Urteil
3 Sa 309/18
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2019:0116.3SA309.18.00
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Leitsätze
1. Der anfechtende Insolvenzverwalter trägt für die Behauptung, ein Arbeitsvertrag sei zum Schein geschlossen worden, für den Scheincharakter des Geschäfts die primäre Beweislast (mit BAG v. 18.09.2014 - 6 AZR 145/13).(Rn.31)
2. Das erkennende Gericht darf eine Beweiswürdigung auch dann vornehmen, wenn die Zusammensetzung des Gerichts zwischen Beweisaufnahme und Entscheidung gewechselt hat, soweit insoweit nur das Aktenkundige berücksichtigt wird. Das gilt auch im Falle eines Wechsels des Entscheidungskörpers aus Anlass einer Überprüfung der Rechtswegzuständigkeit.(Rn.37)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Elmshorn - 3 Ca 1568 e/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der anfechtende Insolvenzverwalter trägt für die Behauptung, ein Arbeitsvertrag sei zum Schein geschlossen worden, für den Scheincharakter des Geschäfts die primäre Beweislast (mit BAG v. 18.09.2014 - 6 AZR 145/13).(Rn.31) 2. Das erkennende Gericht darf eine Beweiswürdigung auch dann vornehmen, wenn die Zusammensetzung des Gerichts zwischen Beweisaufnahme und Entscheidung gewechselt hat, soweit insoweit nur das Aktenkundige berücksichtigt wird. Das gilt auch im Falle eines Wechsels des Entscheidungskörpers aus Anlass einer Überprüfung der Rechtswegzuständigkeit.(Rn.37) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn - 3 Ca 1568 e/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden (§§ 64, 66 Abs. 1 ArbGG). II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Mit ausführlicher, überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tatsächlich für die Insolvenzschuldnerin regelmäßig eine Arbeitsleistung erbracht und damit die monatlich gezahlte Vergütung von 1.025,00 Euro zu Recht erhalten hat. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Lediglich ergänzend und auf den neuen Vortrag der Parteien eingehend, wird Folgendes ausgeführt: Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO auf Rückgewähr der von der Schuldnerin an die Beklagte für Januar 2012 bis Januar 2016 gezahlten Vergütung. 1. Bei diesen Gehaltszahlungen handelt es sich nicht um unentgeltliche Leistungen iSv. § 134 Abs. 1 InsO. a) Anfechtbar ist gem. § 134 Abs. 1 InsO eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, soweit sie nicht vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde. Unentgeltlich ist eine Leistung im Zwei-Personen-Verhältnis, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem aufgegebenen Vermögenswert oder der eingegangenen Verpflichtung entspricht (vgl. BGH v. 26. 04. 2012 - IX ZR 146/11 - Rz. 40 m.w.N.). Entgeltlich ist eine Leistung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhält, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung ist oder das jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein soll (vgl. BGH v. 21. 01.1999 - IX ZR 429/97 - zu I 1 b der Gründe; BAG v. 12.09.2013 - 6 AZR 913/11 - Juris, Rz. 50 m.w.N; Gehrlein WM Sonderbeil. Nr. 1/2009 S. 40, 46). b) Die bewusste Erfüllung einer nicht bestehenden Forderung ist eine unentgeltliche Leistung iSd. § 134 Abs. 1 InsO. Dies betrifft auch Fälle sog. "verschleierter Schenkungen", bei denen ein - entgeltliches - Rechtsgeschäft nur zum Schein abgeschlossen wurde, um die Freigebigkeit zu verdecken. Dabei ist das entgeltliche Geschäft als Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig und die gemäß § 117 Abs. 2 BGB wirksame unentgeltliche Verfügung nach § 134 InsO anfechtbar (BAG v. 18.09.2014 - 6 AZR 145/13 - LS 1 und Rn.21). c) Wer sich auf die Nichtigkeit eines Geschäfts nach § 117 Abs. 1 BGB beruft, trägt für den Scheincharakter des Geschäfts die Beweislast. Dies gilt auch für die Behauptung, bei einem Arbeitsvertrag habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt. Dem entspricht, dass den anfechtenden Insolvenzverwalter die primäre Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung iSd. § 134 InsO trifft (BAG a.a.O, LS 2 und Rn.23). Nur wenn der Insolvenzverwalter alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat und er seiner primären Darlegungslast dennoch nicht nachkommen kann, weil er außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs stand, während der Gegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zuzumuten sind, kann vom Prozessgegner nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungs- bzw. Behauptungslast der Vortrag positiver Gegenangaben verlangt werden (BAG a.a.O. LS 3 und Rn.29). Einer sekundären Darlegungslast steht entgegen, dass der Insolvenzverwalter seine Informationsmöglichkeiten nicht vollständig ausschöpft (BAG a.a.O. LS 4 und Rn 30). 2. Die Klägerin hat bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Beklagte nur zum Schein eine Arbeitsvergütung erhalten hat, ohne dass ihrerseits hierfür eine Arbeitsleistung erbracht wurde. a) Daraus, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin abgeschlossen wurde, lässt sich nichts ableiten. Es existiert kein Schriftformgebot für den Abschluss des Arbeitsvertrages. Angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber kein solches eingeführt hat, kann die Nichtexistenz eines Arbeitsvertrages der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen. Das gilt erst recht angesichts der Tatsache, dass es sich um einen Familienbetrieb handelt, in dem sie seit langer Zeit agiert. Zudem ist es gerade in kleineren Betrieben nach wie vor im Arbeitsleben üblich, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert. b) Die Beklagte hat ihre Ausbildung im Familienbetrieb durchlaufen und wird danach seit rund 35 Jahren dort als Arbeitnehmerin geführt. Der seitens der Beklagten vorgelegten Abrechnung ist zudem zu entnehmen, dass sie seit vielen Jahren zur Sozialversicherung angemeldet wurde. Es wurden auch Versicherungsbeiträge für sie abgeführt. Angesichts der Tatsache, dass der Klägerin als Insolvenzverwalterin alle Belege vorliegen, ist ihr erstinstanzliches schlichtes Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig. Sie kann sich ausweislich ihres detaillierten Vorbringens auch in Bezug auf den streitbefangenen Zeitraum konkreter zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen einlassen, wie sich aus ihren Ausführungen zur Auswertung der Buchhaltung aus dem Schriftsatz vom 41.01.2017 - Seiten 8 ff - ergibt. c) Die Klägerin ist für das Vorliegen eines Scheingeschäftes darlegungs- und beweisfällig geblieben. Die Klägerin stützt ihre Behauptung eines Scheingeschäfts darauf, dass die Kunden B. und Sc. die Beklagte nie bei der Erbringung einer Arbeitsleistung gesehen hätten. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass die Beklagte keine Arbeitsleistung erbracht hat. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme spricht auch nach der Überzeugung der Berufungskammer alles dafür, dass die Beklagte im Familienbetrieb Sch. im streitbefangenen Zeitraum für die erhaltene Arbeitsvergütung eine regelmäßige Arbeitsleistung erbracht hat. Dem Vortrag der Klägerin ist schon nicht zu entnehmen, dass diese Zeugen mit der Beklagten aufgrund der Arbeitsorganisation der Insolvenzschuldnerin und der Aufgabenstellung als Kunden mit der Beklagten hätten zusammenarbeiten müssen. Die Durchführung einer erneuten Beweisaufnahme bzw. weiterer Beweisaufnahmen ist weder zulässig noch opportun. Sie würde einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen. aa) Das Arbeitsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die erstinstanzlich vor dem Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme zugrunde gelegt und verwertet. Sie war nicht zu wiederholen. (a) Die Zivilprozessordnung geht davon aus, dass das erkennende Gericht eine Beweiswürdigung auch dann vornehmen darf, wenn es die Beweisaufnahme nicht selbst durchgeführt hat, also die Zusammensetzung des Gerichts zwischen der Beweisaufnahme und der Entscheidung gewechselt hat. Sonst wäre die Einrichtung eines beauftragten und ersuchten Richters überflüssig und unverständlich (BGH v. 17.02.1970 - III ZR 139/67, Rz. 140). Das gilt auch im Falle eines Wechsels des Entscheidungskörpers aus Anlass einer Überprüfung der Rechtswegzuständigkeit. Auch für die Arbeitsgerichtsbarkeit gelten diese Vorschriften der Zivilprozessordnung uneingeschränkt. Allerdings darf bei einer Entscheidung nur berücksichtigt werden, was auf eigener Wahrnehmung aller Richter beruht, aktenkundig ist und wozu die Parteien Gelegenheit hatten, sich zu erklären. Deshalb darf nach einem Richterwechsel für die Würdigung einer früheren Zeugenaussage nur das berücksichtigt werden, was im Protokoll niedergelegt oder sonst Gegenstand der Verhandlung gewesen ist (BGH v. 17.02.1970 - III ZR 139/67, Rz. 141). (b) An diese rechtlich begrenzten Verwertungsvorgaben hat sich das Arbeitsgericht gehalten. Es hat nur die Aussagen gewürdigt, die protokolliert wurden, nicht jedoch etwaige sonstige Eindrücke. bb) Auch seitens des Berufungsgerichts besteht keinerlei Veranlassung für eine erneute Durchführung der Beweisaufnahme. Die seitens der Klägerin benannten Zeugen haben ihr Vorbringen nicht bestätigt. Vielmehr ergibt sich aus dem ausführlichen Protokoll der Beweisaufnahme vom 06.06.2017, dass die Beklagte regelmäßig für die Insolvenzschuldnerin eine Arbeitsleistung erbracht hat. Jedenfalls ist nicht ansatzweise seitens der Klägerin substantiiert dargelegt oder gar seitens der vernommenen Zeugen Sc. und B. in der Beweisaufnahme bestätigt, dass diese infolge der Arbeitsorganisation bei der Insolvenzschuldnerin, der Aufgabenstellung für die Beklagte und ihrer eigenen Rolle als Kunden und Lieferanten mit der Beklagten regelmäßig hätten zusammenarbeiten oder mit ihr Kontakt haben müssen. (a) Die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe „nie“ für die Insolvenzschuldnerin gearbeitet, ist pauschal und kann objektiv nicht von den Zeugen B. und Sc. bestätigt werden. Die Zeugen können nach dem eigenen Vorbringen nichts zum Zeitraum vor 2012 aussagen. Sie waren zudem im streitbefangenen Zeitraum zwischen Januar 2012 und Januar 2016 nach dem eigenen Vorbringen insgesamt in den vier Jahren nur wenige Male im Betrieb der Gemeinschuldnerin, und das jeweils nur kurz. Der arbeitende Zeuge Sc. hat - abgesehen von früherer Fahrertätigkeit - ab 2012 lediglich insgesamt zwei Besuche konkreter benennen können, einer im September 2015 und einer im Februar 2016. Der in der gleichen Firma wie der Zeuge Sc. arbeitende Zeuge B. hat angegeben, in der Zeit ab 2003 ca. insgesamt 10 Mal bei der Insolvenzschuldnerin gewesen zu sein. Da haben sie die Beklagte nicht gesehen. Es erschließt sich der Kammer bereits nicht, woraus sich bei dieser geringen Anzahl von Anwesenheitszeiten auf dem Betriebsgelände ergeben soll, dass die Beklagte in den ganzen Jahren „nie“ eine Arbeitsleistung erbracht habe, weil sie von diesen Zeugen nicht arbeitend gesehen wurde. In Bezug auf die weiteren knapp 1000 Arbeitstage eines Zeitraums von vier Jahren können sie aus eigener Wahrnehmung keine eigenen Aussagen machen zur Arbeitsleistung der Beklagten machen. Dass diese Zeugen nach ihren Aussagen nie mit der Beklagten telefoniert haben, lässt ebenfalls nicht darauf schließen, dass die Beklagte keine Arbeitsleistung erbracht hat. Die Beklagte hat die Örtlichkeiten detailliert geschildert. Die Zeugen haben dieses bestätigt. Die Beklagte hat stets vorgetragen, das eigentliche Büro der Insolvenzschuldnerin sei im Erdgeschoss gewesen, ihr Arbeitsplatz aber im Obergeschoss. Das ist unstreitig. Alle vier Zeugen haben das bestätigt. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, sie habe keine eigene Telefondurchwahl gehabt und sei auch für den Telefondienst nicht zuständig gewesen. Die Zeuginnen R. und St. haben das bestätigt. Die Klägerin hat das noch nicht einmal bestritten. Dann ist es keineswegs verwunderlich, sondern logisch, dass die Zeugen Sc. und B. nicht mit der Beklagten telefoniert haben. (b) Die Klägerin hat zur Arbeitsorganisation bei der Insolvenzschuldnerin nichts vorgetragen. Damit fehlt schon jegliches Vorbringen, das die Angaben der Beklagten und die Zeugenaussagen erschüttern könnte. (c) Die Aussagen der Zeugen B. und Sc. sind nicht glaubhafter. Sie sind pauschal, auffallend identisch und enthalten eine Vielzahl eigener Schlussfolgerungen und Wertungen an Stelle von Fakten. (d) Die Zeugen B. und Sc. sind auch nicht glaubwürdiger als die anderen vernommenen Zeuginnen R. und St. Sie sind nicht vom Ergebnis des Verfahrens unberührt. Vielmehr haben sie Gläubigerstellung und in dieser Rolle ein ureigenes Interesse an einem positiven Ausgang des Verfahrens zu ihren Gunsten. (e) Demgegenüber haben die Zeuginnen R. und St. kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Allein die Tatsache, dass sie noch für die Familie Sch. arbeiten, macht sie in dieser Pauschalität nicht unglaubwürdig, wie die Klägerin meint. Das zu unterstellen würde zu der anlasslosen Annahme führen, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren alle Zeugen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer der Parteien stehen, per se vor Gericht lügen und sich einer falschen uneidlichen Aussage strafbar machen. Eine derartige Annahme ist durch nichts zu rechtfertigen. (f) Konkrete Anhaltspunkte, die zu der Annahme führen könnten, die Aussagen der Zeuginnen R. und St. seien unglaubhaft und unglaubwürdig, hat die Klägerin nicht vorgebracht. Sie hat sich inhaltlich mit keiner der getätigten Aussagen auseinandergesetzt und auch keinerlei Fakten vorgebracht, die die Aussagen widerlegen oder entkräften. Für die Berufungskammer eröffnet der Wortlaut des Protokolls der Beweisaufnahme keinerlei Angriffspunkte, die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen in Frage zu stellen. d) Die Klägerin ist auch den Aussagen der angehörten Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat dem Vorbringen der Beklagten keine konkreten Tatsachen entgegengehalten, insbesondere die Korrektheit ihrer Angaben zur Bearbeitung von Lieferscheinen und Rechnungen nicht überprüft. Die Beklagte selbst hat eine Einsichtnahme der Lieferscheine und Rechnungen und einen Vergleich der Handschriften angeregt. Sie hat diverse Fakten berichtet, die potentiell überprüfbar sind. Aus der Tatsache, dass hierzu kein ergänzender Vortrag der Klägerin erfolgte, diese aber mehrfach nach der Beweisaufnahme schriftsätzlich Stellung genommen hat, ergibt sich für die Kammer, dass die Angaben der Beklagten seitens der Klägerin nicht widerlegt werden können. Dem Protokoll der Beweisaufnahme ist zu entnehmen, dass die Beklagte sehr viele Details in Bezug auf ihre ausgeübte Tätigkeit schildern konnte. Das spricht dafür, dass sie als Bürokraft gearbeitet hat. Sie hat auch nur eine Ausbildung als Bürogehilfin. Sie hatte nach ihrem Vorbringen keinen Zugang zur Buchhaltung. Das ist durch keinerlei anderslautenden konkreten Tatsachenvortrag seitens der Klägerin erschüttert worden. Das Telefon im oberen Stockwerk in dem Raum, der nach dem Vorbringen der Beklagten ihr Büro war, hatte sie - unbestritten - keine eigene Durchwahl. Deshalb lässt die - äußerst pauschale - Aussage der Zeugen B. und Sc., man habe mehrere hunderte Mal ergebnislos bei der Insolvenzschuldnerin angerufen, keine Schlussfolgerung zu, die Beklagte habe nie an ihrem Schreibtisch gearbeitet. Sie war für Außenstehende nicht erreichbar und für den Telefondienst nicht zuständig. Außerdem hat weder die Klägerin noch haben ihre Zeugen auch nur ansatzweise konkretisiert, wann sie in welchen Monaten zu welcher Tageszeit welche Telefonanrufe getätigt haben. Des Weiteren sind die Angaben der Beklagten zu ihren sonstigen Tätigkeiten (Etiketten aufkleben, einspringen am Wochenende und zu Stoßzeiten, durch nichts seitens der Klägerin widerlegt oder erschüttert. Die Zeuginnen R.s und St. hingegen haben dieses Vorbringen der Beklagten bestätigt. 3. Aus den genannten Gründen ist die Berufung unbegründet. Die Klägerin hat ihre Behauptung, ein Arbeitsverhältnis sei nur zum Schein geführt worden, die Beklagte habe für die geleistete Arbeitsvergütung tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht, weder substantiiert dargelegt noch bewiesen. Die Klage ist daher zu Recht abgewiesen worden, so dass die Berufung zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision nicht zuzulassen war. Vorliegend handelt es sich ausschließlich um eine Einzelfall-entscheidung. Die Parteien streiten im Rahmen der Insolvenzanfechtung über die Rückzahlung von Entgelt zur Insolvenzmasse. Die Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 10.06.2016 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Firma Sch. G. GmbH bestellt. Sie ist qua Amt u.a. im Besitz sämtlicher Buchführungsunterlagen nebst dazugehöriger Belege. Die Schuldnerin hatte am 02.05.2016 einen Insolvenzantrag gestellt. Die Insolvenzschuldnerin war ein Familienbetrieb und betrieb einen Pflanzengroßhandel. Bis 1994 war sie Einzelfirma und als OHG geführt, 1994 wurde sie in eine GmbH umgewandelt. Die Beklagte ist 1962 geboren und ledig. Sie ist die Schwester des ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführers und die Tochter des Gesellschafter-Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin. Sie wohnt unmittelbar neben dem Betriebsgelände der Schuldnerin mietfrei in einem Einfamilienhaus. Das Wohnhaus der Eltern befindet sich auf dem Betriebsgelände. Die Beklagte ist gelernte Bürogehilfin. Sie absolvierte von 1979 bis 1981 ihre Ausbildung als Bürohelferin in dem Familienbetrieb und wird seit 1981 dort als Arbeitnehmerin geführt, seit 1994 als solche der GmbH (Anlage B 2, Bl. 28 d. A.). Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Streitig ist, ob die Beklagte tatsächlich als Arbeitnehmerin für die Schuldnerin gearbeitet oder ohne Arbeitsleistung nur fiktiv die Vergütung erhalten hat. Streitbefangen ist hier der Zeitraum Januar 2012 bis Januar 2016. In dieser Zeit zahlte die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte u.a. folgende als „Arbeitslohn“ betitelte Beträge: # 1740 2016 06.01.2016 2.000,00 € # 1740 2015 30.01.2015 1.025,00 € # 1740 2015 27.02.2015 1.025,00 € # 1740 2015 31.07.2015 3.075,00 € # 1740 2015 31.07.2015 1.025,00 € # 1740 2015 30.11.2015 5.125,00 € # 1740 2015 30.12.2015 1.025,00 € # 1740 2014 31.01.2014 1.025,00 € # 1740 2014 28.02.2014 1.025,00 € # 1740 2014 28.02.2014 1.025,00 € # 1740 2014 24.04.2014 1.025,00 € # 1740 2014 05.06.2014 1.025,00 € # 1740 2014 14.07.2014 1.025,00 € # 1740 2014 21.08.2014 500,00 € # 1740 2014 28.11.2014 4.625,00 € # 1740 2014 31.12.2014 2.050,00 € # 1740 2013 30.01.2013 1.025,00 € # 1740 2013 27.02.2013 1.025,00 € # 1740 2013 03.04.2013 1.025,00 € # 1740 2013 06.05.2013 1.025,00 € # 1740 2013 23.05.2013 1.025,00 € # 1740 2013 24.06.2013 1.025,00 € # 1740 2013 03.08.2013 1.025,00 € # 1740 2013 23.10.2013 1.025,00 € # 1740 2013 19.12.2013 1.025,00 € # 1740 2012 27.01.2012 1.025,00 € # 1740 2012 02.04.2012 1.025,00 € # 1740 2012 30.04.2012 1.025,00 € # 1740 2012 04.06.2012 1.025,00 € # 1740 2012 30.06.2012 1.025,00 € # 1740 2012 27.07.2012 1.025,00 € # 1740 2012 31.08.2012 1.025,00 € # 1740 2012 29.09.2012 1.025,00 € # 1740 2012 27.10.2012 25,00 € # 1740 2012 29.10.2012 1.000,00 € 46.075,00 € (Schriftsatz vom 23.4.2018 - Bl. 349 d. A.). Sozialabgaben wurden unstreitig abgeführt. Mit Schreiben vom 28.10.2016 erklärte die Klägerin die Anfechtung der an die Beklagte erbrachten Zahlungen wegen Gläubigerbenachteiligung und forderte die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung auf. Am 01.11.2016 erhob die Klägerin vor dem Landgericht Itzehoe (Az. 7 O 257/16) Klage auf Rückzahlung von insgesamt € 79.075,00. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Arbeitsvergütung in Höhe von € 46.075,00 sowie weitere Zahlungen an die Beklagte in Höhe von € 33.000,00. In Bezug auf den Betrag von € 33.000,00 wendet die Beklagte ein, es habe sich um die Rückzahlung von Darlehen gehandelt, die sie ihrem Vater für den Familienbetrieb zur kurzfristigen Überbrückung saisonal bedingter Engpässe gewährt habe. Das Landgericht hat im Hinblick auf die Forderung auf Rückzahlung der Arbeitsvergütung wegen behaupteter Vergütung tatsächlich nicht erbrachter Arbeitsleistungen den Rechtsstreit nach durchgeführter Beweisaufnahme abgetrennt. Es hat ihn mit Beschluss vom 30.11.2017 wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit an das Arbeitsgericht verwiesen (Bl. 215 f d. A.). Zuvor hat das Landgerichts Itzehoe in der öffentlichen Sitzung vom 06.06.2017 die Beklagte angehört und die Zeugen R., St., B. und Sc. zu den Tätigkeiten der Beklagten in dem Betrieb der Insolvenzschuldnerin vernommen. Wegen der Einzelheiten der Zeugenvernehmungen wird auf das 21 Seiten umfassende Sitzungsprotokoll vom 06.06.2017 Bezug genommen (Bl. 143-163 d. A.). Die Klägerin verfolgt vor dem Arbeitsgericht die Rückzahlung der Gehaltszahlungen für den Zeitraum Januar 2012 bis Januar 2016 weiter. Sie hat stets behauptet, die Beklagte habe nie eine Arbeitsleistung für die Schuldnerin erbracht. Das ergebe sich schon daraus, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag existiere. Das ergebe sich aber insbesondere aus den Aussagen der Zeugen B. und Sc., die die Beklagte nicht ein einziges Mal bei der Schuldnerin arbeitend angetroffen und auch trotz mehrerer hundert Anrufe nie telefonisch erreicht hätten. Die anderslautenden Einlassungen der Beklagten sowie die Aussagen der Zeuginnen R., St. seien unglaubhaft, die Personen unglaubwürdig. Letzteres ergebe sich schon daraus, dass die Zeuginnen weiterhin für die Familie Sch. tätig seien, nunmehr in deren neuer Firma. Die Vergütungszahlungen hätten ausschließlich dazu gedient, Gesellschaftsvermögen aus dem Betrieb über die Tochter bzw. Schwester der Geschäftsführer herauszuziehen. Die Abrechnungen seien fingiert. Die Insolvenzschuldnerin sei bereits seit dem 27.01.2012 drohend zahlungsunfähig gewesen. Das habe die Beklagte auch gewusst. Es handele sich bei den angefochtenen Zahlungen um rechtsgrundlose, unentgeltliche Leistungen der Schuldnerin an die Beklagte, welche gemäß §§ 812 BGB, 134 InsO ohne weitere Voraussetzungen zurückzuerstatten seien. Ferner lägen auch die Voraussetzungen des § 133 InsO a.F. vor. Die Beklagte hat stets vorgebracht, sie habe seit dem Ende ihrer Ausbildung in 1981 für die Insolvenzschuldnerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses real 30 Stunden pro Woche gearbeitet und dafür in der hier fraglichen Zeit im Ergebnis durchschnittlich regelmäßig € 1.403,46 bzw. € 1.025,00 netto erhalten. Etwaige Zahlungsverschiebungen seien auf vorübergehende finanzielle, saisonal bedingte Engpässe zurückzuführen. Die Zahlungsrückstände seien jedoch kurzfristig jeweils wieder ausgeglichen worden. Die Beklagte habe überwiegend vormittags Bürotätigkeiten verrichtet, teilweise jedoch auch nachmittags, auch von zuhause aus und auch am Wochenende. Sie habe keine Kundenkontakte gehabt, sei vielmehr für die Ablage, die Ausstellung von Lieferscheinen und deren Abgleich in Bezug auf die tatsächliche Auslieferung sowie die reine Erstellung von Rechnungen zuständig gewesen. Auf die Lieferscheine habe sie jeweils handschriftlich die dazugehörigen Rechnungsnummern notiert, was für die Klägerin leicht überprüfbar sei. Sie habe keine eigene Telefondurchwahl gehabt. Eingehende Telefonanrufe seien stets unten im eigentlichen Büro aufgelaufen. Mit der Buchführung habe sie keinerlei Berührungspunkte gehabt, ebenso wenig Zugang zu Daten des Rechnungswesens. Daher fehlten ihr auch jegliche Kenntnisse von der jeweiligen Finanzsituation der Insolvenzschuldnerin. Außerdem sei sie ihm Familienbetrieb auch bei entsprechendem Arbeitsanfall anderweitig eingesprungen. So habe sie auch bei der Verarbeitung von bei ihnen gedruckten Etiketten mitgeholfen, die auf Ware zu kleben gewesen seien, die die Insolvenzschuldnerin an Unternehmen wie S., C., M., etc. geliefert habe. Sie habe die Aufkleber abgerissen und sogar teilweise zusammen mit der Mitarbeiterin, der Zeugin St. aufgeklebt. Ihre Arbeitsleistungen hätten die vom Landgericht vernommenen Zeuginnen St. und R. ihres Erachtens im Wesentlichen bestätigt. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.06.2018 die Klage abgewiesen. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, es liege kein Scheinarbeitsvertrag vor. Die Beklagte habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tatsächlich für die Insolvenzschuldnerin regelmäßig eine Arbeitsleistung erbracht. Sie habe daher auch Anspruch auf die an sie gezahlte Vergütung von 1.025,00 Euro netto monatlich gehabt. Anhaltspunkte für ein Scheingeschäft seien nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand, Anträge und Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen. Gegen diese der Klägerin am 11.07.2018 zugestellte Entscheidung hat sie am 12.07.2018 Berufung eingelegt, die am 11.09.2018 begründet wurde. Die Klägerin ergänzt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, das Arbeitsgericht habe die Beweisaufnahme des Landgerichts wiederholen müssen, jedenfalls fehlerhaft dessen Ergebnis gewürdigt. Die - identischen - Aussagen der Zeugen B. und Sc. ließen nur den Schluss zu, dass die Beklagte nie im Betrieb der Insolvenzschuldnerin beschäftigt gewesen sei. Die Aussagen dieser Zeugen seien glaubhaft und diese Zeugen glaubwürdig. Das Gegenteil sei aber bei den Zeuginnen R. und St. der Fall. Die Klägerin beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 46.075,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle verwiesen.