Beschluss
5 Ta 183/14
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2014:1215.5TA183.14.0A
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Leitsätze
1. Die Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer Partei gemäß § 240 ZPO hindert zunächst einmal nicht die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Gegenpartei.(Rn.14)
2. Der durch die Insolvenzeröffnung bedingte Wechsel in der Prozessführungsbefugnis gemäß § 80 Abs 1 InsO ist bei der Entscheidung über die Erfolgsaussichten der Prozesskostenhilfe nicht zu berücksichtigen.(Rn.15)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 17.10.2014, Az. 1 Ca 1113 d/14, dahingehend abgeändert, dass der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. für die erste Instanz, sowohl für den Feststellungsantrag aus dem Schriftsatz vom 07.08.2014 als auch für den Zahlungsantrag zu 2) aus der Klagschrift vom 30.07.2014 bewilligt wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer Partei gemäß § 240 ZPO hindert zunächst einmal nicht die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Gegenpartei.(Rn.14) 2. Der durch die Insolvenzeröffnung bedingte Wechsel in der Prozessführungsbefugnis gemäß § 80 Abs 1 InsO ist bei der Entscheidung über die Erfolgsaussichten der Prozesskostenhilfe nicht zu berücksichtigen.(Rn.15) Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 17.10.2014, Az. 1 Ca 1113 d/14, dahingehend abgeändert, dass der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. für die erste Instanz, sowohl für den Feststellungsantrag aus dem Schriftsatz vom 07.08.2014 als auch für den Zahlungsantrag zu 2) aus der Klagschrift vom 30.07.2014 bewilligt wird. I. Mit Klagschrift vom 30.07.2014 - bei Gericht eingegangen am 05.08.2014 - hat die Klägerin vor dem Arbeitsgericht gegen die Gemeinschuldnerin Klage erhoben und zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 23.05.2014 ein Arbeitsverhältnis besteht und die Klägerin als Reinigungskraft bei der Beklagten beschäftigt ist. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 651,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Zur Begründung des Vergütungsanspruchs hat sie sich auf die Geltung des TVMindestlohnGebäude 2013 berufen, wonach ihr ein Mindeststundenlohn nach der Lohngruppe 1 in Höhe von 9,31 € brutto zustehe. Sie hat ferner die in der Zeit vom 23.05. bis 30.06.2014 für die Gemeinschuldnerin geleisteten Arbeitsstunden tage- und stundenweise aufgelistet und eine Gesamtsumme von 52 Stunden errechnet. Die geleisteten zwei Arbeitsstunden von Sonntag, dem 29.06.2014, seien nach § 3 RTV Gebäudereinigerhandwerk mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten. Mit Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 09.09.2014, Az. 71 147/14, ist über das Vermögen der Beklagten am 09.09.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Bl. 21 d. A.). Das erstinstanzliche Verfahren ist mithin gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.10.2014 der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten für den Feststellungsantrag zu Ziff. 1) bewilligt und den PKH-Antrag für die Zahlungsklage mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Gegen diesen ihr am 22.10.2014 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 21.11.2014 sofortige Beschwerde eingelegt. Der durch die Insolvenzeröffnung bedingte Wechsel der Prozessführungsbefugnis gemäß § 80 InsO sei bei der Entscheidung über die Erfolgsaussicht der Prozesskostenhilfe nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.12.2014 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, weil durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verfahren unterbrochen sei und die Forderung gegen die Beklagte nicht mehr vollstreckt werden könne. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie an sich statthaft und fristgerecht eingelegt worden, § 127 Abs. 2 ZPO. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der Zahlungsantrag der Klägerin hatte bis zur Unterbrechung des Rechtsstreits hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat die Zahlungsklage hinreichend schlüssig begründet, insbesondere vorgetragen, von welchem Stundenlohn sie ausgeht und welche Arbeitsstunden sie für die Beklagte, jetzige Gemeinschuldnerin, im Einzelnen abgeleistet hat. Der Erfolgsaussicht der Zahlungsklage steht auch nicht entgegen, dass der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO wegen Insolvenzeröffnung unterbrochen ist. Die Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer Partei gemäß § 240 ZPO hindert zunächst einmal nicht die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Gegenpartei (LAG Hamm, Beschl. v. 27.10.2011 – 1 Ta 438/11 -, juris). Denn Sinn und Zweck des § 240 ZPO ist es, dem Wechsel in der Prozessführungsbefugnis Rechnung zu tragen und dem Insolvenzverwalter ausreichend Zeit zu geben, über die Fortführung des Prozesses zu entscheiden. Dieser Schutzzweck wird nur dann nicht beeinträchtigt, wenn die Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur für den Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt. Vorliegend hat die Klägerin nur Lohnansprüche geltend gemacht, die den Zeitraum Mai bis Juni 2013 betreffen und damit vor der Insolvenzeröffnung der Beklagten entstanden sind. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Lohnklage in einem wegen Insolvenz der Arbeitgeberin unterbrochenen Verfahren ist gleichermaßen auf den Sach- und Streitstand bis zur Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens abzustellen. Der durch die Insolvenzeröffnung bedingte Wechsel in der Prozessführungsbefugnis gemäß § 80 Abs. 1 InsO ist damit bei der Entscheidung über die Erfolgsaussichten der Prozesskostenhilfe nicht zu berücksichtigen. Für die Maßgeblichkeit der Erfolgsaussichten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens spricht auch, dass es andernfalls allein von dem - vom Antragsteller nicht zu beeinflussenden - Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch abhängen würde, ob der Antragsteller seine außergerichtlichen Auslagen selbst tragen muss oder nicht (OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.11.2012 – 4 W 15/12 –, juris). Erst nach Klagerhebung am 05.08.2014 ist vorliegend das Insolvenzverfahren am 09.09.2014 eröffnet worden und nicht - wie das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss angenommen hat - bereits am 31.07.2014. Die Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter vom 31.07.2014 führt noch nicht automatisch zu einer Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß § 240 ZPO. Der Akte kann auch nicht entnommen werden, dass bereits am 31.07.2014 ein sogenannter starker vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Beklagten übergegangen ist, § 240 Satz 2 ZPO. Gegen die Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter spricht auch, dass das Arbeitsgericht in der Güteverhandlung vom 29.08.2014 das Verfahren „ruhend gestellt“ und nicht gemäß § 240 Satz 2 ZPO für unterbrochen erklärt hat. Zudem hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.09.2014 vorgetragen, dass gemäß Ziff. 3) des Beschlusses des Amtsgerichts P. vom 31.07.2014, Az. 71 IN 147/14, das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnis bei der Beklagten verblieben sei. Nach alldem war der sofortigen Beschwerde stattzugeben und der Klägerin unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses auch Prozesskostenhilfe für den Zahlungsantrag unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.