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Beschluss

5 Ta 62/14

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2014:0424.5TA62.14.0A
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Leitsätze
1. Nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO hat das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur "insoweit" abzulehnen, als der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist die Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder nur ungenügend beantwortet hat.(Rn.9) 2. Zum Nachweis der in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskosten angegebenen Wohnkosten reicht in der Regel die Vorlage des Mietvertrages, wenn die Anschrift des Antragstellers mit derjenigen des Mietobjekts übereinstimmt.(Rn.10)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 19.03.2014, Az. 2 Ca 539/14, abgeändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt M., bewilligt. Eine Ratenzahlung findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO hat das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur "insoweit" abzulehnen, als der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist die Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder nur ungenügend beantwortet hat.(Rn.9) 2. Zum Nachweis der in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskosten angegebenen Wohnkosten reicht in der Regel die Vorlage des Mietvertrages, wenn die Anschrift des Antragstellers mit derjenigen des Mietobjekts übereinstimmt.(Rn.10) Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 19.03.2014, Az. 2 Ca 539/14, abgeändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt M., bewilligt. Eine Ratenzahlung findet nicht statt. I. Im Beschwerdeverfahren wendet sich der Kläger gegen die Zurückweisung seines Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrages. Im zwischenzeitlich durch Prozessvergleich vom 04.03.2014 erledigten Hauptsacheverfahren führten die Parteien einen Kündigungsrechtsstreit. Mit der Klagschrift beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten und reichte eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Gehaltsabrechnung und Mietvertrag zum PKH-Heft. Im Gütetermin vom 05.03.2014 erklärte der Kläger, dass es sich bei der im eingereichten Mietvertrag neben ihm aufgeführten Frau um seine Ex-Lebensgefährtin handele, die zwischenzeitlich ausgezogen sei. Er wohne alleine in der Wohnung und zahle die Miete insgesamt alleine. Daraufhin forderte das Arbeitsgericht den Kläger mit gesonderter Verfügung vom 05.03.2014 (abgesandt am 06.03.2014) auf, „zur Glaubhaftmachung seines Prozesskostenhilfeantrages Kontoauszüge aller kontoführenden Banken seit dem 15.02.2014 ungeschwärzt bis zum 18.03.2014 zum PKH-Heft zu reichen. Der Kläger ließ diese Frist fruchtlos verstreichen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19.03.2014 den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zurückgewiesen, da aufgrund der fehlenden Mitwirkung nicht habe festgestellt werden können, ob der Kläger die Kosten des Rechtsstreits nicht habe aus eigenen Mitteln bestreiten können. Gegen diesen ihm am 21.03.2014 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 04.04.2014 beim Arbeitsgericht sofortige Beschwerde eingelegt und die zuvor angeforderten Kontoauszüge eingereicht. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.04.2014 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die nunmehr von ihm nachgereichten Unterlagen seien nicht mehr berücksichtigungsfähig. Ergänzend hat der Kläger eingewandt, dass das Arbeitsgericht dem Kläger unter Berücksichtigung seiner rechtzeitig zum PKH-Heft gereichten Unterlagen zumindest Prozesskostenhilfe unter Ratenzahlungsanordnung hätte gewähren müssen. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig und begründet. Das Arbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag zu Unrecht abgewiesen. Dabei verkennt das Beschwerdegericht nicht, dass im Rahmen des Bewilligungsverfahrens verspätet eingereichte Belege gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden können. 1. Der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen grundsätzlich bereits vor dem Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO (BAG 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 -, Juris). Nach § 114 ZPO wird der mittellosen Partei Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Verteidigung bewilligt. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Hat jedoch die Partei oder deren Prozessbevollmächtigter die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsmäßigen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten aufbringt. Vielmehr geht es dann nur noch darum, einem Prozessbevollmächtigten durch nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe - hier nach Ende der Instanz - einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Aus diesem Grund ist eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz nur ausnahmsweise möglich. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn das Gericht zuvor über den Antrag hätte positiv entscheiden können. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann auch dann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zugunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Soweit dem Antragsteller nach Ende der Instanz eine solche gerichtliche Nachfrist gesetzt worden ist, muss diese Nachfrist - anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist - jedoch zwingend eingehalten werden (BAG v. 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 -; LAG Schleswig-Holstein v. 21.10.2009 - 6 Ta 28/12 -, juris; LAG Schleswig-Holstein v. 31.03.2014 – 5 Ta 9/14 -). Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind bereits dem Antrag auf Prozesskostenhilfe neben einer vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die entsprechenden Belege beizufügen. Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, nach § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann es hierzu die Vorlage von Urkunden anordnen. Nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO hat das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, wenn der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist die Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat. Diese Rechtsfolge ist zwingend. Eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe kommt nach einem ergebnislosen Fristablauf jedoch nur „insoweit“ in Betracht, als der Antragsteller säumig ist oder unzulänglich reagiert hat (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., Rn. 41 zu § 118). Soweit der Antragsteller rechtzeitig Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und diese auch belegt hat, sind diese auch bei der Entscheidung über den PKH-Antrag zu berücksichtigen. 2. Aber auch nach Maßgabe dieser Vorschriften war der Prozesskostenhilfeantrag vorliegend bereits bei Antragstellung begründet. Der Kläger hatte mit dem Antrag bereits eine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum PKH-Heft gereicht sowie zum Beleg seiner Angaben eine aktuelle Verdienstbescheinigung und seinen Mietvertrag. Danach verfügt der Kläger über ein monatliches Nettoeinkommen von € 858,41 und musste zusammen mit Frau M.-D. M. eine Warmmiete von € 533,03 zahlen. Zum Nachweis der in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskosten angegebenen Wohnkosten reicht in der Regel die Vorlage des Mietvertrages, wenn die Anschrift des Antragstellers mit derjenigen des Mietobjekts übereinstimmt. Da die Anschrift des Klägers in der Klagschrift und diejenige im Mietvertrag übereinstimmen, hat die Beschwerdekammer keinen Zweifel, dass diese Mietzahlungen - zumindest zur Hälfte - zu den monatlichen Belastungen des Klägers gemäß § 115 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO zählen. Es kann zwar im Einzelfall angezeigt sein, zum Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse vom Antragsteller die Vorlage von Kontoauszügen zu verlangen, zum Nachweis der Wohnkosten reicht indessen in der Regel die Vorlage des Mietvertrages. Dies gilt zumindest dann, wenn die Anschrift des Antragstellers in der Klagschrift mit derjenigen im Mietvertrag übereinstimmt. Da im vorliegenden Fall im Mietvertrag indessen neben dem Kläger noch eine weitere Mieterin aufgeführt ist, kann zugunsten des Klägers nur die Hälfte der Miete (€ 266,52) einkommensmindernd angerechnet werden. Unter Abzug des persönlichen Freibetrages (€ 452,00), dem Freibetrag für Erwerbstätige (€ 206,00) und der Warmmiete (€ 266,52) verbleibt vom Nettoeinkommen des Klägers (€ 858,41) kein gemäß § 115 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigendes Einkommen. Nach alledem war dem Kläger für dessen Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.