Urteil
5 Sa 40 öD/19
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2019:0815.5SA40OED19.00
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Leitsätze
Die Tätigkeit eines Sachbearbeiters "Heranziehung Unterhaltspflichtiger" besteht aus zwei eigenständigen Arbeitsvorgängen, nämlich zum einen der materiell-rechtlichen Feststellung des Bestehens von Rückforderungsansprüchen sowie die entsprechende Geltendmachung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen inklusive der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens sowie zum anderen der prozessualen Verfolgung und Vollstreckung solcher Ansprüche (BAG, Urt. v. 12.05.2004 - 4 AZR 371/03 -, Rn. 24, juris).(Rn.58)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 19.12.2018, Aktenzeichen 3 Ca 934 d/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Tätigkeit eines Sachbearbeiters "Heranziehung Unterhaltspflichtiger" besteht aus zwei eigenständigen Arbeitsvorgängen, nämlich zum einen der materiell-rechtlichen Feststellung des Bestehens von Rückforderungsansprüchen sowie die entsprechende Geltendmachung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen inklusive der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens sowie zum anderen der prozessualen Verfolgung und Vollstreckung solcher Ansprüche (BAG, Urt. v. 12.05.2004 - 4 AZR 371/03 -, Rn. 24, juris).(Rn.58) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 19.12.2018, Aktenzeichen 3 Ca 934 d/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO. In der Sache selbst hat die Berufung keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. A. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt gemäß § 256 Abs. 1 ZPO vor. Es handelt sich vorliegend um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage. Dabei wird nicht verkannt, dass sich das strittige tarifliche Gehalt des Klägers aus zwei Komponenten, der Entgeltgruppe und der Stufenzuordnung, zusammensetzt. Über die zutreffende Stufenzuordnung des Klägers nach § 6 TVÜ-VKA besteht indessen kein Streit. Strittig ist lediglich die zutreffende Entgeltgruppe des TVöD-VKA. B. Die Klage ist indessen unbegründet. Zwar hat der Kläger vorliegend den richtigen Beklagten in Anspruch genommen (I.), indessen hat er keinen Anspruch auf Vergütung nach EG 11 TVöD-VKA seit dem 01.07.2012 (II.). I. Der beklagte Kreis ist passivlegitimiert. 1. Unstreitig ist der Beklagte Arbeitgeber des Klägers und schuldet somit auch die tarifliche Vergütung, die vorliegend im Streit ist. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte den Kläger in dem von ihm betriebenen Jobcenter einsetzt. Entgegen der Auffassung des Beklagten bleibt dieser Vertragspartner und damit Arbeitgeber des Klägers. Lediglich einige Arbeitgeberfunktionen sind dem Geschäftsführer des Jobcenters kraft Gesetzes übertragen worden. Die Passivlegitimation des Jobcenters folgt insbesondere nicht daraus, dass der Geschäftsführer des gemäß § 44b Abs. 1 SGB II gebildeten Jobcenters gemäß § 44d Abs. 4 SGB II über die Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers (hier: der beklagte Kreis) und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion ausübt, mit Ausnahme der Befugnis zur Begründung und Beendigung der mit den Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse. Die Regelung des § 44d Abs. 4 SGB II führt dazu, dass der Geschäftsführer Vorgesetzter der in dem Jobcenter tätigen Arbeitnehmer ist und diesen gegenüber die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Träger wahrnimmt (LAG Köln, Urt. v. 23.06.2017 - 4 Sa 492/16 -, Rn. 36, juris). Das Direktionsrecht übt mithin der Geschäftsführer des Jobcenters eigenständig aus. Er wird indessen nicht zum Arbeitgeber der Arbeitnehmer der jeweiligen Anstellungs-Träger. Daraus ergibt sich, dass das Jobcenter nicht rechtsfähig ist, soweit es den Bestand von Arbeitsverhältnissen angeht. Das Jobcenter ist nicht Arbeitgeber. Infolgedessen ergibt sich auch keine Passivlegitimation des Jobcenters bezüglich individueller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Dies kann auch nicht aus der Tatsache geschlossen werden, dass der Geschäftsführer für Beförderungen, Höher- und Rückgruppierungen der dort tätigen Arbeitnehmer zuständig ist (Knapp in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 44d, Rn. 47). Der beklagte Kreis zahlt auch das hier im Streit befindliche Tarifentgelt. 2. Die Zuweisung dieser Vorgesetztenfunktion führt gerade nicht dazu, dass ein als gemeinsame Einrichtung gebildetes Jobcenter Vertragspartner der dort beschäftigten Arbeitnehmer wird. Ein Jobcenter verfügt gemäß §§ 44b ff. SGB II nicht über eine eigene Belegschaft. Die Rechtsfähigkeit der Jobcenter umfasst nicht die rechtliche Befugnis zur Begründung von Arbeitsverhältnissen. Das hat der Gesetzgeber ausgeschlossen. So werden die Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung durch Arbeitnehmer der Träger wahrgenommen, "denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind" (§ 44b Abs. 1 Satz 4 SGB II). Wie sich aus § 44g SGB II ergibt, erfolgt diese Zuweisung von Arbeitnehmern durch deren Träger. Dementsprechend ist der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung zwar grundsätzlich berechtigt, gegenüber den Arbeitnehmern die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse auch der Träger und deren Vorgesetztenfunktion wahrzunehmen, jedoch mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse (§ 44d Abs. 4 SGB II). Daraus ergibt sich, dass die gemeinsame Einrichtung nicht rechtsfähig ist, soweit es den Bestand von Arbeitsverhältnissen angeht. Sie kann (vgl. BT-Drs. 17/1555, S. 24, 26) nicht Arbeitgeberin sein (BAG, Urt. v. 23.06.2015 - 9 AZR 261/14 -, Rn. 20, juris; LAG Köln, Urt. v. 23.06.2017 – 4 Sa 492/16 –, Rn. 37, juris). Der beklagte Kreis zahlt auch das hier strittige Tarifentgelt. 3. Etwas anderes folgt auch nicht aus den von dem Beklagten zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zur Mitbestimmung des beim Jobcenter gebildeten Personalrats bei Höhergruppierungsanträgen (VG Hannover, Beschl. v. 19.02.2014 - 16 A 5157/12 -, juris) sowie der Mitbestimmung bei der Zuweisung niedriger bewerteten Tätigkeit (BVerwG, Beschl. v. 01.10.2014 - 6 P 13/13 -, juris). In diesen Verfahren ging es um mitbestimmungsrechtliche Streitigkeiten und nicht um individualrechtliche Ansprüche der beim Jobcenter tätigen Arbeitnehmer, die ausschließlich zur Bundesagentur oder einem kommunalen Träger der gemeinsamen Einrichtung ein Arbeitsverhältnis haben. II. Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist indessen aus anderen Gründen materiell-rechtlich unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der EG 11 TVöD-VKA seit dem 01.07.2012. 1. Die Vergütung des Klägers richtet sich nach § 22 BAT und den in der Anlage 1 zum BAT geregelten Tätigkeitsmerkmalen. Dies folgt aus § 29a TVÜ-VKA i.V.m. § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA. Zwar gelten gemäß § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA für die in den TVöD-VKA übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD-VKA und dem 31.12.2016 neu eingestellten Beschäftigten (§ 1 Abs. 2), deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2016 hinaus fortbesteht, ab dem 01.01.2017 für Eingruppierungen § 12 (VKA) und § 13 (VKA) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD. Diese Beschäftigten sind zum 01.01.2017 gemäß den Regelungen in die Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) übergeleitet. Die Überleitung erfolgt indessen gemäß § 29a TVÜ-VKA unter Beibehaltung der bisherigen (vorläufigen) Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA gilt die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung als Eingruppierung. Gemäß § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA wurde für die Überleitung der Beschäftigten von den Regelungen des BAT in diejenigen des TVöD-VKA (01.10.2005) deren Vergütungsgruppe nach der Anlage 1a zum BAT zugrunde gelegt und der Entgeltgruppe des TVöD-VKA zugeordnet. Die Tarifvertragsparteien haben die Vergütung der übergeleiteten Beschäftigten im Grundsatz in der Weise geregelt, dass – bei unveränderter Tätigkeit – die vorläufige Eingruppierung ab dem 01.01.2017 als „richtige“ Eingruppierung gilt (vgl. BAG, Urt. v. 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 -, Rn. 17 ff., juris). 2. Die Zuordnung erfolgte vorliegend nach der Anlage 2 zum TVÜ-VKA. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Überleitung seines Arbeitsvertrages von der Vergütungsordnung des BAT in die Entgeltordnung des TVöD-VKA (01.10.2005) zutreffend in VergG IVb BAT eingruppiert. Entsprechend der Überleitungstabelle der Anlage 2 zum TVÜ-VKA wurde der Kläger zutreffend übergeleitet zur EG 9 TVöD-VKA. Der Kläger hat mithin - über den vierjährigen Bewährungsaufstieg von VergG IVa Fallgr. 1b BAT zu VergG III Fallgr. 1b BAT - keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Vergütung nach EG 11 TVöD-VKA. Der Kläger war in Anwendung von § 22 BAT in die VergG IVb Fallgr. 1a Teil II Abschnitt D Unterabschnitt I der Anlage 1a-G „Allgemeine Vergütungsordnung für den Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände“ zum BAT eingruppiert und entsprechend in die EG 9 TV Entgeltordnung-VKA überzuleiten. a) Gemäß § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT ist der Kläger in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hiernach ist Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Deshalb sind für die zutreffende Eingruppierung gemäß § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT zunächst die Arbeitsvorgänge zu bestimmen. Für deren Bestimmung ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Jeder danach bestimmte einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden (st. Rspr., zuletzt BAG, Urt. v. 27.02.2019 - 4 AZR 562/17 -, Rn. 22, juris; BAG, Urt. v. 16.05.2018 - 4 AZR 274/16 - Rn. 14, juris; 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 24 mwN, juris). b) Mit dem Arbeitsgericht und in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 12.05.2004, Az. 4 AZR 371/03, kann die dem Kläger übertragene Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Heranziehung Unterhaltsverpflichteter in zwei selbstständige Arbeitsvorgänge unterteilt werden. aa) Entgegen der Auffassung des Klägers ist vorliegend nicht von einem einheitlichen großen Arbeitsvorgang „Heranziehung Unterhaltsverpflichteter“ auszugehen. Die Aufgabe der Feststellung und behördlichen Geltendmachung von Rückersatzansprüchen gegenüber dem familienfernen Elternteil inklusive der Durchführung des Widerspruchsverfahrens und die nachfolgend etwaig erforderliche gerichtliche Geltendmachung der Rückforderungsansprüche sind zwei getrennte Arbeitsvorgänge im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Denn die materiell-rechtliche Prüfung der Voraussetzungen eines Rückersatzanspruchs gegen den familienfernen Elternteil durch den Kläger führt zu einem eigenständigen Arbeitsergebnis. Dieses besteht in der Feststellung, dass ein Rückersatzanspruch in voller Höhe, zum Teil oder nicht besteht (BAG, Urt. v. 12.05.2004 - 4 AZR 371/03 -, Rn. 26, juris). Erfüllt der familienferne Elternteil den von dem Kläger ihm gegenüber geltend gemachten Rückersatzanspruch, bedarf es nicht der Prüfung prozessualer Fragen inklusive der internen Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage sowie der Klagerhebung und schriftsätzlichen Ausführungen vor Gericht. Der Vorgang ist dann mit dem Arbeitsergebnis „Prüfung und erfolgreiche Geltendmachung des Rückersatzanspruchs“ abgeschlossen. Erst dann, wenn der familienferne Elternteil den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Jobcenter nicht erfüllt, sei es, weil er ihn z. B. nach Grund oder Höhe bestreitet oder Zahlungsbereitschaft vermissen lässt, stellt sich für den Kläger die Frage einer gerichtlichen Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs. Mit der gerichtlichen Weiterverfolgung des Rückforderungsanspruchs, d.h. der Klagerhebung, setzt ein neuer, eigenständiger Arbeitsvorgang ein, der regelmäßig auch ein eigenständiges Arbeitsergebnis aufweist, das vom Kläger erstrittene Urteil. Gerade der Umstand, dass die gerichtliche Durchsetzung der Rückforderungsansprüche innerhalb einer Behörde oftmals dem Rechtsamt übertragen wird, zeigt ebenfalls, dass es sich bei der außergerichtlichen und der gerichtlichen Geltendmachung um zwei eigenständige Arbeitsvorgänge handelt. bb) Hiergegen spricht auch nicht die „neuere“ Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 28.02.2018, Az. 4 AZR 816/16. Auch in dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht daran festgehalten, dass für die Bestimmung eines großen oder mehrerer einzelner Arbeitsvorgänge das Arbeitsergebnis maßgebend ist (BAG, Urt. v. 28.02.2018 - Az. 4 AZR 816/16 -, Rn. 24, juris; so auch: BAG, Urt. v. 27.02.2019 - 4 AZR 562/17 -, Rn. 22, juris). Es ist zwar rechtlich zulässig, dass eine gesamte Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmacht (BAG, Urteil vom 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 -, Rn. 20, juris), erforderlich ist indessen, dass es sich bei der dem Angestellten tatsächlich zugewiesenen Tätigkeit um eine einheitliche Aufgabe handelt, die bei natürlicher Betrachtung einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis dient (BAG, Urt. v. 28.02.2018 - Az. 4 AZR 816/16 -, Rn. 25, juris). Letzteres folgt bereits aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT. Nach der dort von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen Definition sind „Arbeitsvorgänge … Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, …)“. Zunächst werden Arbeitsvorgänge gebildet und sodann erfolgt die rechtliche Bewertung der einzelnen Arbeitsvorgänge. Hieran gemessen kann im vorliegenden Fall auch nach der zitierten jüngsten BAG-Rechtsprechung vom 28.02.2018, Az. 4 AZR 816/16, nicht von einem einheitlichen großen Arbeitsvorgang ausgegangen werden. Bei der Feststellung und behördlichen Geltendmachung der unterhaltsrechtlichen Rückforderungsansprüche und der etwaig noch nachfolgenden gerichtlichen Geltendmachung derselben handelt es sich gerade nicht um eine einheitliche Aufgabe. Vielmehr befindet sich zwischen diesen beiden Arbeitsschritten eine deutliche Zäsur. Sofern der familienferne Elternteil den vom Jobcenter geleisteten Unterhaltsvorschuss erstattet, ist der Vorgang abgeschlossen. Ein Klageverfahren erübrigt sich. Allein hieraus folgt, dass es sich um einen eigenständigen Arbeitsvorgang handelt. Auch die erfolglose Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs bedingt nicht in jedem Fall ein einzuleitendes Klageverfahren. Dieses ist abhängig von der Beurteilung der prozessualen Erfolgsaussichten. Die Feststellung und behördliche Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs verfolgt das Arbeitsergebnis „Erstattung des Unterhaltsvorschusses“ durch den familienfernen Elternteil und die gerichtliche Geltendmachung das Arbeitsergebnis „Erhalt eines Vollstreckungstitels“ gegenüber dem familienfernen Elternteil. Von diesen beiden unterschiedlichen Arbeitsergebnissen ausgehend sind dem Kläger vom Jobcenter zwei eigenständige Arbeitsvorgänge im Tarifsinne zugewiesen worden. cc) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist indessen der Arbeitsvorgang „Feststellung und behördliche Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen“ nicht nochmals in zwei eigenständige Arbeitsvorgänge „gegenüber Nichtselbstständigen“ und „gegenüber Selbstständigen“ zu unterteilen. Diese beiden Tätigkeiten dienen dem gleichen Arbeitsergebnis „Erstattung des Unterhaltsanspruchs“. Der Beklagte nimmt eine derartige Unterteilung auch tatsächlich nicht vor. Vielmehr erfolgt die Zuteilung der Vorgänge nach dem Anfangsbuchstaben des jeweiligen Unterhaltsverpflichteten und nicht nach dessen beruflicher Tätigkeit als Selbstständiger oder Unselbstständiger. Eine derartige Zuteilung wäre auch nicht praktikabel, da sich die Art des Einkommensbezugs des Unterhaltsverpflichteten noch während der Bearbeitung ändern kann. Folgerichtig geht auch der Beklagte selbst bzw. das insoweit beauftragte Jobcenter in der Stellenbewertung von April 2017 insoweit von einem einheitlichen Arbeitsvorgang „1. Unterhaltsheranziehung Pflichtiger inkl. Widerspruchsbearbeitung“ aus. 3. Der Kläger erfüllte zum Zeitpunkt der Überleitung seiner Eingruppierung von der Entgeltordnung des BAT in diejenige des TVöD-VKA nicht die Tarifmerkmale der VergG III Fallgr. 1b BAT. Um die von ihm mit dem Klagantrag begehrte Vergütung nach EG 11 TVöD-VKA beanspruchen zu können, müsste er nach der Anlage 4 zum TVÜ-VKA zum Zeitpunkt der Überleitung in der VergG III Fallgr. 1b BAT eingruppiert gewesen sein. Dies ist indessen nicht der Fall. a) Die VergG III Fallgr. 1b setzt eine vierjährige Bewährung in der VergG IVa Fallgr. 1b BAT voraus. Die VergG IVa Fallgr. 1b BAT fordert eine Tätigkeit, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergG IVb Fallgr. 1a BAT heraushebt. Die VergG IVb Fallgr. 1a BAT setzt voraus, dass sich die Tätigkeit dadurch aus der VergG V b Fallgr. 1a BAT heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Die VergGr. V b Fallgr. 1a BAT verlangt wiederum gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen. Bei derart aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen ist zunächst zu prüfen, ob der Angestellte die Tarifmerkmale der Ausgangs-Vergütungsgruppe erfüllt. Sodann ist zu prüfen, ob auch die hierauf aufbauenden Tarifmerkmale der nächst höheren Vergütungsgruppe erfüllt sind. Nach den allgemeinen Darlegungsgrundsätzen obliegt dem Kläger als Anspruchssteller die Darlegungslast für die allgemeinen als auch die qualifizierenden Tarifmerkmale für die Eingruppierung in der von ihm begehrten Vergütungsgruppe. Bauen Tätigkeitsmerkmale - wie vorliegend - aufeinander auf, genügt für einen schlüssigen Vortrag nicht nur eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Für die erforderliche Wertung, ob sich die Tätigkeit entsprechend den tariflichen Qualifizierungsmerkmalen heraushebt, ist ein Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich. Dies setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus, der einen wertenden Vergleich erlaubt (BAG, Urt. v. 16.05.2013 - 4 AZR 445/11 -, Rn. 14 m. w. Rspr.-Nachw., juris). b) Hieran gemessen erfüllt der Arbeitsvorgang des Klägers „Feststellung und behördliche Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen“ die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT. Sie erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen und ist besonders verantwortungsvoll. Davon gehen beide Parteien übereinstimmend aus. In diesem Fall reicht eine pauschale Darlegung der Erfüllung der Qualifizierungsmerkmale und summarische gerichtliche Prüfung aus (BAG, Urt. v. 21.01.2015 - 4 AZR 253/13 -, Rn. 21, juris; LAG Nürnberg, Urt. v. 29.04.2014 - 1 Sa 315/13 -, Rn. 44, juris). c) Indessen hat der Kläger nicht darzulegen vermocht, dass sich der Arbeitsvorgang „Feststellung und behördliche Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen“, der unstreitig mehr als 50 % seiner Gesamtarbeitszeit ausmacht, durch die weitere Heraushebung „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ aus der VergG IVb Fallgr. 1a BAT heraushebt. Dabei handelt es sich hierbei um eine doppelte Heraushebung, die kumulativ vorliegen muss. Der Kläger hat zwar ausreichend dargelegt, dass das Qualifizierungsmerkmal „besondere Schwierigkeit“ vorliegt, aber für die weitere Heraushebung durch die „besondere Bedeutung“ fehlt ein Vortrag, der eine dementsprechende Wertung zulässt. aa) In Bezug auf das Heraushebungsmerkmal „besondere Schwierigkeit“ hat der Kläger seine Darlegungslast erfüllt. (1) Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich dabei auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der VergG IVa Fallgr. 1a BAT wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der VergG IVb Fallgr. 1a BAT in gewichtiger Weise, dh. beträchtlich, übersteigt (BAG, Urt. v. 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 -, Rn. 26, juris; BAG, Urt. v. 19.05.2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 37 m.w. Rspr.-Nachw., juris). Die geforderte Steigerung der „besonderen Schwierigkeit“ bezieht sich mithin vor allem auf das Tarifmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“. Das „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ für den hier strittigen Arbeitsvorgang vorliegen müssen, ist zwischen den Parteien nicht streitig und erschließt sich aus dem Akteninhalt auch problemlos. (2) Der Kläger hat zudem dargelegt, dass der Arbeitsvorgang „Feststellung und Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegenüber Unterhaltsverpflichteten“ von „besonderer Schwierigkeit“ geprägt ist. Er hat hierzu dargelegt, dass im Regelfall des heranzuziehenden nichtselbstständigen Unterhaltspflichtigen sich die Höhe des Einkommens durch Vorlage der letzten 12 Gehaltsabrechnungen infolge seiner vorhandenen „gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse“ problemlos feststellen lasse. Hier bestünde allenfalls Streit, welche monatlichen Belastungen zu berücksichtigen seien. Nach dem detaillierten Vortrag des Klägers unterscheiden sich hiervon jedoch vom Schwierigkeitsgrad und den fachlichen Anforderungen beträchtlich die Ermittlungen, Auswertungen und rechtlichen Zuordnungen, wenn es um die Heranziehung selbstständig tätiger Unterhaltsverpflichteter geht. Insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Nürnberg in dessen Urteil vom 29.04.2014, Az. 1 Sa 315/13, Rn. 48. Bei selbständigen Unterhaltsverpflichteten ist bereits die Ermittlung des Einkommens besonders schwierig und damit auch streitbehaftet. Dabei ist zu beachten, dass sich bei Selbstständigen das steuerrechtliche Einkommen von dem zugrunde zu legenden unterhaltsrechtlichen Einkommen unterscheidet. Der Kläger muss vom selbstständigen Unterhaltsverpflichteten umfangreiche Auskünfte und Unterlagen der letzten drei Jahre einholen (z. B. Einkommenssteuererklärungen, Einkommenssteuerbescheide, Gewinn- und Verlustrechnungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen des laufenden Jahres, Gesellschaftsverträge, Erläuterungen zu Rücklagen und Abschreibungen). Die besondere Schwierigkeit ergibt sich bereits daraus, dass er wissen muss, welche Unterlagen und Auskünfte überhaupt für die Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens maßgeblich sind. Je nachdem in welcher Rechtsform der Unterhaltsverpflichtete selbstständig tätig ist (Einzelkaufmann, GmbH, OHG ect.), muss er die Unterschiede zu den handels- und gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Buchführung und sonstigen Dokumentationspflichten kennen. Die Vielzahl an Unterlagen und Auskünften muss er rechtlich auf ihre Relevanz für den unterhaltsrechtlichen Einkommensbegriff prüfen. Hier sind tatsächlich umfangreichere und rechtlich erheblich anspruchsvollere Prüfungen und Bewertungen erforderlich. Dies bezieht sich zunächst auf das unterhaltsrelevante Einkommen, also die Leistungsfähigkeit des Selbstständigen. Hier muss schon differenziert werden nach den unterschiedlichen Einkunftsarten (z. B. auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen). Hierfür müssen Handelsbilanzen und Steuerbilanzen ausgewertet und die Gewinnermittlung nachvollzogen werden. Einlagen und Entnahmen sowie das Anlagevermögen sind zu bewerten. Eine Gewinn- und Verlustrechnung muss bewertet werden, wie auch in diesem Zusammenhang die (steuerlichen) Abschreibungsregelungen beherrscht und umgesetzt werden müssen. Besondere Anforderungen ergeben sich weiter, wenn die unterhaltspflichtige Person ihrerseits wieder an Gesellschaften beteiligt ist und daraus Erträge fließen. Bei der Beurteilung all dieser bilanz- und steuerrechtlichen Vorgänge ist aber weiter zu berücksichtigen, dass sich nach dem unbestrittenen Klägervortrag die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Selbstständigen in der rechtlichen Bewertung deutlich von dem steuerrechtlichen Einkommensbegriff unterscheidet. Bei der Prüfung der Gewinn- und Verlustrechnung mit Bilanz muss der Kläger eine Plausibilitätsprüfung zwischen Umsatz- und Wareneinsatz durchführen. Sofern Abweichungen von der Richtsatzsammlung des BMF festzustellen sind, muss er Rückfragen beim Unterhaltsverpflichteten stellen. Sofern der Kläger entgegen den Auskünften des Unterhaltsverpflichteten von einem höheren Gewinn ausgehen will, muss er dies ihm gegenüber im Hinblick auf ein mögliches Gerichtsverfahren eingehend begründen. Bei der unterhaltsrechtlich zugrunde zu legenden Gewinnermittlung ergeben sich auch besondere Probleme und Schwierigkeiten bei der (einkommensmindernden oder einkommenserhöhenden) Berücksichtigung von Abschreibungen, privater Nutzung von Dienstwagen und Diensttelefon, Bewirtungs- und Repräsentationskosten, Personalkosten, sofern diese nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Betriebsergebnis stehen, Rückstellungen und Investitionsabzugsbeträgen. Nach der Prüfung der Gewinnermittlung sind die vom Unterhaltspflichtigen zu zahlenden Steuern zu ermitteln. Auch hier ergeben sich besondere Schwierigkeiten. Zwar werden Steuern grundsätzlich dann einkommensmindernd berücksichtigt, wenn sie tatsächlich anfallen (In-Prinzip). Allerdings kann es angezeigt sein, hiervon abzuweichen und das Für-Prinzip zugrunde zu legen, wenn die tatsächlich angefallenen (hohen) Steuern auf Steuernachzahlungen aus früheren Jahren beruht. Es ist sodann eine Einzelfallprüfung und Abwägung vorzunehmen. Zudem ist bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten dessen aus einer neuen Ehe resultierender Splittingvorteil zu berücksichtigen. Bei gemeinsamer Steuerveranlagung mit dem neuen Ehegatten hat er eine fiktive Steuerberechnung für den Unterhaltsverpflichteten durchzuführen. Sofern sich das Netto-Einkommen des Unterhaltsverpflichteten aufgrund der eingereichten Unterlagen und erteilten Auskünfte gleichwohl nicht errechnen lässt, muss der Kläger unter bestimmten Voraussetzungen die Privatentnahmen des Unterhaltsverpflichteten als unterhaltsrechtliches Einkommen zugrunde legen. Wenn das zugrunde zu legende Einkommen feststeht, müssen Beträge für Krankenversicherung, Altersvorsorge und ggfs. Fahrtkosten in Abzug gebracht werden. Gemessen an dem Normalfall erfordert die Feststellung und behördliche Geltendmachung gegenüber selbstständigen Unterhaltsverpflichteten nicht nur „gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen“ i.S.d. VergG IVb Fallgr. 1a BAT, sondern ist darüber hinaus auch durch „besondere Schwierigkeit“ geprägt. Dies ergibt sich daraus, dass nicht nur „gründliche und umfassende Fachkenntnisse“ in diversen Rechtsgebieten zur Ermittlung des zugrunde zu legenden unterhaltsrechtlichen Einkommens erforderlich sind, sondern auch der zugrunde zu legende Sachverhalt erst aufwendig vom Kläger ermittelt und beurteilt werden muss. Zudem muss der Kläger bei unzureichender Mitwirkung des in Anspruch zu nehmenden Unterhaltsverpflichteten oder augenscheinlichen Falschangaben desselben fiktive Berechnungen zum unterhaltsrechtlichen Einkommen durchführen. Aus alledem folgt vorliegend die besondere Schwierigkeit, die für die Eingruppierung nach VergG IVa Fallgr. 1a BAT erforderlich ist. bb) Indessen lässt sich dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen, dass auch das weitere Heraushebungsmerkmal der besonderen „Bedeutung“ vorliegend erfüllt ist. (1) Diese weitere tarifliche Anforderung der besonderen Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, d. h. an die Größe des Aufgabengebiets, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss - aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen (BAG, Urt. v. 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 -, Rn. 27, juris; BAG, Urt. v. 21.03.2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 22 m.w.N.). Die Feststellung, ob sich ein Angestellter mit seiner Tätigkeit dadurch im Sinne der VergG IVa BAT aus der VergG IVb BAT heraushebt, dass diese Tätigkeit besondere „Bedeutung“ hat, lässt sich nur gemessen an den in der VergG IVb Fallgr. 1a BAT gestellten Anforderungen treffen. Die VergG IVb Fallgr. 1a BAT setzt neben „gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen“ und „selbstständigen Leistungen“ als drittes Heraushebungsmerkmal eine „besonders verantwortungsvolle“ Tätigkeit voraus. (2) Hieran gemessen steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass für den strittigen Arbeitsvorgang „Feststellung und behördliche Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen“ das für die Eingruppierung in VergG IVa Fallgr. 1b BAT geforderte weitere Heraushebungsmerkmal der besonderen „Bedeutung“ ebenfalls erfüllt ist. Darlegungen zu einem wertenden Vergleich im o.g. Sinne fehlen in Gänze. Alleine der Umstand, dass diese Tätigkeiten sowohl Auswirkungen auf den Unterhaltsverpflichteten selbst hat als auch ggfs. auf dessen Angestellten und Mitgesellschafter (nur indirekt, sofern durch die Geltendmachung z. B. Insolvenz und damit Arbeitslosigkeit bzw. Verlust der Existenzgrundlage droht) sowie auf die Unterhaltsberechtigten haben kann (letztere ebenfalls nur indirekt durch Klärung der Rechtslage einer grundsätzlich bestehenden Unterhaltspflicht), folgt nicht die besondere Bedeutung im vorgenannten tariflichen Sinne. Jedes für oder gegen einen Bürger gerichtetes Verwaltungshandeln (Verwaltungsakte) hat naturbedingt Auswirkungen für diesen betreffenden Bürger und ggfs. weitere Dritte. Hieraus allein folgt nicht die besondere Bedeutung der Tätigkeit bzw. des Arbeitsvorgangs. Auch die Behauptung des Klägers, dass durch die Unterhaltsheranziehung im Jahr 2018 Einsparungen in Höhe von ca. 750.000,00 € erzielt werden konnten, spricht für sich genommen nicht für die „besondere Bedeutung“ seiner diesbezüglichen Tätigkeit. Der Kläger verkennt, dass er in seiner Position als „Sachbearbeiter Unterhalt“ keine maßgebliche Stabsstelle bekleidet, sondern schlicht Rückerstattungsansprüche gegen Unterhaltsverpflichtete feststellt und geltend macht. Hierbei handelt es sich zwar um eine besonders schwierige Tätigkeit i.S.d. VergG IVa Fallgr. 1b BAT, aber nicht um eine besonders bedeutsame Tätigkeit. Der Kläger ist einer von drei Sachbearbeitern mit gleicher Tätigkeit und hat insoweit auch keine für die Behörde wichtige, gestaltende Vorgesetztenfunktion inne. Auch die Höhe der vom Kläger einzufordernden Ansprüche spricht allein für sich genommen nicht für die „besondere Bedeutung“ der übertragenen Aufgabe. Die vom Kläger behaupteten Einsparungen sind nach Auffassung der Kammer bereits durch das nach VergG IVb Fallgr. 1a geforderte Tarifmerkmal „besonders verantwortungsvoll“ abgedeckt. d) Da der Arbeitsvorgang „Feststellung und behördliche Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen“ sich nicht durch besondere Bedeutung aus der VergG IVb Fallgr. 1a BAT heraushebt, kann dahingestellt bleiben, ob die Feststellung und behördliche Geltendmachung gegenüber selbstständigen Unterhaltsverpflichteten überhaupt in einem rechtserheblichen Umfang innerhalb des Arbeitsvorganges anfällt. Der Kläger behauptet, dass er hierfür 15 % seiner Gesamtarbeitszeit benötigt, dem widerspricht die Beklagte. Sie behauptet, dass weniger als 7 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers hierfür anfällt. e) Der Kläger kann sich aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der zweite Arbeitsvorgang „gerichtliche Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen inklusive Vollstreckung“ die Heraushebungsmerkmale „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ für eine Eingruppierung in VergG IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT erfüllt. Selbst nach dem klägerischen Vortrag erfüllt dieser Arbeitsvorgang nicht den zumindest erforderlichen zeitlichen Umfang von einem Drittel seiner Gesamtarbeitszeit. Der Kläger behauptet, er verwende 27,27 % seiner Arbeitszeit für diese herausgehobene Tätigkeit, die Beklagte behauptet, es seien allenfalls 20 %. 4. Da der Eingruppierungsantrag bereits mangels eines Vergütungsanspruchs des Klägers nach EG 11 TVöD-VKA unbegründet ist, kommt es nicht darauf an, ob etwaige Ansprüche von Juli 2012 bis einschließlich Dezember 2014 verjährt sind. C. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG zurückzuweisen. D. Die Revision war wegen Divergenz zur Entscheidung des LAG Nürnberg vom 29.04.2014, Az. 1 Sa 315/13, zuzulassen, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG. Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der jetzt 47-jährige Kläger ist ausgebildeter Verwaltungsfachangestellter und absolvierte erfolgreich den zweiten Angestelltenlehrgang an der Verwaltungsakademie B.. Er wurde am 01.02.1997 von der Stadt K. eingestellt. Seit dem 01.01.2005 arbeitet der Kläger als „Sachbearbeiter Unterhalt“ im Fachdienst „601 Unterhalt“. Sein Arbeitsverhältnis ging im Rahmen einer Personalüberleitung zum 01.01.2011 auf den beklagten Kreis über. Nach der Personalüberleitung ordnete der Beklagte ihn mit Wirkung zum 01.01.2011 an das Jobcenter ab. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD-VKA (früher: BAT) Anwendung. Der Kläger erhielt vor der Überleitung seines Arbeitsvertrages in das Tarifwerk TVöD-VKA Vergütung nach Vergütungsgruppe (VergG) IVb Fallgr. 1a BAT und erhält derzeit entsprechend den Überleitungsvorschriften des TVÜ-VKA von dem beklagten Kreis Vergütung nach der Entgeltgruppe (EG) 9c TVöD-VKA. Zusammen mit zwei weiteren Kolleginnen beantragte er bereits mit Schreiben vom 18.01.2013 seine Höhergruppierung bzw. Eingruppierung in die EG 10 TVöD-VKA. Soweit hier von Belang enthält die Anlage 1 zum BAT folgende aufeinander aufbauende Vergütungsgruppen: Vergütungsgruppe V c 1a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) 1b Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. Vergütungsgruppe V b 1a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppe VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Vergütungsgruppe IV b 1a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Vergütungsgruppe IV a 1a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 a heraushebt. 1b Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt. Vergütungsgruppe III 1a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b heraushebt. 1b Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b. Während der vorgerichtlichen Korrespondenz erstellte der Kläger folgende Tätigkeitsaufstellung (Bl. 51 d. A.): Tätigkeit Fallzahl/Jahr Zeitanteil 1. Heranziehung von unterhaltspflichtigen Nichtselbstständigen bis einschl. Vorverfahren 665 53 % 2. Heranziehung von unterhaltspflichtigen Selbstständigen bis einschl. Vorverfahren 65 15 % 3. Reguläre Prozessvertretung/Klageverfahren 30 27,27 % 4. Fortbildung und Mitarbeiterschulung 4,73 % Das Jobcenter nahm im Auftrag des Beklagten im April 2017 eine Stellenbewertung mit folgenden Zeitanteilen der klägerischen Gesamtarbeitszeit vor (Anlage K12, Bl. 57 d.A.): 1. Unterhaltsheranziehung Pflichtiger inkl. Widerspruchsverfahren 75 % 2. Durchführung von Klageverfahren inkl. streitiger Schriftsätze im Verfahren 20 % 3. Allgemeine Beratung SGB II 5 % Lediglich bei den durchzuführenden Klageverfahren (20 %) sah das Jobcenter neben den Erfordernissen der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse, den selbstständigen Leistungen und der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit das Tarifmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung als erfüllt an. Es bewertete die Tätigkeit des Klägers mit der VergG IVb Fallgruppe 1a BAT und der Entgeltgruppenzuordnung EG 9 TVöD-VKA. Nachdem der Beklagte bzw. das Jobcenter mit Schreiben vom 21.07.2017 die Höhergruppierung endgültig abgelehnt hatte, hat der Kläger am 05.10.2018 vor dem Arbeitsgericht Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben. Der Kläger hat gemeint, der beklagte Kreis sei als sein Vertragspartner/Arbeitgeber passivlegitimiert und nicht das Jobcenter. Schuldner seiner Vergütung sei der Kreis und nicht das Jobcenter. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei er zutreffend eingruppiert in EG 11. Bei seiner Tätigkeit handele es sich im Wesentlichen um einen einzigen „großen“ Arbeitsvorgang. Das Bundesarbeitsgericht habe seine Rechtsprechung, nach der tariflich unterschiedlich bewertete Tätigkeiten nicht zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden dürften, aufgegeben (BAG v. 28.02.2018, Az. 4 AZR 816/16). Seine Tätigkeit sei auf das Arbeitsergebnis ausgerichtet, die zum Unterhalt Verpflichteten aufgrund des gesetzlichen Forderungsüberganges zur Leistung heranzuziehen, beziehungsweise bei den Leistungsempfängern entsprechende Anrechnungen vorzunehmen. Ihm obliege die Betreuung der Aktenvorgänge mit den Buchstaben „A“ bis „Gak“. Vom Eingang der jeweiligen Akte bei ihm sei er zuständig für das Feststellen eines Unterhaltsanspruchs bis zum endgültigen Abschluss des jeweiligen Verfahrens. Er mache die Ansprüche gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten geltend, führe sodann das etwaige Widerspruchs- und als auch das nachfolgenden Klageverfahren durch und leite eventuelle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (auch im Ausland) ein. Eine getrennte Bildung von Arbeitsvorgängen in „Heranziehung von unterhaltspflichtigen Nichtselbstständigen bis einschließlich des Vorverfahrens“, „Heranziehung von unterhaltspflichtigen Selbstständigen bis einschließlich des Vorverfahrens“ und „Prozessvertretung einschließlich etwaiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen“ sei mithin unzulässig. Seine Tätigkeit bilde vielmehr einen großen Arbeitsvorgang. Dementsprechend seien weit mehr als 50 % seiner Tätigkeiten vom Heraushebungsmerkmal „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ geprägt. Er sei mithin eingruppiert in der VergG III FallGr. 1b BAT bzw. 11 TVöD-VKA. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte an den Kläger seit 01.07.2012 Vergütung aus der Vergütungsgruppe III BAT (jetzt Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA) zu zahlen und die jeweiligen monatlichen Bruttodifferenzbeträge bis zur tatsächlich gewährten Vergütung aus Vergütungsgruppe IVb BAT (seit 01.07.2017: Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA) ab jeweiligen Fälligkeit mit 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat gemeint, der Kläger müsse das Jobcenter in Anspruch nehmen. Denn wie sich aus einem Schreiben vom 03.02.2016 (Bl. 75 d.A.) ergebe, liege die Stellenbewertungskompetenz bei dem Jobcenter; da es vorliegend um die richtige Eingruppierung gehe, sei dieses daher richtiger Beklagter. Ungeachtet dessen sei die Klage aber auch im Übrigen unbegründet. Vielmehr sei der Kläger in der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA richtig eingruppiert. Der Kläger erfülle bereits nicht die Heraushebungsmerkmale „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ im zeitlich geforderten Umfang der EG 10 TVöD-VKA. Lediglich der Arbeitsvorgang „Prozessvertretung“ mit einem Zeitanteil von 20 % erfülle diese Tarifmerkmale. Hinsichtlich der übrigen beiden Arbeitsvorgänge „Unterhaltsheranziehung Pflichtiger inkl. Widerspruchsverfahren“ und „Allgemeine Beratung SGB II“ seien diese Heraushebungsmerkmale nicht erfüllt. Die Beklagte hat sich insoweit auf die Stellenbewertung des Jobcenters vom April 2017 bezogen (Bl. 56 d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.12.2018 abgewiesen. Der beklagte Kreis sei der richtige Beklagte. Vertragspartner sei der Beklagte, gegen den sich die streitgegenständlichen Vergütungsansprüche des Klägers richteten. Die Eingruppierungsfeststellungsklage sei aber im Übrigen unbegründet. Der Kläger habe weder Anspruch auf Höhergruppierung in EG 10 noch in EG 11 TVöD-VKA. Mit dem Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 12.05.2004, Az. 4 AZR 371/03) sei davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit des Klägers aus zwei eigenständigen Arbeitsvorgängen zusammensetze. Ein Arbeitsvorgang bilde die materiell-rechtliche Feststellung des Bestehens und der Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen bis hin zum etwaigen Widerspruchsverfahren und der andere Arbeitsvorgang die prozessuale Verfolgung (Klagerhebung) und Vollstreckung solcher Rückerstattungsansprüche. Die klageweise Geltendmachung eines festgestellten Ersatzanspruchs sei keine Zusammenhangstätigkeit, sondern ein eigenständiger Arbeitsvorgang. Auch die Entscheidung des LAG Nürnberg vom 29.04.2014, Az. 1 Sa 315/13, ändere hieran nichts, da es ausdrücklich offengelassen habe, ob das gerichtliche Mahn-/Klageverfahren als eigenständiger Arbeitsvorgang gesondert zu betrachten sei. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.02.2007, Az. 6 Sa 279/05). Für beide Arbeitsvorgänge seien die Heraushebungsmerkmale gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erforderlich, auch handele es sich bei beiden Arbeitsvorgängen um besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten. Bei der gerichtlichen Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen seien darüber hinaus nach der zugestandenen Behauptung des Klägers auch die für die Eingruppierung in EG 10 TVöD-VKA erforderlichen Heraushebungsmerkmale der besonderen Schwierigkeit als auch der besonderen Bedeutung gegeben, allerdings fehle es am geforderten zeitlichen Umfang von einem Drittel der Gesamtarbeitszeit. Dieser Arbeitsvorgang umfasse nach dem eigenen Vortrag des Klägers nur 27,27 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers. Demgegenüber habe der darlegungspflichtige Kläger nicht vorgetragen, woraus sich ergeben solle, dass hinsichtlich des Arbeitsvorganges „Feststellung von Rückersatzansprüchen“ die Tarifmerkmale der EG 10 TVöD-VKA ebenfalls erfüllt wären. Hierbei handele es sich um zwei Arbeitsvorgänge, nämlich die „Heranziehung unterhaltspflichtiger Nichtselbstständiger“ und die „Heranziehung unterhaltspflichtiger Selbstständiger“, die auch unterschiedlich bewertet werden könnten. Selbst wenn man dem nicht folgen würde, habe der Kläger nicht dargelegt, dass der große Arbeitsvorgang „Feststellung und Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen“ sich aus der EG 9c TVöD-VKA durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebe. Schon für die Eingruppierung in die EG 9b TVöD-VKA seien nicht nur gründliche und vielseitige, sondern gründliche und umfassende Fachkenntnisse gefordert. Der Kläger hätte insoweit darlegen müssen, weshalb auch hinsichtlich der Heranziehung Unterhaltspflichtiger über die schon nach der EG 9b TVöD-VKA erforderlichen gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse hinaus für dieselben noch eine beträchtliche Steigerung in Breite und Tiefe sowie in den Erfahrungen erforderlich wäre. Seine Stellung als Verantwortlicher für ein Sondergebiet wie für ein beträchtliches Volumen sei bereits durch das Heraushebungsmerkmal „besonders verantwortungsvoll“ in der EG 9c TVöD-VKA berücksichtigt. Der Kläger hätte mithin darlegen müssen, woraus sich darüber hinaus eine besondere Auswirkung etwa auf die Behörde und die betroffenen Bürgerinnen und Bürger ergebe oder welche zusätzlichen Tatsachen hier das weitere Heraushebungsmerkmal begründen sollten. Gegen das ihm am 09.01.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.02.2019 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese am 08.03.2019 begründet. Der Kläger wiederholt und vertieft seinem erstinstanzlichen Vortrag. Mit der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Bildung von Arbeitsvorgängen (Urt. v. 28.02.2018, Az. 4 AZR 816/16) sei vorliegend entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht von drei Arbeitsvorgängen, sondern nur von einem großen Arbeitsvorgang „Unterhaltsheranziehung“ auszugehen, der auch die Prozessführung und Zwangsvollstreckung mitumfasse. Es sei unerheblich, ob es theoretisch möglich sei, durch organisatorische Vorgaben diese Tätigkeiten abzuspalten und anderen Mitarbeitern zu übertragen. Dies sei in seinem Falle gerade nicht geschehen. Seine zentrale Tätigkeit bzw. das Arbeitsergebnis sei, die zum Unterhalt Verpflichteten aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs zur Leistung heranzuziehen bzw. bei den Leistungsempfängern entsprechende Anrechnungen vorzunehmen. Ihm obliege das Feststellen des Unterhaltsanspruchs bis zum Abschluss des Verfahrens, also bis zum eventuellen Einleiten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Selbst wenn man dem nicht folgen würde, sei seine Tätigkeit allenfalls in zwei Arbeitsvorgänge zu untergliedern: Die „Heranziehung von Unterhaltsverpflichteten“ sowie die „gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen“. Die Unterteilung des Arbeitsvorganges „Heranziehung von Unterhaltsverpflichteten“ in zwei Arbeitsvorgänge „Heranziehung selbstständiger Unterhaltsverpflichteter“ und „Heranziehung unselbstständiger Unterhaltsverpflichteter“ widerspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Auch der Arbeitsvorgang „Heranziehung Unterhaltsverpflichteter“ erfülle die Heraushebungsmerkmale „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“. Der Regelfall sei die Heranziehung von nichtselbstständigen Unterhaltsverpflichteten, bei denen die Höhe des Einkommens zumeist außer Streit stehe und sich durch die letzten zwölf Gehaltsabrechnungen leicht errechnen lasse. Bei den selbstständigen Unterhaltsverpflichteten sei die Ermittlung des Einkommens indessen schon streitbehaftet. Es seien von den Selbstständigen eine Menge Unterlagen einzureichen (z. B. Einkommenssteuererklärungen und -bescheide, Gewinn- und Verlustrechnung, Gewinnermittlung, Gesellschafterverträge, vorläufige betriebswirtschaftliche Auswertung des laufenden Jahres, Erläuterungen zu Rücklagen und Abschreibungen) und von ihm auszuwerten. Dies erfordere neben speziellen Kenntnissen im Steuer- und bürgerlichen Recht auch solche im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Er benötige ein umfangreiches und umfassendes Fachwissen im Bereich des Unterhalts-, Steuer-, Abgaben-, Handels- und Zivilrechts. Dieses Fachwissen müsse gerade im Bereich des Steuer-, Abgaben- und Handelsrechts weit über das im Bereich der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegenüber Nichtselbstständigen Notwendige hinausgehen. Dies belege die erforderliche Auswertung und Prüfung von Handels- und Steuerbilanzen sowie Gewinnermittlung gegenüber der Auswertung von Gehaltsabrechnungen. Zudem müsse eine Korrektur der Gewinnermittlung hinsichtlich der Unterschiede zwischen dem unterhaltsrechtlichen und steuerrechtlichen Einkommen erfolgen. Er müsse die Abschreibungsregelungen für etwaige Korrekturen bei der Anrechnung von Abschreibungen beherrschen. Er müsse fiktive Steuerberechnungen vornehmen und die vorgenommenen Änderungen im Hinblick auf die Unterschiede zwischen steuerlichem und unterhaltsrechtlichem Einkommen umfangreich begründen. Hierdurch werde die besondere Schwierigkeit der Heranziehung von Selbstständigen gegenüber Nichtselbstständigen deutlich. Auch das Heraushebungsmerkmal der besonderen Bedeutung liege bei dem Arbeitsvorgang „Heranziehung Unterhaltsverpflichteter“ vor. Es habe Auswirkungen auf einen großen Personenkreis, z. B. Unterhaltsberechtigte und deren Familien, Unterhaltsverpflichtete und deren Familien, den Steuerzahler durch entsprechende Einsparungen. Das erforderliche Fachwissen habe nur das Team Unterhalt. Der Erhalt und die Weiterbildung des Fachwissens seien für das Jobcenter von großer Bedeutung. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Neumünster vom 19.12.2018 zum Az. 3 Ca 934 d/18 festzustellen, dass der Beklagte an den Kläger seit 01.07.2012 Vergütung aus der Vergütungsgruppe III BAT (jetzt Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA) zu zahlen und die jeweiligen monatlichen Bruttodifferenzbeträge bis zur tatsächlich gewährten Vergütung aus Vergütungsgruppe IVb BAT (seit 01.07.2017: Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA) ab jeweiligen Fälligkeit mit 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beklagte rügt nach wie vor seine Passivlegitimation. Passivlegitimiert für Eingruppierungsstreitigkeiten sei gemäß § 44d Abs. 4 SGB II der Geschäftsführer des Jobcenters. Darüber hinaus sei der Kläger korrekt eingruppiert in EG 9c TVöD-VKA. Entgegen der Auffassung des Klägers sei es auch nicht sachgerecht, für die klägerische Tätigkeit nur einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang zu bilden. Bei der Sachbearbeitertätigkeit des Klägers handele es sich nicht um eine Gesamtaufgabe, wie z. B. im Falle einer Leitungstätigkeit, sondern um einzelne, voneinander abgrenzbare Arbeitsvorgänge. Zutreffend habe das Arbeitsgericht drei Arbeitsvorgänge gebildet. Die Unterscheidung zwischen unterhaltspflichtigen Selbstständigen und Nichtselbstständigen sei sachgerecht, da sich die Berechnung unterscheide, die Nachweise für die Einkommen andere seien und sich daraus andere Schwierigkeiten und Probleme ergeben könnten. Ein völlig anderer Arbeitsvorgang sei zudem die Durchführung des Klageverfahrens. Mit dem Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten bzw. spätestens mit dem Widerspruchsbescheid sei ein Verwaltungsverfahren abgeschlossen. Die Verwaltungsaufgabe sei beendet. Nur in wenigen Fällen schließe sich hieran noch ein Klageverfahren an. Diese würden oft von einer zentralen Stelle bearbeitet, wie dem Rechtsamt. Nur der Arbeitsvorgang „Prozessführung“ erfülle nach der Bewertungskommission des Jobcenters das Tarifmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung. Dieser Arbeitsvorgang mache indessen nur insgesamt 20 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers aus. Auch nicht alle Klageverfahren würden das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung erfüllen, sodass selbst bei der Bildung eines einheitlichen großen Arbeitsvorgangs das tariflich geforderte Heraushebungsmerkmal für eine Eingruppierung in EG 10 bzw. EG 11 TVöD-VKA nicht in einem rechtserheblichen Umfang von zumindest 7 % vorliegen würde. Der Arbeitsvorgang „Heranziehung von unterhaltspflichtigen Nichtselbstständigen“ erfülle nicht das tarifliche Doppelmerkmal besondere Schwierigkeit und Bedeutung. Bei dem Arbeitsvorgang „Heranziehung von unterhaltspflichtigen Selbstständigen“ könnte man daran denken, das Merkmal der besonderen Schwierigkeit zu bejahen, aber auf jeden Fall fehle es an der besonderen Bedeutung. Weder liege eine Bedeutung für die Behörde noch für die Allgemeinheit vor. Es gehe lediglich um das Einfordern von Beträgen, die volkswirtschaftlich keine besondere Höhe hätten. In der Berufungsverhandlung hat der Beklagte die Einrede der Verjährung bezüglich der Ansprüche aus den Jahren 2012 bis 2014 erhoben. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung sowie der Berufungserwiderung, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. Ergänzend wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.