Urteil
5 Sa 101/21
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2021:1014.5SA101.21.00
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Leitsätze
1. Das Tragen einer Atemschutzmaske dient nach dem Sinn und Zweck des § 10 Ziff. 1.2 RTV für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung dem Eigenschutz der Beschäftigten vor durch die Arbeiten ausgelösten giftigen Gasen und Staubpartikeln.(Rn.37)
2. Eine schlichte OP-Maske dient demgegenüber nicht vornehmlich dem Eigenschutz, sondern schützt Dritte vor virenbelasteten Tröpfchen und Aerosolen, die der Träger der OP-Maske beim Sprechen, Husten oder Niesen absondert.(Rn.38)
3. Auch die Systematik der Tarifnorm spricht dafür, dass eine eher locker sitzende textile OP-Maske keine solche Erschwernis darstellt, die eine 10 %ige Erschwerniszulage gemäß § 10 Ziff. 1.2 RTV begründet.(Rn.41)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 15.04.2021, Az. 6 Ca 80 c/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Tragen einer Atemschutzmaske dient nach dem Sinn und Zweck des § 10 Ziff. 1.2 RTV für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung dem Eigenschutz der Beschäftigten vor durch die Arbeiten ausgelösten giftigen Gasen und Staubpartikeln.(Rn.37) 2. Eine schlichte OP-Maske dient demgegenüber nicht vornehmlich dem Eigenschutz, sondern schützt Dritte vor virenbelasteten Tröpfchen und Aerosolen, die der Träger der OP-Maske beim Sprechen, Husten oder Niesen absondert.(Rn.38) 3. Auch die Systematik der Tarifnorm spricht dafür, dass eine eher locker sitzende textile OP-Maske keine solche Erschwernis darstellt, die eine 10 %ige Erschwerniszulage gemäß § 10 Ziff. 1.2 RTV begründet.(Rn.41) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 15.04.2021, Az. 6 Ca 80 c/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO. In der Sache selbst hat die Berufung jedoch keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die hiergegen mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände des Klägers rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit der Klage beanspruchte tarifliche Erschwerniszulage gemäß § 10 Ziff. 1.2 RTV. Dem Kläger steht bereits dem Grunde nach nicht die Zahlung einer Erschwerniszulage nach § 10 Ziff. 1.2 RTV zu, da eine OP-Maske keine Atemschutzmaske im tariflichen Sinne ist (1.). Zudem hat der Kläger nicht substantiiert zur Höhe der geltend gemachten Erschwerniszulage vorgetragen, dh. bei welchen von ihm konkret geleisteten Arbeiten das Tragen einer OP-Maske vorgeschrieben war (2.). 1. Weder das Tragen einer textilen Mund-Nasen-Bedeckung noch einer OP-Maske erfüllen das Tarifmerkmal Atemschutzmaske. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm. a) Dabei ist das Arbeitsgericht von den zutreffenden Auslegungsgrundsätzen ausgegangen. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rspr., vgl. nur: BAG, Urt. v. 11.11.2020 - 4 AZR 210/20 -, Rn. 20, juris). b) Hieran gemessen erfüllt eine einfache OP-Maske nicht das Tarifmerkmal Atemschutzmaske. aa) Dies ergibt sich insbesondere aus dem mit der Tarifnorm verfolgten Sinn und Zweck. Das Tragen einer Atemschutzmaske dient nach dem Sinn und Zweck des § 10 RTV dem Eigenschutz der Beschäftigten vor durch die Arbeiten ausgelösten giftigen Gasen oder Staubpartikel. (1) Laut Wikipedia ist eine Atemschutzmaske eine das Gesicht teilweise oder ganz bedeckende Schutzmaske und dient dem Schutz des Trägers vor luftgängigen Schadstoffen (Atemgiften) oder Krankheitserregern. Zu den Halbmasken gehören danach u.a. partikelfiltrierende FFP-Masken. Weiter heißt es bei Wikipedia, dass solche Atemschutzsysteme dort benötigt werden, wo verhindert werden muss, dass gesundheitsgefährdende Stoffe in die Atemwege gelangen; zum Beispiel im Rettungswesen, bei der Feuerwehr, beim Technischen Hilfswerk, bei der Brandermittlung und an Arbeitsplätzen, an welchen Atemgifte (chemische Stoffe, Stäube) auftreten können, z. B. bei Reinigungsarbeiten von Tanks. Nach dieser Definition dienen Atemschutzmasken dem Eigenschutz des Trägers. Eine schlichte OP-Maske dient aber vornehmlich dem Schutz Dritter vor Tröpfchen und Aerosolen, die der Träger einer OP-Maske bei Sprechen, Husten und Niesen absondert. (2) Auch die Definition in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV) spricht dafür, dass die Atemschutzmaske den Träger vor dem Einatmen von Dämpfen, Gasen und Staubpartikeln schützen soll. Denn gemäß § 1 Abs. 2 PSA-BV dient das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung, „um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen“. Auch die Tarifvertragsparteien sehen die Atemschutzmaske als Teil der persönlichen Schutzausrüstung der Mitarbeiter an. Dies folgt aus der Überschrift zu § 10 Ziff. 1 RTV „Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung (Schutzbekleidung, Atemschutzgerät)“. Die Atemschutzmaske zählt damit zur „persönlichen Schutzausrüstung“ der Mitarbeiter und dient dem „persönlichen Schutz“ der sie tragenden Mitarbeiter. Eine eher locker sitzende OP-Maske erfüllt diese Kriterien indessen nicht, verhindert insbesondere nicht das Einatmen von giftigen Gasen oder virenbelasteten Aerosolen. (3) Verwenden Tarifvertragsparteien einen rechtlichen und im Arbeitsleben allgemein gebräuchlichen Begriff, ist anzunehmen, dass dieser Begriff auch den allgemeinen/rechtlichen Bedeutungsinhalt haben soll, wie er sich aus Wörterbüchern oder Lexika ergibt (vgl. BAG, Urt. v. 18.10.2006 - 10 AZR 657/05 -, Rn. 19, juris; BAG, Urt. v. 18.04.1984 - 4 AZR 427/82 -, Rn. 27, juris; LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 14.02.2019 - 17 Sa 47/18 -, Rn. 116, juris). Im Gegensatz zu einer Atemschutzmaske, die dem Eigenschutz des Trägers dient und deshalb eng am Gesicht anliegt, schützt eine schlichte, locker sitzende OP-Maske Dritte vor virenbelasteten Tröpfchen oder Aerosolen, die der Träger der OP-Maske beim Sprechen, Husten oder Niesen absondert. Ärzte und Krankenhauspersonal tragen eine OP-Maske nicht zum Selbstschutz, sondern um die Patienten nicht ihrerseits anzustecken. bb) Auch die Systematik der Tarifnorm spricht dafür, dass eine einfache OP-Maske nicht die Kriterien einer Atemschutzmaske erfüllt. Dies folgt schon aus einem Vergleich zwischen den Erschwerniszulagen gemäß § 10 Ziff. 1.1 a) und b) und Ziff. 1.2 RTV. Das Tragen eines Schutzanzuges mit Kapuze, Überschuhen, Handschuhen und Brille löst eine Erschwerniszulage von 5 % aus, § 10 Ziff. 1.1 a) RTV. Kommt noch das Tragen einer Filterschutzmaske oder eines luftunterstützenden Beatmungssystems hinzu, erhält der Beschäftigte eine Erschwerniszulage von 15 %, § 10 Ziff. 1.1 b) RTV. Die zusätzliche Belastung durch das Tragen einer Filterschutzmaske oder eines luftunterstützenden Beatmungssystems bewerten die Tarifvertragsparteien mithin mit 10 %. Dies spricht dafür, dass das Tragen einer Atemschutzmaske eine ähnliche Erschwernis für den Träger darstellen muss, wie das Tragen einer Filterschutzmaske oder eines luftunterstützenden Beatmungssystems, damit ein Anspruch auf Zahlung der 10 %igen Erschwerniszulage nach § 10 Ziff. 1.2 RTV begründet wird. cc) Zutreffend hat auch das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die Tarifvertragsparteien nicht jedwede Erschwernis, die das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung bedingt, mit einer Erschwerniszulage entlohnen wollten. Das Tragen von Überschuhen und/oder Gummi- bzw. Arbeitshandschuhen und/oder einer Schutzbrille löst noch keine 5 %ige Erschwerniszulage nach § 10 Ziff. 1.1 a) RTV aus, hinzukommen muss vielmehr ein mit PVC o.ä. beschichteter Schutzanzug. Auch hieran wird deutlich, dass nicht jede Art von Mund-Nasen-Bedeckung (OP-Maske) einen Anspruch auf die 10 %ige Erschwerniszulage nach § 10 Ziff. 1.2 RTV begründet. dd) Dem hier gefundenen Auslegungsergebnis steht auch nicht die Historie des RTV entgegen. § 9 Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2 RTV a.F. (22.09.1995) enthalten nahezu die inhaltsgleichen Regelungen wie § 10 Ziff 1.1 und Ziff. 1.2 RTV n.F. (31.10.2019). Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 9 Ziff. 2.8 RTV a.F. berufen. Nach dieser Tarifnorm erhielten Reinigungskräfte, die Arbeiten in Isolier-, Intensiv-, Operationsräumen und sonstigen geschlossenen Krankenstationen wie TBC-Krankenstationen, Isotopenlabors, Bestattungseinrichtungen verrichteten, eine 10 %ige Erschwerniszulage. Der RTV n.F. enthält eine derartige Erschwerniszulage nicht mehr, da mit Einführung der Lohngruppen (anstatt eines Ecklohnes, erstmals durch den RTV vom 04.10.2003) die Lohngruppe 2 geschaffen wurde. Danach sind jetzt gemäß § 8 Ziff. 3 RTV n.F. Mitarbeiter, die Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten in OP-, Isolier-, Intensiv-, Dialyse-Räumen sowie TBC-Krankenstationen und Isotopenlabors (qualifizierte Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten) verrichten, eingruppiert in Lohngruppe 2 RTV n.F. Durch die Höhergruppierung dieser Arbeiten entfiel zugleich der entsprechende zuvor gewährte Erschwerniszuschlag nach § 9 Ziff. 2.8 RTV a.F. Dies hat per se nichts mit dem Tragen einer Atemschutzmaske zu tun. Die Vergütung nach Lohngruppe 2 RTV n.F. erhalten Arbeitnehmer, die beispielsweise OP-Räume reinigen auch dann, wenn sie keine Atemschutzmaske tragen müssen. Ein Rückschluss von § 9 Ziff. 2.8 RTV a.F. und der Lohngruppe 2 nach § 3 RTV n.F. darauf, wie eine Atemschutzmaske nach § 10 Ziff. 1.2 RTV n.F. beschaffen sein muss, kann hieraus nicht gezogen werden. Die höhere Eingruppierung in Lohngruppe 2 RTV n.F. setzt gerade nicht das Tragen besonderer „Schutzkleidung“ oder von „Atemschutzgerät“ nach § 10 Ziff. 1 RTV voraus, was dafür spricht, dass diese Arbeiten neben der körperlichen Belastung auch psychisch belastend sind (Entfernung von Blut etc.) und nach dem Willen der Tarifvertragsparteien besonders honoriert werden soll. ee) Bei einer locker sitzenden und damit die Atmung wenig belastenden Alltagsmaske, Mund-Nasen-Bedeckung oder OP-Maske handelt es sich dementsprechend nicht um eine Atemschutzmaske im tariflichen Sinne. Das Tragen einer OP-Maske belastet das Atmen deutlich weniger als das Tragen einer FFP2-Maske. Die Belastung beim Tragen einer eng anliegenden FFP-Maske entsteht durch den Atemwiderstand, der zu einer erhöhten Atemarbeit und zu einer Beanspruchung der Atmung und des Herz-Kreislauf-Systems führt. Deshalb sieht beispielsweise die DGUV Regel 112-190 im Anhang Nr. 2 für eine filtrierende Halbmaske ohne Ausatemventil (FFP2-Maske) eine Tragedauer von 75 Minuten und eine anschließende Erholungsdauer von 30 Minuten vor. Diese Angaben beziehen sich auf eine mittlere Arbeitsschwere sowie Raumtemperatur und Personen ohne gesundheitliche Einschränkungen. Für eine einfache, nicht filtrierende OP-Maske gibt es derartige Beschränkungen hinsichtlich der Tragedauer nicht. Dem Kläger steht mithin die beanspruchte Erschwerniszulage nach § 10 Ziff. 1.2 RTV schon dem Grunde nach nicht zu. 2. Ungeachtet dessen hat der Kläger aber auch nicht schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum zum Tragen der OP-Maske verpflichtet war. Der Kläger verkennt diesbezüglich, dass er nicht nur darlegungs- und beweispflichtig für die Erfüllung der einzelnen Tarifmerkmale des Anspruchsgrundes ist (hier: Atemschutzmaske), sondern auch die geltend gemachte Anspruchshöhe durch entsprechenden Sachvortrag darzulegen hat. Dies folgt bereits daraus, dass der Erschwerniszuschlag nach § 10 Ziff. 1.2 RTV nur dann zu zahlen ist, wenn für die Arbeiten das Tragen einer Atemschutzmaske auch „vorgeschrieben“ ist. Dabei wird nicht verkannt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum durch die jeweils temporär geltenden Landesverordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gerade im Einzelhandel in Bereichen mit Publikumsverkehr auch für die dort Beschäftigten vorgeschrieben war, § 8 Abs. 3 SARS-CoV-2 BekämpfungsVO. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch auch, dass immer dann, wenn andere Personen gar nicht zugegen waren, weil die Reinigungsarbeiten beispielsweise außerhalb der Dienstzeiten verrichtet wurden, auch keine OP-Maske getragen werden musste. Obgleich die Beklagte diesen Einwand bereits in erster Instanz erhoben hatte, hat der Kläger auch in der Berufungsbegründung nicht im Einzelnen dargelegt, warum er bei den jeweiligen Objekten, die er zu reinigen hatte, verpflichtet war, eine OP-Maske zu tragen. Er hat lediglich pauschal behauptet, dass er regelmäßig in Behörden, im Einzelhandel bzw. bei Firmen eingesetzt gewesen sei und stets eine OP-Maske getragen habe. Es fehlt indessen jeglicher Vortrag dazu, aufgrund welcher konkreten Umstände er zum Tragen der OP-Maske verpflichtet war. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass die jeweiligen Kunden der Beklagten (z.B. L., A., d.-D., Behörden, private Firmen etc.) von ihm das Tragen einer OP-Maske verlangt haben. Eine allgemeine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 8 Abs. 3 Corona- BekämpfungsVO hätte dann bestanden, wenn er in Verkaufsstellen des Einzelhandels „in Bereichen mit Publikumsverkehr“ Reinigungsarbeiten geleistet hätte. Eine allgemeine Maskenpflicht bestand auch nach der Corona-BekämpfungsVO vom 29.11.2020 nur dort am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen, wo ein Kontakt zu anderen Personen möglich und ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht gewährleistet werden konnte. Sofern der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum bei Behörden oder privaten Firmen außerhalb der Dienst- bzw. Arbeitszeiten menschenleere Büroräume geputzt hat, ist nicht ersichtlich, warum er gleichwohl zum Tragen einer OP-Maske verpflichtet gewesen sein soll. Da der Kläger zu dem Tarifmerkmal „vorgeschriebene“ Atemschutzmaske im Einzelnen nichts vorgetragen hat, kann die Kammer auch nicht beurteilen, für welche Arbeitszeiten dem Kläger ein etwaiger Anspruch auf Zahlung einer Erschwerniszulage zustand. II. Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 ArbGG. Ein gesetzlich begründbarer Anlass zur Zulassung der Revision lag nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Denn die Zahlungsklage scheiterte auch an der mangelhaften Darlegung zur begehrten Anspruchshöhe. Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Erschwerniszulage für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Der tarifgebundene Kläger ist bei der Beklagten als Glas- und Gebäudereiniger beschäftigt. Der tarifliche Stundenlohn betrug im streitgegenständlichen Zeitraum zunächst 15,12 € brutto und ab Januar 2021 15,47 € brutto. Der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31. Oktober 2019 („RTV“) enthält u.a. folgende Regelung: „§ 10 Erschwerniszuschläge Der Anspruch auf nachstehende Zuschläge setzt voraus, dass Beschäftigte die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften einhalten. Beschäftigte haben für die Zeit, in der sie mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt werden, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, bezogen auf den jeweiligen Lohn des Tätigkeitsbereiches. 1. Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung (Schutzbekleidung, Atemschutzgerät) 1.1 Arbeiten, bei denen ein vorgeschriebener Schutzanzug (mit PVC o.ä. beschichtet) verwendet wird a) mit Kapuze, Überschuhen, Handschuhen und Brille 5 % b) mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen, Filterschutzmaske oder luftunterstützenden Beatmungssystemen 15 % c) mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen, Frischluftsauggerät, Druckschlauchgerät (Pressluftatmer) oder ein Regenerationsgerät 20 % d) in Form des Vollschutzes oder des Chemikalienschutzanzuges (Form C) mit Gesichts- und Atemschutz 40 % 1.2 Arbeiten, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird 10 % 2. Arbeiten in/an besonderen Räumen und Einrichtungen …“ Der RTV vom 22.09.1995 (künftig: RTV a.F.) sah erstmals eine Erschwerniszulage für das Tragen einer Atemschutzmaske vor. § 9 RTV vom 22.09.1995 lautete auszugsweise: „§ 9 Erschwerniszuschläge Der Anspruch auf nachstehende Zuschläge setzt voraus, dass der/die Beschäftigte die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften einhält und die vorgeschriebenen Schutzausrüstungen benutzt. Der/die Beschäftigte hat für die Zeit, in der er/sie mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, bezogen auf den jeweiligen Lohn des Tätigkeitsbereiches. 1. Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung (Schutzbekleidung, Atemschutzgerät) 1.1 Arbeiten, bei denen ein vorgeschriebener Schutzanzug (mit PVC o.ä. beschichtet) verwendet wird a) Schutzanzug mit Kapuze, Überschuhen, Handschuhen und Brille 5 % b) mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen, Filterschutzmaske oder luftunterstützenden Beatmungssystemen 15 % c) mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen, Frischluftsauggerät, Druckschlauchgerät (Pressluftatmer) oder ein Regenerationsgerät 20 % d) in Form des Vollschutzes oder des Chemikalienschutzanzuges (Form C) mit Gesichts- und Atemschutz 40 % 1.2 Arbeiten, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird 10 % 2. Arbeiten in besonderen Räumen und Einrichtungen … 2.8 Arbeiten in Isolier-, Intensiv-, Operationsräumen und sonstigen geschlossenen Krankenstationen wie TBC-Krankenstationen, Isotopenlabors, Bestattungseinrichtungen 10 % Die Erschwerniszulage gemäß § 9 Ziff. 2.8 RTV a.F. entfiel mit Einführung einer neuen Lohngruppenstruktur (Ablösung des Ecklohns durch Lohngruppen) durch den RTV vom 04.10.2003. Ab diesem Zeitpunkt erhielten z.B. Reinigungskräfte den höheren Lohn nach Lohngruppe 2, wenn sie Reinigungsarbeiten in OP- oder Intensiv-Räumen sowie TBC-Stationen verrichteten. Die Erschwerniszulage nach § 9 Ziff. 1.2 RTV a.F. blieb unverändert. Der Kläger leistete im Monat September 2020 insgesamt 185,38 Arbeitsstunden, im Monat Oktober 2020 197,05 Arbeitsstunden, im Monat November 2020 165,78 Arbeitsstunden, im Dezember 2020 137,89 + 7,80 Arbeitsstunden, im Januar 2021 85,42 Arbeitsstunden sowie im Februar 2021 149,06 Arbeitsstunden. Die Beklagte zahlte an den Kläger keinen Erschwerniszuschlag. Der Kläger machte gegenüber der Beklagten erfolglos mit Gewerkschaftsschreiben vom 16.12. und 22.12.2020 die Zahlung einer 10 %igen Erschwerniszulage gemäß § 10 Ziff. 1.2 RTV geltend. Mit seiner am 21.01.2021 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage sowie Klagerweiterungen hat der Kläger diese Ansprüche betreffend die Monate September 2020 bis einschließlich Februar 2021 weiterverfolgt. Der Kläger hat behauptet, er habe während seiner gesamten Arbeitszeit aufgrund der Corona-Pandemie einen Mund-Nasen-Schutz, eine Mund-Nasen-Bedeckung- bzw. eine OP-Maske (künftig nur noch: OP-Maske) tragen müssen und auch tatsächlich getragen. Aus diesem Grunde stehe ihm ein Anspruch auf Zahlung einer Erschwerniszulage in Höhe von 10 % des Tarifstundenlohnes gemäß § 10 Ziff. 1.2 RTV zu. Bei einer OP-Maske handele es sich um eine Atemschutzmaske im Sinne der Tarifnorm. Die Beklagte hat vorgetragen, dass es keine allgemeine Anordnung für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder OP-Maske - über den Einzelfall bei einigen Kunden hinaus - gegeben habe. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers sei unsubstantiiert. Ungeachtet dessen hätten die Voraussetzungen für die Zahlung des Erschwerniszuschlags gemäß § 10 Ziff. 1.2 RTV nicht vorgelegen. Bei einer OP-Maske handele es sich nicht um eine Atemschutzmaske im Sinne des RTV. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.04.2021 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Erschwerniszulage. Er habe bereits nicht dargelegt, dass die Beklagte das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für alle Arbeiten vorgeschrieben habe und dass er dieser Anordnung auch durchgängig nachgekommen sei. Zudem lägen die Voraussetzungen nach § 10 Ziff. 1.2 RTV nicht vor. Es sei unstreitig, dass der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, eine FFP-2-Maske oder eine andere zertifizierte Maske zum Selbstschutz zu tragen. Weder eine Mund-Nasen-Bedeckung noch eine OP-Maske stellten eine Atemschutzmaske iSd. § 10 Ziff. 1.2 RTV dar. Dies ergebe die Auslegung des RTV. Der Wortlaut des § 10 Ziff. 1.2 RTV sei nicht eindeutig. Indessen sprächen die staatlichen Definitionen dagegen, dass eine OP-Maske eine Atemschutzmaske iSd. § 10 Ziff. 1.2 RTV sei. Im Grundsatz sei davon auszugehen, dass sich die Tarifvertragsparteien beim Verständnis eines tariflichen Begriffs am staatlichen Verständnis festhalten lassen wollten. Gemäß § 1 Abs. 2 derVerordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit mit Wirkung ab dem 20. Dezember 1996 (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV) sei persönliche Schutzausrüstung im Sinne dieser Verordnung jede Ausrüstung, die dazu bestimmt sei, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung. Eine OP-Maske schütze indessen nicht den Träger selbst, sondern Dritte vor einer Infektion durch den Träger. Die OP-Maske verhindere mithin nicht das Einatmen von Aerosolen, sondern vermindere nur die Abgabe von virenbelasteten Tröpfchen beim Husten oder Niesen. Nach Ziff. 2.5 der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzregel der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vom 20.08.2020 seien Atemschutzmasken filtrierende Halbmasken (z.B. FFP2-Masken) sowie Atemschutzmasken mit auswechselbarem Partikelfilter, wobei der Eigenschutz der Träger maßgeblich sei. Auch die Systematik der Tarifnorm spreche für eine enge Auslegung des Begriffs Atemschutzmaske. Es sei unvereinbar, eine nur drittschützende Zellstoff-Maske bzw. OP-Maske als Atemschutzgerät, wie es im Klammerzusatz der Überschrift gefordert werde, anzusehen. Auch ein Vergleich mit den Erschwerniszuschlägen in § 10 Ziff. 1.1 RTV belege, dass unter einer Atemschutzmaske iSv. § 10 Ziff. 1.2 RTV nicht das Tragen einer einfachen OP-Maske zu verstehen sei. Aber auch der Sinn und Zweck der Tarifnorm stehe dem nicht entgegen. Denn auch nach dem RTV werde nicht jede Erschwernis durch Zahlung eines Zuschlages ausgeglichen. Gegen dieses ihm am 20.04.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.05.2021 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese am Montag, 21.06.2021, begründet. Der Kläger trägt vor, er sei verpflichtet gewesen, während seiner gesamten Arbeitszeit sowohl beim Putzen im Innenbereich als auch im Außenbereich eine OP-Maske zu tragen. Er habe ausschließlich bei Firmenkunden und Behörden gearbeitet. Das Tragen einer OP-Maske sei auch nach den jeweiligen Landesverordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgeschrieben gewesen. Er habe sich selbstverständlich auch daran gehalten. Das pauschale Bestreiten der Beklagten sei unbeachtlich. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergebe der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung in § 10 Ziff. 1.2 RTV, dass auch OP-Masken Atemschutzmasken im tariflichen Sinne seien. Die Heranziehung der Definitionen aus der Sars-CoV-2 Arbeitsschutzregel sei nicht zulässig, da die Tarifvertragsparteien diese bei Abschluss des RTV noch gar nicht hätten kennen können. Erstmals im RTV vom 22.09.1995 finde der Begriff Atemschutzmaske Erwähnung. Mit diesem Zuschlag hätten insbesondere Reinigungskräfte in Krankenhäusern wegen der besonderen Gefahrgeneigtheit der Arbeit eine zusätzliche Vergütung erhalten sollen. Unter Atemschutzmasken habe man demzufolge Alltagsmasken verstanden, die keinen besonderen Schutz entfalteten. Masken mit besonderer Schutzwirkung hätten die Tarifvertragsparteien konkret benennen können, da es zu dem Zeitpunkt bereits FFP2-Masken gegeben habe. Bei der hier strittigen Erschwerniszulage sei es den Tarifvertragsparteien mithin nicht auf die Schutzwirkung der Atemschutzmaske, sondern allein auf die durch das Tragen beeinträchtigende Wirkung gegangen. Der besonderen Gefahrgeneigtheit und Erschwernis bei der Reinigung in Krankenhäusern hätten die Tarifvertragsparteien mit der Schaffung einer neuen Lohngruppenstruktur ab dem RTV vom 04.10.2003 Rechnung getragen. Danach erhielten z.B. Reinigungskräfte die höhere Lohngruppe 2, wenn sie Reinigungsarbeiten in OP- oder Intensiv-Räumen sowie TBC-Stationen verrichteten. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts komme es auch nicht darauf an, dass es sich bei der Atemschutzmaske formal um eine persönliche Schutzausrüstung der Reinigungskraft handele. Zudem sei auch wissenschaftlich bewiesen, dass eine OP-Maske nicht nur dem Fremdschutz diene, sondern auch die Gefahr einer eigenen Ansteckung deutlich reduziere. Mithin handele es sich bei einer OP-Maske auch um eine Schutzausrüstung iSd. PSA-BV. Das Arbeitsgericht gehe auch fehl in der Ansicht, dass nach § 10 Ziff. 1.2 RTV die Zahlung der Erschwerniszulage auch eine bestimmte Intensität der Erschwernis fordere. Ein Tatbestandsmerkmal „intensive Erschwernis“ sehe der Tarifvertrag gerade nicht vor. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 15.04.2021, Az. 6 Ca 80 c/21, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1. einen Betrag in Höhe von 827,38 €brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. einen Betrag in Höhe von 208,21 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. für den Monat Januar 2021 einen Betrag in Höhe von 143,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. für den Monat Februar 2021 einen Betrag in Höhe von 230,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Dem Kläger stünde weder dem Grunde noch der Höhe nach die geforderte Erschwerniszulage nach § 10 Ziff. 1.2 RTV zu. Der Vortrag des Klägers zum Tragen einer OP-Maske sei nach wie vor unschlüssig. Dies gelte auch im Hinblick auf den Vortrag, er habe im September 2020 die Büro- und Sozialräume der Kunden L., d.-M., A., der H.-A., der Fa. G., der Fa. H.-W., der S. sowie von Behörden gereinigt und durchgängig eine OP-Maske getragen. Der Kläger berücksichtige dabei nicht, dass er auch im Außenbereich und außerhalb der Dienstzeiten der jeweiligen Kunden gearbeitet habe. Das Tragen einer OP-Maske erfülle nicht die Voraussetzungen des § .10 Ziff. 1.2 RTV. Der Kläger verkenne, dass erst die Beeinträchtigung durch das Tragen einer „vorgeschriebenen Atemschutzmaske“ im Sinne einer FFP2-Maske eine solche Intensität der Beeinträchtigung darstelle, dass hierdurch ein Erschwerniszuschlag ausgelöst werde. Im Gegensatz zu OP-Masken existierten auch nur für FFP2-Masken Tragezeitbeschränkungen. Die Reinigungsarbeiten in OP-Räumen seien gemäß § 9 Ziff. 2.8 RTV a.F. nicht wegen der „körperlichen Belastungen“, sondern wegen der psychischen Belastungen (Entfernung von Blut etc.) zuschlagspflichtig gewesen.