Urteil
3 Sa 234/13
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2013:1127.3SA234.13.0A
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Leitsätze
1. Versorgungsordnung der ehemaligen Landesbank Schl.-Holst. vom 28.12.1984 enthält keinen allumfassenden Verweis auf das Beamtenversorgungsrecht.(Rn.34)
2. § 7 normiert Sondervorschriften zur Rentenanrechnung für Systemwechsler.(Rn.43)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.05.2013 – öD 5 Ca 2528 a/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Versorgungsordnung der ehemaligen Landesbank Schl.-Holst. vom 28.12.1984 enthält keinen allumfassenden Verweis auf das Beamtenversorgungsrecht.(Rn.34) 2. § 7 normiert Sondervorschriften zur Rentenanrechnung für Systemwechsler.(Rn.43) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.05.2013 – öD 5 Ca 2528 a/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden. II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zahlung eines höheren Versorgungszuschusses nicht vorliegen. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Lediglich ergänzend und auch auf das weitere Vorbringen der Parteien eingehend, wird Folgendes ausgeführt: Der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch ist nicht entstanden. Die Beklagte berechnet den an den Kläger zu zahlenden Versorgungszuschuss in korrekter Anwendung der §§ 1, 4, 7 der Dienstvereinbarung Nr. 1 vom 28.12.1984. Diese Dienstvereinbarung enthält entgegen der Ansicht des Klägers keinen allumfassenden Verweis auf das Beamtenversorgungsrecht. Sie enthält vielmehr in § 7 Sondervorschriften zur Rentenanrechnung. Das ergibt die Auslegung. 1. Die Auslegung von Dienstvereinbarungen richtet sich nach den Grundsätzen für die Auslegung von Betriebsvereinbarungen BVerwG (Urteil vom 03.12.2001 – 6 P 12/00 – Juris Rz. 29). Für die Auslegung von Betriebsvereinbarungen sind nach ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts die Grundsätze für die Auslegung von Tarifverträgen heranzuziehen. Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner der Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG vom 13.03.2007 – 1 AZR 262/06 – zitiert nach Juris Rz. 11). 2. Die nach diesen Grundsätzen vorgenommene Auslegung der DV Nr. 1 ergibt, dass die in § 7 i. V. m. §§ 1, 4 DV Nr. 1 normierte Versorgungsberechnung vom allgemeinen Beamtenversorgungsrecht abweichende Sondervorschriften zur Rentenanrechnung enthält. a) Die Parteien haben vereinbart, dass „für den Inhalt des Versorgungsanspruchs die in der Landes-Bausparkasse S...-H... am 28.12.1984 abgeschlossene Dienstvereinbarung Nr. 1 maßgebend“ ist (Anlage K 3 Blatt 11 d. A.). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird „die Höhe der Gesamtversorgung in entsprechender Anwendung der für Beamte des Landes S...-H... geltenden Grundsätze errechnet“. Nach dieser Formulierung sollen die beamtenrechtlichen Grundsätze – abgesehen von den ausdrücklich vereinbarten Abweichungen – uneingeschränkt gelten (BAG vom 20.03.2001 – 3 AZR 260/00 – zu der hier streitgegenständlichen DV – zitiert nach Juris Rz. 51). b) In §§ 4 ff DV Nr. 1 werden die Berechnungsgrundlagen für die Versorgung festgelegt. Ausgehend vom Wortlaut des § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 zeigt sich bereits, dass nicht das Beamtenrecht schlechthin und umfassend anwendbar sein soll, sondern im ersten Schritt nur eine Orientierung an den dort festgelegten Grundsätzen erfolgt. Sie sollten „entsprechend anwendbar“ sein, um die „Höhe der Gesamtversorgung“ zu errechnen. c) Zu berücksichtigen ist auch der Sinn und Zweck der Regelung. Mit § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 erfolgte eine Quasi-Gleichstellung der Mitarbeiter der L... mit den Beamten des Landes. Die L... befand sich 1997 überwiegend im Eigentum des Landes S...-H.... Es spricht daher aus der Historie heraus bereits vieles dafür, dass durch § 4 Satz 1 das Land S...-H... als Hauptträger der L... eine weitgehende, aber keine uneingeschränkte Gleichstellung der Beschäftigten im Land sowohl derjenigen, die beim Land selbst angestellt waren, als auch derjenigen, die bei der L... als Anstalt des öffentlichen Rechts angestellt waren, herbeiführen wollte. Um das vollziehen zu können, bedurfte es für die angestellten Beschäftigten versorgungstechnisch eines Systemwechsels vom rentenrechtlichen zum Beamtenversorgungsanspruch. Andererseits gab es in deren Rentenversicherungssystem nicht der Beamtenversorgung entsprechende Besonderheiten, von der Höchstversorgungsgrenze bis hin zur zurückliegenden Rentenversicherungsbeitragsbelastung des Arbeitgebers. Vor diesem Hintergrund ist § 4 Abs. 1 mit seinem Verweis auf eine „entsprechende Anwendung der für Beamte geltenden Grundsätze“ zur Berechnung der Höhe der Versorgung einzuordnen. Er unterwirft die Parteien insoweit nicht uneingeschränkt dem Beamtenrecht. d) Aus der Systematik der DV Nr. 1 ergibt sich nichts anderes. Die §§ 4 Satz 2 und 3 sowie die §§ 5 – 7 der DV Nr. 1 enthalten spezielle Vorgaben für die Berechnung der Höhe des von der Beklagten zu zahlenden Versorgungszuschusses. § 4 Satz 2 hebt bestimmte Kriterien heraus, ohne andere auszuschließen. Diese Kriterien werden in den folgenden Vorschriften näher definiert. § 5 trifft Regelungen für das versorgungsfähige Gehalt im Sinne von § 4 Abs. 2 b; § 6 trifft Sonderregelungen hinsichtlich der Dienstjahre im Sinne des § 4 Abs. 2 a. § 7 regelt schließlich Sondervorschriften zur Rentenanrechnung im Sinne des § 4 Abs. 2 c (LAG Schleswig-Holstein vom 29.11.2011 - 1 Sa 541 c/10 – zitiert nach Juris Rz. 48). e) § 4 Abs. 2 ergänzt die Regelung des § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 in den Bereichen, in denen die Regelungen über die Versorgung der Beamten nicht passen. Das betrifft zum einen das Gehalt. Wie aus § 8 DV Nr. 1 deutlich wird, wurden die Beamten der L... nach einem Tarifvertrag bezahlt. Aus § 5 ergibt sich, dass zu diesem tariflichen Monatsgehalt unter Umständen auch übertarifliche Zulagen, Funktionszulagen, Sozialzulagen etc. gezählt wurden. Die Gehaltsstruktur der Mitarbeiter der L... war also mit der der Beamten nicht vergleichbar. Deswegen musste für das versorgungsfähige Gehalt eine Sonderregelung geschaffen werden, was mit § 5 geschah. Ähnliches gilt für die Berechnung der Dienstjahre nach § 6 DV Nr. 1. Die Dienstvereinbarung eröffnet insoweit die Möglichkeit, als ruhegehaltsfähig auch Dienstjahre anzuerkennen, die bei einem privaten Kreditinstitut abgeleistet wurden. Eine vergleichbare Regelung fehlt dem Beamtenrecht. f) Allein diese Systematik zeigt bereits, dass entgegen der Ansicht des Klägers mit § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 kein allumfassender Verweis auf das Beamtenversorgungsrecht erfolgt, vielmehr in der Dienstvereinbarung individuelle Regelungen geschaffen wurden, um den Besonderheiten der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und der Versorgungssituation der bei ihr Beschäftigten Rechnung zu tragen. g) Aufgrund des versorgungsmäßigen Systemwechsels während der laufenden Beschäftigungsverhältnisse ergab sich spezieller Regelungsbedarf unter anderem unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer Überversorgung gegenüber Landesbeamten. Dem wurde durch § 4 Abs. 3 DV Nr. 1 Rechnung getragen. Ferner ergab sich die Besonderheit, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten für ihre Mitarbeiter in der Vergangenheit bereits Arbeitgeberanteile in deren Rentenversicherung eingezahlt hatte. Da diese Beschäftigten nunmehr einen Versorgungsanspruch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ihr gegenüber bekommen sollten, galt es an Anlehnung an § 55 Beamtenversorgungsgesetz (später § 66 SHBeamtVG) eine Anrechnungsvereinbarung zu treffen, die aber auch der Beitragszahlung von Arbeitgeberseite Rechnung zu tragen hatte. Das ist mit § 7 DV Nr. 1 geschehen. Insoweit stellt § 7 DV Nr. 1 eine ausdrücklich vereinbarte Abweichung von der „entsprechenden Anwendung“ der beamtenrechtlichen Berechnungsgrundsätze dar. Eine derartige Vorgehensweise ist zulässig. Wenn beamtenrechtliche Bestimmungen nur kraft Verweisung gelten, steht es den Vertragsparteien frei, sie ganz oder teilweise in Bezug zu nehmen (BAG vom 08.03.1988 – 3 AZR 342/86 – zitiert nach Juris Rz. 23). h) Ausgehend von diesem Sinn und Zweck sowie dieser Systematik hat die Beklagte dem Kläger keine uneingeschränkte „Versorgung nach Beamtenrecht“ zusagen wollen und auch nicht zugesagt. Sie hat vielmehr nur eine „Versorgung in Anwendung beamtenrechtlicher Grundsätze“ unter Berücksichtigung spezifischer Besonderheiten versprochen. Das ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 1 der DV. Danach schuldet die Beklagte zur Gesamtversorgung des Klägers lediglich einen Versorgungszuschuss. Der Versorgungszuschuss ist jedoch nicht gleichzusetzen mit dem Versorgungsanspruch. Nur den Zuschuss, nicht etwa eine allgemeine Beamtenversorgung, hat die Beklagte zugesagt (§ 1 Abs. 2 DV Nr. 1). Wie dieser zu berechnen ist, ergibt sich aus § 4 Abs. 2 und den nachfolgenden Regelungen in § 4 Abs. 3, §§ 5,6,und § 7 DV Nr. 1. Soweit in § 7 DV Nr. 1 der Begriff „Gesamtversorgung“ verwendet wird, kann dieser nach der Regelungssystematik nur auf die nach § 4 Abs. 1 errechnete „Gesamtversorgung“ bezogen werden, nicht jedoch auf den in § 1 erwähnten, aus mehreren Teilen zusammengesetzten Gesamtversorgunganspruch. j) Die Berechnungsweise des Klägers zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages ist dem Wortlaut des § 7 nicht zu entnehmen. § 7 DV Nr. 1 regelt schlicht und unzweideutig, wie die Renten auf die Gesamtversorgung im Sinne des § 4 DV Nr. 1 anzurechnen sind. Eine darüber hinausgehende weitere, am Vorliegen einer Überversorgung ausgerichtete Rentenanrechnungsregelung enthält sie gerade nicht. k) Die tatsächlichen Berechnungen der Beklagten für den Zeitraum 01.01.2009 bis 01.07.2012 sind korrekt. Rechenfehler finden sich nicht. l) Aus den genannten Gründen ist die Klage daher zu Recht abgewiesen worden. Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zuzulassen. Es geht um die Auslegung einer Versorgungsordnung. Die streitbefangene Auslegungsfrage betrifft nicht nur den Kläger. Die Parteien streiten über die Berechnung eines Versorgungszuschusses im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung und in diesem Zusammenhang darum, in welcher Höhe erworbene Renten effektiv anzurechnen sind. In der Berufungsinstanz werden Zahlungsansprüche nur noch für die Zeit ab 01.01.2009 erhoben. Der Kläger ist am ….1942 geboren, also gegenwärtig 71 Jahre alt. Bis zum 24.05.1977 war er bei anderen Arbeitgebern sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.06.1977 bis Ende April 2005 (knapp 28 Jahre lang) arbeitete er bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der L... S...-H... – Girozentrale –, als Hausverwalter (Bl. 8 - 10 d. A.). Seit dem 01.05.2005 befindet sich der Kläger im Ruhestand und bezieht Rente (Bl. 10 d. A.). Die Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Mitarbeiter der Beklagten regelt die Dienstvereinbarung Nr. 1 vom 28.12.1984 (Bl. 12 - 18 d. A.) – (im Folgenden: DV Nr. 1). Sie wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossen. Mit Schreiben vom 29.01.1985 wurde dem Kläger ein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Versorgung auf der Grundlage der DV Nr. 1 eingeräumt (Bl. 11 d. A.). Die Beklagte zahlte zunächst rund 20 Jahre lang für den Kläger Arbeitgeberanteile in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Auf Antrag des Arbeitgebers wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.08.1997 von der Landesversicherungsanstalt S...-H... von der Rentenversicherungspflicht befreit (Bl. 19 - 20 d. A.). Die Dienstvereinbarung Nr. 1 lautet auszugsweise wie folgt: § 1 Gesamtversorgung Der Versorgungsanspruch – d.h. die Gesamtversorgung - der Betriebsangehörigen und ihren Hinterbliebenen setzt sich im Allgemeinen zusammen aus: a) Rente der gesetzlichen Sozialversicherung und/oder entsprechenden Leistungen anderer Einrichtungen b) Rente aus der Gruppenversicherung bei der P... Leben – Versicherungsanstalt S...-H... - und/oder Leistungen entsprechender anderer Einrichtungen, c) Versorgungszuschuss der L... Rechtsanspruch Auf den Versorgungszuschuss der L... wird durch diese Dienstvereinbarung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen begründet. … § 4 Berechnungsgrundlage Die Höhe der Gesamtversorgung bzw. der Hinterbliebenenversorgung für die Versorgung wird in entsprechender Anwendung der für Beamte des Landes S...-H... geltenden Grundsätze errechnet. Maßgebende Kriterien für die Festsetzung des Versorgungszuschusses sind a) Dienstjahre b) Gehalt c) Renten gemäß § 1 a und b Durch den Versorgungszuschuss der L... darf die Gesamtversorgung - einschließlich eines gem. § 7 nicht angerechneten Rententeils – 75 v. H. des zuletzt bezogenen Gehalts (§ 5) nicht übersteigen. … § 7 Rentenanrechnung Renten, die ein Versorgungsberechtigter aufgrund nicht ausschließlich eigener Leistung von der Sozialversicherung, der P... Leben – Versicherungsanstalt S...-H... – oder von entsprechenden Anstalten oder Einrichtungen erhält, sind auf die Gesamtversorgung anzurechnen. Soweit Renten in Berufsjahren erdient wurden, die bei der Errechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nicht berücksichtigt werden, werden diese nur zur Hälfte angerechnet. Wegen des weiteren Inhalts der Dienstvereinbarung wird auf die Akte verwiesen. Die Beklagte zahlt dem Kläger seit Beginn des Rentenalters einen monatlichen Versorgungszuschuss, der im Laufe der Jahre gewachsen ist. Für das Berufungsverfahren von Bedeutung sind nach Akzeptanz der erhobenen Einrede der Verjährung durch den Kläger nur noch die Zahlungen ab Januar 2009. Der Kläger hat aus den vorangegangenen Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern sowie den Einzahlungen vom 01.06.1977 bis 31.07.1997 Rentenansprüche von zuletzt insgesamt 1.179,35 Euro. Der Betrag setzt sich zusammen aus einer P...rente in Höhe von 150,07 Euro und einem gesetzlichen Rentenanspruch - per Juli 2012 - in Höhe von 1.029,35 Euro. Die Beklagte zahlte vom 01.01.2009 bis zum 30.Juni 2009 einen Versorgungszuschuss von 512,11 Euro monatlich (Berechnung Anlage K 18 - Bl. 52, 54 d. A.), vom 10.07.2009 bis zum 01.01.2011 einen Versorgungszuschuss in Höhe von 493,09 Euro monatlich; vom 01.01.2011 bis zum 01.07.2011 einen Zuschuss in Höhe von 508,32 Euro monatlich, seit dem 01.07.2011 bis zum 01.07.2012 einen Versorgungszuschuss von 500,29 Euro und seit dem 01.07.2012 einen Versorgungszuschuss von 516,21 Euro monatlich. Wegen der Berechnung dieses Zuschusses wird zunächst auf die Anlagen K 19 und K 20 (Bl. 53 bis 55 d.A.) verwiesen. Das von der Beklagten der Berechnung unter Anrechnung von Wehrdienst und einigen Vordienstzeiten zugrunde gelegte ruhegehaltsfähige Monatsgehalt im Sinne des § 5 DV Nr. 1 ist ebenso unstreitig, wie die Höhe des dem Grunde nach - ohne Existenz von Renten - zu zahlenden Versorgungsanspruchs. Letzterer lag zuletzt bei 1.500,65 Euro (Stand 01.07.2012). Die Beklagte berechnet den Betrag der anzurechnenden Renten wie folgt: Sie rechnet die in anderen Beschäftigungsverhältnissen erworbenen Renten in Anwendung des § 7 DV nicht in voller Höhe an, vielmehr (beispielhaft) per 1.Juli 2012 in Höhe von insgesamt 984,44 Euro. Von dem gesetzlichen Rentenbetrag von 1.029,35 Euro lässt sie insoweit 194,98 Euro wegen § 7 Satz 2 DV Nr. 1 anrechnungsfrei, rechnet also nur 834,37 Euro an, die P...rente von 150,07 Euro wird voll angerechnet (siehe Anlage K 18 und K 20, Bl. 52, 55 d. A.). Die Summe beider dem Grunde nach anzurechnenden Renten beträgt damit insgesamt 984,44 Euro (Stand Juli 2012). Auch dieser Betrag ist unstreitig. Die Beklagte zieht nun diesen Anrechnungsrentenbetrag von dem Versorgungsanspruch (Ruhegehalt in Höhe von 1.500,65 Euro) unter Hinweis auf § 7 DV Nr. 1 voll ab und kommt so zu einem verbleibenden von ihr zu zahlenden Versorgungszuschuss von 516,21 Euro (1.500,65 Euro ./. 984,44,Euro = 516,21 Euro). Die Gesamtversorgungshöchstgrenze wird nicht erreicht. Mit dieser effektiven Vollanrechnung des ermittelten Grundanrechnungsbetrages von 984,44 Euro war und ist der Kläger nicht einverstanden. Er hat stets gemeint, nach den anzuwendenden beamtenrechtlichen Grundsätzen sei der Grundanrechnungsbetrag nicht (immer) und auch vorliegend nicht identisch mit dem tatsächlichen effektiven Kürzungsbetrag. Letzterer werde vom Höchstversorgungsbetrag im Sinne des § 55 BeamtVG (jetzt § 66 SHBeamtVG) bestimmt und begrenzt. Der Kläger dürfe sein bei der Beklagten dem Grunde nach erdientes Ruhegehalt (1.500,65 Euro) zusammen mit den gekürzten Renten (984,44 Euro) bis zur für ihn maßgeblichen Höchstgrenze (1.805,76 Euro) und unter Beachtung des § 4 Satz 3 DV Nr. 1 ungekürzt behalten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum seit Beginn des Ruhestandes ab 01.05.2005 bis 31.12.2012 Versorgungsbezüge von 11.611,09 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die von ihr vorgenommene Berechnung des Versorgungszuschusses sei korrekt. Betreffend die Rentenberechnung verweise die Nr. 1 der DV Nr. 1 nicht auf das Beamtenrecht. Sie enthalte in § 7 vielmehr eine eigenständige Regelung. Dies ignoriere der Kläger. Das Arbeitsgericht ist der Ansicht der Beklagten gefolgt und hat die Klage vom 28.12.2012 mit Urteil vom 16.05.2013 abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand, Anträge und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Gegen dieses dem Kläger am 13.06.2013 zugestellte Urteil hat er am 11.07.2013 Berufung eingelegt, die nach Fristverlängerung bis zum 13.09.2013 am 09.09.2013 begründet wurde. Der Kläger ergänzt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Er meint, die Dienstvereinbarung Nr. 1 beabsichtige eine Gleichstellung der Bankmitarbeiter bezüglich ihrer Versorgung mit den Beamten des Landes S...-H... (Bl. 93 d. A.) und enthalte mit § 4 Abs. 1 einen umfassenden Verweis auf das Beamtenversorgungsrecht. Deshalb müsse seine Gesamtversorgung (Ruhegeld / Versorgungszuschuss und Renten) die Höhe erreichen, die der Gesamtversorgung (Ruhegehalt und Renten) der Landesbeamten entspreche. Der umfassende Verweis auf das Beamtenversorgungsrecht gelte sowohl für die Ermittlung des Versorgungszuschusses vor der Rentenanrechnung als auch für die Methode der Rentenanrechnung im Sinne des § 55 BeamtVG in Verbindung mit § 66 SHBeamtVG. Die gem. § 4 Abs. 1 DV anzuwendenden beamtenrechtlichen Grundlagen würden nicht durch andere Regelungen in der Dienstvereinbarung wieder eingeschränkt. Soweit es in § 7 DV heiße, Renten anderer Versicherungsträger seien auf die „Gesamtversorgung“ anzurechnen, widerspreche das dem über § 4 Abs. 1 DV anzuwendenden Beamtenrecht. Tatsächlich dürften die Renten nach Beamtenrecht nur auf den Versorgungszuschuss der Beklagten, nicht aber auf die Gesamtversorgung angerechnet werden (Bl. 95 d. A.). § 7 S. 1 DV sei daher so nicht anwendbar. Dem Kläger stehe ein rund 100,00 Euro höherer monatlicher Versorgungszuschuss zu. Wegen der Detailberechnung der Forderung wird auf die Anlage K 21 – Bl. 56 d. A. - verwiesen. Der Kläger beantragt, auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.5.2013 – Az: öD. 5 Ca 2528 a/12 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum seit Beginn des Ruhestandes ab 01.01.2009 bis 31.12.2012 Versorgungsbezüge von 5.178,72 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Der Kläger blende die eigenständige Regelung des § 7 DV Nr. 1 aus. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 DV Nr. 1 seien Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Gruppenversicherung bei der P..., die nicht aufgrund ausschließlich eigener Leistung des Klägers entstanden seien, auf die Gesamtversorgung im Sinne des § 1 DV Nr. 1 voll anzurechnen. Soweit Renten in Berufsjahren erdient wurden, die bei der Errechnung der ruhegehaltfähigen Dienstjahre nicht berücksichtigt werden, erfolge eine Anrechnung zur Hälfte, was mit dem Betrag von 194,98 Euro geschehen sei. Für eine andere Anrechnungsberechnung lasse § 7 DV keinen Raum, anderenfalls liefen die Regelungen der §§ 1, 4 und 7 DV Nr. 1 ins Leere. Die Beklagte habe dem Kläger kein „Beamtenruhegehalt“ zugesagt, sondern unter Beachtung der eigenen versorgungsrechtlichen Besonderheiten nur einen Versorgungszuschuss aufgrund der Regelungen der DV Nr. 1. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften nebst Anlagen verwiesen.