Urteil
6 Sa 307/16
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Haftungsausschluss nach § 105 Abs 1 SGB 7 bei einem Arbeitsunfall eines im selben Betrieb Tätigen greift, wenn es sich nur um eine fahrlässige Schadensverursachung handelt (hier: bejaht).(Rn.29)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 02.11.2016 – 3 Ca 812 d/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Haftungsausschluss nach § 105 Abs 1 SGB 7 bei einem Arbeitsunfall eines im selben Betrieb Tätigen greift, wenn es sich nur um eine fahrlässige Schadensverursachung handelt (hier: bejaht).(Rn.29) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 02.11.2016 – 3 Ca 812 d/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert der Beschwer statthaft, § 64 Abs. 2 b) ArbGG. Der Kläger hat seine Berufung auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Den Klagansprüchen steht der Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 SGB VII entgegen. 1. Nach dieser Vorschrift sind die Ansprüche eines Versicherten auf Ersatz des Personenschadens gegen eine andere im Betrieb tätige versicherte Person grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen gelten nur in den Fällen, dass die andere im Betrieb tätige Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder der Versicherungsfall auf einem versicherten Weg eingetreten ist. 2. Es liegt unstreitig ein Versicherungsfall iSd. § 105 SGB VII vor. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, § 7 Abs. 1 SGB VII. Die zuständige Berufsgenossenschaft hat den streitbefangenen Unfall als Arbeitsunfall anerkannt. Das haben die Parteien im Berufungstermin übereinstimmend zu Protokoll erklärt. 3. Für die vom Kläger geltend gemachten Schäden gilt der Haftungsausschluss. Sowohl beim Schmerzensgeld als auch bei den künftigen materiellen Schäden wegen des Arbeitsunfalls handelt es sich um Personenschäden iSd. § 105 SGB VII (vgl. BAG 10.10.2002 – 8 AZR 103/02 – Rn. 16). 4. Der Beklagte hat den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt. Er hat die Personenschäden des Klägers nicht im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen. a) Die Haftungsbeschränkung des im selben Betrieb Tätigen entfällt nur dann wegen Vorsatzes, wenn der Schädiger den Arbeitsunfall bewusst und gewollt herbeigeführt hat (dolus directus), oder wenn er ihn für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (dolus eventualis = bedingter Vorsatz). Für den Wegfall des Haftungsausschlusses genügt es nicht, dass der Schädiger ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich war, gewollt und gebilligt hat, wenn der Unfall selbst nicht gewollt und nicht gebilligt wurde. Der Vorsatz des Schädigers muss daher nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen (BAG 10.10.2002 – 8 AZR 103/02 – Rn. 18; 19.02.2009 – 8 AZR 188/08 – Rn. 50). Erforderlich ist also, dass der Schädiger – hier der Beklagte - (auch) den Schadenseintritt gewollt oder zumindest gebilligt hat. b) Im vorliegenden Fall kann nur eine fahrlässige, nicht jedoch eine vorsätzliche Schadensverursachung festgestellt werden. Es kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass der Beklagte pflichtwidrig gehandelt hat, indem er mit überhöhter Geschwindigkeit in die Maschinenhalle eingefahren ist und nicht hinreichend sorgfältig in den Deckenspiegel geschaut hat, ob sich Fußgänger im Kreuzungsbereich befinden. Aus diesen angenommen Pflichtverletzungen kann aber nicht ohne weiteres auf eine vorsätzliche Unfallverursachung geschlossen werden. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht, dass der Beklagte damit auch die Unfallfolgen, hier die Verletzungen des Klägers, billigend in Kauf genommen hat. Der Beklagte hat sich dahin eingelassen, er habe bei Einfahrt in die Halle den Kläger auf der in Fahrtrichtung linken Seite gar nicht gesehen, vielmehr nur eine Bewegung auf der anderen Seite bemerkt, die seine Aufmerksamkeit beansprucht habe. Ob der Beklagte tatsächlich etwas auf der in Fahrtrichtung rechten Seite gesehen hat, was der Kläger bestreitet, ist nicht entscheidend. Jedenfalls die Einlassung, dass der Beklagte den Kläger nicht gesehen hat, ist dem Beklagten nicht zu widerlegen. Der Kläger hat nicht einmal behauptet, der Beklagte hätte ihn sehen müssen. Vielmehr trägt er vor, der Beklagte hätte ihn gesehen, wenn er umsichtiger und insbesondere langsamer gefahren wäre. Auf Seite 3 der Berufungsbegründung schreibt er, der Beklagte sei mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen und habe sich vor dem Einfahren in die Kreuzung nicht davon überzeugt, ob Fußgängerverkehr in der Kreuzung vorherrscht; hätte er das getan, „dann hätte er den Kläger wahrgenommen und rechtzeitig anhalten können“. Hat der Beklagte den Kläger aber nicht einmal gesehen, so konnte er den Unfall und die Schädigung des Klägers weder als möglich voraussehen noch billigend in Kauf nehmen. Dabei ist unerheblich, aus welchem Grund der Beklagte den Kläger nicht gesehen hat, etwa weil ihm die Sicht durch den Vorbau des Staplers oder die Papierpresse versperrt war. Entscheidend ist, dass er auf der in Fahrtrichtung linken Seite keine Person wahrgenommen hat. 5. Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers an dem Unfall kommt es danach nicht an. III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht veranlasst. Die Parteien streiten um Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Arbeitsunfall. Der Kläger und der Beklagte arbeiteten bei der Fa. P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Arbeitgeberin), der Kläger seit dem Jahr 2005 als Schlosser, der Beklagte seit dem Jahr 2008 als Lagerist. Der Kläger befindet sich mittlerweile im Ruhestand. Am Vormittag des 22.10.2013 kam der Kläger im Betrieb der Arbeitgeberin bei einem Unfall zu Schaden. Der Beklagte fuhr mit dem Gabelstapler aus dem Materiallager für Maschinen durch eine Verbindungstür in die Maschinenhalle. Hinter der Durchfahrt befindet sich im vorderen Bereich der Maschinenhalle an der Decke ein Spiegel in Form einer Halbkugel, der allen Personen eine Rundumsicht ermöglichen soll (vgl. Bl. 30 und 32 d. A.). Der Beklagte konnte auf seinem Weg wegen der geringen Höhe der Durchfahrt in die Maschinenhalle (vgl. Bl. 31 d. A.) und wegen des Vorbaus des Gabelstaplers erst sehr spät mithilfe des Spiegels einen vollständigen Rundumblick über den Türbereich der Maschinenhalle erlangen. Als der Beklagte die Tür durchfuhr, näherte sich aus der Fahrtrichtung von links der Kläger. Der Beklagte fuhr mit dem linken Vorderrad des Gabelstaplers über den rechten Fuß des Klägers, wodurch dieser, obwohl er Sicherheitsschuhe trug, einen dreifachen Bruch des rechten Mittelfußes erlitt. Der Kläger wurde am 08.11.2013 operiert. Die Knochen des Mittelfußes wurden gerichtet und drei Platten mit je sechs Schrauben in den Fuß eingebracht. Die Berufsgenossenschaft hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte schulde ihm Schadensersatz und Schmerzensgeld. Denn er habe den Unfall mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt und könne sich daher nicht auf den Haftungsausschluss nach den §§ 104 ff. SGB VII berufen. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe es offenbar unterlassen, sich mittels des Deckenspiegels einen Überblick zu verschaffen, ob Fußgänger gefährdet werden könnten, sobald er die Tür durchfahre. Hätte der Beklagte das getan, hätte er den Kläger wahrgenommen und rechtzeitig angehalten. Im Übrigen hätte der Beklagte im Kreuzungsbereich anhalten müssen, weil Fußgänger Vorrang hätten. Die streitgegenständliche Kreuzung sei ein im Betrieb bekannter Gefahrenpunkt. Deshalb sei es unerlässlich, dort mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, um sich dann in aller Ruhe im Spiegel zu vergewissern, ob die Kreuzung frei sei. Der Beklagte sei im Betrieb für seine „sportliche Fahrweise“ bekannt und am Unfalltag mit einer Geschwindigkeit von ca. 18 km/h ungebremst in den Kreuzungsbereich eingefahren. Die Gabelstapler seien nicht bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h abgeriegelt. Da aber der Beklagte mit viel zu hoher Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren sei, obwohl er um die Gefahr gewusst habe, habe er zumindest den bedingten Vorsatz gehabt, Fußgänger zu verletzen. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Klage zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aufgrund des Schadensereignisses vom 22.10.2013 zu ersetzen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, den Unfall und die Verletzung des Klägers nicht vorsätzlich verursacht zu haben. Ihm könne wegen des Unfalls allenfalls Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Seiner Haftung stehe der Haftungsausschluss des § 105 SGB VII für Personenschäden bei Arbeitsunfällen entgegen. Er fahre seit vielen Jahren Gabelstapler und sei keineswegs ein „sportlicher Fahrer“. Die bei der Arbeitgeberin eingesetzten Stapler seien auf eine Geschwindigkeit von 10 km/h gedrosselt. Auf dem Betriebsgelände, auch in den Hallen, herrsche beträchtlicher Staplerverkehr. Um den Verkehr zu leiten, seien auf den Hallenfußböden die Fahrstraßen der Gabelstapler nach links und rechts durch gelbe durchgehende Linien gekennzeichnet. An allen Hallentüren werde zudem – insoweit unstreitig – vor dem Staplerverkehr gewarnt. Dagegen gebe es im Betrieb keine Vorschrift, wonach an Kreuzungen Fußgängern Vorrang haben. Die Durchfahrt zwischen dem Anbau und der Maschinenhalle, die er, der Beklagte, am Unfalltag mit dem Stapler passiert habe, sei eher schmal. Deshalb sei er nicht schnell gefahren. Er habe sich innerhalb der durch die gelben Linien vorgezeichneten Fahrlinien für Gabelstapler gehalten. Als er erstmals Sicht auf den Deckenspiegel gehabt habe, habe er im Spiegel auf der in Fahrtrichtung rechten Seite eine Bewegung wahrgenommen. Hierauf habe er sich konzentriert und daher nicht gesehen, dass sich von links der Kläger genähert habe. Seine Sicht nach links sei überdies durch die dort stehende gelbe Papierpresse versperrt gewesen (vgl. Bl. 32 und 33 d. A.). Den Kläger habe er erst wahrgenommen, als er mit dem linken Vorderreifen des Gabelstaplers über ein Hindernis – den rechten Fuß des Klägers – gefahren sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stünden gegen den Beklagten keine Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu. Denn es greife der Haftungsausschluss des § 105 SGB VII. Der Beklagte habe den fraglichen Unfall nicht vorsätzlich verursacht. Der Beklagte habe nicht konkret damit rechnen müssen, dass an der fraglichen Kreuzung ein Fußgänger in den Fahrweg tritt, es zu einem Unfall kommt und der Fußgänger verletzt wird. Dem Vortrag des Klägers lasse sich allenfalls eine abstrakte Gefährdungslage entnehmen. Das Arbeitsgericht hat ein Mitverschulden des Klägers angenommen, denn er hätte sich vergewissern müssen, ob er die Kreuzung passieren kann. Gegen das ihm am 18.11.2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 08.12.2016 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.02.0217 am 20.02.2017 begründet. Der Kläger vertritt auch im zweiten Rechtszug die Auffassung, der Beklagte habe den Unfall zumindest bedingt vorsätzlich verursacht, so dass der Haftungsausschluss des § 105 SGB VII nicht eingreife. Nach dem Vortrag des Beklagten habe er vor Einfahrt in die Kreuzung auf der in Fahrtrichtung rechten Seite eine Bewegung festgestellt und dennoch seine Geschwindigkeit nicht reduziert, um sich über die Verkehrssituation zu informieren. Der Beklagte hätte bremsen oder stoppen müssen. Da er das unterlassen habe, habe er die Gefährdung anderer billigend in Kauf genommen. Das Arbeitsgericht habe außer Acht gelassen, dass der Beklagte um den Fußgängerverkehr in den Hallen gewusst und dessen Vorrang vor dem Staplerverkehr gekannt habe. Das habe der Beklagte ignoriert und daher vorsätzlich gehandelt. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe den Gabelstapler mit einer Geschwindigkeit von 18 km/h gefahren und sich bei der Einfahrt in die Kreuzung nicht über den Fußgängerverkehr informiert. Wenn er stattdessen langsam in die Kreuzung eingefahren wäre, hätte er den Kläger gesehen und rechtzeitig angehalten. So aber habe der Beklagte eine konkrete Gefahr billigend in Kauf genommen. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Mitverschulden des Klägers seien nicht nachvollziehbar, die Sachverhaltsdarstellung des Klägers dagegen schon. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 02.11.2016 abzuändern und 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Klage zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aufgrund des Schadensereignisses vom 22.10.2013 zu ersetzen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts, bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und vertieft diesen. Dass er den Deckenspiegel beachtet und eine Bewegung auf der rechten Seite wahrgenommen habe, belege, dass er sich um eine umsichtige Fahrweise bemüht habe, um Gefährdungen Dritter zu vermeiden. Eine andere konkrete (reale) Gefahr, von der er, der Beklagte, Kenntnis gehabt habe, habe der Kläger nicht dargelegt. Der Beklagte habe den hinter der Maschine hervorkommenden Kläger nicht wahrgenommen als dieser in die Fahrspur getreten sei. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.