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach einer derart langen Dauer der Betriebszugehörigkeit rechtfertigen könnten. Zuvor hatte die Beklagte nach Ausspruch beider Kündigungen am 14.10.2016 den Sachverständigen für Urkundentechnik Dr. B. beauftragt, die Echtheit des Zertifikates zu bewerten. Am 07.12.2016 fand vor dem Arbeitsgericht die Güteverhandlung statt. Ausweislich des Protokolls hat der Kläger erklärt, er habe in den 90er Jahren eine Kopie vom Original des Zertifikates European Welding Engineer gefertigt bzw. in seinem Besitz gehabt. Von dieser Kopie habe er eine Kopie erstellt. Die Beklagte wies darauf hin, sie habe Herrn Dr. B. mit der Erstellung eines Privatgutachtens beauftragt. Die Beklagte bat den Kläger, die von ihm direkt vom Original gefertigte Kopie beim Gutachter einzureichen. Das Gericht vertagte die Güteverhandlung auf den 30.01.2017 und verlegte diesen Termin mit Verfügung vom 25.01.2017 auf den 13.02.2017. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige Dr. B. erstellte sein Gutachten mit Datum vom 25.01.2017 und gelangte zu der Bewertung, das überprüfte Dokument sei als nicht authentisch ausgestellt zu bewerten. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 95 ff d. A.). Dieses Gutachten ging beim Arbeitsgericht am 31.01.2017 ein, der Kläger nahm mit Schriftsatz vom 01.02.2017 seine Kündigungsschutzanträge zurück. Die Beklagte begehrt vom Kläger im Wege der Kostenfestsetzung Erstattung der von ihr für das Privatgutachten gezahlten EUR 1.082,90. Das Arbeitsgericht hat diesen Kostenfestsetzungsantrag mit Beschluss vom 26.07.2017 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Einholung des Privatgutachtens sei nicht notwendig gewesen, sondern hätte dem Gericht oblegen. Die Beklagte habe sich bereits umfangreich durch eigene Ermittlungen und sachverständige Personen der DVS beraten lassen und im Verfahren detailliert vorgetragen, worauf sie den Manipulationsverdacht gegen den Kläger stütze. Die Beklagte hat gegen den ihr am 01.08.2017 zugestellten Beschluss am 15.08.2017 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Erforderlichkeit der Einholung eines Privatgutachtens reduziert auf Fälle, in denen ein effektiver Parteivortrag ohne Sachverständigengutachten nicht möglich wäre. Erforderlichkeit sei dagegen aber schon immer dann zu bejahen, wenn insbesondere aufgrund von Zweifeln am Sachverhalt und infolge fehlender Sachkenntnis der Partei diese nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage sei. Sie dürfe sämtliche zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Ohne das Privatgutachten wäre sie nicht zu einem effektiven Parteivortrag in der Lage gewesen. Ihr habe die Sachkenntnis gefehlt. Zudem hätten Zweifel am Sachverhalt bestanden. Zu berücksichtigen sei, dass der technische Nachweis einer Urkundenfälschung sehr schwierig und nur einem Sachverständigen möglich sei. Im Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters hätten zwar erhebliche Verdachtsmomente bestanden, jedoch keine hinreichende Gewissheit, die sie ohne das Privatgutachten auch nicht hätte erlangen können. Ohne die Einholung dieses Gutachtens hätte sie sich der Gefahr ausgesetzt, dem Kläger mangels Beweisbarkeit etwa zu Unrecht eine vollendete Urkundenfälschung zu unterstellen. Sie habe vor Einholung des Privatgutachtens die Kündigung lediglich auf einen erheblichen Tatverdacht gründen können. Ohne Einholung des Privatgutachtens wäre ihr ein Vortrag zur Tatkündigung nicht möglich gewesen. Auch der von ihr beauftragte Gutachter Dr. B. habe bestätigt, dass eine Begutachtung sinnvoll sei, da anderenfalls der Beweis einer Fälschung nicht zu erbringen wäre. Auch die DVS und die SLV hätten lediglich von einer hohen Wahrscheinlichkeit bzw. erheblichen Indizien gesprochen. Zudem habe der Betriebsrat der Kündigung widersprochen mit der Begründung, es fehle ein stichhaltiger Beweis für die Urkundenfälschung. Zudem habe der Kläger selbst von Anfang an energisch die Vorwürfe bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird Bezug genommen auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 15.08.2017. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 04.09.2017 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft und frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten auf Erstattung der Kosten des Privatgutachtens zurückgewiesen. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten erstatten muss, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Diese Vor-aussetzungen lagen für die Einholung des Privatgutachtens nicht vor. Dazu im Einzelnen: 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähige notwendige Kosten solche, die für Maßnahmen anfallen, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich ansehen darf. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme abzustellen. Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – VII ZB 18/14 -, zitiert nach juris, Rn 12 mit Hinweis auf weitere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes). Holt eine Partei ein privates Sachverständigengutachten unmittelbar prozessbezogen ein, so wird die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war. Dazu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – VII ZB 18/14 -, zitiert nach juris, Rn 13 mit Hinweis auf weitere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). 2. Damit übereinstimmend geht auch das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die Kosten eines im Verfahren verwendeten Privatgutachtens im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 103 ZPO dann festsetzbar sind, soweit die Voraussetzungen einer Erstattungspflicht vorliegen. Kosten eines Privatgutachtens sollen allerdings nur ausnahmsweise als notwendige Kosten gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen sein. Die Beurteilung dieser Frage habe sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante – also vor der Beauftragung des Gutachters – als sachdienlich ansehen durfte. Dabei dürfe die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass nach der Systematik der ZPO die Einholung von Sachverständigengutachten als Beweismittel dem Gerichte obliege, das gleichzeitig zur Auswahl und Anleitung des Sachverständigen befugt sei. Die Kosten eines Privatgutachtens seien daher nur dann als notwendig anzusehen, wenn trotz dieser Regelung die volle Wahrnehmung der Belange einer Prozesspartei die Einholung eines Privatgutachtens erfordere. Dies werde – abgesehen von dem Fall des vorläufigen Rechtsschutzes – aber auf die Fälle zu beschränken sein, in denen schon ein effektiver Parteivortrag ohne ein Sachverständigengutachten nicht möglich ist oder begründete Besorgnis bestehe, das Gericht könne auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Gutachtens gegen die Partei entscheiden und die Partei dem wirkungsvoll nur durch einen substantiierten, privatgutachterlich unterlegten Angriff auf die Stichhaltigkeit des Gutachtens begegnen könne. Denkbar erscheine auch, dass ein Privatgutachten nötig werde, um das Gericht zur Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu veranlassen (BAG, Beschluss vom 20.08.2007 – 3 AZB 57/06 -, zitiert nach juris, Rn 8). 3. Unter Berücksichtigung dieser vom Bundesgerichtshof und vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Rechtsgrundsätze waren die Kosten des von der Beklagten eingeholten Privatgutachtens im Rahmen des Kostenfestsetzungsantrages nicht zu berücksichtigen. Zwar mag die Einholung des Privatgutachtens noch unmittelbar prozessbezogen erfolgt sein. Sie war aber seinerzeit – ex ante – aus der Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei nicht notwendig bzw. sachdienlich. a. Die Einholung des Privatgutachtens erfolgte „prozessbezogen“. § 91 Abs. 1 ZPO sieht eine Erstattungspflicht nur für die dem Gegner erwachsenen „Kosten des Rechtsstreits“ vor. Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Kosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert. Ein Privatgutachten wird daher nicht schon durch seine Vorlage im Rechtsstreit „prozessbezogen“. Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss vielmehr in unmittelbarer Beziehung zu dem Rechtsstreit stehen. Davon kann hier ausgegangen werden. Zwar hat die Beklagte das Gutachten bereits etwa zwei Wochen vor Erhebung der Kündigungsschutzklage und nach Ausspruch der Kündigung beauftragt. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Beauftragung bereits eine Kündigungsschutzklage angedroht hatte. Entscheidend ist aber, dass das Sachverständigengutachten erst nach Klagerhebung im Januar 2017 erstellt wurde. Dies genügt zur Bejahung unmittelbarer Prozessbezogenheit. Denn für den Bundesgerichtshof (Beschluss vom 23.05.2006 – VI ZB 7/05 -) macht es keinen Unterschied, ob der Sachverständige das Gutachten aufgrund eines ihm nach Klagandrohung erteilten Auftrages erstellt oder aufgrund eines zum Zeitpunkt der Klagandrohung fortbestehenden Auftrages. Denn spätestens mit der Klagandrohung werde die für die Vorbereitung der Rechtsverteidigung im anstehenden Prozess maßgebende Erstellung des Sachverständigengutachtens zu einer unmittelbar prozessbezogenen Tätigkeit. Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – das Gutachten nach Klagerhebung auf der Grundlage eines fortbestehenden Auftrages erstellt wurde. b. Die Einholung des Privatgutachtens war aber nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für die Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig. Denn der Beklagten wäre auch ohne die Erkenntnisse aus dem Privatgutachten im Kündigungsschutzprozess ein effektiver Parteivortrag zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange möglich gewesen, und zwar sowohl zur Begründung einer Verdachts- als auch einer Tatkündigung. Die Beklagte hatte vor Ausspruch der Kündigung Anfragen beim D. V. für S.-technik und bei der S. L.- und V. eingeholt. Den dortigen Stellungnahmen vom 08.09.2016, 23.09. und 26.09.2016 hätte die Beklagte ausreichend Tatsachenvortrag entnehmen können, um sowohl eine Verdachts- als auch eine Tatkündigung zu begründen und sich im Prozess unter Bezug auf das Zeugnis des Herrn M. von dem DVS darauf berufen zu können, dass das Diplom nicht von der DVS mit dem Zertifikat Nr. 736/34 ausgestellt wurde. Das Schreiben des Herrn M. enthält insoweit ausreichenden Tatsachenvortrag für eine Verdachts- als auch für eine Tatkündigung. Dies gilt auch für die Stellungnahme des Herrn N. vom 23.09.2016. Er spricht dort von einer hohen Wahrscheinlichkeit und führt aus, warum aus seiner Sicht eine Fälschung vorliege. Auch die Aussagen des Herrn N. in seiner Mail vom 26.09.2016 hätten der Beklagten ohne Privatgutachten ausreichende Tatsachen und Argumente geliefert, sowohl substantiiert eine Verdachts- als auch eine Tatkündigung zu begründen. Dem steht nicht entgegen, dass Herr N. in seiner Mail vom 26.09.2016 davon ausgeht, die Echtheit nicht gänzlich ausschließen zu können. Auch in seiner Mail vom 23.09.2016 spricht er insoweit von einer hohen Wahrscheinlichkeit. Er führt aus, nur durch Vorlage des Originals könnten Zweifel beseitigt werden. Dem hätte ein Privatgutachten aber auch nicht gerecht werden können. Denn auch dieses bezog sich nicht auf das Original, sondern auf eine Kopie. Mit anderen Worten: Die von Herrn N. geäußerten Restzweifel hätte das Privatgutachten auch nicht beseitigen können. Entscheidend bleibt, dass trotz dieser Zweifel diese Stellungnahmen ausreichend waren, um substantiiert den Vorwurf zu begründen. c. Mit den Hinweisen sowohl der SLV als auch des DVS war die Beklagte ohne das Privatgutachten in der Lage, ihre Belange im Prozess vollständig wahrzunehmen. Sie war nicht gezwungen, lediglich „ins Blaue hinein“ etwas zu behaupten. Vielmehr konnte sie ihren Kündigungsvorwurf mit konkretem Vortrag belegen. Sie wäre ohne Einholung des Privatgutachtens nicht gezwungen gewesen, lediglich unsubstantiiert zur Tat vorzutragen. Die ihr bekannt gewordenen Umstände waren derart konkret, dass ein Vortrag zur behaupteten Tat ohne weiteres substantiiert gewesen wäre. d. Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23.05.2006 – VI ZB 7/05 -, ausgeführt hat, der dortige Versicherer könne nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Einholung des Sachverständigengutachtens durch das Gericht abzuwarten. Daraus ist aber nicht der Rechtsgrundsatz abzuleiten, dass derjenige, der ein Privatgutachten einholt, nicht darauf verwiesen werden darf, das Gericht werde gegeben-enfalls ein Gutachten beauftragen. Das Bundesarbeitsgericht hat insoweit deutlich im Beschluss vom 20.08.2007 (3 AZB 57/07) ausgeführt, die Einholung des Sachverständigengutachtens obliege dem Gericht. Kosten eines Privatgutachtens seien nur dann als notwendig anzusehen, wenn trotz dieser Regelung die volle Wahrnehmung der Belange einer Prozesspartei die Einholung eines Privatgutachtens erfordere. Aus den dargelegten Gründen war die Einholung eines Privatgutachtens aber zur vollen Wahrnehmung der Belange der Beklagten nicht erforderlich. Effektiver Parteivortrag wäre hier auch ohne Sachverständigengutachten möglich gewesen. e. Soweit die Beklagte meint, die Erstattungsfähigkeit des von der Beklagten eingeholten Privatgutachtens müsse bejaht werden, weil das Gutachten den Verlauf des Rechtstreites beeinflusst habe, ist dies unerheblich. Der Umstand, dass das Privatgutachten den Kläger möglicherweise – was streitig ist – zur Rücknahme seiner Klage veranlasste, ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die Partei im Zeitpunkt der Einholung des Privatsachverständigengutachtens die Aufwendung dieser Kosten als sachdienlich ansehen konnte (BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – VII ZB 18/14 -, zitiert nach juris, Rn 17). f. Unerheblich ist auch der Hinweis der Beklagten auf die bei ihr angeblich fehlende Sachkunde. Es mag zutreffend sein, dass weder die Vertreter der Beklagten noch ihre Prozessvertreter – ebenso wie das Gericht – die Sachkunde haben, um die Echtheit der Urkunde zu überprüfen. Darum geht es aber nicht. Vielmehr geht es darum, ob fehlende Sachkunde dazu führt, im gebotenen Umfang nicht zur vollen Wahrnehmung der prozessualen Belange vortragen zu können. Insoweit bestand bei der Beklagten aber kein Defizit. Denn sie war – wie bereits oben ausgeführt – aufgrund der Informationen des DVS und der SLV ohne weiteres in der Lage, substantiiert zum Verdacht und zur Tat vorzutragen. g. Ohne Relevanz für die Frage der Erstattungsfähigkeit ist auch der Hinweis der Beklagten darauf, dass der Kläger den Fälschungsvorwurf vehement bestritt und auch der Betriebsrat der Kündigung widersprach. Ein solches Verhalten bzw. eine solche Stellungnahme ändern nichts daran, dass die Beklagte auch ohne Privatgutachten aufgrund der ihr zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs vorliegenden Erkenntnisse in der Lage war, den Verdacht und die Tat substantiiert zu begründen. Es hätte dann dem Gericht oblegen zu entscheiden, ob die von der Beklagten vorgetragenen Umstände bereits die Überzeugung eines dringenden Verdachts oder einer Tat begründen können oder darüber hinaus auch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens erforderlich war. h. Letztendlich ist auch nicht erkennbar, dass die begründete Besorgnis hätte bestehen können, dass das Gericht ohne Einholung eines Privatgutachtens der Klage stattgegeben hätte. Es ist auch nicht feststellbar, dass die Beklagte nur durch vorherige Einholung eines Privatgutachtens in der Lage gewesen wäre, wirkungsvoll einem etwaigen Bestreiten des Klägers entgegenzutreten bzw. die Stichhaltigkeit eines etwa gerichtlich eingeholten Gutachtens anzugreifen. Zudem bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Privatgutachten nötig war, um das Gericht gegebenenfalls zur Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu veranlassen. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.