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Beschluss

5 Ta 189/12

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2012:1115.5TA189.12.0A
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Leitsätze
Im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung sind die einem als Kraftfahrer tätigen Antragsteller gewährten Verpflegungszuschüsse bei der Berechnung des anrechnungsfähigen Einkommens in der Regel nicht zu berücksichtigen.(Rn.8)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 18.09.2012, Az. 2 Ca 623 c/12, dahingehend geändert, dass sich der Kläger an den Kosten des Rechtsstreits mit monatlichen Raten in Höhe von € 95,00 zu beteiligen hat. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung sind die einem als Kraftfahrer tätigen Antragsteller gewährten Verpflegungszuschüsse bei der Berechnung des anrechnungsfähigen Einkommens in der Regel nicht zu berücksichtigen.(Rn.8) Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 18.09.2012, Az. 2 Ca 623 c/12, dahingehend geändert, dass sich der Kläger an den Kosten des Rechtsstreits mit monatlichen Raten in Höhe von € 95,00 zu beteiligen hat. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Im Beschwerdeverfahren wendet sich der Kläger gegen die Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfegewährung. Mit Beschluss vom 18.09.2012 hat das Arbeitsgericht dem Kläger mit Wirkung ab dem 06.06.2012 für dessen erstinstanzliche Kündigungsschutz- und Zahlungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt und zugleich monatliche Raten in Höhe von € 250,00 festgesetzt. Für die Berechnung des anrechnungsfähigen Einkommens hat das Arbeitsgericht den in der Lohnabrechnung Januar 2012 ausgewiesenen „Netto-Verdienst“ in Höhe von € 1.565,82 zugrunde gelegt und hiervon den Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO (€ 411,00) sowie den Arbeitnehmerfreibetrag (€ 187,00) als auch die Mietkosten (€ 350,00) in Abzug gebracht. Daraus ergebe sich ein anrechnungsfähiges Einkommen in Höhe von € 612,00, sodass sich der Kläger an den Kosten der Prozessführung mit monatlichen Raten in Höhe von € 250,00 zu beteiligen habe. Gegen diesen ihm am 24.09.2012 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 24.10.2012 beim Arbeitsgericht Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen eingewandt, dass die steuerfreien Verpflegungszuschüsse nicht zum anrechnungsfähigen Einkommen zählten. Mit Beschluss vom 05.11.2012 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die „Beschwerde“ ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft und auch ansonsten zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO eingelegt worden. Die sofortige Beschwerde ist auch teilweise begründet. Für das Bewilligungsverfahren maßgeblich sind die bis zum 12.09.2012 eingereichten PKH-Unterlagen. Das Arbeitsgericht hatte den Kläger letztmalig mit Verfügung vom 25.08.2012 unter Fristsetzung bis zum 12.09.2012 gemäß § 118 Abs. 2 ZPO aufgefordert, seine aktuellen Einkünfte und Ausgaben zu belegen. Der Kläger hatte bis zu diesem Zeitpunkt die Lohnabrechnungen für die Zeit von Januar bis März 2012 zum PKH-Heft gereicht. Ausweislich dieser Abrechnungen verfügte der Kläger über ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von jeweils € 1.750,00. Unter Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ergab sich jeweils ein Nettoeinkommen von € 1.217,82. Bei Arbeitnehmern zählen Lohn, Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Lohnersatzleistungen zu den Einkünften gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO, nicht hingegen die Erstattung von Auslagen für Fahrtkosten, Auslösungen und Spesen (Zöller/Geimer, ZPO, Rn. 12 zu § 115 ZPO). Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts zählen die in den einzelnen Abrechnungen ausgewiesenen variablen und steuerfreien „Verpflegungszuschüsse“ nicht zu den der Berechnung des anrechnungsfähigen Einkommens zugrunde zu legenden Einkünften des Klägers. Bei dem Verpflegungszuschuss handelt es sich um die Erstattung des arbeitsbedingten zusätzlichen Verpflegungsmehraufwandes, der dem Kläger durch die Tätigkeit als Kraftfahrer entstanden ist. Der Grund für die Steuerfreiheit liegt gerade darin, dass es sich um zusätzlichen arbeitsbedingten Aufwand handelt, der deshalb nach den steuerrechtlichen Vorschriften gerade nicht als steuerpflichtiges Einkommen zählt. Daran hat sich die Einkommensberechnung auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu orientieren (LAG Köln, Beschl. v. 09.02.1011 - 5 Ta 397/10 - und Beschl. v. 15.01.2009 - 5 Ta 534/08 -). Der steuerfreie Verpflegungszuschuss zählt mithin nicht zu den Einkünften des Klägers i. S. v. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Dabei ist bereits berücksichtigt, dass der betreffende Arbeitnehmer, der berufsbedingt auswärts tätig ist und deshalb auf eine auswärtige Verpflegung angewiesen ist, in gewissem Umfang häusliche Ersparnisse hat. In den Gesetzen zur Steuerfreiheit ist dieser Umstand indessen bereits berücksichtigt worden. Steuerfrei sind nur die vorgegebenen Sätze und nicht der tatsächlich in den auswärtigen Gaststätten oder Imbissen getätigte Verpflegungsaufwand. Folglich bezieht sich die Steuerfreiheit auch nur auf den Verpflegungsmehraufwand und in den strittigen Abrechnungen wird dem Kläger folgerichtig nur ein Verpflegungszuschuss gewährt und nicht die tatsächlich angefallenen Verpflegungskosten erstattet. Anhaltspunkte dafür, dass es sich vorliegend bei dem in den Abrechnungen ausgewiesenen „Verpflegungszuschüssen“ in Wahrheit um verschleiertes Arbeitseinkommen handelt, sind nicht ersichtlich. Der Kläger war unstreitig bei der Beklagten als LKW-Fahrer mit überörtlicher Fahrtätigkeit beschäftigt. Hierdurch bedingt konnte er seine Mahlzeiten nicht zu Hause einnehmen, sodass er einen Verpflegungsmehraufwand hatte. Diesen arbeitsbedingten Verpflegungsmehraufwand hat die Beklagte ihm durch den „Verpflegungszuschuss“ schlicht erstattet. Das anrechnungsfähige Einkommen des Klägers ergibt sich mithin aus folgender Berechnung: Nettoeinkommen 1.217,82 € ./. Freibetrag gem. § 115 I S. 3 Nr. 1b ZPO 189,00 € ./. Freibetrag gem. § 115 I S. 3 Nr. 2a ZPO 411,00 € ./. Mietkosten gem. § 115 I S. 3 Nr. 3 ZPO 350,00 € anrechenbares Einkommen 267,82 € Unter Berücksichtigung eines anrechenbaren Einkommens in Höhe von € 267,82 ergibt sich aus der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO eine festzusetzende Monatsrate in Höhe von 95,00. Der Kläger hat sich mithin an den Kosten der Prozessführung mit monatlichen Raten in Höhe von € 95,00 zu beteiligen. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf geringere Nettoeinkünfte berufen. Die insoweit erst im Beschwerdeverfahren und nach Abschluss des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens eingereichten Lohnabrechnungen für August und September 2012 können nicht mehr berücksichtigt werden. Der Kläger hat diese trotz gerichtlicher Aufforderungen vom 13.08.2012 und 15.09.2012 nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist zum PKH-Heft eingereicht. Er hat insoweit die rechtlichen Konsequenzen aus § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu tragen. Ungeachtet dessen weist die Beschwerdekammer darauf hin, dass auch bei einem Nettolohn von € 1.136,62 und einem sich hierauf beziehenden anrechnungsfähigen Einkommen von € 188,62 keine ratenfreie Prozesskostenhilfebewilligung in Betracht käme. Nach der Tabelle hätte sich der Kläger auch in diesem Falle an den Prozesskosten mit monatlichen Raten in Höhe von € 60,00 zu beteiligen. Die sofortige Beschwerde hatte daher im dargelegten Umfang Erfolg und musste im Übrigen zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Klägers auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis), letzter Satz, 1. Alternative. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.