Beschluss
3 TaBV 4/23
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2023:0705.3TABV4.23.00
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Leitsätze
1. Der Aushang des Wahlausschreibens lediglich in einer in einer anderen Gemeinde befindlichen Nebenstelle und nicht im Hauptstandort stellt keinen ordnungsgemäßen Aushang i.S.v. § 3 Abs. 4 Satz 1 WO BetrVG dar und führt zur Anfechtbarkeit der Wahl.(Rn.109)
(Rn.119)
2. Die Feststellung betriebsratsfähiger Organisationseinheiten nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist neben einer Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 1 BetrVG zulässig.(Rn.129)
3. Das Erfordernis einer Zweitunterschrift durch einen Geschäftsführer und einer damit einhergehenden auf die Richtigkeit beschränkten Kontrolle lässt die Selbständigkeit der Einstellungs- und Entlassungsentscheidung nicht entfallen.(Rn.140)
4. Einzelfallentscheidung zur Betriebsorganisation.(Rn.124)
Tenor
I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 2. Februar 2023 – 1 BV 6/22 – wird zurückgewiesen.
II. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 2. Februar 2023 – 1 BV 6/22 – wird dieser unter Ziff. 2. und 3. abgeändert und als alleinige Ziff. 2 wie folgt neu gefasst:
„2. Es wird festgestellt, dass die Betriebsstätten der Arbeitgeberin in S... und K... jeweils einen eigenständigen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bilden.“
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Aushang des Wahlausschreibens lediglich in einer in einer anderen Gemeinde befindlichen Nebenstelle und nicht im Hauptstandort stellt keinen ordnungsgemäßen Aushang i.S.v. § 3 Abs. 4 Satz 1 WO BetrVG dar und führt zur Anfechtbarkeit der Wahl.(Rn.109) (Rn.119) 2. Die Feststellung betriebsratsfähiger Organisationseinheiten nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist neben einer Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 1 BetrVG zulässig.(Rn.129) 3. Das Erfordernis einer Zweitunterschrift durch einen Geschäftsführer und einer damit einhergehenden auf die Richtigkeit beschränkten Kontrolle lässt die Selbständigkeit der Einstellungs- und Entlassungsentscheidung nicht entfallen.(Rn.140) 4. Einzelfallentscheidung zur Betriebsorganisation.(Rn.124) I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 2. Februar 2023 – 1 BV 6/22 – wird zurückgewiesen. II. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 2. Februar 2023 – 1 BV 6/22 – wird dieser unter Ziff. 2. und 3. abgeändert und als alleinige Ziff. 2 wie folgt neu gefasst: „2. Es wird festgestellt, dass die Betriebsstätten der Arbeitgeberin in S... und K... jeweils einen eigenständigen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bilden.“ III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Anfechtung der Betriebsratswahl vom 1. März 2022 sowie über die betriebliche Struktur der Arbeitgeberin im Rahmen eines Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Standort K... nicht als eigenständigen Betrieb ansieht, streiten die Beteiligten über die Einordnung des Standortes K... als qualifizierter Betriebsteil iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die Arbeitgeberin ist Teil der A... Holding GmbH. Zu dieser Holding gehören in Deutschland drei eigenständige Bauunternehmen und einige weitere Beteiligungen. Die Abteilung „Allgemeine Verwaltung“ der Arbeitgeberin mit insgesamt 21 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erbringt am Standort S... als Zentralverwaltung administrative Aufgaben für die Arbeitgeberin sowie für die weiteren Bauunternehmen und Beteiligungen der A... Holding GmbH. Die Arbeitgeberin ist ein Bauunternehmen in S...-H…. Zu ihren Leistungen zählen insbesondere der Straßen- und Tiefbau sowie die Asphaltproduktion und -verarbeitung. Die Arbeitgeberin unterhält zwei Standorte. Der Standort S... besteht aus den Abteilungen Allgemeine Verwaltung, Tiefbau Nord sowie den Außenstellen J... mit einer Asphaltmischanlage und G... R... mit einem Kieswerk. Am Standort S... befindet sich auch der Bauhof und die Werkstatt der Arbeitgeberin. Es werden dort zurzeit 133 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. In der Zentrale G… … sind davon über 30 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Hinzu kommen Arbeitsplätze für Büroarbeitsplätze für sechs Bauleiter. Am Standort K... befinden sich die Abteilungen Tiefbau Süd und Asphaltstraßenbau. Abteilungsleiter der Abteilung Tiefbau Süd ist Herr J... O... J.... Abteilungsleiter der Abteilung Asphaltstraßenbau ist Herr K... T.... Insgesamt werden rund 131 Arbeitnehmer beschäftigt. Rund 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Büroarbeitsplatz vor Ort. Darunter sind auch Bauleiter, die zusätzlich Außentermine wahrnehmen. Die Arbeitgeberin hat eine Geschäftsordnung für die leitenden Angestellten geschaffen. Unter „Aufgaben“ heißt es in der aktuellen Geschäftsordnung u.a.: „Im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans entscheidet jede/r leitende Angestellte über die laufenden Aufgaben, veranlasst deren Erledigung in dem zugewiesenen Delegationsbereich, unbeschadet der Zuständigkeit der Geschäftsführung für die Entscheidung, die dieser vorbehalten sind. Jeder leitende Angestellte ist für die ihm unterstellten Bereiche weisungsberechtigt.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser Geschäftsordnung wird auf die Anlage 3 (Bl. 138-144 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Ab dem 1. März 2023 existiert ein neuer Geschäftsverteilungsplan für die leitenden Angestellten. In der dazugehörigen Stellenbeschreibung heißt es für Herrn J... O... J...: „Herr J... O... J... Ø ist Handlungsbevollmächtigter i. S. d. §§ 54 und 57 HGB. Er zeichnet „in Vollmacht“. Seine Handlungsvollmacht bezieht sich auf: die Abteilung Tiefbau Süd und die Betriebsleitung der Gesellschaft in K.... Aufgaben, Rechte und Pflichten: Mit der Übernahme der Leitung der Abteilung und der Betriebsleitung K... (Delegationsbereiche) sind weitreichende interne und externe Vollmachten verbunden. Diese Vollmachten sind unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen, der Unternehmensgrundsätze und der betrieblichen Regelungen, insbesondere der Geschäftsordnung auszuüben. In seiner Funktion als Abteilungsleiter ist er automatisch Mitglied der Betriebsleitung am Standort in K.... Es besteht das Recht auf Unterstützung durch die Geschäftsführung. Insbesondere hat er folgende Aufgaben und Befugnisse in den nachfolgenden Bereichen (nicht abschließend, nur exemplarisch) ¬ Betriebsleitung - Treffen von abteilungsübergreifenden und wesentlichen abteilungsbezogenen Entscheidungen im Betrieb in K... gemeinschaftlich mit dem Leiter der Abteilung Asphaltstraßenbau. Es ist jederzeit auf die Erzielung von Einvernehmen mit dem Leiter der Abteilung Asphaltstraßenbau hinzuwirken. Bei nicht auflösbaren Meinungsverschiedenheiten zu wesentlichen abteilungsbezogenen Themen ist das Votum des für die jeweilige Abteilung primär zuständigen Abteilungsleiters maßgeblich. Bei nicht auflösbaren Meinungsverschiedenheiten zu abteilungsübergreifenden Themen, entscheidet der Abteilungsleiter mit der längeren Betriebszugehörigkeit. - Urlaubs- oder krankheitsbedingte Vertretung des Abteilungsleiters Asphaltstraßenbau im Besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten. ¬ Markt - Marktbeobachtung; insbesondere Kontakte zu Auftraggebern, Beobachtung der Wettbewerber, Auswahl von Lieferanten und Subunternehmern - Selbstständige Akquisition von Aufträgen und Auftritt am Markt ¬ Personal - Disziplinarvorgesetzter für seinen Delegationsbereich - Disposition des Personaleinsatzes – - Sicherstellung der Arbeitssicherheit - Eigenverantwortliche Personalauswahl bei jeglichen im Rahmen des betrieblichen Beurteilungsverfahrens - Selbstständige und eigenverantwortliche Einstellungs- und Entlassungsentscheidungen betreffend der gewerblichen Arbeitnehmer seines Delegationsbereichs unter Beachtung des allgemeingültigen 4-Augen-Prinzips zur Richtigkeitskontrolle - Ermittlung von Fortbildungsbedarf, Entscheidung über die Durchführung von internen Schulungen, Organisation/Durchführung interner Schulungen - Überwachung der Lehrlingsausbildung - Kooperation mit der Arbeitnehmervertretung, insbesondere: Durchführung der Betriebsratsbeteiligung bei personelle Einzelmaßnahmen sowie Ansprechpartner für den Betriebsrat in sozialen Angelegenheiten ¬ Gerätetechnik - Disposition des Geräteeinsatzes - Überwachung von Pflege, Wartung und Reparatur - Ermittlung des Investitionsbedarfes ¬ Akquisition, Vorbereitung und Abwicklung von Baumaßnahmen - Sicherstellen von wirtschaftlichen Angeboten - Sicherstellen der erforderlichen Arbeitsvorbereitung - Selbstständige Verhandlungen mit Auftraggebern - Einkauf von Material und Fremdleistungen - Sicherstellung wirtschaftlicher Bauabläufe - Sicherstellung zeitgerechter, optimaler Abrechnungen - Auswertung von Bauvorhaben - Realisierung von Entgeltforderungen bei Auftraggebern …“ Die Stellenbeschreibung für Herrn K... T... ist weitgehend parallel. Sie lautet im Beginn wie folgt: „Herr K... T... Ø ist Handlungsbevollmächtigter i. S. d. §§ 54 und 57 HGB. Er zeichnet „in Vollmacht“. Seine Handlungsvollmacht bezieht sich auf: die Abteilung Asphaltstraßenbau und die Betriebsleitung der Gesellschaft in K.... …“ Zum Geschäftsverteilungsplan gehört auch ein Organigramm. Dies beschreibt unterhalb der Geschäftsführung S... den Betrieb S... mit der Betriebsleitung H.../T... und daran angegliedert den Standort J... sowie den Betrieb K... mit der Betriebsleitung J.../T.... Die Arbeitgeberin informierte ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die vorstehenden Änderungen im Organisationshandbuch (Geschäftsverteilungsplan) mit Eintrag im JobRouter (einem internen Mitteilungsportal der Arbeitgeberin) vom 10. März 2023 mit folgendem Wortlaut: „Sehr geehrte Mitarbeiterinnen, sehr geehrte Mitarbeiter, wie Ihnen bekannt ist, sind unsere beiden Abteilungsleiter, K... T... und J... O... J..., Ihre Ansprechpartner für alle operativen und personaltechnischen Maßnahmen im Betrieb K.... Unsere Abteilungsleiter leiten somit nicht nur die jeweilige Abteilung, sondern bilden zugleich die Betriebsleitung in K.... Die Betriebsleitung durch die beiden Abteilungsleiter ist im Rahmen eines Termins beim Arbeitsgericht in Zweifel gezogen worden. Dies veranlasst uns zu der Klarstellung, dass Herr T... und Herr J... in ihrer Eigenschaft als Abteilungsleiter selbstverständlich auch die gemeinschaftliche Leitung des Betriebs K... innehaben. Im Organisationshandbuch Kapitel 10.3.3 haben wir diesbezüglich eine Ergänzung vorgenommen, wir bitten um Beachtung.“ Herr J... und Herr T... treffen sich in Bezug auf den Standort K... zu regelmäßigen monatlichen Jours fixes. Hinsichtlich des Inhalts eines solchen Jour fixe wird zum Beispiel auf das Protokoll vom 28. April 2022 – tatsächlich geht es um ein Protokoll vom 28. April 2023 – verwiesen (Anlage AST 32 – Bl. 159 der Berufungsakte). In diesem Jour fixe stimmten Herr T... und Herr J... ua. den jeweiligen Urlaub ab. Die Abteilungen Tiefbau Nord und Tiefbau Süd unterscheiden sich durch ihr regionales Tätigkeitsgebiet: Während die Tiefbau Nord überwiegend nördlich des N...-O...-K... mit Ausnahme des D... W... tätig ist, agiert die Tiefbau Süd südlich des N...-O...-K... und im Bereich des D... W.... Der Bereich Asphaltstraßenbau unterscheidet sich von den vorgenannten Abteilungen hinsichtlich der Tätigkeit, agiert allerdings im gesamten S...-H…. Überwiegend wird die Abteilung Asphaltstraßenbau für die Abteilungen Tiefbau Nord und Tiefbau Süd tätig. Darüber hinaus übernimmt die Abteilung auch Asphaltstraßenbauaufträge für Drittunternehmen. Die Abteilung agieren im Hinblick auf Aufträge, Durchführung und Rechnungsstellung unabhängig. In wenigen Einzelfällen werden die Tiefbau Nord und die Tiefbau Süd auch nach Absprache mit der jeweils anderen Abteilung im jeweils anderen Tätigkeitsgebiet tätig oder stellen der anderen Abteilung ebenfalls nach Absprache einzelne Kolonnen bzw. einzelne Mitarbeiter. Der Einsatz dieser Mitarbeiter erfolgt nach Absprache der jeweiligen Abteilungsleiter. Für sämtliche Einsätze für eine andere Abteilung stellt die jeweils einsetzende Abteilung der anderen Abteilung eine Rechnung vergleichbar einem Nachunternehmer. Hinsichtlich der Einzelheiten der Abgrenzung der Abteilungen wird auf die Ausführungen des Geschäftsführers der Arbeitgeberin im Berufungstermin und insoweit auf das entsprechende Protokoll verwiesen. Die Geschäftsführer handeln als Gesamtgeschäftsführer. Für die Abteilungsleiter T... und J... existieren Vollmachten der Geschäftsführer für zumindest den Ausspruch von Kündigungen. Bei der Arbeitgeberin existiert das Vier-Augen-Prinzip. Danach werden unter anderem arbeitsrechtliche Willenserklärungen zumindest ab dem 1. März 2023 für den Standort K... immer von einem Abteilungsleiter (Linksunterschrift) und einem Geschäftsführer (Rechtsunterschrift) unterzeichnet. Die Betriebsratsanhörung wird jedenfalls am Standort K... immer von den Abteilungsleitern eingeleitet. Nach Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens legt der Abteilungsleiter den Vorgang der Personalabteilung in S... zur weiteren Veranlassung vor. In der Vergangenheit sind an den Standorten S... und K... jeweils eigenständige Betriebsräte gewählt worden. Es existierte ein Gesamtbetriebsrat. Der Gesamtbetriebsrat bestellte am 30. November 2021 einen Wahlvorstand für die Wahl eines einheitlichen Betriebsrats (Anlage AST 5, Bl. 37 der erstinstanzlichen Akte). Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhielten entweder per Post mit der Dezember-Abrechnung oder per E-Mail Anfang Januar ein Informationsschreiben, in dem mitgeteilt wurde, dass das Wahlausschreiben, die Wahlordnung und die Wählerlisten vom 17. Januar bis zum 31. Januar 2022 am Standort K... im Büro des Wahlvorstand-Mitglieds P... und für den Standort S... im Bürocontainer des Wahlvorstand-Mitglieds C... ausgelegt würden. Vorstehender Bürocontainer befindet sich auf dem Gelände der Asphalt-Mischanlage in J.... Entsprechend dem Informationsschreiben erfolgte die Auslage des Wahlausschreibens, der Wahlordnung und der Wählerliste an den beiden angegebenen Orten am 17. Januar 2022. Der Wahlvorstand ordnete in seinem Wahlausschreiben die schriftliche Stimmabgabe für alle gewerblichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitgeberin an. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Wahlausschreibens wird auf die Anlage AST 8 (Blatt 41-43 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Ob die Wahlunterlagen über den 31. Januar 2022 hinaus bis zur Wahl ausgelegt waren, ist zwischen den Beteiligten strittig. Die Betriebsratswahl fand am 1. März 2023 statt. Es wurden insgesamt 185 Stimmen, davon 150 Briefwahlstimmen, abgegeben. Das Ergebnis der Betriebsratswahl wurde am 8. März 2022 bekannt gegeben. Am gleichen Tag fand auch die konstituierende Sitzung des Betriebsrats statt. Die Arbeitgeberin hat die Betriebsratswahl vom 1. März 2022 mit Schreiben vom 16. März 2022, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, angefochten. Die Betriebsratswahl sei nach § 19 Abs. 1 BetrVG anfechtbar. Der Betriebsbegriff sei verkannt worden. Der Wahlvorstand sei fehlerhaft durch den Gesamtbetriebsrat bestellt worden. Das Wahlausschreiben sei unzureichend bekannt gegeben worden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentralverwaltung S... G... hätten nicht ohne Weiteres Kenntnis vom Wahlausschreiben nehmen können. Das Werkstor an der Asphalt-Mischanlage in J... sei nicht immer geöffnet, insbesondere sei es bereits häufig vor dem Ende der normalen Bürozeiten geschlossen. Das Gelände könne nur mit Schutzausrüstung, wie zum Beispiel Warnkleidung, betreten werden. Solche Schutzausrüstung gehöre nicht zur Ausstattung einer Bürokraft aus der Zentralverwaltung in S.... Die einfache Fahrtstrecke mit dem Auto von der Verwaltung der Arbeitgeberin in S... zu deren Standort nach J... betrage ca. 9 Minuten Fahrzeit bei einer Fahrtstrecke von 8,1 km. Mit dem öffentlichen Nahverkehr betrage die einfache Fahrtstrecke inklusive Fußweg - unstreitig - mindestens 35 Minuten. Darüber hinaus sei in unzulässiger Weise pauschal für alle gewerblichen Arbeitnehmer die Briefwahl angeordnet worden. Das Wahlausschreiben sei entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Wahlordnung BetrVG nicht bis zum letzten Tag der Stimmabgabe ausgehängt worden. Der Wahlvorstand habe entgegen seiner Ankündigung im Wahlausschreiben bereits um 14:10 Uhr mit der Auszählung der Briefwahlstimmen begonnen, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Urnenwahl noch nicht beendet gewesen sei. Ausweislich des Wahlausschreibens hätte die öffentliche Stimmauszählung erst um 16:00 Uhr erfolgen sollen. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, dass es sich bei den Standorten S... und K... um zwei eigenständige Betriebe iSd. BetrVG handele. Beide Standorte hätten eine eigenständige Organisation und Leitung. Am Standort K... übten die beiden Abteilungsleiter T... und J... die Leitungsfunktion aus, und zwar Bezug auf alle wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten. Die Abteilungsleiter am Standort K... träfen alle wesentlichen Entscheidungen in personellen Angelegenheiten, sei es bei Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Eingruppierungen oder Kündigung. Hierzu leite der jeweilige Abteilungsleiter die Mitbestimmung des Betriebsrats ein. Nach der erfolgten Zustimmung würden die Unterlagen an die Personalabteilung in S... weitergeleitet, die die Entscheidung des jeweiligen Abteilungsleiters formell umsetzten. Die Geschäftsführer unterzeichneten die entsprechenden Unterlagen ausschließlich im Rahmen des Vier-Augen-Prinzips und einer Richtigkeitskontrolle. Die beiden Standorte hätten eigenständige abgegrenzte Betriebszwecke. Regelhaft finde kein Austausch der Mitarbeiter statt. Dies sei nach Absprache der Abteilungsleiter nur ausnahmsweise der Fall. Zumindest sei die Betriebsstätte in K... ein qualifizierter Betriebsteil iSd. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Mit dem öffentlichen Personalverkehr betrage die Fahrzeit zwischen den beiden Standorten (einfache Fahrt) - unstreitig - mindestens 90 Minuten inklusive der erforderlichen Fußwege. Die Arbeitgeberin beantragte, 1. die bei der Antragstellung durchgeführte gemeinsame Betriebsratswahl vom 1. März 2022 für unwirksam zu erklären; 2. festzustellen, dass die Betriebsstätten der Antragstellerin in S... und K... jeweils einen eigenständigen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes darstellen; hilfsweise 3. festzustellen, dass die Betriebsstätte der Antragstellerin in K... ein qualifizierter Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist. Der Betriebsrat beantragte, die Anträge zurückzuweisen. Der Betriebsrat hält den Antrag zu 2. bereits für unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses angesichts der erfolgten Wahlanfechtung. Die Standorte K... und S... bildeten einen einheitlichen Betrieb iSd. BetrVG. Es komme immer wieder vor, dass Kolonnen vom K.. Standort in S... aushelfen würden. Die Mitarbeiter der Abteilung Asphaltstraßenbau würden sowohl von den Abteilung Tiefbau Nord und die Tiefbau Süd beschäftigt. Mitarbeiter der Abteilung Asphaltstraßenbau seien im Winter auch auf dem Bauhof in J... bei S... tätig. Dort befinde sich auch ein Materiallager des Asphaltstraßenbaus. In den Bereichen Beschaffung, Verwaltung, Lohnbuchhaltung, Kreditoren und Debitorenrechnung, Werkstatt, Kalkulation und Einkauf seien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für alle Abteilungen beider Standorte tätig. Die fehlende Auslage des Wahlausschreibens in der Betriebsstätte in S... sei unschädlich. Angesichts des Informationsschreibens hätte jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter der Arbeitgeberin die Möglichkeit gehabt, vom Inhalt des Wahlausschreibens Kenntnis zu nehmen. Dieses sei ohne Betreten des Baucontainers lesbar gewesen. Die angeordnete Briefwahl sei zulässig gewesen angesichts des Umstandes, dass viele gewerblichen Mitarbeiter witterungsbedingt zu Hause und die übrigen gewerblichen Arbeitnehmer auf Baustellen in ganz S...-H… verteilt gewesen seien. Die Auszählung der Stimmzettel habe wie angekündigt nach 16:00 Uhr stattgefunden. Hierbei seien auch die Wahlzettel der Briefwahl erstmals ausgezählt worden. Es handele sich beim Standort K... auch nicht um einen qualifizierten Betriebsteil iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Der Standort K... sei nicht hinreichend abgegrenzt. Es komme angesichts der Tätigkeit des ganz überwiegenden Teils der Belegschaft auf Baustellen überhaupt nicht auf die Entfernung zwischen den Betriebsstandorten S... und K... an. Das Arbeitsgericht Flensburg hat mit Beschluss vom 2. Februar 2023 die Betriebsratswahl vom 1. März 2022 für unwirksam erklärt. Den weiteren Antrag auf Feststellung von zwei Betrieben iSd. BetrVG hat das Gericht zurückgewiesen und dem Hilfsantrag auf Feststellung, dass es sich bei der Betriebsstätte K..., um einen qualifizierten Betriebsteil iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handele, stattgegeben. Die Betriebsratswahl sei anfechtbar, weil das Wahlausschreiben nicht ordnungsgemäß iSd. § 3 Abs. 4 Satz 1 Wahlordnung BetrVG ausgehängt worden sei. In Bezug auf den Standort S... reiche ein Aushang in der Außenstelle J... unter Hinweis auf BAG 5. Mai 2004 - 7 ABR 44/03 – (unter B. I. 2. der Gründe, juris) nicht aus. Die Angaben im Wahlausschreiben seien für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts von elementarer Bedeutung. Das Wahlausschreiben sei daher so auszuhängen, dass es von allen Wahlberechtigten zur Kenntnis genommen werden könne. Insoweit müsse in einem Betrieb mit mehreren Betriebsstätten in jeder einzelnen Betriebsstätte ein Abdruck des Wahlausschreibens ausgehängt werden, wenn die Arbeitnehmer der anderen Betriebsstätten die Betriebsstätte des Aushangs nicht regelmäßig aufsuchten und deshalb nicht die Möglichkeit hätten, das Wahlausschreiben dort zur Kenntnis zu nehmen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Wahlfehler das Ergebnis der Wahl beeinflusst habe. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts zur betrieblichen Organisation der Arbeitgeberin beruht auf dem Stand zum Zeitpunkt der Entscheidung vor dem 1. März 2023. Danach handele es sich nicht um zwei Betriebe. Der Antrag sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Er könne auch im Zusammenhang mit einer Wahlanfechtung gestellt werden, da das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG auch dazu diene, die Voraussetzung für eine (künftige) ordnungsgemäße Betriebsratswahl zu schaffen. Maßgebliches Kriterium für den Bestand eines Betriebs sei eine einheitliche Leitung, die sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecke. Am Standort K... fehle es an einer entsprechenden einheitlichen Leitung. Es handele sich um zwei Abteilungen, die jeweils von einem Abteilungsleiter geführt würden. Die beiden Abteilungsleiter bildeten jedoch keine einheitliche Leitung für den gesamten Standort. Es handele sich beim Standort K... um einen Betriebsteil, der räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sei iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG. Für die Bestimmung, ob ein solcher Betriebsteil vorliege, komme es maßgeblich auf die leichte Erreichbarkeit des Betriebsrats aus Sicht der Arbeitnehmer, wie auch umgekehrt die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer für den Betriebsrat an im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände. Danach sei eine räumlich weite Entfernung anzunehmen aufgrund der räumlichen Entfernung und der Fahrtzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (drei Stunden für Hin- und Rückweg von K... nach S... und zurück). Die K.. Mitarbeiter seien mit ihrem tendenziellen Einsatzgebiet südlich des N...-O...-K... in den meisten Gebieten näher an K... als an S... tätig. Darüber hinaus hätten die ausschließlich in K... tätigen Beschäftigten in jedem Fall einen entsprechend großen Zeitaufwand für einen Besuch des Betriebsrats. Die Möglichkeit einer Freistellung nach § 38 BetrVG sei kein geeignetes Abgrenzungskriterium. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 2. Februar 2023, der sowohl der Arbeitgeberin als auch dem Betriebsrat am 27. Februar 2023 zugestellt wurde, haben beide Beteiligte jeweils unabhängig Beschwerde eingelegt (Arbeitgeberin am 7. März 2023 und Betriebsrat am 9. März 2023). Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, dass der Beschluss, soweit der Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen worden ist, unzutreffend sei. Der Umstand, dass der Standort K... zwei jeweils durch einen Abteilungsleiter geleitete selbstständige Abteilungen aufweise, führe nicht dazu, dass ein Betrieb iSd. BetrVG in K... nicht gegeben sei. Beide Abteilungsleiter würden den Betrieb führen. Insofern bestehe eine einheitliche Leitung, wenn man die beiden Abteilungsleiter gedanklich zusammenfasse. Anders als vom Arbeitsgericht angenommen, komme es nicht darauf an, dass Herr T... und Herr J... in der jeweils anderen Abteilung keine Führungsrechte innehätten. Darüber hinaus hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Entscheidung des Arbeitsgerichts durch die Änderungen im Geschäftsverteilungsplan mit Wirkung 1. März 2023 verändert. Diese Änderungen seien den Mitarbeitern gegenüber kommuniziert und bereits umgesetzt worden. Die Abteilungsleiter würden sich auch tatsächlich gegenseitig vertreten, wie aus dem Protokoll des Jour fixe vom 28. April 2023 hervorginge. In den monatlich stattfindenden Jours fixes würden alle den Standort K... insgesamt betreffenden Thematiken besprochen und abgestimmt. Aus dem im Geschäftsverteilungsplan genannten Recht auf Unterstützung durch die Geschäftsführung könne keine Pflicht zur Annahme von Unterstützung konstruiert werden. Herr J... und Herr T... seien zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt. Die Pflicht zur Zweitunterzeichnung beeinflusse diese Rechte nicht. Der Vortrag des Betriebsrats zu den angeblich nach März 2023 getroffenen wesentlichen Entscheidungen durch die Geschäftsführung sei nicht zutreffend. Es sei richtig, dass es eine generelle Regelung für alle Standorts bei der Arbeitgeberin gebe, wonach die Mitnahme von Hunden grundsätzlich untersagt sei. Die Betriebsleiter hätten hinsichtlich etwaiger Ausnahmen ein alleiniges Entscheidungsrecht. Hinsichtlich des Mitarbeiters V... habe allein der zuständige Abteilungsleiter T... die Gespräche über eine etwaige Gehaltserhöhung geführt und sei sich mit dem Mitarbeiter einig geworden. Im nachfolgenden kurzen Gespräch zwischen Herrn V... und dem Geschäftsführer H... habe dieser Herrn V... keine verbindliche Rückmeldung gegeben. Es sei unzutreffend, dass der Mitarbeiter J... eine Gehaltserhöhung direkt mit der Geschäftsführung vereinbart habe. Im Übrigen habe der angebliche Vorgang auch bereits im Jahre 2022 stattgefunden, also vor der Änderung zum 1. März 2023. Die Verhandlung über eine Gehaltserhöhung mit Frau K... habe Herr T... und nicht Herr H... geführt. Die Entscheidung habe allein Herrn T... oblegen. Hinsichtlich eines Rauchverbots habe Herr H... gerade abgelehnt, dass die entsprechende Entscheidung auf die Geschäftsführung delegiert werden sollte. Am 6. März sei keine Rahmenbetriebsvereinbarung allein für die Abteilung Tiefbau Süd abgeschlossen worden. Ausweislich des Textes der Rahmenbetriebsvereinbarung gelte diese ausdrücklich auch für die anderen Abteilungen. Im Übrigen sei die Arbeitgeberin zurzeit verpflichtet, mit dem Betriebsrat Betriebsvereinbarung zu verhandeln und abzuschließen. Die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers T... aus dem Verfahren 1 BVGa 1/22 lasse nicht darauf schließen, dass die Abteilungsleiter keine eigenständigen Entscheidungen treffen würden. Hinzu komme, dass die Erklärung bereits vor dem 1. März 2023 erfolgt sei. Personalaustausch finde nur in extrem seltenen Einzelfällen statt. Es sei falsch, dass es einen Wunsch der Geschäftsführung nach gemeinsam Betriebsvereinbarungen gebe oder einen Wunsch nach gemeinsamen Schulungen. Es sei der Betriebsrat gewesen, der eine gemeinsame Betriebsversammlung beider Standorte initiiert habe. Falsch sei ebenfalls, dass die Arbeitgeberin eine gemeinsame Weihnachtsfeier beider Standorte durchführen wolle. Die Arbeitgeberinnen beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 2. Februar 2023 (Az: 1 BV 6/22) teilweise abzuändern und festzustellen, dass die Betriebsstätten der Antragstellerin in S... und K... jeweils einen eigenständigen Betrieb im Sinne des BetrVG darstellen. Der Betriebsrat beantragt, den Antrag der Arbeitgeberin zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt ferner, den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 2. Februar 2023, Az. 1 BV 6/22 teilweise abzuändern und die Anträge zu 1. und 3. zurückzuweisen. Der Betriebsrat bestreitet, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich tatsächlich die Organisationsstruktur bzgl. ihres Betriebsstandortes K... angepasst habe, wobei die formellen Änderungen des Geschäftsverteilungsplans und des Organigramms nicht bezweifelt würden. Durch den Satz: „Es besteht das Recht auf Unterstützung durch die Geschäftsführung.“ werde eine formelle Hintertür für die zukünftigen Eingriffe der Geschäftsführung in die Betriebsleitung geschaffen. Bei den Abteilungsleitern handele es sich nicht um leitende Angestellte, da sie nicht selbstständig einstellen und entlassen könnten. Der Betriebsrat bestreitet pauschal, dass die Abteilungsleiter in K... gemeinsam die Betriebsleitung des Standortes K... ausübten. Die Existenz der Jours fixes einschließlich deren Protokolle und die gegenseitige Urlaubsvertretung werden aber nicht mehr bestritten. Aus der Mitteilung an die Mitarbeiter im JobRouter ergebe sich, dass die Geschäftsleitung eine tatsächlich inhaltliche Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht vorgenommen habe. Herr J... und Herr T... würden weiterhin als Abteilungsleiter geführt. Dies schließe aus, dass sie Betriebsleiter seien. Hinsichtlich des Mitbringens von Hunden ins Büro habe die ausschließlich Geschäftsführung bestimmt, die Mitnahme von Hunden an die Standorte sei untersagt. Herr J... habe der Mitarbeiterin diesbezüglich sein ausdrückliches Bedauern erklärt. Er könne sein Wort nicht halten, da die Geschäftsführung anders entschieden habe. Herr V... habe seine letzte Gehaltserhöhung direkt mit Herrn H... verhandelt. Herr J... habe zum Ende 2022 ebenfalls eine Gehaltserhöhung mit der Geschäftsführung vereinbart und nicht mit dem Abteilungsleiter. Frau K... habe ebenfalls im Asphaltstraßenbau ihre Gehaltsverhandlung nicht mit Herrn T..., sondern mit dem Geschäftsführer H... geführt. Der Abteilungsleiter B... vom Standort S... habe ein Rauchverbot eingefordert. Dies sei durch den Geschäftsführer Herrn H... abgelehnt worden. Am 6. März 2023 sei eine Rahmenbetriebsvereinbarung zur Reduzierung von Arbeitsunfällen für den Tiefbau K... abgeschlossen worden. Die Betriebsvereinbarung sei von den beiden Geschäftsführern und nicht von der angeblichen Betriebsleitung unterzeichnet worden. Die Geschäftsführung wolle sämtliche Betriebsvereinbarungen einheitlich für beide Standorte verhandeln und abschließen. Ferner werde auf die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers T... aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren verwiesen. Es finde immer noch ein Personalaustausch statt: Die gemeinsame Werkstatt in S... werde von beiden Standorten genutzt, die gesamte Verwaltung für den Standort K... werde in S... durchgeführt. Es bestehe noch immer der Wunsch der Geschäftsführung nach gemeinsamen Schulungen, Betriebsversammlungen und Weihnachtsfeiern. Es gebe einen gemeinsamen Ausschuss für Arbeitssicherheit, einen gemeinsam Ausbildungsbeauftragten und einen gemeinsamen Azubi-Tag. Auch aus einem monatlichen Treffen ergebe sich keine gemeinsame Führung für den gesamten Standort in K.... Die Entscheidung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Wahlanfechtung sei unzutreffend. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Mai 2004 - 7 ABR 44/03 – werde fehlerhaft interpretiert. Insbesondere habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass auch nach der Entscheidung offen sei, ob im Einzelfall bei einem Betrieb mit mehreren Betriebsstätten innerhalb eines Ortes in jeder einzelnen Betriebsstätte ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhängen sei. Insofern habe die vom Bundesarbeitsgericht geforderte Einzelprüfung nicht stattgefunden. Die Mitarbeiter seien sämtlich über den Aushang des Wahlausschreibens im Bürocontainer in J... informiert gewesen. Im Übrigen sei nicht berücksichtigt worden, dass die wenigsten Mitarbeiter ihre Tätigkeit in den Standorten K... und S... ausübten. Im Übrigen sei der Sachverhalt der BAG-Entscheidung mit dem vorliegenden nicht vergleichbar angesichts von dort über 80 über die gesamte Bundesrepublik verteilten Standorten/Betrieben. Nach Sinn und Zweck des § 3 Abs. 4 Wahlordnung BetrVG sei festzustellen, dass es bei der Arbeitgeberin keine grundlegende Auswirkung habe, ob das Wahlausschreiben tatsächlich auch in der Verwaltung ausgehangen worden sei. Hinsichtlich des Hilfsantrags, über den das Arbeitsgericht entschieden habe, stelle das Gericht die These ins Blaue auf, dass die K.. Mitarbeiter mit dem tendenziellen Einsatzgebiet südlich des N...-O...-K... in den meisten Fällen näher an K... als an S... tätig gewesen sein sollen. Dabei handele es sich um reine Vermutungen des entscheidenden Gerichts. Der überwiegende Anteil der Mitarbeiter im Standort K... werde nicht von K... aus eingesetzt, sondern wohne und arbeite über das gesamte Land verteilt. Das Arbeitsgericht K... beziehe sich lediglich auf die tatsächliche räumliche Entfernung. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls habe nicht stattgefunden. Die besondere Struktur der Standorte sei bei der Frage der räumlichen Entfernung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG nur in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Diese habe das erstinstanzliche Gericht versäumt. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts in Bezug auf den aus ihrer Sicht ungenügenden Aushang des Wahlausschreibens am Standort S... für zutreffend. J... und S... befänden sich nicht in der gleichen Gemeinde. In der Verwaltung in S... würde ein erheblicher Teil der Angestellten beschäftigt. Diese Mitarbeiter aus dem Bürostandort in S... suchten das Mischwerk in J... nicht auf. Es sei eine geographisch nachprüfbare Tatsache, dass die K.. Mitarbeiter mit dem tendenziellen Einsatzgebiet südlich des N...-O...-K... in den meisten Fällen näher an K... als an S... tätig seien. Im Übrigen sei unstreitig und werde auch vom Betriebsrat nicht bezweifelt, dass die tatsächlich in der Betriebsstätte in K... beschäftigten Arbeitnehmer der Arbeitgeberin bei Annahme eines einheitlichen Betriebsrats mit Sitz in S... einen Zeitaufwand für ca. 3 Stunden für einen Besuch beim Betriebsrat hätten. Das Arbeitsgericht habe auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Mai 2008 – 7 ABR 15/07 - richtig zitiert und entsprechend eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Der Wohnort der Arbeitnehmer des Betriebes sei für die Bestimmung eines Betriebsteils iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erheblich. Im Übrigen handele es sich auch um einen qualifizierten Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG, da der Standort in K... durch Aufgabenbereiche und Organisation eigenständig sei. Im Berufungstermin fand eine Beweisaufnahme durch Zeugnis des Herrn K... T... und des Herrn J... O... J... statt. Hinsichtlich des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Berufungstermins verwiesen. Dies gilt auch für die dort erfolgten Ausführungen der Geschäftsführer und des Betriebsrats zu den Strukturen der verschiedenen Abteilungen. Im Übrigen wird im Einzelnen hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze, Unterlagen und Protokolle verwiesen. II. Die formell ordnungsgemäße und zulässige Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 2. Februar 2023 ist unbegründet (1.). Die ebenfalls formell ordnungsgemäße und zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den vorgenannten Beschluss ist dagegen begründet (2.). Der Tenor des Arbeitsgerichts hinsichtlich des Hilfsantrags der Arbeitgeberin unter Ziffer 3. war ersatzlos zu streichen, da der Hilfsantrag der Arbeitgeberin nicht zur Entscheidung anfiel (3.). Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen (4.). 1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Flensburg, die bei der Arbeitgeberin durchgeführte Betriebsratswahl vom 1. März 2020 für unwirksam zu erklären, ist unbegründet. a) Das Arbeitsgericht Flensburg hat in überzeugender Weise umfänglich ausgeführt, dass der alleinige Aushang des Wahlausschreibens am Standort J... statt auch am Standort S... gegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Wahlordnung BetrVG verstößt, dieser Verstoß eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren betrifft und eine Änderung bzw. Beeinflussung des Wahlergebnisses nicht ausgeschlossen ist. Insofern sei auch außerhalb des im Beschlussverfahren nicht anwendbaren § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsbegründung verwiesen. b) Die Angriffe des Betriebsrats rechtfertigen keine andere Einschätzung. Eine Betriebsratswahl kann nach § 19 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist unter anderem der Arbeitgeber zur Anfechtung berechtigt. Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig. aa) Die Arbeitgeberin hat die Betriebsratswahl vom 1. März 2022, die am 8. März 2022 bekannt gegeben worden ist, mit Schriftsatz vom 16. März 2022, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, angefochten. Sie ist anfechtungsbefugt. Die Anfechtungsfrist ist gewahrt. bb) Das Wahlausschreiben vom 17. Januar 2022 ist entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Wahlordnung BetrVG nicht hinreichend im Betrieb bekannt gemacht worden. (1) Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Wahlordnung BetrVG erlässt der Wahlvorstand spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe ein Wahlausschreiben. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Wahlordnung BetrVG eingeleitet. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Wahlordnung BetrVG ist ein Abdruck des Wahlausschreibens vom Tag seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Wahlordnung BetrVG). Das Betriebsverfassungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassene Wahlordnung enthalten zwar keine ausdrückliche Regelung darüber, ob bei Betrieben mit mehreren räumlich voneinander getrennten Betriebsstätten in jeder Betriebsstätte ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhängen ist oder ob der Aushang in einer Betriebsstätte oder in mehreren größeren Betriebsstätten genügt. § 3 Abs. 4 Satz 1 Wahlordnung BetrVG bestimmt aber, dass das Wahlausschreiben an Stellen ausgehängt wird, die den Wahlberechtigten zugänglich sind. Daraus sowie aus Sinn und Zweck der Regelung über das Wahlausschreiben und dessen Bekanntmachung ergibt sich, dass grundsätzlich ein Aushang in allen Betriebsstätten erforderlich ist, in denen Wahlberechtigte beschäftigt sind (BAG 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 – Rn. 18, juris). (2) Das Wahlausschreiben ist für die Durchführung der Betriebsratswahl von erheblicher Bedeutung. Es enthält die wesentlichen Informationen für die Wahlberechtigten über die anstehende Wahl, zum Beispiel über Zeit und Ort der Wahl (§ 3 Abs. 2 Nr. 11 Wahlordnung BetrVG), über die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder und über die Mindestzahl der auf das Minderheitengeschlecht entfallenden Betriebsratssitze (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Wahlordnung BetrVG), den Ort, an dem die Wählerliste ausliegt (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Wahlordnung BetrVG), die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Wahlordnung BetrVG) sowie den Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe ausgehängt werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 10 Wahlordnung BetrVG). Außerdem werden durch den Aushang des Wahlausschreibens Fristen in Lauf gesetzt, zum Beispiel die Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4 Abs. 1 Wahlordnung BetrVG) und für die Einreichung von Vorschlagslisten (§ 6 Abs. 1 Wahlordnung BetrVG). Über diese Fristen ist in dem Wahlausschreiben ebenfalls zu informieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Wahlordnung und § 3 Abs. 2 Nr. 8 Wahlordnung BetrVG). Die Angaben in dem Wahlausschreiben sind für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts daher von elementarer Bedeutung. Dem tragen die Bestimmungen in § 3 Abs. 4 Wahlordnung BetrVG über die Bekanntmachung des Wahlausschreibens Rechnung. Durch den Aushang an den den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb soll es den Wahlberechtigten ermöglicht werden, sich von der Einleitung der Wahl bis zu deren Abschluss über die zur Ausübung ihres Wahlrechts erforderlichen Umstände und die zu beachtenden Vorschriften zu informieren. Diese Möglichkeit muss bei einer demokratischen Wahl für alle Wahlberechtigten gleichermaßen bestehen; ansonsten ist der Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht gewahrt. Das Wahlausschreiben ist daher so auszuhängen, dass es von allen Wahlberechtigten zur Kenntnis genommen werden kann. Dazu reicht es nicht aus, dass bei einem Betrieb mit 84 Betriebsstätten in ganz Deutschland das Wahlausschreiben nur in zwei Betriebsstätten ausgehängt wird. Dabei kann offenbleiben, ob im Einzelfall bei einem Betrieb mit mehreren Betriebsstätten innerhalb eines Ortes in jeder einzelnen Betriebsstätte ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhängen ist oder ob ein Aushang in der Hauptstätte ausreicht. Letzteres käme unter Umständen in Betracht, wenn die Arbeitnehmer auch der anderen Betriebsstätten die Hauptbetriebsstätte regelmäßig aufsuchen und deshalb die Möglichkeit haben, das Wahlausschreiben dort zur Kenntnis zu nehmen (BAG 5. Mai 2004 - 7 ABR 44/03 – unter B. I. 2. der Gründe, juris). (3) Danach hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben nicht ordnungsgemäß iSv. § 3 Abs. 4 Wahlordnung BetrVG ausgehängt. (a) Die Wahl fand unstreitig nicht in ausschließlich elektronischer Form (§§ 3 Abs. 4 Satz 3, 2 Abs. 4 Satz 4 Wahlordnung BetrVG) statt. Insofern waren geeignete physische Aushänge erforderlich. (b) Die Standorte J... und S... sind räumlich voneinander getrennt und befinden sich erkennbar nicht im gleichen Ort im Sinne des Obersatzes des Bundesarbeitsgerichts. Die Fahrzeit zwischen beiden Orten ist mit einem Pkw bereits erheblich und mit öffentlichen Verkehrsmitteln, soweit überhaupt eine kontinuierliche Verbindung besteht, noch länger. (c) Entscheidend ist, dass die am Standort G... in S... beschäftigten Verwaltungsmitarbeiter überhaupt keinen Berührungspunkt mit dem Standort J... haben, diesen also aus beruflichen Gründen niemals aufsuchen. Dies ist allerdings Voraussetzung für die Überlegung, dass an einzelnen Standorten möglicherweise ein Aushang unterbleiben kann, weil die entsprechenden Mitarbeiter den Aushang ohnehin am Hauptstandort während ihres dortigen dienstlich begründeten Aufenthalts zur Kenntnis nehmen können. Allein das Wissen um einen entsprechenden Aushang in einem anderen Ort, der aus dienstlichen Gründen nicht aufgesucht wird, reicht erkennbar nicht aus. Die Kenntnisnahme von der Betriebsratswahl muss innerhalb der Arbeitszeit möglich sein. Die Arbeitnehmer müssen sich nicht darauf verweisen lassen, in ihrer Freizeit einen anderen Betriebsstandort aufzusuchen. Dies gilt umso mehr, als dass nicht nur das Wahlausschreiben, sondern auch alle wesentlichen anderen Wahlunterlagen kontinuierlich aktualisiert ausgehängt werden. (d) Schließlich kommt noch hinzu, dass ein bloßer Aushang an einem Nebenstandort in jedem Falle nicht ausreicht. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Aushang in einem auch als Betriebsratsbüro genutzten Büroraum erfolgt. Entscheidend ist nicht die ansonsten übliche Nutzung der Örtlichkeit, sondern die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Arbeitnehmer der Betriebsstätte. (e) Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich nicht zentral von dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht in der vorgenannten Entscheidung entschieden hat. Die Notwendigkeit, das Wahlausschreiben in jeder Betriebsstätte auszuhängen ist erkennbar nicht davon abhängig, wie viele Betriebsstätten im Unternehmen des Arbeitgebers existieren. (f) Anders als der Betriebsrat meint, entbindet der Umstand, dass viele gewerbliche Mitarbeiter keinen der Standorte aufsuchen und direkt zu ihrem Arbeitsplatz auf der jeweiligen Baustelle fahren, den Wahlvorstand nicht, Abdrücke des Wahlausschreibens auszuhängen, zumal eine erhebliche Anzahl von Mitarbeitern standortgebunden tätig wird. cc) Der Verstoß gegen § 3 Abs. 4 Wahlordnung BetrVG führt zur Unwirksamkeit der Wahl, weil durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. (1) Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn die Verstöße das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnten. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (BAG 5. Mai 2004 - 7 ABR 44/03 – unter B I 3. der Gründe, juris). (2) Hier ist nicht auszuschließen, dass Wahlberechtigte, die in dem Standort S... beschäftigt waren, bei rechtzeitiger Kenntnis vom Inhalt des Wahlausschreibens zum Beispiel selbst eine (gültige) Vorschlagsliste erstellt und eingerichtet hätten, was möglicherweise zu einem anderen Wahlergebnis geführt hätte (vergleiche BAG 5. Mai 2004 - 7 ABR 44/03 – unter B I 3. der Gründe, juris). c) Da die Betriebsratswahl wegen der Verletzung von § 3 Abs. 4 Wahlordnung BetrVG unwirksam ist, kann offenbleiben, ob die Wahl etwa auch an weiteren wesentlichen Mängeln leidet. Es bedurfte keiner der Klärung, ob die Wahl ordnungsgemäß eingeleitet wurde durch die Bestellung des Wahlvorstands seitens des Gesamtbetriebsrats, ob das Wahlausschreiben entgegen der Ankündigung bis zur Wahl ausgehängt war, ob der Betriebsbegriff bei der Wahl verkannt worden ist und schließlich ob möglicherweise verfrüht mit der Stimmauszählung begonnen worden ist. 2. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Antrag auf Feststellung von zwei Betrieben in S... und K... zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg ist zulässig und begründet aufgrund des neuen Tatsachenvortrags in der zweiten Instanz. a) Der Antrag der Arbeitgeberin ist auszulegen. Es geht ihr erkennbar nicht um die Darstellung der betrieblichen Situation. Vielmehr geht es der Arbeitgeberin um den objektiven Bestand zweier betriebsratsfähiger Organisationseinheiten. b) Der Antrag der Arbeitgeberin gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG ist zulässig. aa) Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann bei Zweifeln darüber, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, unter anderem der Arbeitgeber eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. Mit diesem Verfahren wird die Möglichkeit eröffnet, unabhängig von einer konkreten Betriebsratswahl verbindlich klären zu lassen, ob Betriebe oder Betriebsteile selbstständig sind oder einem Hauptbetrieb zugeordnet werden müssen. Ziel dieses Verfahrens ist es zum einen, Streitigkeiten über die Zuständigkeit eines gewählten oder noch zu wählenden Betriebsrats oder Meinungsverschiedenheiten über den Umfang von Mitwirkung- und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats, die zum Teil von der Anzahl der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abhängen, zu entscheiden. Zum anderen dient das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG dazu, die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße künftige Betriebsratswahl zu schaffen. Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 klärt daher eine für die gesamte Betriebsverfassung grundsätzliche Vorfrage, indem verbindlich festgelegt wird, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem dieser seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann. Der Arbeitgeber hat das erforderliche Interesse an einer Feststellung nach § 18 Abs. 2 BetrVG unter anderem dann, wenn streitig ist, ob für mehrere Betriebsstätten des Unternehmens ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen ist (so hier der Betriebsrat) oder ob die einzelnen Betriebsstätten für sich genommen betriebsratsfähig sind (so die Arbeitgeberin) (vgl. BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 – Rn. 13, juris). bb) Danach ist der Antrag zulässig. (1) Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Betriebsstätten S... (mit dem Außenposten J... und G... R...) und K... einen einheitlichen Betrieb iSd. BetrVG bilden oder zwei selbstständige Betriebe. Angesichts des Streits besteht Feststellungsinteresse für die antragstellende Arbeitgeberin, um die Frage, welche betriebsratsfähigen Organisationseinheiten vorliegen, abschließend klären zu lassen. (2) Die gleichzeitige Anfechtung der durchgeführten Betriebsratswahl lässt das Feststellungsinteresse gerade nicht entfallen. Das Klärungsinteresse nach § 18 Abs. 2 BetrVG geht über die einzelne konkrete Betriebsratswahl hinaus, zumal eine Betriebsratswahl auch aus anderen Aspekten als der Verkennung der Betriebsstruktur anfechtbar sein kann, wie dieser Fall deutlich macht. Entfiele das Feststellungsinteresse in Bezug auf § 18 Abs. 2 BetrVG bei Durchführung einer Betriebsratswahlanfechtung, wäre unklar, aufgrund welcher Betriebsorganisation eine durch die Wahlanfechtung intendierte Neuwahl des Betriebsrats bzw. der Betriebsräte durchzuführen wäre. Dies soll gerade vermieden werden. c) Der Antrag ist begründet. aa) Maßgeblich für die Entscheidung nach § 18 Abs. 2 ist der Zeitpunkt der letzten Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht (vgl. BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 – Rn. 24, juris). bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betrieb iSd. BetrVG eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. Ein Betriebsteil ist dagegen auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgegrenzt und relativ verselbständigt. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb iSv. § 1 BetrVG (BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 17, juris). cc) Dies zugrunde gelegt, handelt es sich bei den Standorten S... und K... der Arbeitgeberin um zwei eigenständige Betriebe iSd. BetrVG. Diese sind inhaltlich abgegrenzt. Der Umfang der Leitungsmacht erstreckt sich auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten. (1) Die Abteilungen sind klar abgegrenzt. Sie sind entweder räumlich getrennt oder unterscheiden sich im Arbeitszweck. Die Abteilungen Tiefbau/Kanalbau unterscheiden sich sowohl von den Geräten, den abzuleistenden Tätigkeiten als auch von den benötigten Fähigkeiten elementar von dem Bereich Asphaltstraßenbau. Sämtliche vom Betriebsrat genannten Überschneidungen beruhen unstreitig auf Absprachen zwischen den Abteilungsleitern. Insofern agieren die einzelnen Bereiche untereinander im Grundsatz wie autonome Unternehmen, die sich aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verflechtungen gegenseitig unterstützen, diese Leistung aber jeweils in Rechnung stellen. (2) Bei der Arbeitgeberin existiert zwar nur ein Arbeitsschutzausschuss iSv. § 11 ASiG. Da dieser betriebsbezogen und nicht unternehmensbezogen eingesetzt wird und auch der Betriebsbegriff des BetrVG zur Anwendung kommt (vgl. Boecken/Dü-well/Diller/Hanau Gesamtes Arbeitsrecht 2022 ASiG § 2 Rn. 5). Daraus lässt sich nicht auf die betriebliche Struktur schließen, da sich die Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses nach der betrieblichen Organisation richtet, diese aber nicht beeinflusst. Hinzukommt, das die Arbeitsschutzausschussstruktur zurzeit mit der tatsächlich etablierten Betriebsratsratsstruktur übereinstimmt. (3) Soweit einige Mitarbeiter in nachgeordneten Bereichen wie Werkstatt standortübergreifend eingesetzt werden oder Einrichtungen des jeweils anderen Standorts (zB. Lager) mitgenutzt werden, lässt dies die klar abgegrenzte und hier maßgebliche Struktur in den Hauptabteilungen Tiefbau Nord, Tiefbau Süd und Asphaltstraßenbau nicht entfallen. Allerdings könnten einzelne Mitarbeiter unabhängig von ihrem Arbeitsplatzort aufgrund der betrieblichen Struktur dem jeweils anderen Betrieb zuzuordnen sein. Dies ist jedoch nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. (4) Anders als zum Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz existiert nunmehr eine einheitliche Leitung des Standortes K.... Durch die Änderung des Geschäftsverteilungsplans ist nach Auffassung der Kammer angesichts der unbestrittenen Jours fixes und der dort zum Tragen kommenden gegenseitigen Vertretung der Abteilungsleiter sowie der Klärung der den Standort K... abteilungsübergreifend betreffenden Angelegenheiten nicht mehr von zwei Abteilungen mit jeweils isolierten Leitungen, sondern von einer einheitlichen Leitung auszugehen. Anders als im Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz sind es nicht mehr die Geschäftsführer, die die jeweiligen Abteilungsleiter vertreten, sondern der jeweils andere Abteilungsleiter und anders als zuvor gibt es nun eine einheitliche, abgestimmte Leitung auch insbesondere in sozialen Angelegenheiten, die den Standort K... betreffen. Angesichts der Aussagen der Zeugen sowie der unstrittigen Jours fixes und der Mitteilung gegenüber allen Mitarbeitern verbleiben keine Zweifel an der tatsächlichen Umsetzung der Organisationsänderung zum 1. März 2023. Irrelevant ist, dass die Abteilungsleiter in der Praxis vor Ort nicht als Betriebsleiter bezeichnet werden. Zum einen werden Herr J... und Herr T... im Organigramm ausdrücklich als Betriebsleitung bezeichnet. Zum anderen kommt es nicht auf die Bezeichnung der Abteilungsleiter an, sondern auf deren tatsächliche Handlungsbefugnisse. (5) Die Abteilungsleiter üben die wesentlichen Arbeitgeberfunktion in personellen Angelegenheiten aus. (a) Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme haben die beiden Abteilungsleiter T... und J... die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis im Sinne eines leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 BetrVG) inne. Dies betrifft aufgrund der von den Geschäftsführern im Berufungstermin nochmals beschriebenen und vom Betriebsrat in der Sitzung ausdrücklich zugestandenen Praxis der autonomen Abteilungen einen zumindest inhaltlich wesentlichen Teil der Tätigkeit der Abteilungsleiter gegenüber einer bedeutenden Anzahl von Mitarbeitern. Beide Abteilungen umfassen in K... zusammen mehr als 130 Mitarbeiter. (b) Der Umstand, dass die Abteilungsleiter für ihre Personalentscheidung einer Zweitunterschrift bedürfen, lässt die Personalverantwortung hier nicht entfallen. Grundsätzlich darf die Ausübung der Personalkompetenz nicht von der Entscheidung einer anderen Person abhängig sein. Allerdings liegt keine Beschränkung der Einstellungs- und Entlassungsbefugnis vor, wenn der handelnde Angestellte lediglich Richtlinien oder Budgets zu beachten hat oder eine Zweitunterschrift einholen muss, die allein der Richtigkeitskontrolle dient, aber nicht mit einer Entscheidungsbefugnis des Dritten verbunden ist (BAG 16. April 2002 - 1 ABR 23/01 - unter B. IV. 1. der Gründe, juris). (c) Genau dieser Fall ist hier gegeben. Die Zweitunterschrift dient alleine einer Richtigkeitskontrolle. Zur Überzeugung des Gerichts steht nach der Beweisaufnahme fest, dass die Abteilungsleiter T... und J... in allen personellen Angelegenheiten selbständig entscheiden. (aa) Beide Zeugen haben mit unterschiedlichem Schwerpunkt und erkennbar nicht abgesprochen deutlich gemacht, dass die inhaltliche Entscheidung sowohl für Einstellungen als auch für Versetzungen, Ein- und Umgruppierungen und für Kündigungen bei den Abteilungsleitern verbleibt. Die notwendige Beteiligung der Geschäftsführung beruht auf dem Vieraugenprinzip der Arbeitgeberin, was durch die Gesamtvertretungsmacht der Geschäftsführer deutlich wird. Nach den Aussagen der Zeugen ist das Gericht überzeugt davon, dass die Geschäftsführer hinsichtlich der Entscheidung nur eine formale Richtigkeitskontrolle übernehmen. Dies wird schon daran deutlich, dass auch von Betriebsratsseite überhaupt nur ein einziger Fall einer möglicherweise erfolgten Korrektur benannt worden ist, der im Übrigen in der Zeit vor dem 1. März 2023 liegt. Die Abteilungsleiter tragen danach die Verantwortung für ihre Entscheidung und werden von der Personalabteilung und auch den Geschäftsführern lediglich in der Umsetzung unterstützt. (bb) Anders als der Betriebsrat hält das Gericht den Einwand, dass die entsprechenden Befugnisse der Abteilungsleiter lediglich formaler Art sind, für nicht zutreffend. Das Gericht kann zwar sehr gut nachvollziehen, dass die Geschäftsführer aufgrund ihrer Position, aber auch aufgrund ihrer charakterlichen Disposition intern und auch nach außen wirkend meinungsstark sind. Dies ist aber zu unterscheiden von der Frage, wer am langen Ende über personelle Angelegenheiten entscheidet und diese verantwortet. Solange eine inhaltliche Diskussion über eine Personalfrage zwischen den Abteilungsleitern direkt oder zwischen diesen und den Geschäftsführern erfolgt, ist es in der Natur der Sache gelegen, dass der jeweilige Entscheidungsträger von den Argumenten seiner Gesprächspartner überzeugt werden kann. Dadurch wird die Entscheidung, die der Abteilungsleiter letztlich trifft, aber nicht eine Entscheidung seines derartig überzeugenden Gesprächspartners. (cc) Nach den für das Gericht überzeugenden Erklärungen der Zeugen haben die Geschäftsführer gerade keine eigene Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf die Personalentscheidungen. Dies wird eindrücklich deutlich durch den Umstand, dass die Abteilungsleiter das Mitbestimmungsverfahren komplett selbstständig durchführen, bevor der Geschäftsführer als Zweitunterzeichner überhaupt von dem Vorgang Kenntnis erhält. Die Geschäftsführer können die Abteilungsleiter allenfalls von einer bestimmten Entscheidung abhalten, nicht dagegen ihre eigene Entscheidung an dessen Stelle setzen. (dd) Der Umstand, dass zeitweilig und auch in der Beschreibung durch den Betriebsrat lediglich ausnahmsweise Personal der Tiefbau Süd bei der Tiefbau Nord arbeitet bzw. die Abteilung Asphaltstraßenbau für die Tiefbau Nord und die Tiefbau Süd arbeitet, führt nicht zu einem einheitlichen standortübergreifenden Personaleinsatz. Unstreitig hat keiner der Abteilungsleiter und auch keiner der Geschäftsführer die Möglichkeit, über eine Abteilung hinweg Personal der Arbeitgeberin einheitlich einzusetzen. Der entsprechende Einsatz bedarf in allen Konstellationen immer der Absprache der soweit zuständigen Abteilungsleiter und beinhaltet im Regelfall den Dreiklang Angebot, Auftrag und Rechnung. Insofern unterscheidet sich die abteilungsübergreifende Situation nicht grundlegend vom Einsatz unternehmensfremder Unternehmer bzw. von der Situation der Arbeitnehmerüberlassung (hier im eigenen Unternehmen). Damit greifen die jeweiligen Abteilungsleiter nicht auf die Mitarbeiter der anderen Abteilung direkt zurück, sondern die Abteilungsleiter der jeweils anderen Abteilung stellen auf Anfrage Arbeitnehmer, Kolonnen oder Dienste absprachegemäß zur Verfügung. (6) Die Abteilungsleiter üben die wesentlichen Arbeitgeberfunktion in sozialen Angelegenheiten aus. (a) Aus dem Umstand des separaten Agierens und der umfassenden Verantwortung der Abteilungsleiter ergibt sich auch, dass diese in sozialen Angelegenheiten eigenverantwortlich handeln und sich in Bezug auf den Standort K... auf Grundlage der Geschäftsordnung durch regelmäßige Jours fixes auf einer einheitlichen Linie abstimmen. Wenn die jeweiligen Aufträge eigenständig akquiriert, abgearbeitet und in Rechnung gestellt werden, bleibt kein Raum für eine Weisungsbefugnis in sozialen Angelegenheiten durch die übergeordnete Geschäftsleitung. Die Abteilungsleiter in K... können ihre Aufgaben nicht abarbeiten, wenn etwa die Geschäftsführer in S... die Arbeitszeiten festlegen würden. Zum Beispiel im Hinblick auf die Kompetenz bei Vergütungsfragen wird auf das Ergebnis der Beweisaufnahme verwiesen, wonach es ausschließlich in der Kompetenz der Abteilungsleiter ist, Lohnerhöhungen zu verantworten. (b) Der Umstand, dass bestimmte Regelungen offenbar standortübergreifend einheitlich existieren, lässt nicht den Schluss zu, dass die Verantwortung hinsichtlich dieser Punkte auch einheitlich bei der Geschäftsführung liegt. Aus der gleichen Erwägung ist auch der Bestand von standortübergreifenden Gesamtbetriebsvereinbarungen aus der Vergangenheit kein Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Betriebs. Dies ist schon grundsätzlich systematisch ausgeschlossen. Es gäbe kein Bedürfnis für das Konstrukt von Gesamtbetriebsvereinbarungen, wenn aus diesen Rückschluss zulässig wäre, dass es nur einen einheitlichen Betrieb gäbe. Mit anderen Worten, der Abschluss einer Gesamtvereinbarung kann nicht zu Veränderung der betrieblichen Strukturen und damit am langen Ende zum Wegfall der Voraussetzungen für eine Gesamtbetriebsvereinbarung führen. (c) Soweit der Betriebsrat auf den Einfluss der Geschäftsführung hinweist, spricht dies nicht gegen die Annahme von zwei autonomen Betrieben an den Standorten K... und S.... Es ist nicht ersichtlich, dass der mögliche Einfluss der Geschäftsführer auf entsprechenden Kompetenzen beruht. Hiergegen spricht bereits der Geschäftsverteilungsplan und das dazugehörige Organigramm. Dagegen kann der Einfluss sehr wohl auf der Historie, den informellen Beziehungen sowie auf Sach- und Führungskompetenz beruhen. Dies führt nur dann zu einer veränderten Organisationsstruktur, wenn diese informellen Qualitäten und Kompetenzen dazu führen, dass die Abteilungsleiter objektiv gesehen keine Entscheidungsbefugnis haben. Dies ist hier gerade nicht ersichtlich. (d) Soweit sich der Betriebsrat auf den Abschluss einer Rahmenbetriebsvereinbarung am 6. März 2023 beruft, führt dies auch nicht zur Annahme eines einheitlichen Betriebs. Zum einen ist die Geschäftsleitung angesichts der fehlenden Nichtigkeit der Betriebsratswahl gezwungen, sich mit dem vorerst bestehenden Betriebsrat zu vereinbaren. Entgegen den Ausführungen des Betriebsrats ergibt sich aus der Rahmenbetriebsvereinbarung eindeutig, dass deren Anwendungsbereich nicht auf den Standort K... mit den dortigen Abteilungen beschränkt ist, sondern sich auch auf den Standort S... und damit alle Abteilungen der Arbeitgeberin bezieht. Insofern ist klar, dass die Geschäftsführer als einzig standortübergreifend Zuständige die Betriebsvereinbarung unterzeichnen müssen. Dies wäre auch dann der Fall, wenn es sich wie in früheren Zeiten um eine Gesamtbetriebsvereinbarung gehandelt hätte, die gerade über einen einzelnen Betrieb hinausgeht. Konkret haben Herr T... und Herr J... nicht die Kompetenz, eine Betriebsvereinbarung für den Standort S... abzuschließen. (e) Die Ausrichtung betriebsübergreifender Betriebsfeiern ist kein taugliches Abgrenzungskriterium. Wie in anderen sozialen Angelegenheiten kann - zB. im Rahmen von Gesamtbetriebsvereinbarungen - betriebsübergreifend einheitlich gehandelt werden. Das Ausrichten von Betriebsfeiern ist im Übrigen bezogen auf den Betriebszweck ein völlig untergeordnetes Kriterium. 3. Über den Hilfsantrag der Arbeitgeberin war nicht zu entscheiden, da anders als erstinstanzlich die Bedingung für die Entscheidung über den Antrag (Unterliegen mit dem Hauptantrag zu 2.) nicht eingetreten ist. a) Diese innerprozessuale Bedingung ist zulässig, da sich die Feststellung eines eigenständigen Betriebs mit der Feststellung eines qualifizierten Betriebsteils ausschließen. Eine Einheit kann entweder einen Betrieb oder ein Betriebsteil oder gegebenenfalls nicht einmal das darstellen. b) Da der Hilfsantrag mangels Bedingungseintritts nicht mehr zur Entscheidung anstand, war der entsprechende Tenor im Beschluss des Arbeitsgerichtes ersatzlos zu entfernen. 4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Es liegen keine Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 72 Abs. 2 ArbGG vor. Die Entscheidung basiert auf Obersätzen des Bundesarbeitsgerichts und einer entsprechenden Subsumtion.