Beschluss
6 Ta 86/12
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2012:0531.6TA86.12.0A
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Leitsätze
Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, ist für den Gegenstandswert von der gesetzlichen Karenzentschädigung auszugehen, es sei denn, es gibt konkrete Anhaltspunkte für die Streitwertberechnung.(Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 30.03.2012 – 1 Ca 1288/11 – abgeändert:
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 78.407,01 EUR festgesetzt.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, ist für den Gegenstandswert von der gesetzlichen Karenzentschädigung auszugehen, es sei denn, es gibt konkrete Anhaltspunkte für die Streitwertberechnung.(Rn.10) Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 30.03.2012 – 1 Ca 1288/11 – abgeändert: Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 78.407,01 EUR festgesetzt. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben. I. Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes für ein arbeitsgerichtliches Verfahren, in dem es u. a. um Feststellung der Nichtigkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ging. Der Kläger hatte am 18.11.2011 Kündigungsschutzklage erhoben und gleichzeitig Feststellung begehrt, dass das Wettbewerbsverbot im Anstellungsvertrag vom 29.01.1990 nichtig und vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung des Klägers vor Eintritt des Karenzzeitraums unverbindlich ist (Antrag zu 3.). In dem Verfahren vertraten zunächst die Beschwerdeführer die Beklagte. Mitte Dezember 2011 übernahm ein anderer Rechtsanwalt die Vertretung der Beklagten. Das Verfahren endete durch einen mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.02.2012 festgestellten Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, in dem die Parteien sich u. a. darüber verständigten, dass ein vertragliches Wettbewerbsverbot nicht besteht und der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung hat. Auf Antrag der Beschwerdeführer vom 16.12.2011 hat das Arbeitsgericht den für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebenden Wert mit Beschluss vom 30.03.2012 auf 41.453,50 EUR festgesetzt. Den Streit über die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots hat es analog § 42 Abs. 3 GKG mit 12.317,83 EUR bewertet. Die Beschwerdeführer haben gegen diesen Beschluss am 11.04.2012 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, der Streit über die Wirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sei mit einem halben Jahresverdienst des Klägers, mithin mit 49.271,34 EUR, zu bewerten. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu 3. (Feststellung der Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots) unzutreffend bewertet. Soweit es um die Bewertung der sonstigen Anträge geht, ziehen die Beschwerdeführer die Festsetzung nicht in Zweifel. Sie meinen nur, dass der Klageantrag zu 3. hinsichtlich der Feststellung der Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots anstelle der Entscheidung des Arbeitsgerichts mit 12.317,83 EUR mit 49.271,43 EUR zu bewerten wäre. Dem folgt das Beschwerdegericht. 1. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten vom wirtschaftlichen Wert des Streitgegenstands auszugehen. Regelmäßig ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers maßgebend. Dagegen spielen die Erfolgs-aussichten grundsätzlich keine Rolle. 2. Welche wirtschaftliche Bedeutung ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den betroffenen Arbeitnehmer hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist etwa, ob der Arbeitnehmer Angebote anderer Arbeitgeber vorliegen hat oder ob er sich im Geschäftsbereich seines alten Arbeitgebers selbständig machen will und so – auf die eine oder andere Weise – mehr verdienen kann als zuletzt bei seinem (alten) Arbeitgeber. Zu denken ist weiter an Vertragsstrafen, die für den Fall von Wettbewerbsverstößen vereinbart sind, und die der Arbeitnehmer nicht verwirken will (vgl. zu einem solchen Fall LAG München 17.09.2010 – 10 Ta 529/09 –). Gibt es derartige konkrete Anhaltspunkte für die Gegenstandswertberechnung, so sind sie maßgebend. Fehlen sie, verbleibt als Anhaltspunkt für die wirtschaftliche Bewertung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (nur) die in §§ 74 ff. HGB enthaltene gesetzliche Regelung zur Karenzentschädigung. Zwar ist das Interesse des Arbeitnehmers gerade nicht darauf gerichtet, die Karenzentschädigung zu erhalten und auch dem Arbeitgeber wird es nicht darum gehen, die Entschädigung zu zahlen. Vielmehr verfolgen beide Parteien darüber hinausgehende andere Interessen. Fehlen für deren Bewertung jedoch konkrete Anhaltspunkte, verbleibt als einziger Anhaltspunkt für die Gegenstandswertfestsetzung die gesetzlich vorgesehene Mindestentschädigung für die Laufzeit des Wettbewerbsverbots. Die Karenzentschädigung ist als Ausgangspunkt der Festsetzung geeignet. Denn sie bezweckt, die für den Arbeitnehmer durch das Wettbewerbsverbot entstehenden wirtschaftlichen Nachteile angemessen auszugleichen. Mit dem LAG Köln (12.11.2007 – 7 Ta 295/07 –) geht die Beschwerdekammer deshalb davon aus, dass der Gegenstandswert bei einem Streit über die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentschädigung entspricht, jedenfalls dann, wenn sich im Einzelfall keine konkreteren Anhaltspunkte für die Gegenstandswertfestsetzung ergeben. 3. Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um ein einjähriges Wettbewerbsverbot. Konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich die wirtschaftliche Bedeutung des Wettbewerbsverbots für den Kläger ermitteln lassen, fehlen hier. Deshalb ist für den Gegenstandswert von einem halben Jahresgehalt des Klägers in Höhe von 49.271,34 EUR auszugehen. Bei einer negativen (leugnenden) Feststellungsklage ist, anders als bei der positiven Feststellungsklage kein Abschlag vorzunehmen (BGH 20.04.2005 – XII ZR 248/04). 4. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).