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Beschluss

5 Sa 19/12

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2012:0322.5SA19.12.0A
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Leitsätze
Ein im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens für eine beabsichtigte Berufung zugleich gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist solange unzulässig, bis die versäumte Prozesshandlung (hier: Einlegung der Berufung) nachgeholt wird. Wird die versäumte Prozesshandlung nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des stattgebenden Prozesskostenhilfebeschlusses nachgeholt, wird der Wiedereinsetzungsantrag endgültig unzulässig.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Berufung und/oder Berufungsbegründung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 23.11.2011, Az.: 4 Ca 1440 b/11, wird verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens für eine beabsichtigte Berufung zugleich gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist solange unzulässig, bis die versäumte Prozesshandlung (hier: Einlegung der Berufung) nachgeholt wird. Wird die versäumte Prozesshandlung nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des stattgebenden Prozesskostenhilfebeschlusses nachgeholt, wird der Wiedereinsetzungsantrag endgültig unzulässig.(Rn.15) Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Berufung und/oder Berufungsbegründung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 23.11.2011, Az.: 4 Ca 1440 b/11, wird verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Es ist noch über den (bedingten) Wiedereinsetzungsantrag des Klägers wegen der durch das vorangestellte Prozesskostenhilfeverfahren bedingten Versäumung der Berufungseinlegungs- und Berufungsbegründungsfrist zu befinden. Im Hauptsacheverfahren führten die Parteien einen Kündigungsrechtsstreit. Der Kläger war seit dem 10.01.2011 bei der Beklagten als Kurierfahrer zu einem Monatslohn von € 1.000,00 brutto in Vollzeit beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt weniger als 10 Mitarbeiter. Mit Schreiben vom 31.05.2011 kündigte die Beklagte dem Kläger fristgerecht zum 30.06.2011. Mit seiner vor dem Arbeitsgericht am 01.08.2011 erhobenen Klage hat der Kläger folgende Anträge gestellt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 31.05.2011 zum 30.06.2011 geendet hat, sondern ungekündigt fortbesteht, 2. hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht zum 30.06.2011 beendet worden ist, sondern aufgrund der Weiterbeschäftigung über den 30.06.2011 hinaus weiter fortbesteht. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.11.2011 die Klage insgesamt abgewiesen. Am 16.01.2012 hat der Kläger beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein beantragt, ihm zur Durchführung der - auf den erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag beschränkten - Berufung gegen das ihm am 16.12.2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts zu bewilligen. Zur Begründung hat er auf den „anliegenden Entwurf der Berufungsschrift nebst Begründung“ verwiesen sowie die eingereichten PKH-Unterlagen. Zugleich hat er – sofern das Gericht ihm Prozesskostenhilfe bewilligt – beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Berufung und/oder Berufungsbegründung zu gewähren. Das Berufungsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 21.02.2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für die Durchführung der Berufung im beantragten Umfang bewilligt. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 24.02.2012 zugestellt worden. II. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Dem Kläger war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungseinlegungs- und/oder Berufungsbegründungsfrist betreffend das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 23.11.2011, Az. 4 Ca 1440 b//11, zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor, da der Kläger die versäumte Prozesshandlung nicht fristgerecht nachgeholt hat, §§ 233, 234 Abs. 1 Satz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Ein isoliert bleibender Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig (BGH, Beschl. v. 19.10.1977 – IV ZB 43/77 -, zit. n. Juris; Baumbach/Lauterbach /Albers/Harmann, ZPO, 68. Aufl., Rn. 12 zu § 236). 1. Einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ist grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat und sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 16.11.2010 – VIII ZB 55/10 -, zit. n. Juris, m. w. Rspr.-Nachw.). Dies setzt allerdings voraus, dass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen beigefügt worden ist. Diese Anforderungen hat der Kläger mit Einreichung seines Prozesskostenhilfegesuchs erfüllt. Die PKH-Antragsschrift ist per Fax beim Berufungsgericht am 16.01.2012 und damit am letzten Tag der Berufungseinlegungsfrist eingegangen. Beigefügt waren auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit. Innerhalb der mit gerichtlicher Verfügung vom 18.01.2012 gesetzten Frist hat der Kläger auch die noch fehlenden Belege nachgereicht. Daraufhin hat das Berufungsgericht dem Kläger mit Beschluss vom 21.02.2012 Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Durchführung der Berufung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. 2. Dem Kläger ist gleichwohl keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Wiedereinsetzung findet grundsätzlich nicht von Amts wegen statt, sondern bedarf eines Antrages (BAG, Beschl. v. 23.05.1989 – 2 AZB 1/89 -, zit. n. Juris). Der Wiedereinsetzungsantrag ist zudem fristgebunden. Gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss der Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis behoben ist. Die Bedürftigkeit des Klägers war vorliegend das Hindernis, welches zur Versäumung der Berufungseinlegungsfrist führte. Spätestens mit Zustellung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses vom 21.02.2012, d. h. am 24.02.2012, war dieses Hindernis behoben. Der Kläger hat bereits mit dem PKH-Antrag vom 16.01.2012 die bedingte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungseinlegungs- und Berufungsbegründungsfrist gestellt und damit grundsätzlich die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewahrt. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Wiedereinsetzungsantrag bereits vorsorglich und unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt werden kann, jedenfalls ist er solange unzulässig bis die versäumte Prozesshandlung nachgeholt wird. Um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur im Zusammenhang mit einem bereits vorher oder gleichzeitig eingelegten Rechtsmittel (bzw. Einspruch) nachgesucht werden (BGH, Beschl. v. 19.10.1977 – IV ZB 43/77 -, zit. n. Juris). 3. Der Kläger hat weder vor noch gleichzeitig mit der Antragsschrift vom 16.01.2012 Berufung eingelegt. Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2, Hbs. 1 ZPO hat der Antragsteller (hier: Kläger) die versäumte Prozesshandlung (hier: Berufungseinlegung) innerhalb der Antragsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nachzuholen. Dies ist nicht geschehen. a) Insbesondere ist die der Antragsschrift vom 16.01.2012 beigefügte „Berufung – unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe –“ keine eigenständige Berufung. aa) Dem steht auch nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die der PKH-Antragsschrift beigefügte „Berufung – unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe –“ ebenfalls unterschrieben hat und diese bereits die Anforderungen gemäß §§ 519, 520 Abs. 2 ZPO erfüllt. Der Kläger hat erkennbar mit der PKH-Antragsschrift nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine bereits eingelegte Berufung beantragt. Zwar hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung – der die Berufungskammer uneingeschränkt folgt – den Grundsatz geprägt, dass ein Schriftsatz, der alle formellen Anforderungen an ein Rechtsmittel erfüllt, regelmäßig als wirksam abgegebene Prozesserklärung zu behandeln ist. Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht als unbedingtes Rechtsmittel bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschl. v. 16.11.2010 – VIII ZB 55/10 -, zit. n. Juris). Vorliegend ergibt sich aus den Begleitumständen jedoch eindeutig und zweifelsfrei, dass der Kläger das mit der Einlegung des Rechtsmittels der Berufung verbundene Kostenrisiko wegen seiner Mittellosigkeit gerade nicht tragen wollte. bb) Dies ergibt sich eindeutig aus der Antragsschrift. Die PKH-Antragsschrift vom 16.01.2012 ist überschrieben mit „Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“. Eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte es nicht bedurft, wenn der Kläger mit der beigefügten „Berufung – unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe –“ bereits das Rechtsmittel hätte einlegen wollen. Denn zu jenem Zeitpunkt (16.01.2012) war die Berufungseinlegungsfrist noch nicht abgelaufen. Zudem ist u. a. unter den auf Seite zwei der Antragsschrift unten genannten „Anlagen“ unter dem ersten Spiegelstrich „Berufungsschrift nebst Begründung und Anlagen K 8, 9 (Entwurf)“ aufgeführt. Hierdurch hat der Kläger eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem beigefügten Berufungsschriftsatz um einen Entwurf handelt und nicht um ein eigenständiges bereits eingelegtes Rechtsmittel. b) Da es sich bei der Anlage zur Antragsschrift mithin nicht um eine eigenständige Berufung handelt, hätte der Kläger gemäß §§ 234 Abs. 1 Satz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 Hbs. 1 ZPO binnen zwei Wochen nach Zustellung des stattgebenden Prozesskostenhilfebeschlusses Berufung gegen das anzufechtende Urteil einlegen müssen. Der PKH-Beschluss vom 21.02.2012 ist dem Kläger am 24.02.2012 zugestellt worden, sodass die Zweiwochenfrist zur Nachholung der versäumten Berufungseinlegungsfrist am 09.03.2012 abgelaufen ist. Der Kläger hat indessen bis heute (22.03.2012) keine Berufung gegen das anzufechtende Urteil eingelegt. 4. Nach alledem war der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zu verwerfen. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war mit der Kammer in ihrer vollen Besetzung zu entscheiden (GMP/Germelmann, ArbGG, 7. Aufl. Rn. 44 zu § 66). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.