Urteil
6 Sa 230/14
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2015:0114.6SA230.14.0A
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Leitsätze
1. Die Rechtskraft eines Urteils, in welchem der öffentliche Arbeitgeber verpflichtet worden ist, dem klagenden Arbeitnehmer nach TV-L Anl A Entgeltgr 8 zu vergüten, steht einer Eingruppierungsfeststellungsklage dieses Arbeitnehmers auf Eingruppierung nach TV-L Anl A Entgeltgr 9 dann nicht entgegen, wenn über die nun begehrte Eingruppierung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde und damit ein neuer Streitgegenstand vorliegt.(Rn.107)
2. Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung einer im öffentlichen Dienst angestellten Sachbearbeiterin im Bereich der Kriminalpolizei nach TV-L Anl A Entgeltgr 9.(Rn.101)
3. Demnach gehören ermittlungsunterstützende Tätigkeiten, wie das Erstellen und Versenden von Fragebögen, die Auswertung dieser Fragebögen sowie das Erstellen von Fallakten zum Arbeitsvorgang der Büroorganisation (entspricht TV-L Anl A Entgeltgr 8) und nicht der EDV-gestützten Vorgangssachbearbeitung (entspricht TV-L Anl A Entgeltgr 9).(Rn.119)
Zum Arbeitsvorgang der Büroorganisation gehört ebenfalls die Tätigkeit der Verwaltung von Asservaten.(Rn.120)
Auch die Tätigkeit der Hinweisaufnahme und Hinweisweitergabe ist dem Arbeitsvorgang der Büroorganisation zuzuordnen.(Rn.121)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 193/15)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 05.06.2014 – 5 Ca 1707 d/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtskraft eines Urteils, in welchem der öffentliche Arbeitgeber verpflichtet worden ist, dem klagenden Arbeitnehmer nach TV-L Anl A Entgeltgr 8 zu vergüten, steht einer Eingruppierungsfeststellungsklage dieses Arbeitnehmers auf Eingruppierung nach TV-L Anl A Entgeltgr 9 dann nicht entgegen, wenn über die nun begehrte Eingruppierung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde und damit ein neuer Streitgegenstand vorliegt.(Rn.107) 2. Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung einer im öffentlichen Dienst angestellten Sachbearbeiterin im Bereich der Kriminalpolizei nach TV-L Anl A Entgeltgr 9.(Rn.101) 3. Demnach gehören ermittlungsunterstützende Tätigkeiten, wie das Erstellen und Versenden von Fragebögen, die Auswertung dieser Fragebögen sowie das Erstellen von Fallakten zum Arbeitsvorgang der Büroorganisation (entspricht TV-L Anl A Entgeltgr 8) und nicht der EDV-gestützten Vorgangssachbearbeitung (entspricht TV-L Anl A Entgeltgr 9).(Rn.119) Zum Arbeitsvorgang der Büroorganisation gehört ebenfalls die Tätigkeit der Verwaltung von Asservaten.(Rn.120) Auch die Tätigkeit der Hinweisaufnahme und Hinweisweitergabe ist dem Arbeitsvorgang der Büroorganisation zuzuordnen.(Rn.121) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 193/15) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 05.06.2014 – 5 Ca 1707 d/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TV-L. Deshalb sind sowohl der Feststellungsantrag zu 1.) als auch der Zahlungsantrag zu 2.) unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. a) Der auf Feststellung gerichtete Antrag, dass die Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu zahlen ist, ist als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (BAG, 13.11.2013 – 4 AZR 53/12 -, NZA 2014, 687). b) Die Klage ist nicht wegen der rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts S. vom 06.09.2009 (4 Sa 403/08) unzulässig. Über den von der Klägerin nunmehr erhobenen Anspruch ist bislang nicht rechtskräftig entschieden. aa) Nach § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile der materiellen Rechtskraft insoweit fähig, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden ist. Ist eine gerichtliche Entscheidung über einen Klageanspruch in Rechtskraft erwachsen, hat das Gericht eine Klage, die denselben Anspruch zum Gegenstand hat, als unzulässig abzuweisen (BAG, 21.09.2010 – 9 AZR 486/09 – zitiert nach juris). bb) Im Vorprozess ging es um die Frage, ob das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TV-L zu zahlen. Über einen Anspruch der Klägerin, ob Vergütung nach der Vergütungsgruppe 9 TV-L zu zahlen ist, war nicht zu entscheiden. Gegenüber dem damaligen Eingruppierungsrechtsstreit liegt daher ein neuer Streitgegenstand vor. 2. Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TV-L zu. a) Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der TV-L und der TVÜ-Länder Anwendung. b) Die Klägerin kann ungeachtet der erfolgten Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L am 01.01.2012 trotz unverändert auszuübender Tätigkeit Höhergruppierung geltend machen. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 12.11.2012 fristgerecht einen Antrag nach § 29 a Abs. 3 TVÜ-Länder gestellt. Mit ihrem Antrag hat sie die bis zum 31.12.2012 laufende Ausschlussfrist gewahrt. Der fristgerechte Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29 a Abs. Satz 1 TVÜ-Länder führt die für die betroffenen Arbeitsverhältnisse ausgeschaltete Tarifautomatik wieder herbei. c) Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen des TV-L. § 12 TV-L regelt die Eingruppierung wie folgt: „ (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist. Die/Der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte der von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung….“ Ausgangspunkt für die Bewertung des Arbeitsplatzes ist daher der Arbeitsvorgang. Ziffer 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L enthält dazu folgende Begriffsbestimmung: „Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderung zeitlich nicht aufgespalten werden.“ Damit knüpft die Begriffsbestimmung an die ständige Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts zum Arbeitsvorgang an (vgl. BAG, 21.03.2012 – 4 AZR 266/10 – zitiert nach juris; BAG, 13.11.2013 – 4 AZR 53/12 – zitiert nach juris). Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist danach das Arbeitsergebnis. Abzustellen ist darauf, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Angestellten bei natürlicher Betrachtung dient. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein auseinandergehalten werden können. Hierfür reicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, nicht aus. Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG, 23.09.2009 – 4 AZR 308/08 – zitiert nach juris). Für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs kann nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten sowie deren Aufgliederung abgestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Sie ersetzt die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben nicht (BAG, 21.03.2012 – 4 AZR 266/10 – zitiert nach juris). d) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe ist von fünf bzw. sechs Arbeitsvorgängen auszugehen. Diese ergeben sich im Wesentlichen, aber nicht in allen Punkten, aus der Aufgliederung in der Tätigkeitsdarstellung des beklagten Landes vom 18.06.2007. aa) Einen ersten Arbeitsvorgang (Arbeitsvorgang 1) bildet die EDV-gestützte Vorgangssachbearbeitung mit MERLIN. Arbeitsergebnis ist hier die Auswertung verschiedener Erkenntnisquellen, die Eingabe der daraus gewonnenen Daten in das System MERLIN sowie die Verknüpfung dieser Daten in MERLIN. Durch die Dateneingabe einschließlich der Bildung von Entitäten, Verknüpfungen und die „Verschlagwortung“ wird eine optimale Recherche in MERLIN sichergestellt. Die darauf gerichteten Tätigkeiten sind in einen Arbeitsvorgang zusammenzufassen. bb) Einen zweiten Arbeitsvorgang bildet die „Büroorganisation“. In diesem Vorgang sind die Tätigkeiten zusammengefasst, die auf einen geordneten Bürobetrieb abzielen und die für die Arbeit einer Geschäftsstelle kennzeichnend sind. Dazu gehören Vorbereitungstätigkeiten, wie sie unter der laufenden Nr. 2.1 aufgeführt sind, nämlich das Erstellen und Versenden von Fragebögen, die Anfertigung von Protokollen (wie in den laufenden Nr. 2.2, 2.4, 2.6 genannt), die Entgegennahme von Informationen (vgl. laufende Nr. 2.1, 2.4 und 2.6) und das Führen sowie die Anlage von Akten (laufende Nr. 2.1 und 2.7). Auch die Verwaltung von Asservaten gehört zur Büroorganisation. Auf dieses Arbeitsergebnis zielt ferner die Verteilung der Postein- und Ausgänge, die Büromaterial- und Vordruckverwaltung sowie die Unterstützung der Kommissariatsleitung bei der Vorbereitung von Dienstbesprechungen (laufende Nr. 2.8 – 2.10). Zu diesem Arbeitsvorgang und nicht zum Arbeitsvorgang 1 gehören entgegen der Auffassung der Klägerin auch die in der Tätigkeitsbeschreibung unter der laufender Nr. 2.1 genannten ermittlungsunterstützenden Tätigkeiten, wie das Erstellen und Versenden von Fragebögen, die Auswertung dieser Fragebögen sowie das Erstellen von Fallakten. Diese Tätigkeiten führen zu einem anderen Arbeitsergebnis als die des Arbeitsvorgangs 1. Sie sind deshalb dem zweiten Arbeitsvorgang „Büroorganisation“ zuzuordnen. Das Erstellen und Versenden von Fragebögen dient in komplexen Ermittlungsverfahren der Informationsbeschaffung. Ergebnis des Erstellens von Fallakten ist die Existenz einer (elektronischen) Akte. Die Aktenanlage ist eine typische büroorganisatorische Maßnahme. Selbst wenn das Programm MERLIN für die Aktenanlage genutzt wird, ändert das nichts am (anderen) Arbeitsergebnis. Allein der Umstand, dass ein Programm in mehrerlei Hinsicht genutzt wird, führt nicht dazu, dass sämtliche Tätigkeiten, bei denen das Programm zum Einsatz kommt, auf ein Arbeitsergebnis abzielen. Auch die unter der laufenden Nr. 2.3 der Tätigkeitsdarstellung aufgeführte Verwaltung von Asservaten gehört zur Büroorganisation und führt daher zu einem anderen Arbeitsergebnis als die vom Arbeitsvorgang 1 umfassten Tätigkeiten. Das verdeutlichen die in der Tätigkeitsdarstellung aufgeführten Einzeltätigkeiten. Es geht hier um die Dokumentation der Annahme von Asservaten, ihrer Herausgabe sowie Abgabe an die zentrale Asservatenstelle. Das ist eine dem Bereich der Büroorganisation zuzuordnende Verwaltungstätigkeit. Mit ihr soll die ordnungsgemäße Verwahrung und spätere Herausgabe von Asservaten sichergestellt werden. Nicht entscheidend ist auch hier, ob hierzu Möglichkeiten des Programms MERLIN genutzt werden. Von der unter der laufenden Nr. 2.3 genannten Verwaltung von Asservaten zu unterscheiden ist die zum Arbeitsvorgang 1 gehörende Dateneingabe, soweit sie in den auszuwertenden Aktenstücken genannte Asservate betrifft. Daraus gewonnene Erkenntnisse sind selbstverständlich in die Datenbank einzupflegen und damit Teil der Datenerfassung mit MERLIN. Dabei geht es aber um die über Sachen und Asservate gewonnenen Erkenntnisse. Bei der Verwahrung der Asservate geht es dagegen um den Umgang mit den Sachen selbst. Schließlich gehört auch die unter der laufenden Nr. 2.4 aufgeführte Hinweisaufnahme - und Weitergabe nicht zum ersten Arbeitsvorgang, sondern – wie das Erstellen und Versenden von Fragebögen und das Erstellen von Fallakten - zur Büroorganisation und damit zum Arbeitsvorgang 2. Hinweise und Mitteilungen werden entgegengenommen, protokolliert und an (andere) Mitarbeiter weitergegeben. cc) Wie bereits die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts S. in ihrer Entscheidung vom 09.07.2009 (4 Sa 403/08) betont hat, führt die Eingabetätigkeit der Klägerin in das Fallbearbeitungssystem MERLIN zu einem anderen Arbeitsergebnis als jene Tätigkeiten, die sie als ViCLAS-Koordinatorin erbringt. Bei dem System ViCLAS handelt es sich um ein von MERLIN unabhängiges Datenbanksystem. Hier geht es nicht um Eingabe in und Pflege einer Datenbank. Vielmehr beschränkt sich die Aufgabe des ViCLAS-Koordinators darauf, einen standardisierten Erhebungsbogen auszufüllen. Auf dieses Arbeitsergebnis zielt die Tätigkeit der Klägerin als ViCLAS-Koordinatorin ab, die den Arbeitsvorgang 3 bildet. dd) Einen weiteren eigenständigen Arbeitsvorgang (Arbeitsvorgang 4) bilden die Tätigkeiten, die die Klägerin im Zusammenhang mit der Behandlung von DNA-Untersuchungen erbringt. Hier hat die Klägerin Checklisten auszufüllen. Ihre Tätigkeit soll die Aufnahme von Daten in die DNA-Analyse-Datei vorbereiten. Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat in der bereits genannten Entscheidung gleichfalls deutlich gemacht, dass die Eingabetätigkeit der Klägerin in das Fallbearbeitungsprogramm MERLIN und das Führen der DNA-Dateien zu jeweils anderen Arbeitsergebnissen führen. Hierüber besteht zwischen den Parteien im Übrigen kein Streit. Uneins sind sie sich über die Bewertung dieser Tätigkeit. ee) Ein weiterer Arbeitsvorgang (Arbeitsvorgang 5) lässt sich mit der Durchsuchung bzw. Betreuung von Personen umschreiben. Dazu gehört etwa die Durchsuchung weiblicher Personen, die die Klägerin auf Anordnung durchzuführen hat. Darunter fallen ferner die ebenfalls unter der laufenden Nr. 2.5 genannten Betreuungsaufgaben, etwa die Begleitung weiblicher Zeugen und Beschuldigter, bzw. deren Familienangehöriger. Hierzu zählt auch die Betreuung von Familienangehörigen im Zusammenhang mit dem Überbringen von Todesnachrichten. ff) Ob die unter Nr. 5 der Tätigkeitsbeschreibung genannten Schreibtätigkeiten einen sechsten Arbeitsvorgang bilden oder zum zweiten Arbeitsvorgang – Büroorganisation – gehören, kann offen bleiben, weil die Klage nach jeder Betrachtung unbegründet wäre. e) Die für die Bewertung der festgestellten maßgeblichen Arbeitsvorgänge und für die Eingruppierung der Klägerin bedeutsamen Tätigkeitsmerkmale der Anlage A zum TV-L lauten: Entgeltgruppe 8 Beschäftigte im Büro, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 Beschäftigte im Büro, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. Die Klage kann daher nur Erfolg haben, wenn die Klägerin bei gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen zu mindestens 50 % selbstständige Leistungen erbringt. Nach der 5. Protokollerklärung zur Entgeltgruppe 9 TV-L erfordern selbstständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistiger Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Tarifmerkmal der „selbstständigen Leistung“ erfordert danach ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, das sich nicht auf leichte geistige Arbeit beschränken und nicht mit dem Begriff „selbstständig arbeiten“ verwechselt werden darf. Kennzeichnend ist – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs- oder Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses, der einen Abwägungsprozess erfordert, bei dem unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Im rechtserheblichen Ausmaß liegen selbstständige Leistungen dann vor, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann (BAG, 21.03.2012 – 4 AZR 266/10 -). f) Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Fallgruppe 3 der Entgeltgruppe 9 TV-L nicht. Sie erbringt nicht selbstständige Leistung im tariflich erforderlichen Umfang. aa) Die auf den ersten Arbeitsvorgang – Dateneingabe MERLIN – bezogene Tätigkeit der Klägerin erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen. Davon geht die Kammer in Übereinstimmung mit der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 09.07.2009 – 4 Sa 403/08) aus und macht sich die dortige Begründung zu Eigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen der 4. Kammer auf Seiten 21 – 30 des Urteils vom 09.07.2009 verwiesen. Die Dateneingabe in MERLIN erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Dabei erbringt die Klägerin auch selbstständige Leistungen auf der Basis von gründlichen vielseitigen Fachkenntnissen. Dieser Arbeitsvorgang macht zwar mehr als ein Drittel aber weniger als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin aus. Dieser Anteil ergibt sich aus der Tätigkeitsdarstellung vom 18.06.2007. Danach entfallen maximal 42,5 % der gesamten Arbeitszeit der Klägerin auf den Arbeitsvorgang 1. bb) Der Klägerin ist es nicht gelungen, die Berufungskammer davon zu überzeugen, dass ihr weitere zum Arbeitsvorgang 1 gehörende Tätigkeiten übertragen worden sind. Auf den Arbeitsvorgang 1 ( „Dateneingabe in MERLIN“) entfallen nach wie vor nicht mehr als die in der Tätigkeitsdarstellung vom 18.06.2007 angegebenen 42,5 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin. Eine Ausweitung des Zeitanteils dieses Arbeitsvorgangs auf 51,79 % oder mehr kann nicht nachvollzogen werden. Die Klägerin hat weder im ersten noch im zweiten Rechtszug im Einzelnen und für einen repräsentativen Zeitraum vorgetragen, welche (weiteren) Arbeiten an und mit MERLIN sie zu den von ihr genannten Zeiten verrichtet hat. Das wäre aber nötig gewesen, um dem beklagten Land Gelegenheit zur konkreten Erwiderung zu geben. So konnte sich das beklagte Land auf pauschales Bestreiten beschränken. Die von der Klägerin benannten Zeugen waren nicht zu hören. Ihre Vernehmung wäre auf die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises hinausgelaufen. (1) In der im ersten Rechtszug überreichten Aufstellung (Anlage K 7) hat sich die Klägerin darauf beschränkt, die MERLIN-Anteile an ihrer Gesamtarbeitszeit anzugeben, ohne im Einzelnen vorzutragen, was genau sie gemacht hat. Der bloße Vortrag, sie habe das System MERLIN für die Erledigung ihrer Arbeit genutzt, ist nicht einlassungsfähig. Einer detaillierteren Angabe hätte es schon deshalb bedurft, weil nicht jede Nutzung der durch das System eröffneten Möglichkeiten zwangsläufig in den ersten Arbeitsvorgang fällt. Die im zweiten Rechtszug ergänzten Angaben (Seite 7 ff. der Berufungsbegründung) führen zu keiner anderen Beurteilung. Auch hier sind für den Zeitraum 14.07. bis 13.12.2013 nur Stichworte angegeben, die kein klares Bild dessen vermitteln, was die Klägerin im Einzelnen an oder mit dem System MERLIN gemacht hat. Nicht nachvollziehbar ist z. B., was aus dem Stichwort Dolmetscherin (Freitag 30.08.2013, 5 Stunden) geschlossen werden soll. Auch die bloße Ortsangabe „Kellinghusen“ lässt nicht ohne weiteres einen Rückschluss auf die Tätigkeit und einen Bezug zum maßgeblichen Arbeitsvorgang zu. Ob die Unterrichtstätigkeit, die die Klägerin offenbar ebenfalls dem ersten Arbeitsvorgang zuschlagen will, tatsächlich zur „Dateneingabe MERLIN“ gehört, ist zweifelhaft. Die Unterrichtung und Ausbildung ist nämlich auf ein anderes Arbeitsergebnis gerichtet. Gleichfalls nicht sicher zuordenbar ist die Angabe für den 26.08.2013. Dort führt die Klägerin einen Einsatz ab Mittag (Elmshorn) morgens mit 2,5 Stunden an. Vielfach ist auch in dieser Aufstellung nur von MERLIN oder TKÜ die Rede, was gleichfalls kein substantiierter Vortrag ist. Schließlich genügt auch der Vortrag auf Seiten 10 bis 14 der Berufungsbegründung für den Zeitraum 23.06. – 29.08.2014 nicht in allen Punkten den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag. So ist für den 26.06.2014 nur von „MERLIN—Eingabe“ die Rede, ohne dass ein Bezug zu einem Vorgang erkennbar wäre. Dass konkretere Angaben möglich sind, zeigt die Klägerin bei ihrem Vortrag zu anderen Arbeitstagen (z. B. 01.07.2014). Für die Mehrzahl der Tage beschränkt sich die Klägerin aber auf Angaben wie „MERLIN-TKÜ“ oder „MERLIN-Eingabe neuer Fall“ ohne einen Bezug zur tatsächlichen Tätigkeit herzustellen. Warum sie hierzu nicht in der Lage war, ist unklar. cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die auf das Erstellen und Versenden von Fragebögen, die Auswertung der Fragebögen und das Erstellen von Fallakten entfallenden weiteren 10 % ihrer Arbeitszeit nicht hinzuzurechnen, ebenso wenig die 2,5 %, die auf die Verwaltung von Asservaten entfallen. Diese Tätigkeiten gehören zu einem anderen Arbeitsvorgang, nämlich der Büroorganisation (s. o.). Das gleiche gilt für die Hinweisaufnahme und Weitergabe. Wenn die Klägerin meint, hierauf entfielen 7 % ihrer Arbeitszeit und diese gehörten zum ersten Arbeitsvorgang, überzeugt dies nicht. Zum einen rechnet diese Tätigkeit zum zweiten Arbeitsvorgang – Büroorganisation -; zum anderen entfallen 7 % der Gesamtarbeitszeit nicht allein auf die Hinweisaufnahme und Weitergabe, sondern auch auf Betreuungsaufgaben und Prozessbeobachtung. Wie groß der Anteil der Hinweisaufnahme und Weitergabe an den zusammengefassten Tätigkeiten ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. dd) Die weiteren Arbeitsvorgänge sind nicht durch selbstständige Leistungen geprägt. (1) Der zweite Arbeitsvorgang („Büroorganisation“) beinhaltet typische büroorganisatorische Aufgaben einer Geschäftsstellenkraft. Für deren Erledigung mögen gründliche Fachkenntnisse erforderlich sein. Offen kann bleiben, ob daneben einzelne Aufgaben auch vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Jedenfalls erbringt die Klägerin insoweit keine selbstständigen Leistungen. Das behauptet sie für die zum zweiten Arbeitsvorgang zusammengefassten Tätigkeiten selbst auch nicht. Vielmehr versucht sie, jedoch ohne Erfolg, die unter den laufenden Nrn. 2.1, 2.3 und 2.4 genannten Tätigkeiten dem ersten Arbeitsvorgang zuzuschlagen. (2) Der dritte Arbeitsvorgang, die ViCLAS-Datenerfassung, erfordert ebenfalls keine selbstständigen Leistungen. Diese Tätigkeit beschränkt sich darauf, dass ein Fragebogen (Anlage B 7) ausgefüllt wird. Die einzutragenden Daten ergeben sich aus den Ermittlungsakten. Die Fragen sind hier im Einzelnen durch den Fragebogen vorgegeben. Entscheidungsspielräume oder eine Entscheidungsbefugnis sind nicht er-sichtlich. (3) Ihre zu einem weiteren Arbeitsvorgang (Arbeitsvorgang 5) zusammengefassten Betreuungsaufgaben sowie die Durchsuchung weiblicher Personen auf Anordnung erfordern bereits keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse. Erst recht erbringt die Klägerin hiermit keine selbstständigen Leistungen. Eigene Entscheidungen hat sie insoweit nicht zu treffen. Die Durchsuchung weiblicher Personen erfolgt auf Anordnung. Hinzu kommt, dass sich für diesen Arbeitsvorgang kein Anteil an der Gesamtarbeitszeit feststellen lässt. (4) Mit den zum Arbeitsvorgang „Schreibarbeiten“ zusammengefassten Tätigkeiten erbringt die Klägerin keine selbstständigen Leistungen. Das behauptet sie auch nicht. Ob sie gründliche oder vielseitige Fachkenntnisse benötigt, ist äußerst zweifelhaft, kann aber offen bleiben. ee) Da auf die Tätigkeiten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Führen der DNA-Datei nach der Tätigkeitsdarstellung nur 5 % der Gesamtarbeitszeit entfallen, kann dahinstehen, ob die Klägerin damit selbstständige Leistungen im Tarifsinne erbringt. Die Klägerin hat eine Ausweitung dieser Tätigkeit zwar behauptet. Zum konkreten Umfang der Ausweitung hat sie aber keine überprüfbaren Angaben gemacht. Unter Berücksichtigung des Zeitanteils aus dem ersten Arbeitsvorgang von 42,5 % ergibt sich unter Hinzurechnung von weiteren 5 % allenfalls ein Zeitanteil von 47,5 %. Die Klägerin erbringt somit nicht die geforderten selbstständigen Leistungen im Umfang von mindestens 50 %. g) Die mit dem Antrag zu 2.) begehrte Zahlung kann die Klägerin nicht verlangen. Da sie nicht in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert ist, hat sie keinen Anspruch auf Nachzahlung der geltend gemachten Differenzbeträge. III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision nicht zuzulassen war. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, sondern ist einzelfallbezogen. Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und insbesondere darüber, ob ihre Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zur Hälfte selbstständige Leistungen erfordert (Entgeltgruppe 9 der EGO zum TV-L). Die am ...1956 geborene Klägerin trat am 03.05.1977 in die Dienste des beklagten Landes. Sie arbeitete zunächst als Angestellte im Schreibdienst. Die Klägerin ist Mitglied der GdP. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Anwendung. Seit dem 02.01.1979 arbeitet die Klägerin bei der Mordkommission/Kommissariat … (K …) der Bezirkskriminalinspektion I. Sie ist dort unmittelbar dem Leiter des Kommissariats unterstellt. Zuständige Stelle für die Übertragung von Tätigkeiten im Bereich der Landespolizei ist in S. ausschließlich das Landespolizeiamt (Erlasse vom 15.12.2005 (Bl. 77 - 79 d.A.) und vom 13.02.2007 (Bl. 80 – 81 d.A.)). Das Landespolizeiamt verfügte am 02.04.2007 (Bl. 82 ff. d.A.), dass die Übertragung durch die Er-stellung einer Tätigkeitsdarstellung erfolgt. Daraufhin fertigte das beklagte Land im Einvernehmen mit der Klägerin für ihren Arbeitsplatz eine Tätigkeitsdarstellung mit Datum 18.06.2007 (Bl. 88 – 95 d.A.). Die Darstellung listet die Aufgaben auf, beschreibt die anfallenden Arbeitsschritte, nennt ggfs. anzuwendenden Vorschriften und gibt dem Anteil an der gesamten Arbeitszeit in Prozent an: Lfd. Nr. Aufgabe ausführliche Beschreibung der dabei anfallenden Arbeitsschritte und ggf. Angabe der anzuwendenden Vorschriften Anteil an der gesamten Arbeitszeit in % 1 EDV-gestützte Vorgangs- sachbearbeitung @rtus, POLDOK Fallbearbeitungssysteme EURAS bzw. zukünftig MERLIN in der Landespolizei Auswerten von Aktenstücken auf Straftatbestände und Erfassung der Daten in @rtus und deren Pflege. Weiterleiten von Vorgängen an die zuständigen Sachbearbeiter gem. Org.Pla./GVP. Eingabe von Daten - Anlegen von Ermittlungsspuren, - Herstellen von Datenverknüpfungen, - Datenpflege durch permanenten Abgleich mit den Ermittlungsakten und den neu erstellten Dokumenten Die Ermittlungsarbeit ist bei der Bewertung und Analyse der Informationen und Informationssteuerung, der Ermittlungsführung durch Datenrücklaufkontrolle zu unterstützen. Erhebungen von POLDOK-Daten aus Vorgängen für die Eingabe in die Datei Bearbeitung der Kriminalstatistik und Ausfüllen der Merkblätter TKÜ-Gesprächsaufzeichnungen sind zu prüfen und zu protokollieren, Zur Feststellung von Telefonanschlussinhabern müssen Daten verifiziert werden. Anzuwendende Rechtsvorschriften: PDV 350 (SH), StGB, Abschnitte 16, 17, 18 und 20 stopp, Abschnitte 6, 8 und 9, Dienstanweisungen und Erlasse zur GA 12.06 sowie einschlägige Datenschutzgesetze und –verordnungen Telekommunikationsgesetz @rtus-Dienstanweisung/EURAS bzw. MERLIN Dienstanweisung 42,50 % 2 Ermittlungs- unterstützende Tätigkeiten 1. In komplexen Ermittlungsverfahren: Erstellen und Versenden von Fragebögen Auswertung dieser Fragebögen Erstellen von Fallakten 10 % 2. bei strafprozessualen Maßnahmen: Neben der Mitarbeit bei der logistischen und organisatorischen Vorarbeit der strafprozessualen Maßnahmen gehört hierzu auch die Protokollierung der durchgeführten Maßnahmen und die Durchsuchung weiblicher Personen auf Anordnung 5 % 3. Verwaltung von Asservaten: Dokumentation der Annahme und Herausgabe von Asservaten sowie Abgabe an die zentrale Asservatenstelle, • hierüber lückenlose Listen und Einzelblattablagen des Verbleibs und Registrierung zu führen und laufende Kontrollen zur Vermeidung von Verlusten und Schäden zu dokumentieren (Führen des internen Asservatenverzeichnisses pp.) • Verbringen von Asservaten und Fundsachen zur Staatsanwaltschaft bzw. anderen Berechtigten 2,5 % 4. Hinweisaufnahme und –weitergabe Entgegennahme von Hinweisen und Mitteilungen, protokollieren und Weitergabe an Mitarbeiter 5. Betreuungsaufgaben Im K… wird die Beschäftigte im Einzelfall auch für Betreuungsaufgaben eingesetzt. Begleitung von weiblichen Zeugen, Beschuldigten bzw. deren Familienangehörigen. Betreuungen von Familienangehörigen im Zusammenhang mit dem Überbringen von Todesnachrichten 6. Prozessbeobachtung Beobachten von Strafprozessen des Arbeitsbereiches und deren Protokollierung. Nr. 4.-6. 7 % 7. Aktenhaltung/Registratur Führen der Vorgangsakten und Generalakten Überwachung von Termin- und Löschfristen Vernichtung der Akten nach Ablauf Aktualisierung der Erlasssammlung und Dienstvorschriften 8. Verteilung der Postein- und -ausgänge: Annahme, Zuordnung, Auszeichnung und Verteilung der Postein- und –ausgänge 9. Büromaterial- und Vordruckverwaltung: Der Büro- und Vordruckbedarf ist zu ermitteln und an die zuständige Stelle weiterzumelden, dort direkt abzuholen, zu lagern und auf Nachfrage an Mitarbeiter des Kommissariats auszugeben. 10. Unterstützung der K-Leitung Logistische/organisatorische Vorbereitung von Dienstbesprechungen Einstellung von Falldaten aus Strafverfahren des K... in die VICLAS-Datenbank Anzuwendende Rechtsvorschriften: PDV 350 SH, Datenschutzgesetz, weitergehende, einschlägige Dienstanweisungen und Erlasse Nr. 7.-10. 3 % 3 VICLAS-Koordination Erfassen von Daten in die DNA-Datei Erstellen von Straftäterprognosen und Vordrucken Anzuwendende Rechtsvorschriften: stopp § 81 e-h, DANN-IFG, PDV 350 SH, weitergehende, einschlägige Dienstanweisungen und Erlasse 5 % 4 Führen der DNA-Datei PC-Schreibarbeiten (nach Vorlage, Banddiktat, Direktvernehmungsdiktat) Abschrift von videodokumentierten Vernehmungen mit Beschreibung der Vernehmungsumstände 5 % 5 Schreibtätigkeiten 20 % Die Klägerin arbeitet in der Mordkommission als Sachbearbeiterin an einem PC-Arbeitsplatz. Zu ihren Aufgaben gehört die EDV-gestützte Vorgangssachbearbeitung. Das dazu früher benutzte Programm EURAS wurde durch das Software-Programm MERLIN ersetzt. Die Klägerin muss dieses Softwareprogramm sicher bedienen. Das Programm ermöglicht es, komplexe Ermittlungsverfahren mit hohem Informationsaufkommen zu bewältigen. MERLIN gestattet es, umfangreiches Informationsaufkommen auszuwerten und die Informationen fallbezogen miteinander zu verknüpfen. Die Klägerin hat sich bei der Arbeit an die Vorgaben des MERLIN-Verfahrensablaufes zu halten. Die Verfahrenswege sind jeweils durch ständige On-line-Hilfen oder durch das Handbuch vorgezeichnet. Bei der Arbeit mit MERLIN hat die Klägerin aus ihr von den ermittelnden Kriminalbeamten zugeleiteten Schriftstücken Daten in die Datenbank einzugeben. Aufgabe der Klägerin ist es dabei zunächst, die Verfahrens-/Grunddaten in der EDV zu erfassen. Die Klägerin gibt neben der Verfahrensbezeichnung, dem Aufnahmedatum, der Aufnahmezeit sowie der Benennung der aufnehmenden Personen, insbesondere die Beteiligten und deren persönliche Daten in das System ein. Dazu gehören Anschriften, Telefonnummern, Arbeitsplätze, Pkw, Asservate usw. Weiterhin hat sie bei dieser Dateneingabe die sogenannten „Entitäten“ zu erfassen. Damit werden Personen oder Sachen bezeichnet, die ebenfalls in der Datenbank erfasst werden. Aufgabe der Klägerin ist es hier, aus den ihr vorliegenden Unterlagen diese Entitäten zu entnehmen und einzugeben. Bei Personen gibt sie die persön-lichen Daten an, Sachen bezeichnet sie schlagwortartig. Bei Dateneingabe und „Verschlagwortung“ (s.u.) hat die Klägerin die Recherchierbarkeit im Auge zu behalten. Sodann hat die Klägerin sogenannte „Verknüpfungen“ herzustellen, also die verschiedenen von ihr eingegebenen Entitäten (Personen oder Sachen) miteinander zu verknüpfen. Aufgabe der Klägerin ist es dabei, eine Zuordnung nach den vom EDV-Programm vorgegebenen Kriterien vorzunehmen. So ist eine Adresse einer Person zuzuordnen oder eine Sache einer Person als Eigentümer oder Nutzer. Die Informationen zur Verknüpfung entnimmt die Klägerin ebenfalls den ihr vorliegenden Schriftstücken. Schließlich hat die Klägerin bei den eingegebenen Informationen an den vom EDV-Programm vorgegebenen Stellen Prüfungen nach dem sogenannten „4 x 4 - Bewertungssystem“ vorzunehmen. Dabei muss sie aus der ihr vorliegenden Unterlage sowohl die Quelle als auch die Information bewerten. Für eine Quelle kommen folgende Bewertungsstufen (Quellencode) in Frage: - Es besteht kein Zweifel an der Identität, Glaubwürdigkeit und Fähigkeit der Quelle (A), - die Quelle hat sich in der Vergangenheit in der Mehrzahl der Fälle als zuverlässig erwiesen (B), - die Quelle hat sich in der Vergangenheit in der Mehrzahl der Fälle als unzuverlässig erwiesen (C), - eine bislang nicht erprobte Quelle (X) Hinsichtlich des Informationscodes ist wie folgt zu bewerten: - Information, die aus eigener Wahrnehmung oder aus unzweifelhafter Herkunft stammt (1), - Information, die nicht aus eigener Wahrnehmung stammt, deren Quelle jedoch direkten Zugang zur Information hatte (2), - Information vom Hörensagen, die sich mit bereits vorhandenen Informationen deckt (3), - Information vom Hörensagen, die in dieser Weise noch nicht vorliegt (4). Grundlage der Entscheidung sind wiederum die Angaben in dem der Klägerin vorliegenden Schriftstück. Bei der Eingabe der Daten hat die Klägerin zu recherchieren, ob bestimmte Daten oder Verknüpfungen im System bereits erfasst sind. Doppelanlagen sind zu vermeiden. Im Zusammenhang mit der Dateneingabe sind im Fallbearbeitungssystem MERLIN auch „Spuren“ (Ermittlungsaufträge) anzulegen. Über die Erteilung der Aufträge und ihre Reihenfolge entscheidet die Ermittlungsleitung. Das Programm verlangt es, dass verschiedene Entitäten als Gruppen angelegt werden, wie zum Beispiel Nachbarn, Familie, Besucher einer bestimmten Örtlichkeit etc. Daraus können sich wiederum Ermittlungsaufträge ergeben. Für die eingegebenen Informationen sind „Schlagworte“ zu bilden, damit zum Beispiel mit dem Schlagwort „Fundort der Leiche“ schnell festgestellt beziehungsweise recherchiert werden kann, welche Beweismittel dort gefunden wurden. Wie die Zusammenfassung erfolgt, welche Asservate zum Beispiel mit identischem Schlagwort versehen werden, muss die Klägerin bei der Dateneingabe entscheiden. Die Klägerin hat auch aus Telefonüberwachungen gewonnene Gesprächsaufzeichnungen zu prüfen und zu protokollieren, wobei Einzelheiten streitig sind. Die sich daraus ergebenden Taten und Entitäten sind ggfs. unter Verknüpfung letzterer in das Fallbearbeitungssystem MERLIN einzugeben. Entsprechendes gilt für aus Befragungen und Hinweisen gewonnene Erkenntnisse. Neben ihrer ermittlungsunterstützenden Tätigkeit bei der Eingabe von Daten in das Fallbearbeitungssystem MERLIN ist die Klägerin auch sogenannte ViCLAS-Koordinatorin. Bei dem System ViCLAS handelt es sich um ein Datenbanksystem, das der Fallanalyse und der Täterprofilerstellung dient und das bundesweit genutzt wird. Die Klägerin hat einen standardisierten Erhebungsbogen mit 168 Fragen auszufüllen. Die dazu erforderlichen Daten entnimmt sie der Ermittlungsakte. Zudem ist für verschiedene Eintragungen auch die Inaugenscheinnahme und Beobachtung eines Tatverdächtigen erforderlich (z. B. typische Bekleidung, Rechts- oder Linkshänder, Brillenträger, spezielle Verhaltensformen, vorhandene Verletzungen, persönlicher Eindruck des Tatverdächtigen). Ist der Erhebungsbogen vollständig ausgefüllt, versendet die Klägerin ihn an die zuständige Dienststelle im LKA. Dort wird der Bogen einer Qualitätskontrolle unterzogen und anschließend in die ViCLAS-Datenbank einstellt. Die Qualitätskontrolle erstreckt sich darauf, ob sich aus dem ausgefüllten Bogen ergibt, dass die maßgeblichen Kriterien beachtet wurden und die Angaben widerspruchsfrei sind. Sofern die Klägerin Tätigkeiten im Zusammenhang mit DNA-Untersuchungen auszuführen hat, füllt sie die Checklisten für die Aufnahme in die DNA-Analysedatei aus (vgl. Anlage B 8 = Bl. 142 ff. d.A.). Anzukreuzen ist auch das Ergebnis der Prognose (siehe Bl. 142 und 144 d. A.). Das Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 09.07.2009 (4 Sa 403/08) einer Klage der Klägerin stattgegeben und entschieden, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TV-L in Verbindung mit den anzuwendenden Eingruppierungsregeln des BAT zu zahlen. Die Kammer hat für den Arbeitsvorgang „MERLIN-Datenerfassung“ das Erfordernis gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse bejaht und das mit dem umfassenden Aufgabengebiet mit den vielfältigen Vorschriften, die von der Klägerin zu beachten seien, begründet. Im Hinblick auf diesen Arbeitsvorgang hat die Kammer angenommen, dass die Klägerin zu 42,5 % selbstständige Leistungen erbringt (vgl. das Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 09.07.2009, Bl. 7 – 20 d.A.) Zum 01.01.2012 trat die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft. Die Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 8 änderte sich durch die Überleitung nicht. Die Klägerin erhielt monatlich 2.760,76 EUR brutto und ab 01.01.2013 2.833,92 EUR brutto. Die Klägerin beantragte unter Bezugnahme auf § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder mit Schreiben vom 12.11.2012 (Anlage K 2 = Bl. 21 d.A.) Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 der VGO zum TV-L, und zwar rückwirkend zum 01.02.2012. Das beklagte Land wies den Antrag zurück (Anlage K 3 = Bl. 22 – 23 d.A.). Die Klägerin hat seit dem 14.07.2013 die täglichen Arbeiten mit MERLIN erfasst und die MERLIN-Anteile ins Verhältnis zur IST-Arbeitszeit gesetzt (Bl. 47 – 57 d.A.). Im zweiten Rechtszug hat sie hierzu weitere Angaben gemacht (Seiten 7 – 10 der Berufungsbegründung) und eine Tätigkeitsaufstellung für den Zeitraum 23.06. – 29.08.2014 vorgelegt (Seiten 10 –14 der Berufungsbegründung sowie Anlage BB 4). Die Klägerin hat behauptet, dass ihre Tätigkeit zwar unverändert geblieben sei, also der mit der Tätigkeitsdarstellung aus dem Jahr 2007 übertragenen entspreche; aber die Zeitanteile hätten sich geändert. Die Arbeit mit MERLIN habe sich ausgeweitet. Die Klägerin meint, ihre Tätigkeit gliedere sich in vier Arbeitsvorgänge, nämlich 1. Ermittlungsunterstützende Tätigkeit. Das seien die Tätigkeiten, bei denen die Klägerin die EDV-gestützte Vorgangssachbearbeitung durchführe (Tätigkeitsbeschreibung lfd. Nr. 1, Nr. 2.1, 2.3 und 2.4) 2. Das Führen der DNA-Kartei 3. Die Tätigkeit als ViCLAS- Koordinatorin 4. Büroorganisation und Schreibtätigkeiten. Die unter lfd. Nr. 1 der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Vorgangssachbearbeitungssysteme POLDOK und EURAS würden nicht mehr genutzt. Es werde fast ausschließlich mit MERLIN gearbeitet. Die Tätigkeit mit MERLIN habe nunmehr auch Teile der ermittlungsunterstützenden Tätigkeit (lfd. Nr. 2) erfasst. Im Einzelnen: -Ziffer 2.1: Fallakten würden in Merlin erstellt. - Ziffer 2.3: Die „Verwaltung von Asservaten“ erfolge ebenfalls in MERLIN. - Ziffer 2.4: Hinweisaufnahme und Weitergabe unter Nutzung von MERLIN. Unter Zugrundelegung der Zeitangaben in der Tätigkeitsbeschreibung aus dem Jahre 2007 ergebe sich, dass ermittlungsunterstützende Tätigkeit durch die EDV-gestützte Vorgangssachbearbeitung nunmehr 42,5 + 10 + 2,5 + 7 % = 62 % der Arbeit der Klägerin ausmache. Ergänzend hat die Klägerin auf die von ihr gefertigten Tätigkeitsaufschreibung für die Zeit vom 14.07. bis 13.12.2013 verwiesen. Danach verbringe sie 51,79 % ihrer gesamten Arbeitszeit an MERLIN. Unter Berücksichtigung von Zeiten in denen MERLIN nicht zur Verfügung gestanden habe sowie von dienstlichen Abwesenheiten sei der Anteil noch höher. Hinzu komme, dass sie, die Klägerin, MERLIN ausbilde und regelmäßig eine 4. Kraft in Ausbildung habe. Die Ausbildung finde an 5 Tagen in der Woche vormittags statt. Ihre Tätigkeit sei richtigerweise als die einer MERLIN-Sachbearbeiterin zu bezeichnen. Die ermittlungsunterstützende Tätigkeit durch EDV-gestützte Vorgangssachbearbeitung erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Ausweislich des Urteils des LAG-S. sei die Arbeit mit dem Fallbearbeitungssystem MERLIN auch eine selbstständige Leistung. Angesichts dessen verrichte sie Tätigkeiten, die in einem Umfang von mindestens 50 % ihrer Arbeitszeit selbstständige Leistungen erfordern würden. Ihre Tätigkeit im Bereich DNA-Analyse habe sich ebenfalls ausgeweitet und umfasse heute 10 % der Arbeiten. Die ViCLAS-Koordination sei demgegenüber zurückgegangen. Die ViCLAS-Sachbearbeitung sei dadurch geprägt, dass sie aus den vorhandenen Daten diejenigen heraussuchen müsse, die für die Beantwortung des ViCLAS-Fragebogens erforderlich seien. Sie stelle aus den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen und Materialien Informationen über den Täter, das Opfer, die Täter-Opferbeziehung, zu den Tatörtlichkeiten, zur Verletzung beim Opfer und zur Todesursache, zur Vorgehensweise des Täters, zur Art der verwendeten Waffen und Gegenstände sowie zu den benutzen Fahrzeugen zusammen. Ein exaktes und gewissenhaftes Ausfüllen des Fragebogens sei unabdingbar. Sie müsse die einzutragenden Angaben durch Aktenstudium oder Inaugenscheinnahme bzw. Beobachtung ermitteln. Folgende Daten würden von ihr eigenverantwortlich eingegeben: - Informationen über den Täter - Informationen über das Opfer - Angaben über die Täter-Opfer-Beziehung - Informationen über die Tatörtlichkeiten - Angaben zu Verletzungen beim Opfer und zur Todesursache - Angaben zur Vorgehensweise des Täters bei der Tatbegehung, hier insbesondere sein verbales und physisches Verhalten - Art der verwendeten Waffen und Gegenstände sowie - Angaben zu den benutzten Fahrzeugen. Das Arbeitsergebnis „Ausfüllen des ViCLAS-Erhebungsbogens“ sei ohne gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und entsprechende kriminalistische Erfahrung nicht möglich. Bei Studium und Auswertung der Akten seien selbstständige Leistungen erforderlich. Bei der DNA-Sachbearbeitung müsse sie auf Grundlage der vorhandenen Daten und Informationen die Prognose zukünftiger Straftaten erstellen. Auch bei den Delikten des K... handele es sich nicht um „Selbstgänger“. Vielmehr sei in jedem Fall eine sehr intensive und aufwändige Prüfung anzustellen. Insbesondere seien dabei die Persönlichkeit des Täters, die Art und Ausführung der Straftat, das Vor- und Nachtatverhalten und sonstige Erkenntnisse aus der Kriminalakte, aus der Ermittlungsakte und aus sonstigen Erkenntnisquellen zu bewerten. Ergebe sich eine negative Prognose, habe sie die weiteren erforderlichen Schritte zur Erstellung eines DNA-Vorgang zu erstellen. Falle die Prognose positiv aus, so sei dies im Ermittlungsvorgang zu vermerken. Tatsächlich fielen pro Jahr 10 – 12 entsprechende Fälle an. Es müsse für jeden Täter eine spezifische Prognose erstellt werden, die sie, die Klägerin begründe. Die Tätigkeit der DNA-Sachbearbeitung erfordere eine eigenständige Bearbeitung der vorliegenden Fakten und werde von ihr eigenständig ausgeführt. Auch hier seien gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen erforderlich. Da sie in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert sei, müsse das beklagte Land ihr die mit dem Klagantrag zu 2) geltend gemachten Differenzbeträge zahlen. Die Klägerin hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.09.2013 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 4 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf rückständige Beträge zu zahlen. 2. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 6.983,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 3.617,02 € ab dem 01.12.2012 bis 30.09.2013, auf weitere 328,82 € ab 01.01.2013 bis 30.09.2013. auf weitere 337,53 € ab 01.02.2013 bis 30.09.2013, auf weitere 337,53 € ab 01.03.2013 bis 30.09.2013, auf weitere 337,53 € ab 01.04.2013 bis 30.09.2013, auf weitere 337,53 € ab 01.05.2013 bis 30.09.2013, auf weitere 337,53 € ab 01.06.2013 bis 30.09.2013, auf weitere 337,53 € ab 01.07.2013 bis 30.09.2013, auf weitere 337,53 € ab 01.08.2013 bis 30.09.2013, auf weitere 337,53 € ab 01.09.2013 bis 30.09.2013. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, dem Höhergruppierungsbegehren der Klägerin stehe bereits die Rechtskraft der Entscheidung des LAG-S. vom 09.07.2009 entgegen. Jedenfalls sei die Klägerin mit den ihr übertragenden Tätigkeiten nicht in die Entgeltgruppe 9 der VGO zum TV-L eingruppiert. Maßgeblich seien allein die übertragenen Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten seien der Tätigkeitsbeschreibung vom 18.06.2007 zu entnehmen. Danach erbringe die Klägerin keine selbstständigen Leistungen in dem tariflich geforderten Umfang von mehr als 50 %, sondern allenfalls im Umfang von 42,5 %. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich auch nicht, welche Tätigkeiten zugenommen und welche abgenommen hätten. Die behaupteten Änderungen von Arbeitszeit-anteilen hat das beklagte Land bestritten. Soweit die Klägerin Übersichten mit Stundenzahlen vorlege, die sogenannte MERLIN-Anteile enthielten, sei nicht erkennbar, was die Klägerin konkret in dieser Zeit gemacht habe. Die Klägerin beschreibe nur Tätigkeiten, stelle aber keine Arbeitsergebnisse dar, denen sich Arbeitsvorgänge entnehmen ließen. Das beklagte Land geht von 6 Arbeitsvorgängen aus, auf die folgende Arbeitszeitanteile entfielen: lfd. Nr. Arbeitsergebnis Zeitanteil Tätigkeit laut Tätigkeitsdarstellung 1 Dateneingabe in EDV-System MERLIN 40 – 42,5 % 1 2 Büroorganisation, Führung eines ordnungsgemäßen Bürobetriebs 27,5 % 2.1, 2.2 (tlw.), 2.3, 2.4, 2.6, 2.7, 2.8, 2.9, 2.10 3 Betreuung weiblicher Personen Geringfügig 2.5, 2.2 (tlw.) 4 ViCLAS-Koordination – Ausfüllen des Erhebungsbogens 5 % 3 5 DNA-Analyse – Ausfüllen von Checklisten 5 % 4 6 Schreibarbeiten 20 % 5 Auf den Arbeitsvorgang 1 – die MERLIN-Datenerfassung – entfalle ein Zeitanteil von 40 % bis 42,5 %. Die Dateneingabe in das System MERLIN erfordere keine selbstständigen Leistungen. Selbst wenn das mit dem Urteil des LAG S. vom 09.07.2009 anders gesehen würde, seien nicht sämtliche Tätigkeiten, die mit dem EDV-System MERLIN zu tun hätten, auf das gleiche Arbeitsergebnis gerichtet und erforderten selbstständige Leistungen. Für die von der Klägerin vorgetragene Telefonüberwachung und die Bearbeitung von Befragungen/Hinweisen mit MERLIN seien keine Zeitanteile genannt. Außerdem handele es sich um eine einfache geistige Tätigkeit. Auch für die Asservatenverwaltung fehle jede zeitliche Einordnung. Die Klägerin führe lediglich ein Beispiel an. Im Übrigen gehe es bei dem Arbeitsvorgang Asservatenverwaltung darum, dass Asservate als bewegliche Sachen angenommen, sach- und fachgerecht verwahrt werden und auf Anfrage wieder auszuhändigen seien. Ein Gestaltungsspielraum fehle. Es seien gründliche Fachkenntnisse hinsichtlich der Vorschriften der Asservatenbestimmung erforderlich, nicht aber vielseitige Fachkenntnisse und erst recht keine selbstständigen Leistungen. Der Arbeitsvorgang 2 - Büroorganisation - umfasse alle Tätigkeiten die auf die Führung eines ordnungsgemäßen Bürobetriebes gerichtet seien. Auf diesen Vorgang entfielen 27,5 % der Gesamtarbeitszeit. Dieser Arbeitsvorgang möge gründliche Fachkenntnisse erfordern, es seien jedoch weder vielseitige Fachkenntnisse gefordert noch selbstständige Leistungen. Der Arbeitsvorgang 3 beziehe sich auf die Betreuung weiblicher Personen, nämlich die Durchsuchung weiblicher Personen entsprechend der Nr. 2 Unterziffer 2 und zum anderen auf die Betreuung von Zeugen bzw. deren Familienangehörigen etc. Auf diese Tätigkeit entfalle nur ein sehr geringer Zeitanteil, der sich aus der Tätigkeitsbeschreibung nicht konkret ermitteln lasse. Dieser Arbeitsvorgang erfordere weder gründliche noch vielseitige Fachkenntnisse und erst recht keine selbstständigen Leistungen. Der Arbeitsvorgang 4 – ViCLAS-Koordination - umfasse einen Zeitanteil von höchstens 5 %. Die Tätigkeit der Klägerin beschränke sich auf das Ausfüllen des Fragebogens. Die einzutragenden Daten ergäben sich aus den Ermittlungsakten. Zwar bedürfe das Ausfüllen des Fragebogens einer gewissen geistigen Anstrengung und gründliches Arbeiten; eine eigene geistige Leistung in Bezug auf den einzuschlagenden Weg erfordere es jedoch nicht. Die Klägerin sei nicht entscheidungsbefugt, so dass es an selbstständiger Leistung fehle, wie im übrigen auch an gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen. Der letzte Fall stamme aus dem Jahr 2011. Es gebe sieben Altfälle aus den Jahren 1984 bis 1999 und zehn Fälle aus den Jahren 2000 bis 2013. Dieser Arbeitsvorgang sei mit 5 % nicht eingruppierungsrelevant. Bei dem Arbeitsvorgang 5 - DNA-Analyse - handele es sich um eine Dateneingabe nach Vorgaben. Dies ergebe sich aus den DNA-Richtlinien 11-36.30/15.07 von 12/11, in denen die Voraussetzungen, die Dokumentation und die Prüfziffern der DNA-Analyse detailscharf geregelt seien. Ein Ermessensspielraum sei für die Klägerin nicht eröffnet. Es handele sich auch hier um eine rein datenerfassende Tätigkeit, die keine eigene Entscheidung der Klägerin erfordere. Eine eigene geistige Leistung habe die Klägerin nicht zu erbringen. Dies gelte auf jeden Fall für die Aufnahme der Personenstandsdaten sowie der Sachdaten über die zugrunde liegenden Entscheidungsgrundlagen. Die Klägerin habe keine irgendwie geartete Prognoseentscheidung zu treffen. Da es sich um Mordfälle handele, fielen die Prognosen regelmäßig negativ aus. Jährlich gebe es ein bis zwei Fälle. Im Übrigen fehle die zeitliche Einordnung. Selbst wenn 10 – 12 Fälle zur Analyse anfallen würden, mache dies nicht 5 % der Tätigkeit der Klägerin aus. Der Arbeitsvorgang 6 – Schreibarbeiten - sei mit 20 % der Gesamtarbeitszeit zu bemessen. Bei diesem Arbeitsvorgang benötige die Klägerin weder gründliche noch vielseitige Fachkenntnisse und erbringe auch keine selbstständigen Leistungen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Rechtskraft der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 09.07.2009 stehe nicht entgegen. Die Entscheidung habe sich noch auf die seinerzeit anwendbaren Eingruppierungsvorschriften des BAT bezogen. Außerdem beantrage die Klägerin nunmehr erstmals die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9. Die Klägerin habe aber keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung und Zahlung. Sie erfülle die Voraussetzungen der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 nicht. Die Tätigkeit der Klägerin teile sich in 6 Arbeitsvorgänge auf. Die ermittlungsunterstützende Tätigkeit des Arbeitsvorgangs 2 sei von dem Arbeitsvorgang 1 (42,5 % Zeitanteil) zu trennen. Die ermittlungsunterstützenden Tätigkeiten des Arbeitsvorgangs 2 führten zu anderen abgrenzbaren Arbeitsergebnissen als der Arbeitsvorgang 1. Eine Ausweitung des Zeitanteils des Arbeitsvorgangs 1 könne nicht nachvollzogen werden. Der pauschale Vortrag, die Arbeit mit dem Fallbearbeitungssystem MERLIN habe sich ausgeweitet und betrage nunmehr anhand der vorgelegten Aufschreibungen 51,79 %, reiche nicht aus. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, welche Arbeiten sie im Einzelnen zu den von ihr angegebenen Zeiten verrichtetet habe. Ihr pauschaler Vortrag, auch die Verwaltung der Asservate würde nunmehr mit MERLIN erfolgen, reiche ebenfalls nicht aus. Diese Tätigkeit sei bereits im Arbeitsvorgang zu 1 enthalten, weil die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag auch bei der Verschlagwortung das Auffinden von Asservaten zu berücksichtigen habe. Die Zeitanteile für die ViCLAS-Koordination und die Bearbeitung der DNA-Datei seien nicht nachvollziehbar. Im Arbeitsvorgang zu 2 („ermittlungsunterstützende Tätigkeiten“) fielen nicht in ausreichendem zeitlichem Umfang Tätigkeiten an, die selbstständigen Leistungen erfordern. Der Vortrag der Klägerin beschränke sich darauf, sie arbeite entsprechend der EDV-gestützten Sachbearbeitung bei der Erstellung der Fallakten und der Verwaltung der Asservate. Für die Asservatenverwaltung seien der Klägerin allenfalls gründliche Fachkenntnisse zuzuschreiben, jedoch weder vielseitige Fachkenntnisse noch selbstständige Leistungen. Gleiches gelte für die Erstellung und das Versenden von Fragebögen in komplexen Ermittlungsverfahren mit einem Zeitanteil von 10 %. Auch hier fehle es an einer substantiierten Darlegung für die Erbringung selbstständiger Leistungen im tariflichen Sinne. Nach dem Vortrag der Klägerin seien die Durchsuchung weiblicher Personen und die Betreuungsaufgaben nicht eingruppierungsrelevant, ebenso wie die Bürotätigkeiten. Selbst wenn der Arbeitsvorgang „DNA-Analyse“ die eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsmerkmale erfülle, reiche das nicht aus. Denn zusammen mit dem Arbeitsvorgangs 1 käme die Klägerin nur auf selbstständige Leistungen im Umfang von allenfalls 47,5 %. Ein eingruppierungsrelevanter Zeitanteil der ViCLAS-Koordination könne nicht festgestellt werden. Gegen das ihr am 30.06.2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 17.07.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 30.09.2014 am 19.09.2014 begründet. Die Klägerin behauptet, die Einführung neuer Module weite die Tätigkeit mit MERLIN aus. Das „Erstellen und Versenden von Fragebögen, Auswertung dieser Fragebögen, Erstellen von Fallakten“ (lfd. Nr. 2.1) gehöre jetzt zur Vorgangssachbearbeitung in MERLIN. Zeitlich würden Eingabe, Verknüpfung, Auswertung und Analyse der aus den Fragebögen gewonnenen Informationen überwiegen. Die Daten müssten abgebildet, bewertet und ggf. neue Spuren entwickelt werden. Fallakten würden in dem Aktenmodul der MERLIN-Software erfasst und eingepflegt. Einzelne Fallakten würden als Entität „Schriftstück“ erfasst und verknüpft. Die „Verwaltung von Asservaten: Dokumentation der Annahme und Herausgabe von Asservaten sowie Abgabe an die zentrale Asservatenstelle“ (lfd. Nr. 2.3) und die „Entgegennahme von Hinweisen und Mitteilungen, protokollieren und Weitergabe an Mitarbeiter“ würden nunmehr in MERLIN bearbeitet. Asservate und Hinweise seien eng mit anderen Entitäten verknüpft. Diese Tätigkeiten dürften nicht aus dem Arbeitsvorgang „EDV-gestützte Sachbearbeitung“ herausgelöst werden. Arbeitsergebnis sei die komplette Aktenerstellung in MERLIN. Dafür spreche auch die Tätigkeitsbeschreibung einer Kollegin auf einem MERLIN-Arbeitsplatz. Die Arbeit der Klägerin in dem vorgenannten Arbeitsvorgang erfasse mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit. Die Klägerin verweist auf eine Aufstellung über ihre täglichen Arbeiten mit MERLIN - unter stichwortartiger Angabe der Tätigkeit – auf Seiten 7 – 14 der Berufungsbegründung. Zu ihren Aufgaben im Zuge der Telefonüberwachung ergänzt die Klägerin, dass die Telefonate nach Einrichtung einer Maßnahme automatisch aufgezeichnet würden. Die Aufzeichnungen höre die Klägerin ab. Sie, die Klägerin, entscheide über die Auswertung des Gesprächs und gebe die Ergebnisse in MERLIN ein. Die Klägerin behauptet, sie prüfe in jedem Fall anhand der Erkenntnisse aus dem Ermittlungsvorgang sowie sonstiger Informationsquellen intensiv und aufwändig die Erstellung eines DNA-Neufalls. Nicht jede Prognose sei negativ. Sie, die Klägerin, müsse ihre Prognose begründen. Pro Jahr fielen 10 – 12 DNA-Fälle an. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kiel vom 05.06.2014 – öD 5 Ca 1707d/13 – nach den Schlussanträgen in I. Instanz zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land meint, die Klägerin übe nicht Tätigkeiten aus, die zu Arbeitsvorgängen zusammengefasst werden können, die mit mehr als 50 % neben gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen auch selbstständige Leistungen erfordern. Der klägerische Vortrag sei nach wie vor unschlüssig. Ihm könne nicht entnommen werden, welche Tätigkeiten die Klägerin eigentlich wahrnehme und auf welche Arbeitsergebnisse sie gerichtet seien. Die Klägerin verkenne den Begriff des Arbeitsvorgangs, wenn sie behaupte, alle Tätigkeiten, bei denen sie das Programm MERLIN verwende, bildeten einen Arbeitsvorgang. Auf die Tätigkeiten einer anderen Angestellten könne sie nicht verweisen. Das Erstellen und Versenden von Fragebögen und das Anlegen von Akten (lfd. Nr. 2.1) habe mit dem Arbeitsvorgang 1 – EDV-gestützte Vorgangssachbearbeitung – nichts zu tun. Ergebnis dieser Tätigkeit sei die Existenz einer (elektronischen) Akte. Die Asservatenverwaltung (lfd. Nr. 2.3), auch wenn EDV-gestützt, gehöre in einen anderen Arbeitsvorgang. Denn Arbeitsergebnis sei die ordnungsgemäße Lagerung sowie die Kontrolle des Verwahrungsorts von Asservaten. Gleiches gelte für die Hinweisaufnahme und –weitergabe. Sie ziele auf die Erstellung eines Protokolls ab, das an andere Mitarbeiter weitergegeben werden kann. Den stichwortartigen Tätigkeitsangaben in der Berufungsbegründung, deren Richtigkeit das beklagte Land bestreite, seien die einzelnen Tätigkeiten und der erforderliche Zeitaufwand nicht zu entnehmen. Das beklagte Land meint, die Telefonüberwachung gehöre weder zum Arbeitsvorgang 1, noch handele es sich um Tätigkeiten, die mit selbstständigen Leistungen verbunden seien. Polizeiliche Mitarbeiter hörten die Telefonate ab, nicht die Klägerin. Zum zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der DNA-Analyse mache die Klägerin keine verwertbaren Angaben. Ihr Vorgehen sei durch Richtlinien geregelt. Nicht die Klägerin, sondern der ermittelnde Kriminalbeamte sei für die Täterprognose zuständig. Selbstständige Leistungen der Klägerin seien nicht erforderlich. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.