Beschluss
5 Ta 113/18
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2018:1109.5TA113.18.00
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Leitsätze
1. Eine die Terminsgebühr auslösende Besprechung i.S.d. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 RVG verlangt regelmäßig, dass beide Parteien sich inhaltlich auf ein Gespräch mit dem Ziel der einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens eingelassen haben.(Rn.13)
2. Ein richterliches Telefonat über eine einvernehmliche Beendigung nur mit einer Partei stellt nicht schon eine Besprechung i.S.d. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 RVG dar und kann für sich allein keine fiktive Terminsgebühr auslösen.(Rn.16)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 11.10.2018, 5 Ca 1165 b/17, abgeändert:
Aufgrund des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 16.07.2018 - Az. 5 Sa 10/18 - sind der Klägerin von dem Beklagten 5.455,98 Euro zu erstatten.
Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin aus einem Beschwerdewert von 4.074,02 Euro.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine die Terminsgebühr auslösende Besprechung i.S.d. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 RVG verlangt regelmäßig, dass beide Parteien sich inhaltlich auf ein Gespräch mit dem Ziel der einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens eingelassen haben.(Rn.13) 2. Ein richterliches Telefonat über eine einvernehmliche Beendigung nur mit einer Partei stellt nicht schon eine Besprechung i.S.d. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 RVG dar und kann für sich allein keine fiktive Terminsgebühr auslösen.(Rn.16) Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 11.10.2018, 5 Ca 1165 b/17, abgeändert: Aufgrund des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 16.07.2018 - Az. 5 Sa 10/18 - sind der Klägerin von dem Beklagten 5.455,98 Euro zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin aus einem Beschwerdewert von 4.074,02 Euro. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten darüber, ob für den Berufungsrechtszug eine Terminsgebühr in den Kostenfestsetzungsbeschluss aufzunehmen ist. Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis. Nach einer Kündigung durch den Beklagten haben sie über deren Wirksamkeit und über das Bestehen von Zahlungsansprüchen der Klägerin gestritten. Nachdem die Klägerin erstinstanzlich obsiegt hatte, legte der Beklagte Berufung ein. Mit Verfügung vom 29.06.2018 unterbreitete das Landesarbeitsgericht den Parteien in Vorbereitung eines bereits anberaumten Termins zur Berufungsverhandlung einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag mit der Bitte um Rückäußerung bis zum 11.07.2018. Die Klägerin lehnte diesen ab und unterbreitete ihrerseits mit Schriftsatz vom 09.07.2018 einen Vergleichsvorschlag mit weit über den Vorschlag des Gerichtes hinausgehendem Begehren unter Einbeziehung nicht rechtshängiger Positionen. Die Vorsitzende Richterin führte daraufhin ein Telefonat mit dem Klägervertreter um zu erfragen, ob die Klägerin zu weiterem Entgegenkommen bereit sei. Am 13.07.2018 lehnte der Beklagtenvertreter jeglichen Vergleich ab und nahm gleichzeitig die Berufung zurück. Daraufhin wurden dem Beklagten mit Beschluss vom 16.07.2018 die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde nach Anhörung der Parteien auf 407.500,00 Euro festgesetzt. Während der Berufungsinstanz wurden unstreitig keinerlei Gespräche zwischen den Parteien bzw. deren Prozessbevollmächtigten über eine Beendigung des Rechtsstreits geführt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin begehrte mit Kostenfestsetzungsantrag vom 08.08.2018 wegen des Vergleichsvorschlages des Gerichts und des damit verbundenen Telefonats mit der Vorsitzenden Richterin für den zweiten Rechtszug auch die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3202 VV RVG in Höhe von 3.423,60 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Sein Kostenfestsetzungantrag lautet wie folgt: Gegenstandswert: 407.500,00 € Verfahrensgebühr § 13 RVG Nr. 3200 VV RVG 1,6 4.564,80 € Terminsgebühr § 13 RVG Nr. 3202 VV RVG 1,2 3.423,60 € Zwischensumme der Gebührenpositionen 7.988,40 € Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme netto 8.008,40 € 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 1.521,60 € Gesamtsumme 9.530,00 € Das Arbeitsgericht ist dem nach Anhörung der Parteien gefolgt und hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.10.2018 die vom Beklagten an die Klägerin aufgrund des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts vom 16.07.2018 zu erstattenden Kosten auf 9.530,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss wurde dem Beklagtenvertreter am 15.10.2018 zugestellt. Hiergegen hat der Beklagte am 16.10.2018 (Eingang) sofortige Beschwerde eingelegt. Er wendet sich gegen die Entstehung einer 1,2 Terminsgebühr nach 3200 VV RVG im Berufungsverfahren mit dem Hinweis, dass mit der Beklagtenseite keinerlei Vergleichsgespräche geführt wurden und diese auch nicht vergleichsbereit gewesen sei. Ein - noch dazu nur mit einer Partei - geführtes Telefonat des Gerichts könne die Entstehung einer Terminsgebühr nicht auslösen. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht mit Beschluss vom 18.10.2018 zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht eine der Höhe nach unstreitige 1,2 Terminsgebühr in den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.10.2018 aufgenommen. Die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter hat keinen Anspruch auf die festgesetzte Terminsgebühr in Höhe von 3.423,60 Euro zzgl. Umsatzsteuer gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - Vergütungsverzeichnis (im Folgenden: VV RVG). 1. Nach dieser Bestimmung entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber (Satz 3 Nr. 2). 2. Für die Entstehung einer Terminsgebühr verlangt das Gesetz an sich die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins. Ausnahmsweise entsteht eine (fiktive) Terminsgebühr für die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten an einer notwendigen oder ratsamen - meist - außergerichtlichen Besprechung. Eine Beteiligung eines Richters/einer Richterin an dem außergerichtlichen Gespräch, z.B. auf dem Gerichtsflur ist aber unschädlich (Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, Rz. 182 zu VV Vorb. 3;) Das Vorliegen einer Besprechung setzt voraus, dass beide (oder mehrere) Beteiligte sich inhaltlich auf ein Gespräch einlassen (Hessisches LAG vom 01.03.2006 - 13 Ta 81/06 - Juris, Rz. 13). Eine Besprechung verlangt Zweiseitigkeit. Der Gegner muss bereit sein, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Da das Gespräch auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sein muss, müssen beide bereit sein, ein Gespräch mit dieser Zielrichtung zu führen (Gerold/Schmidt, RVG, Rz. 174 zu VV Vorb. 3; OVG NRW vom 03.08.2017 - 13 D 136/14 - Leitsatz und Rz 3 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). 3. Diese Voraussetzungen liegen hier zweifelsfrei nicht vor. Es ist unstreitig, dass beide Parteien im Berufungsrechtszug zu keinem Zeitpunkt miteinander inhaltliche Gespräche über eine einvernehmliche Beendigung des Verfahrens geführt haben. Auch gibt der Inhalt der Gerichtsakte nichts dafür her, dass der Beklagte grundsätzlich bereit war, in derartige Überlegungen einzutreten. 4. Es kann dahingestellt bleiben, ob Telefonate des Gerichts mit den Parteivertretern im Ansatz überhaupt geeignet sind, als „außergerichtliche Termine oder Besprechungen“ eine Terminsgebühr auszulösen. Das könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn der Richter/die Richterin quasi als Erklärungsübermittler/in in Bezug auf beide Parteien eingeschaltet ist, um eine einvernehmliche Beendigung des Verfahrens voranzutreiben (vgl. OVG NRW a.a.O.). Das war hier aber nicht der Fall. Bevor ein vermittelndes richterliches Telefonat mit der Beklagtenseite zustande kommen konnte, war die Berufung bereits zurückgenommen und Vergleichsbereitschaft explizit abgelehnt worden. 5. Ein richterliches Telefonat über eine einvernehmliche Beendigung nur mit einer Partei stellt grundsätzlich keine Besprechung im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG dar und kann keine fiktive Terminsgebühr auslösen. Anderenfalls könnten Gebührentatbestände durch ein Telefonverhalten des Gerichtes ausgelöst werden, das von den Parteien bzw. Vertretern nicht beeinflussbar ist, ihnen teilweise noch nicht einmal bekannt wird. Das widerspricht gerade dem der Entstehung einer Terminsgebühr zugrundeliegenden gesetzlichen Grundgedanken. 6. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hätte das Arbeitsgericht die Terminsgebühr nicht in den Kostenfestsetzungsbeschluss aufnehmen dürfen. Der sofortigen Beschwerde war daher abzuhelfen. Der Beschluss vom 11.10.2018 war somit um die beanstandete 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 3.423,60 Euro zzgl 19 % Umsatzsteuer in Höhe 871,12 Euro zu reduzieren. Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin folgt für die außergerichtlichen Kosten aus § 97 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus § 3 ZPO und entspricht dem Wert der streitbefangenen Gebühr inklusive Umsatzsteuer. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.