Urteil
6 Sa 124/15
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2015:0916.6SA124.15.0A
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Leitsätze
Zur Eingruppierung eines Verkehrsüberwacher im ruhenden Verkehr in die Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA.(Rn.24)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 19.03.2015 – öD 1 Ca 2293 a/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Eingruppierung eines Verkehrsüberwacher im ruhenden Verkehr in die Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA.(Rn.24) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 19.03.2015 – öD 1 Ca 2293 a/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts ist unbegründet. Seine als Eingruppierungsfeststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung auch im Hinblick auf den Verzinsungsantrag zulässige Klage (BAG 23.08.2006 – 4 AZR 417/05 - BAGE 119, 205, 208; BAG 23.09.2009 – 4 AZR 308/08 – AP Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT-O) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA ab 01.04.2013. 1. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung zum TVöD-VKA nach § 22 BAT in Verbindung mit der Anlage 3 TVÜ-VKA. Diese Vorschriften finden gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA auf das Arbeitsverhältnis der beiderseits tariflich gebundenen Parteien (weiterhin) Anwendung. 2. Gemäß § 22 Abs. 2 BAT ist für die Zuordnung in eine Vergütungsgruppe erforderlich, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe entsprechen. Nach der zu § 22 BAT vereinbarten Protokollnotiz sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Damit hängt die Entscheidung davon ab, ob die die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers ausmachenden Arbeitsvorgänge den Merkmalen der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a BAT entsprechen. 3. Während der Kläger alle seine Aufgaben im Bereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs einschließlich von ihm veranlasster Abschleppmaßnahmen als einen großen Arbeitsvorgang ansieht, meint die Beklagte, bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Parkverstößen und der Durchführung von Abschleppmaßnahmen handele es sich um voneinander unabhängige Arbeitsvorgänge. Für die Auffassung des Klägers spricht, dass die Feststellung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sowie das Veranlassen des Abschleppens im Hinblick auf das einheitliche, zweckgerichtete Arbeitsergebnis nicht nach tatsächlichen Gesichtspunkten voneinander abgegrenzt werden können. Das einheitliche Arbeitsergebnis liegt in der Kontrolle des ruhenden Verkehrs und der Ahndung von Verstößen gegen das entsprechende Straßenverkehrsrecht, und zwar einschließlich der Veranlassung von Abschleppmaßnahmen. Auch über das Abschleppen muss vor Ort und ggfs. ohne Verzögerung entschieden werden. Das verdeutlicht das vom Kläger angeführte Beispiel eines auf einem Behindertenparkplatz angestellten Fahrzeugs. Es mag sein, dass die Beklagte die Befugnis zur Ergreifung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, hier der Veranlassung von Abschleppmaßnahmen, auf andere Beschäftigte hätte übertragen können. Da sie aber von einer entsprechenden Aufteilung abgesehen hat, ist dieser Teil der Aufgaben des Klägers ein Teil des einheitlichen Arbeitsergebnisses „Feststellung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sowie Gefahrenabwehr im ruhenden Verkehr“. Letztlich braucht über den Zuschnitt der Arbeitsvorgänge nicht endgültig entschieden zu werden, da es hierauf aus anderen Gründen nicht ankommt. Selbst wenn neben der Auskunftserteilung alle weiteren Tätigkeiten einen Arbeitsvorgang bilden, könnte der Kläger die begehrte Eingruppierung nicht verlangen. 4. Maßgebend für die Entscheidung sind die folgenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT-VKA (allgemeine Vergütungsordnung für Angestellte im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände): Fallgruppe 1 a Angestellte im Büro, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.) a) Die Eingruppierung in die Fallgruppe 1 a setzt danach voraus, dass die Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. Die gründlichen Fachkenntnisse sind tariflich als nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises definiert. Die beispielhafte Aufzählung der verschiedenen Vorschriften und Bestimmungen schließt jegliche andere Art der Rechtsquellen, wie z. B. Rechtsverordnungen und Verwaltungserlasse mit ein. Der Angestellte muss die für ihn einschlägigen Vorschriften beherrschen. Der Begriff des „Aufgabenkreises“ bezieht sich auf einen speziellen Sektor innerhalb der Verwaltung, den der Angestellte abzudecken hat. Nach der Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG 24.08.1983 – 4 AZR 32/81 – Rn 42 zitiert nach Juris; BAG 21.03.2012 – 4 AZR 266/10 – Rn 36 zitiert nach Juris) setzen die „gründlichen Fachkenntnisse“ im tariflichen Sinne Fachkenntnisse von nicht unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art voraus. Das Tarifmerkmal hat also ein qualitatives und ein quantitatives Element. Gewicht und Umfang müssen eine gewisse Erheblichkeit erreichen. b) Das Arbeitsgericht hat die Erfüllung des Merkmals der „gründlichen Fachkenntnisse“ zu Recht verneint. Weder das qualitative noch das quantitative Element des Tarifmerkmals ist erfüllt. In der Berufungsverhandlung ist deutlich geworden, dass der Kläger nur wenige Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts kennen und anwenden muss. Hauptsächlich sind dies die §§ 12 und 13 StVO. In § 12 StVO ist übersichtlich und in klaren Worten geregelt, wann das Halten und Parken unzulässig ist, was beim Parken zu beachten ist und wann ein Fahrzeug parkt. § 13 StVO befasst sich in übersichtlicher Form mit dem Halten und Parken, wenn Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit vorhanden sind. Diese beiden Vorschriften muss der Kläger kennen und bei seiner täglichen Arbeit anwenden. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Die Schwierigkeiten liegen nach Erörterung in der Berufungsverhandlung weniger in der Auslegung der Vorschriften, sondern vielmehr in der Beurteilung der Situation auf der Straße, etwa daraufhin, ob ein Verstoß vorliegt. Andere Vorschriften der StVO, wie § 2 (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge), § 23 (sonstige Pflichten des Fahrzeugführers) und § 41 (Vorschriftszeichen) muss der Kläger kennen. Sie haben aber - anders als die § 12 und 13 StVO - für die tägliche Arbeit des Klägers keine nennenswerte Bedeutung. Von den Vorschriftszeichen der Anlage zu § 41 StVO spielen in der Praxis nur die drei Zeichen nebst Zusatzzeichen eine Rolle, die sich im 8. Abschnitt (Halt- und Parkverbot) finden. Da der Kläger bei der Überwachung des öffentlichen Parkraums auch darauf zu achten hat, ob nicht zugelassene Fahrzeuge abgestellt sind oder ob es zu etwaigen Sondernutzungen durch abgestellte Wohnwagen bzw. auffällige Gewerbeanhänger kommt, benötigt er Kenntnisse einzelner Vorschriften der StVZO und des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein. Es sind dies §§ 20 Straßenverkehrswegegesetz Schleswig-Holstein sowie § 29 StVZO. In letzterem Falle geht es darum, zu kontrollieren, ob am Fahrzeug eine gültige Prüfmarke vorhanden ist. Hierzu reichen oberflächliche Vorschriftenkenntnisse aus. Stellt der Kläger fest, dass ein „Schrottauto“ abgestellt worden ist, muss er § 3 i.V.m § 20 KrWG anwenden und ggfs. nach § 210 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein einen Abschleppvorgang einleiten. Weitere Abschleppvorgänge kann der Kläger auf Grundlage der §§ 230 i.V.m. § 238 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein veranlassen, etwa um Hindernisse zu beseitigen. Auch das ist ohne große Vorschriftenkenntnis möglich. Wie diese Aufzählung zeigt, benötigt der Kläger für seine Tätigkeit keine umfassende, sondern allenfalls punktuelle Gesetzeskenntnis. Es genügt, wenn er einige wenige Vorschriften aus einer Hand voll Gesetzen kennt und anzuwenden vermag, ohne sich dabei tiefergehend mit den Normen zu befassen. Dies spricht sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht gegen das Vorliegen gründlicher Fachkenntnisse. Aus der Dienstanweisung für die kommunalen Überwachungskräfte der Beklagten vom 03.04.2002 ergeben sich keine weiteren Anhaltspunkte, die für das Vorliegen „gründlicher Fachkenntnisse“ sprechen. Die Dienstvereinbarung nennt lediglich in knapper Form die Aufgaben und Befugnisse der Überwachungskräfte und regelt im Weiteren das Tragen von Dienstkleidung, die Ausstattung mit einem Dienstausweis und den Umgang mit mobilen Datenerfassungsgeräten. Hinzu kommt, dass der Kläger sich in Zweifelsfällen mit seinen Fragen an die Mitarbeiter mit Sonderaufgaben sowie die Arbeitsgruppen- und Sachgebietsleiter wenden kann. Er kann also auf deren Fachkenntnisse zurückgreifen. Das spricht dagegen, dass er selbst vertiefte Kenntnisse benötigt. Zutreffend hat das Arbeitsgericht das Fehlen gründlicher Fachkenntnisse auch damit begründet, dass für die Ausübung der Tätigkeit eine Einarbeitung genüge. Für die Bewertung des Merkmals der „gründlichen Fachkenntnisse“ darf nicht außer Betracht bleiben, dass in der Vergütungsordnung des BAT die Vergütungsgruppen VIII und VII bei Ausbildungsberufen als „Eingangsgruppen“ vorgesehen sind. Eine spezifische Berufsausbildung zum Verkehrsüberwacher im ruhenden Verkehr gibt es aber nicht. Zwar wird nach dem Anforderungsprofil für den Arbeitsplatz eine mindestens zweijährige Berufsausbildung, vorzugsweise in einem kaufmännischen Bereich, verlangt. Dort erlangte gründliche Fachkenntnisse werden jedoch für die hier in Rede stehende Tätigkeit nicht benötigt. Der Kläger hat eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker und eine weitere zum Groß- und Außenhandelskaufmann abgeschlossen. Die damit erlangten Fachkenntnisse benötigt er als Verkehrsüberwacher nicht. Es sind keine „gründlichen Fachkenntnisse“ im Sinne der Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe VII. Denn die Kenntnisse müssen, wie der erläuternde Klammerzusatz verdeutlicht, den Aufgabenkreis betreffen, also den speziellen Sektor innerhalb der Verwaltung, den der Angestellte abzudecken hat. Die Kenntnisse, die der Kläger auf dem Sektor der Überwachung des ruhenden Verkehrs benötigt, hat er durch Einarbeitung erlangt. Das hat er in der Berufungsverhandlung bekundet. Zwar hat die Beklagte die Einarbeitung für diesen Arbeitsbereich neu geordnet. Aber auch nach dieser Neuordnung ist nicht erkennbar, dass in diesem Rahmen Fachkenntnisse vermittelt werden, die erforderlich sind für die Tätigkeit eines Verkehrsüberwachers im ruhenden Verkehr und die die Wertigkeit „gründlicher Fachkenntnisse“ im Tarifsinne aufweisen. Gegen das Vorliegen „gründlicher Fachkenntnisse“ spricht schon, dass nach dem vorgelegten Ausbildungsnachweis sowie der Checkliste nur im geringen Umfang theoretische Unterweisungen stattfinden. Überhaupt nicht erkennbar ist, welche Rechtsgrundlagen vermittelt werden. Vielmehr werden während der praktischen Einarbeitung wochenweise andere Tätigkeitsschwerpunkte gesetzt, es finden wöchentlich Gespräche mit dem Gruppenleiter und dem Praxisanleiter statt, die sich mit den Wochenschwerpunkten befassen. Daneben sind ein Selbststudium, ein zweitägiges Praktikum bei der Überwachung des fließenden Verkehrs, drei Termine zum Thema „Schrottfahrzeuge“ sowie ein Abschlussgespräch vorgesehen. Im Weiteren sind ein Erste-Hilfe-Kurs sowie zwei EDV-Schulungen zu absolvieren. Schließlich müssen vier eintägige Verwaltungslehrgänge besucht werden, in denen es um Grundkenntnisse des Verwaltungshandelns, des Aufbaues der Stadtverwaltung, des Schriftverkehrs und des Finanzwesens geht. Mit den für die tägliche Praxis relevanten Rechtsgrundlagen zum Straßenverkehrsrecht befassen sich diese Module nicht. Dies alles spricht dafür, dass, was die erforderlichen Fachkenntnisse anbelangt, sich die Tätigkeit des Klägers erheblich von den Ausbildungsberufen gemeinhin unterscheidet. Dort werden eingehende theoretische Kenntnisse vorausgesetzt. So hat es auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 31.07.2002 (- 4 AZR 129/01-) für Fluggastkontrolleure auf Verkehrsflughäfen beurteilt, die ebenfalls Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII begehrten. Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass es eher gegen das Vorliegen „gründlicher Fachkenntnisse“ spreche, wenn in 129 Stunden theoretische Unterweisungen stattfänden, womit die „Ausbildung“ zum Fluggastkontrolleur ersichtlich beendet sei. Die theoretische Ausbildung der Überwachungskraft des ruhenden Verkehrs bei der Beklagten nimmt sogar noch erheblich weniger Zeit in Anspruch. Schließlich hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 24.08.1983 (- 4 AZR 32/81 -) mit der Vorinstanz das Tarifmerkmal der „gründlichen Fachkenntnisse“ für eine Politesse, die wie der Kläger mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs betraut war, verneint. 5. Da das Eingruppierungsverlangen des Klägers keinen Erfolg hat, braucht auf die Frage der Wahrung der Ausschlussfrist nicht eingegangen zu werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, sondern ist einzelfallbezogen. In den fallübergreifenden Fragen zur Auslegung des Tarifmerkmals „gründliche Fachkenntnisse“ steht die Entscheidung im Einklang mit den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechtsgrundsätzen. Hinzuweisen ist auch darauf, dass das Polizeirecht der Bundesländer Unterschiede aufweist und auch die Aufgaben und Befugnisse von Überwachungskräften im ruhenden Verkehr jeweils unterschiedlich ausgestaltet werden. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger trat am 01.10.2010 in die Dienste der Beklagten. Gemäß Arbeitsvertrag vom 24.09.2010 (vgl. Anlage K 1 = Bl. 9) wird er als Verkehrsüberwacher im ruhenden Verkehr beschäftigt. Aufgrund beiderseitiger Tarifbindung richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach den Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in der jeweils geltenden Fassung. Der Kläger überwacht den ruhenden Straßenverkehr. Dazu geht er grundsätzlich auf einer festgelegten Route. Gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung vom 15.02.2012 (Anlage K 2 = Bl. 10 ff d. A.) entfallen 85 % seiner Arbeitszeit auf das Feststellen von Verkehrsverstößen in Halte- und Parkbereichen und das Erteilen entsprechender Verwarngelder bei festgestellten Verstößen. Dazu gehört auch die Kontrolle des öffentlichen Verkehrsraums auf unerlaubte Sondernutzungen (Anhänger, Wohnwagen) sowie auf nicht zugelassene Fahrzeuge. Sofern zur Gefahrenabwehr notwendig, veranlasst der Kläger Abschleppmaßnahmen. Diese Tätigkeit macht nach der Arbeitsplatzbeschreibung 10 % der Arbeitszeit aus. Des Weiteren erteilt der Kläger Bürgerinnen und Bürgern allgemeine Auskünfte, wobei diese Aufgabe lediglich 5 % seiner Arbeitszeit ausmacht. Die Beklagte vergütet den Kläger nach der Entgeltgruppe 3 Stufe 3 TVöD-VKA. Seine monatliche Vergütung betrug zuletzt 2.224,95 EUR brutto. Mit Schreiben vom 25.10.2013 (Anlage K 3 = Bl. 16 d. A.) begehrte der Kläger Prüfung seiner Eingruppierung und machte mit Schreiben vom 21.10.2014 (Anlage K 4 = Bl. 17 f. d. A.) erfolglos Zahlung von Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA für die Zeit ab April 2013 geltend. Der Kläger hat gemeint, seine Tätigkeit sei in die Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA eingruppiert, denn sie falle in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a der Anlage 1 zu § 22 BAT-VKA. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs einschließlich des Veranlassens von Abschleppmaßnahmen bilde einen Arbeitsvorgang, für den gründliche Fachkenntnisse erforderlich seien. Neben einer Vielzahl von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen müsse er in erheblichen Umfang auf sein Erfahrungswissen zurückgreifen, um zu einer korrekten Beurteilung der Ordnungswidrigkeit zu gelangen. Er treffe Ermessensentscheidungen. Die Beklagte ist dagegen von drei Arbeitsvorgängen ausgegangen. Bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und der Durchführung von Abschleppmaßnahmen handele es sich um voneinander unabhängige Arbeitsvorgänge, da sie in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf abgrenzbare Arbeitsergebnisse abzielen würden. Im Übrigen seien für keinen der Arbeitsvorgänge gründliche Fachkenntnisse erforderlich. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien und ihrer im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Tätigkeit des Klägers sei nicht in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert, sondern in die Entgeltgruppe 3. Es könne dahinstehen, ob es sich bei der „Ahndung von Ordnungswidrigkeiten“ und der „Durchführung von Abschleppmaßnahmen“ um einen Arbeitsvorgang oder um zwei Vorgänge handele. Jedenfalls verrichte der Kläger auf seinem Arbeitsplatz nur schwierige Tätigkeiten i.S.d. der Vergütungsgruppe VIII der Anlage 1 a zu § 22 BAT-VKA. Gründliche Fachkenntnisse benötige er auf seinen Streifengängen dagegen nicht. Er sei allein mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs befasst; die anzuwendenden Vorschriften seien sehr überschaubar. Im Wesentlichen habe der Kläger Verstöße gegen §§ 12,13 StVO festzustellen. Dazu müsse er nur klar definierte Tatbestandsmerkmale anwenden. Daran ändere das vom Kläger hervorgehobene Erfahrungswissen nichts. Quantität und Qualität der Fachkenntnisse erfüllten nur das Tatbestandsmerkmal der schwierigen Tätigkeit. Insbesondere das Erfahrungswissen zum Einfluss von Witterungsbedingungen und Jahreszeiten sowie zur Verkehrslage zu unterschiedlichen Uhrzeiten und an verschiedenen Wochentagen könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Das Fehlen gründlicher Fachkenntnisse werde auch dadurch belegt, dass für die Ausübung der Tätigkeit keine fachspezifische Ausbildung erforderlich sei, vielmehr eine Einarbeitung genüge. Gegen das ihm am 01.04.2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 24.04.2015 Berufung eingelegt und diese am 01.06.2015 begründet. Er bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und vertieft diesen. Der Kläger sieht in der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und der Durchführung von Abschleppmaßnahmen einen großen Arbeitsvorgang, der 95 % seiner Arbeitszeit einnehme. Seine gesamte Tätigkeit sei auf ein Arbeitsergebnis gerichtet, nämlich die Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und die Ahndung von Verstößen. Dabei treffe er Ermessensentscheidungen. Der Kläger ist der Ansicht, seine Tätigkeit erfordere gründliche Fachkenntnisse. Er betont, dass er zahlreiche Rechtsvorschriften anwende. Zunächst müsse er wissen, wann eine Ordnungswidrigkeit vorliege und weiter, ob sie tatsächlich gegeben sei. In der StVO fänden sich z.B. Regelungen zum Halten und Parken im öffentlichen Raum (§ 12 StVO), zum Parken in Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit (§ 13 StVO) und zu Verkehrshindernissen (§ 32 StVO). Daneben müsse er Vorschriften aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) kennen. Das Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein regle in § 20 den Gemeingebrauch. Im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) fänden sich Bestimmungen zur Abfallentsorgung im öffentlichen Raum (§ 3 iVm. § 20). Bei Abschleppmaßnahmen seien die §§ 210, 230, 238 Landesverwaltungsgesetz (LVerwG)zu beachten. Zu berücksichtigen seien ferner verwaltungsinterne Handlungs- und Dienstanweisungen. Hinzu komme das Erfahrungswissen, das bei den gründlichen Fachkenntnissen zu berücksichtigen sei. Auch wenn keine fachspezifische Ausbildung erforderlich sei, verlange das Anforderungsprofil (Anlage 5 = Bl. 57 d.A.) eine mindestens 2-jährige Berufsausbildung. Der Kläger erläutert seine Tätigkeit anhand des Beispiels eines auf einem Schwerbehindertenparkplatz abgestellten PKW. Er müsse prüfen, ob das Fahrzeug dort berechtigt stehe. Falls nicht, verhänge er ein Verwarngeld und entscheide, ob das Fahrzeug abgeschleppt wird. Sehe er ein beschädigtes und/oder offenes Fahrzeug, müsse er über dessen Sicherstellung entscheiden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 19.03.2015 – öD 1 Ca 2293a/14 abzuändern und 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.04.2013 Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Differenzbetrag zwischen der Entgeltgruppe 3 und Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA für die Monate April 2013 bis September 2014 in Höhe von 3.324,05 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2014 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, für die Monate Oktober 2014 und November 2014 den jeweiligen Differenzbetrag zwischen Entgeltgruppe 3 und der Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA in Höhe von 392,34 € brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts, verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und ergänzt diesen. Vom Erfordernis gründlicher Fachkenntnisse könne weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht die Rede sein. Für die Ahndung von Verkehrsverstößen im ruhenden Verkehr (Arbeitsvorgang 1) reichten Kenntnisse der §§ 12, 13 StVO und der entsprechenden Verkehrszeichen. Die Überprüfung der HU-Plaketten stelle noch geringere Anforderungen. Von den von ihm genannten Vorschriften - § 32 StVO, § 20 Straßen- und Wegegesetz SH und § 3 iVm § 20 KrWG - müsse der Kläger nur wissen, dass es sie gebe. Bei Fragen könne sich der Kläger an die Mitarbeiter mit Sonderaufgaben, die Arbeitsgruppen- und Sachgebietsleiter wenden. Erfahrungswissen benötige der Kläger nicht. Für das Einleiten und Begleiten von Abschleppmaßnahmen (Arbeitsvorgang 2) gelte nichts anderes. Es sei nur eine oberflächliche Gesetzeskenntnis auf begrenztem Gebiet erforderlich. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufung wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.