Urteil
3 Sa 96/14
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2014:0924.3SA96.14.0A
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Leitsätze
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 24.09.2014, 6 Sa 93/14, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 11.02.2014 - 3 Ca 2317/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 24.09.2014, 6 Sa 93/14, das vollständig dokumentiert ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 11.02.2014 - 3 Ca 2317/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist der Beschwer nach statthaft, § 64 Abs. 2 ArbGG, fristgemäß eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG. B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Mit überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und insbesondere die Anwendbarkeit der BV 2002 oder auch nur der Bedingungen des Schichtmodells der BV 2002 auf das Arbeitsverhältnis des Klägers verneint, weil diese BV 2002 durch die wirksame BV 2013 abgelöst wurde. Daher könne der Kläger auch keine Weiterbeschäftigung nach dem abgelösten Schichtsystem verlangen. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG): Lediglich ergänzend und auf den neuen Vortrag der Parteien eingehend, wird Folgendes ausgeführt: I. Die Anträge zu 1. bis 2. sind unzulässig. 1. Die Feststellungsanträge zu 1. sind unzulässig. Dem Antrag zu 1. einschließlich der Hilfsanträge fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Der Kläger begehrt mit dem Antrag zu 1. einschließlich der Hilfsanträge die Feststellung, dass auf sein Arbeitsverhältnis die neue BV 2013 weder ganz noch teilweise Anwendung findet. Der Feststellungsantrag betrifft ein Rechtsverhältnis, nämlich die Ausgestaltung der Beschäftigungspflicht der Beklagten. Da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht, hat der Kläger ein Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung (vgl. etwa BAG vom 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 19). b) Jedoch steht der Vorrang der Leistungsklage der Zulässigkeit des Feststellungsantrags entgegen. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße einfache Erledigung der auftretenden Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG vom 21.01.2014, 3 AZR 829/11 – Rz. 15 m. w. N.). Die Zulässigkeit der Feststellungsklage setzt demnach voraus, dass ein Feststellungsurteil dem Rechtsfrieden dient oder dass die Prozessökonomie eine solche Klage gebietet. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Mit den auf die BV 2013 bezogenen Anträgen zu 1. lässt sich die Frage nur teilweise klären. Dem Kläger geht es aber offenbar darum, ob für sein Arbeitsverhältnis die BV Schichtarbeit BV 2013 gilt oder - so seine Ansicht - (noch) die alte BV 2002. Welche Regelungen gelten, wenn die BV 2013 auf das Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise nicht anwendbar ist, bleibt offen. 2. Der als Leistungsantrag gestellte Antrag zu 2, die Beklagte zu verurteilen, die BV 2002 zur Anwendung zu bringen, ist zu unbestimmt. Die BV 2002 enthält zahlreiche Regelungen. Es bleibt unklar, welche Regelungen dieser BV weiterhin zur Anwendung kommen bzw. kommen sollen. Von einer vollen Weitergeltung der BV 2002 geht der Kläger ausweislich seines Antrages zu 4. selbst nicht aus. II. Der Antrag zu 3. ist zulässig, aber unbegründet. 1. Mit dem Antrag zu 3. begehrt der Kläger die Weiterbeschäftigung auf Basis der Bedingungen der alten BV 2002, insbesondere nach Maßgabe des dort vereinbarten Schichtmodells 6/4 Tage. Er will nicht nach dem Schichtmodell 6/3 Tage eingesetzt werden. Das ist sein Hauptbegehren. Mit diesem Antragsverständnis ausgelegt, ist der Klagantrag zu 3 zulässig. 2. Der Antrag zu 3. ist unbegründet. Denn die BV 2013 ist auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar. Sie hat die BV 2002 vollständig abgelöst. a) Arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die für den Kläger günstiger wären, existieren nicht. Ausweislich des Arbeitsvertrages des Klägers sind keine individuellen vertraglichen Regelungen im Hinblick auf die Arbeitszeit des Klägers vereinbart worden. Er wurde als „Maschinenarbeiter im 3-Schicht-Betrieb“ eingestellt und ist unstreitig im 3-Schicht-Betrieb eingesetzt. Weitere Details sind nicht geregelt. Der Arbeitsvertrag steht daher der Anwendbarkeit der BV 2013 nicht entgegen. b) Gem. § 77 Abs. 4 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend. Sie gelten gem. § 77 Abs. 6 BetrVG nach Ablauf solange weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Es gilt insoweit das Ablösungsprinzip. Die jüngere Betriebsvereinbarung löst die ältere ab. Für die Zukunft sind nur die Regelungen der neuen Betriebsvereinbarung maßgebend. Das gilt auch dann, wenn die ältere für die Arbeitnehmer günstiger war (vgl. nur BAG vom 10.02.2009 - 3 AZR 653/07 - Juris, Rz.17 f; BAG vom 15.01.2013 - 3 AZR 705/10, Rz. 18 m.w.N.). Im Verhältnis der BV 2002 zur neuen BV 2013 gilt dieses Ablösungsprinzip. Die BV 2013 hat die alte BV 2002 abgelöst. c) Die BV 2013 ist wirksam. Unwirksamkeitsgründe sind nicht vorhanden, jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht ersichtlich. aa) Die BV 2013 verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, der in § 75 BetrVG seinen Niederschlag gefunden hat. Die BV 2013 müsste (rechtswidrige) Regelungen enthalten, die Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund ungleich behandeln (BAG vom 10.02.2009 - 3 AZR 653/07, Rz. 21 und Rz. 22 m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Die BV 2013 ist für alle Produktionsbereiche abgeschlossen worden, sieht also selbst keine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer verschiedener Bereiche vor. Dass sie tatsächlich nicht - mehr - auf alle Arbeitsbereiche, sondern derzeit fast nur noch in Halle 26 und Halle 8 zur Anwendung kommt, ändert den Inhalt der BV 2013 nicht. Die Arbeitnehmer dieser Hallen werden gleich behandelt. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit in den verschiedenen Bereichen eines Betriebs unterschiedlich erfolgen, je nach den betrieblichen Erfordernissen. Der Kläger legt nicht dar, warum alle Arbeitnehmer sämtlicher Hallen vergleichbar sein sollen. Eine etwaige Ungleichbehandlung ist zudem durch den Einigungsstellenspruch vom 26.08.2013 sachlich gerechtfertigt. bb) Die BV 2013 regelt mit der Lage der Arbeitszeit einen klassischen Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG. Dass die Betriebsvereinbarung ordnungsgemäß zustande gekommen ist, stellt der Kläger nicht in Abrede. Sie ist tarifkonform und beachtet das ArbZG. Etwas Gegenteiliges ist jedenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit wird im Jahresdurchschnitt erreicht und eingehalten. Die Verkürzung der "Ruhezeit" von vier auf drei Tage verstößt nicht gegen das Arbeitszeitgesetz. cc) Der Kläger hat keinen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes dargelegt. Besonderen Vertrauensschutz genießt er nicht. Erworbene Rechte im Sinne schützenswerter Besitzstände sind nicht berührt. Dass die bisherige Arbeitszeitgestaltung für ihn komfortabler war, stellt keinen Besitzstand dar und führt nicht zur Unanwendbarkeit des Ablöseprinzips. Ob die Betriebsparteien ein langjährig praktiziertes Schichtsystem ändern, obliegt ihrer Entscheidung. Die Änderung muss weder erforderlich sein noch für die Arbeitnehmer Verbesserungen bringen. dd) Die BV 2013 ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. hierzu BAG vom 28.06.2005 - 1 AZR 213/04 - Rz. 28). Sie ist ein geeignetes und angemessenes Schichtmodell. Dem Kläger kann zugestanden werden, dass Schichtarbeit an sich belastend ist. Das macht aber weder ihre Einführung noch die Veränderung des Schichtmodells unwirksam. ee) Soweit der Kläger individuelle, allgemeine sowie arbeitsmedizinische Aspekte des Gesundheitsschutzes vorbringt, sind diese einerseits zu unspezifisch andererseits auch nicht geeignet, die Unwirksamkeit der BV 2013 herbeizuführen. Diese den Gesundheitsschutz betreffenden Aspekte bedürfen ggf. einer Gefährdungsbeurteilung sowie der Regelung durch Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG zur Herbeiführung eines Belastungsausgleichs. Ein etwaiges Fehlen derartiger Schutzregelungen führt aber nicht zur Unwirksamkeit der BV 2013. ff) Es ist rechtlich unbeachtlich, ob der Betriebsrat der BV 2013 zugestimmt hat, um die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer der Halle 61 zu retten. Ein - rechtlich relevanter - Nachteil der Beschäftigten in der Halle 26 ist damit nicht verbunden. Die BV 2013 wurde für alle Produktionsbereiche abgeschlossen. gg) Die Vorschrift des § 113 Abs. 2 BetrVG ist auf Änderungen bereits eingeführter Schichtarbeit nicht einschlägig. Sie hat einen anderen Anwendungsbereich. 3. Der Auskunftsantrag zu 4. ist zulässig, aber unbegründet. a) Der Auskunftsantrag zu 4. ist auszulegen. Der Kläger möchte anscheinend Auskunft, welche Regelungen der alten BV 2002 noch im Betrieb angewendet werden. Mit diesem Inhalt ist der Antrag zulässig. b) Der Auskunftsantrag ist aber unbegründet. Die Beklagte hat die Auskunft erteilt. Sie hat wiederholt vorgetragen, dass die alte BV 2002 keine Anwendung mehr findet, es gelte die neue BV 2013. 4. Aus den genannten Gründen ist der Berufung der Erfolg versagt. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision nicht zuzulassen war. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind entschieden. Der Kläger begehrt im Wesentlichen die Feststellung, dass auf sein Arbeitsverhältnis weiterhin eine alte Betriebsvereinbarung „Schichtarbeit“ aus dem Jahre 2002 und nicht die diese ablösende Betriebsvereinbarung vom 11.04.2013 Anwendung findet. Der Kläger ist seit dem Jahr 1994 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag wurde er als „Maschinenarbeiter im 3-Schicht-Betrieb“ eingestellt (Anlage K1). Die Beklagte stellt Bremsbeläge her. Sie beschäftigt ca. 950 Arbeitnehmer, hiervon ca. 700 in der Produktion. Es besteht ein dreizehnköpfiger Betriebsrat. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die westdeutsche chemische Industrie Anwendung. Für die Produktion der Bremsbeläge unterhält die Beklagte auf ihrem Betriebsgelände in G... Hallen mit den Bezeichnungen Halle 6, Halle 7, Halle 8, Halle 26 und Halle 61. Der Kläger ist ausschließlich in der Halle 26 tätig. In dieser Halle werden die für die Herstellung der Bremsbeläge erforderlichen sogenannten Bleche sowohl für Pkw- als auch für Lkw-Räder gesintert. An den drei Brandöfen in Halle 26 werden 45 Mitarbeiter eingesetzt. Die Aufgabe des Klägers und seiner in der Halle 26 beschäftigten Kollegen besteht darin, die Bleche ordnungsgemäß zu stapeln und somit für die Produktion vorzubereiten. Die hierbei verwendeten Bleche wiegen zwischen 100 g und 1,7 kg. Pro Vorgang werden vom Kläger zehn Bleche, somit bis zu 17 kg bewegt. Nach der Behandlung in den Brandöfen haben diese Bleche eine Temperatur von ca. 100 Grad. Wegen der weiteren Einzelheiten der Arbeitsorganisation und der zu verrichtenden Tätigkeiten wird auf die Ausführungen in der Klagschrift Bezug genommen. Der Kläger und seine 44 Kollegen in der Halle 26 haben bis Mai 2013 auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung „7-Tage-Nutzung Sinterrauhgrundöfen“ (Vollkontischichtmodell - VKSM) vom 17.12.2002 gearbeitet (Anlage K3), (im Folgenden: BV 2002). Neben anderen Regelungen ist in Teil 3 dieser Betriebsvereinbarung das Schichtmodell vereinbart. Danach hatte der Kläger sechs Tage in einem sog. Vollkontischichtmodell zu arbeiten, d. h. auch durchgehend an Samstagen und Sonntagen. Der Kläger leistete zunächst an zwei Tagen die Frühschicht, danach an zwei Tagen die Spätschicht und sodann an zwei Tagen die Nachtschicht. Wenn der Kläger sodann z.B. an einem Montag um 6:00 Uhr aus der Nachtschicht kam, hatte er den gesamten Montag, den Dienstag, den Mittwoch sowie den Donnerstag, d. h. an insgesamt vier Tagen tagsüber frei und musste an dem dann folgenden Freitag um 5:45 Uhr mit der Frühschicht wieder beginnen (sog. 6/4 Tage-Rhythmus). Im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens haben die Beklagte und der Betriebsrat am 11.04.2013 eine neue Betriebsvereinbarung abgeschlossen (im Folgenden: BV 2013). Danach ist der Schichtrhythmus nunmehr von 6/4 Tagen auf 6/3 Tage umgestellt worden. Nach vorgenanntem Beispiel hätte der Kläger nunmehr bereits am Donnerstag mit der Frühschicht um 5:50 Uhr seine Tätigkeit aufzunehmen. Dieses neue Schichtsystem gilt seit dem 21.05.2013. Neben dieser Änderung enthält die Betriebsvereinbarung weitere Änderungen, die der Kläger als Verschlechterung gegenüber der vormaligen Betriebsvereinbarung wertet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Seite 6 der Klageschrift Bezug genommen. Die Beklagte hatte bis zur Einführung der BV 2013 in den verschiedenen Hallen mit verschiedenen Schichtsystemen gearbeitet. Das neue Schichtsystem der BV 2013 mit dem Schichtrhythmus 6/3 ist dann zunächst in allen Bereichen und Hallen eingeführt worden. Die Beklagte ist aber inzwischen in diversen Hallen wieder zum alten dort jeweils geltenden Schichtsystem zurückgekehrt, nicht jedoch in den Hallen 26 und 8. Der Kläger hat stets die Ansicht vertreten, BV 2013 sei in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis unwirksam und entfalte keine unmittelbare und zwingende Wirkung für ihn. Die Beklagte müsse ihn nach Maßgabe der BV 2002 im Schichtsystem 6/4 Tage beschäftigen. Auch müsse die Beklagte ihm Auskunft darüber erteilen, welche Regelungen aus der vormaligen Betriebsvereinbarung nach wie vor Gültigkeit haben. Durch die Regelungen der neuen Betriebsvereinbarung, insbesondere durch den Wechsel im Schichtmodell von 6/4 auf 6/3 Tage, hätten sich seine Arbeitsbedingungen erheblich verschlechtert. So müsse er arbeitstäglich eine Stunde länger arbeiten. Auch setze die Beklagte in der Halle jetzt fünf Arbeitnehmer weniger ein. Von ihm werde pro Jahr bis zu 35 Tage mehr Arbeit erwartet. Die verrichtete Arbeit in der Halle 26 sei körperlich sehr schwer, die Arbeitsumgebung laut, heiß und staubig. Die Änderung der Arbeitsbedingungen, insbesondere die Verkürzung der Regenerationszeit, führe dazu, dass er und seine Kollegen über kurz oder lang aus gesundheitlichen Gründen leistungsunfähig werden würden. Bei Abschluss der BV 2013 seien die Betriebsparteien ihren sich aus § 75 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden Pflichten zur Beachtung des Gesundheitsschutzes nicht nachgekommen. Die BV 2013 verstoße gegen Arbeitsschutzvorschriften gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sein Anspruch auf Anwendung der BV 2002 mit dem in ihr geregelten alten Schichtsystem ergebe sich aus § 113 BetrVG. Schließlich sei die neue Betriebsvereinbarung auch deshalb rechtswidrig, weil der Betriebsratsvorsitzende gegenüber Mitarbeitern der Beklagten beim Abschluss der BV 2013 sinngemäß geäußert habe, er habe beim Abschluss der neuen Betriebsvereinbarung die Halle 26 geopfert, um die Arbeitnehmer der Halle 61 zu retten. Die Beklagte habe dem Betriebsrat im Zuge der Verhandlungen über die neue Betriebsvereinbarung erklärt, sie werde die Mitarbeiter in der Halle 61 entlassen, sofern der Betriebsrat nicht bereit sei, für die Halle 26 dem neuen Schichtsystem zuzustimmen. Die Beklagte hat gemeint, der einzelne Arbeitnehmer könne gerichtlich keine nur auf ihn bezogene, relative Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung feststellen lassen. Im Übrigen gelte das Ablösungsprinzip. Die neue Betriebsvereinbarung sei mithin an die Stelle der alten getreten. Daher könne der Kläger auch keine Weiterbeschäftigung nach dem abgelösten Schichtsystem verlangen. Die Neuregelung des Schichtsystems sei auch, wie die gesamte BV 2013, nicht unverhältnismäßig. Der Kläger empfinde die Tätigkeit unter Anwendung der neuen Regelungen des Schichtsystems subjektiv als Verschlechterung und die Arbeitsbedingungen weniger komfortabel. Hierin sei er nicht schutzwürdig. § 113 BetrVG sei nicht einschlägig. Das Arbeitsgericht hat die am 09.09.2013 erhobene Klage mit Urteil vom 11.02.2014 abgewiesen. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, die Anträge zu 1 und zu 4 seien unzulässig, die Anträge zu 2 und 3 seien unbegründet. Die BV 2013 sei wirksam und habe die alte BV 2002 abgelöst. Der Kläger werde zu Recht nach den Bedingungen der BV 2013 beschäftigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand, Anträge und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Gegen dieses dem Kläger am 19.02.2014 zugestellte Urteil hat er am 18.03.2014 Berufung eingelegt, die nach Fristverlängerung bis zum 19.05.2014 am 19.05.2014 begründet wurde. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck, Az. 3 Ca 2317/13 vom 11.02.2014 abzuändern und 1. festzustellen, dass die zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat der Beklagten am 11.04.2013 abgeschlossene Betriebsvereinbarung “Schichtarbeit“ keine unmittelbare und zwingende Wirkung für ihn hat, hilfsweise, festzustellen, dass die zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat der Beklagten am 11.04.2013 abgeschlossene Betriebsvereinbarung “Schichtarbeit“ in Bezug auf das Arbeitsverhältnis des Klägers unwirksam ist, höchst hilfsweise, festzustellen, dass § 3 „Schichtsystem“ der zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat der Beklagten am 11.04.2013 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung „ Schichtarbeit“ keine unmittelbare und zwingende Wirkung für den Kläger hat, 2. die Beklagte zu verurteilen, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Betriebsvereinbarung „7-Tage-Nutzung Sinterrauhgrundöfen (Vollkontischichtmodell - VKSM) vom 17.12.2002 zur Anwendung zu bringen, 3. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger bis zum Abschluss einer neuen wirksamen Betriebsvereinbarung entsprechend der zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat der Beklagten abgeschlossenen Betriebsvereinbarung „7-Tage-Nutzung Sinterrauhgrundöfen (Vollkontischichtmodell - VKSM) vom 17.12.2002 und hier insbesondere mit dem Schichtsystem „6/4 , Teil III, Betrieb in 7-Tage-Nutzung, weiter zu beschäftigen; hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger im Vollkontischichtsystem wie bisher an zwei Tagen in der Frühschicht, danach an zwei Tagen in der Spätschicht, danach an zwei Tagen in der Nachtschicht mit daran sich anschließenden vier Tagen Arbeitsbefreiung zu beschäftigen, 4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Regelungen aus der Betriebsvereinbarung „7-Tage-Nutzung Sinterrauhgrundöfen (Vollkontischichtmodell - VKSM) nach wie vor Gültigkeit haben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen. Eine Vielzahl der in Halle 26 beschäftigten Arbeitnehmer führen Parallelrechtsstreitigkeiten vor dem Landesarbeitsgericht.