Urteil
3 Sa 277/12
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2013:0320.3SA277.12.0A
11Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Vermutungswirkung im Sinne des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG hinsichtlich des Vorliegens eines betriebsbedingten Kündigungsgrunds erstreckt sich auch auf das Nichtvorliegen anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten. Will der Arbeitnehmer die Vermutung widerlegen, muss er substantiiert vortragen, weshalb die Vermutung nicht nur in Zweifel zu ziehen, sondern auszuschließen ist, vergleiche BAG, Urteil vom 15. Dezember 2011 -2 AZR 42/10 -.(Rn.24)
2. Rügt der Arbeitnehmer die Sozialauswahl als grob fehlerhaft im Sinne des § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG, muss der darlegen, weshalb die Sozialauswahl evident und massiv von den in § 1 Abs. 3 KSchG normierten Grundsätzen abweicht und weshalb der Interessensausgleich jede soziale Ausgewogenheit vermissen läßt, vergleiche BAG Urteil vom 19. Juli 2012 - 2 AZR 386/11 -.(Rn.31)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 28.06.2012 – Az. 51 Ca 316 c/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vermutungswirkung im Sinne des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG hinsichtlich des Vorliegens eines betriebsbedingten Kündigungsgrunds erstreckt sich auch auf das Nichtvorliegen anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten. Will der Arbeitnehmer die Vermutung widerlegen, muss er substantiiert vortragen, weshalb die Vermutung nicht nur in Zweifel zu ziehen, sondern auszuschließen ist, vergleiche BAG, Urteil vom 15. Dezember 2011 -2 AZR 42/10 -.(Rn.24) 2. Rügt der Arbeitnehmer die Sozialauswahl als grob fehlerhaft im Sinne des § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG, muss der darlegen, weshalb die Sozialauswahl evident und massiv von den in § 1 Abs. 3 KSchG normierten Grundsätzen abweicht und weshalb der Interessensausgleich jede soziale Ausgewogenheit vermissen läßt, vergleiche BAG Urteil vom 19. Juli 2012 - 2 AZR 386/11 -.(Rn.31) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 28.06.2012 – Az. 51 Ca 316 c/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers war das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, da die getroffene unternehmerische Entscheidung nicht angreifbar und die vorgenommene soziale Auswahl nicht grob fehlerhaft war. Die Kündigung ist im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen. 1. Sind bei einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG zum einen vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. Zum anderen kann die soziale Auswahl gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden (BAG vom 19.07.2012 – 2 AZR 386/11 – zitiert nach Juris, Rz. 16). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es liegt eine Betriebsänderung durch Personalabbau im Sinne von §§ 111 S. 3 Nr. 1, 112 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG vor. Die Betriebsparteien haben einen dem Schriftformerfordernis des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG i. V. m. §§ 125, 126 BGB genügenden Interessenausgleich mit Namensliste abgeschlossen. Die Kündigung des Klägers mit Schreiben vom 9. Februar 2012 beruht auch auf der in dem Interessenausgleich behandelten Betriebsänderung. 2. Der Kläger hat die Vermutung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, nicht widerlegt. a) Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 KSchG vor, wird gem. § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Die Vermutungswirkung erstreckt sich auch auf das Nichtvorliegen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit (BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 536/97 - BAGE 88, 363). Der Arbeitnehmer kann diese Vermutung zwar gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 292 ZPO widerlegen. Dazu ist jedoch ein substantiierter Tatsachenvortrag erforderlich, der den gesetzlich vermuteten Umstand nicht nur in Zweifel zieht, sondern ausschließt (BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 17, EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 84; 5. November 2009 - 2 AZR 676/08 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 183 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 20). Der Arbeitnehmer muss darlegen, dass entweder der Arbeitsplatz trotz der Betriebsänderung noch vorhanden ist oder er an anderer Stelle im Betrieb oder Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann. Dabei sind nur Arbeitsplätze einzubeziehen, die sowohl frei als auch für ihn geeignet sind (BAG 5. Juni 2008 - 2 AZR 107/07 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 178 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 161). Als „frei” sind grundsätzlich nur solche Arbeitsplätze anzusehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unbesetzt sind (BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 24, a. a. O.; 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 22, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 142 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 144). Geeignet sind alle Arbeitsplätze, die unter Berücksichtigung der bisher vom Arbeitnehmer verrichteten Tätigkeiten mit seinem vorherigen Arbeitsplatz im Wesentlichen vergleichbar sind (BAG 10. November 1994 - 2 AZR 242/94 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 65 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 77). Eine ggf. erforderliche angemessene Einarbeitungszeit steht der Einbeziehung des Arbeitsplatzes nicht entgegen (BAG vom 19.07.2012 – 2 AZR 386/11 – zitiert nach Juris, Rz. 35 m. w. N.) b) Dieser Darlegungslast hat der Kläger nicht genügt. aa) Die Behauptung des Klägers, der - tatsächlich durchgeführten - Umstrukturierung habe kein „konkretes unternehmerisches Konzept“ zugrunde gelegen, vermag die Vermutungswirkung nicht zu entkräften. Bereits unabhängig von § 1 Abs. 5 KSchG hat eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte Unternehmerentscheidung die Vermutung für sich, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt ist (BAG a. a. O, Rz. 37 m. w. N.). Diese Vermutung entfällt nur, wenn die Unternehmerentscheidung offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich war (BAG 13. März 2008 - 2 AZR 1037/06 – a. a. O; 21. September 2006 - 2 AZR 607/05 - Rn. 31 m. w. N, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 130 = EzA KSchG § 2 Nr. 62). Rechtsmissbrauch ist die Ausnahme. bb) Die der streitbefangenen Kündigung zugrundeliegende unternehmerische Entscheidung ist weder rechtsmissbräuchlich noch willkürlich und damit rechtlich nicht angreifbar. Tatsachen, die eine entsprechende Annahme rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist stets der Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung, das war vorliegend der 09.02.2012. Der Kläger hat nach wie vor nicht im Einzelnen substantiiert vorgetragen, dass und woraus sich konkret ergeben soll, am 09.02.2012 habe bereits festgestanden, dass die Fakten, die der vereinbarten und im Interessenausgleich dokumentierten Betriebsänderung zu Grunde lagen, sich als unzutreffend erweisen würden und real als unzutreffend erwiesen haben. Seine anderslautenden Ausführungen sind pauschal und nicht einlassungsfähig. Etwaige spätere, nachhaltige – positive – Veränderungen, sollten sie denn tatsächlich zutreffen, machen die Kündigung nicht im Nachhinein unwirksam. cc) Eine Weiterbeschäftigung des Klägers auf seinem vertraglich vereinbarten Arbeitsplatz als „Chemikant“ war unstreitig nicht möglich. Zwei Arbeitsplätze von Chemikanten sind im Bereich Admin Synthese /Trocknerei, wie im Interessenausgleich vorgesehen, weggefallen. Der Kläger hat in diesem Bereich gearbeitet und ist ausweislich seines Arbeitsvertrages als Chemikant mit Vergütungsgruppe E 6 eingestellt worden. Freie und geeignete andere Arbeitsplätze für Chemikanten hat der Kläger nicht aufgezeigt. Die Behauptung, der Kollege W. sei gezielt zum Vorarbeiter gemacht worden, damit er nicht – mehr – mit dem Kläger vergleichbar sei, ist nicht substantiiert und auch nicht relevant. Herr W. ist als Vorarbeiter nicht mit dem Kläger vergleichbar. dd) Soweit sich der Kläger auf Arbeitsplätze beruft, auf denen er seines Erachtens hätte eingesetzt werden können, waren diese unstreitig nicht frei. Abgesehen davon fehlt jedes Vorbringen zur Wertigkeit der benannten Tätigkeiten, so dass eine Vergleichbarkeit nicht überprüfbar ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende Arbeitsverhältnis des Klägers erst zum 1. Mai 2010 begründet worden ist. Der Kläger hat das davor liegende langjährige Arbeitsverhältnis zum 31.März 2010 aufgelöst. 3) Die Kündigung ist nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam. a) Aufgrund der namentlichen Benennung des Klägers in der Namensliste des Interessenausgleichs kann die soziale Auswahl nach § 1 Abs. 5 KSchG nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 KSchG bezieht sich der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit nicht nur auf die sozialen Indikatoren und deren Gewichtung selbst. Vielmehr wird die gesamte soziale Auswahl, also insbesondere auch die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen von den Gerichten für Arbeitssachen nur auf grobe Fehler überprüft (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. nur BAG vom 19.07.2012 – 2 AZR 386/11 – Rz. 42 m. w. N.). Die Sozialauswahl ist grob fehlerhaft, wenn eine evidente, massive Abweichung von den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 KSchG vorliegt und der Interessenausgleich jede soziale Ausgewogenheit vermissen lässt (BAG a.a.O.). Nicht entscheidend ist, ob das gewählte Auswahlverfahren als solches Anlass zu Beanstandungen gibt (BAG vom 10.6.2010 – 2 AZR 420/09 – Rz. 19). b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund hatte der Kläger, nachdem der Beklagte seiner Auskunftspflicht hinreichend nachgekommen ist, die grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl durch die Betriebsparteien darzulegen. Dies ist ihm nicht gelungen. aa) Der Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden vergleichbaren Arbeitnehmer bestimmt sich in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen. Dies gilt nicht nur bei einer Übereinstimmung der Arbeitsplätze, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf Grund seiner Tätigkeit und Ausbildung eine andersartige, gleichwertige Tätigkeit ausführen kann. Die Notwendigkeit einer kurzen Einarbeitungszeit steht der Vergleichbarkeit nicht entgegen. An einer Vergleichbarkeit fehlt es hingegen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf der Grundlage des Arbeitsvertrages nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz versetzen kann (BAG a.a.O. Rz. 44 m.w.N.). Auch die Vergleichsgruppenbildung darf nur auf grobe Fehlerhaftigkeit geprüft werden. bb) Der Kläger hat die von den Betriebsparteien im Interessenausgleich vorgenommene Vergleichsgruppenbildung als grob fehlerhaft beanstandet. Der Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer sei zu eng gezogen. Angesichts des Vergleichs der Punktebewertung gäbe es eine Vielzahl von Mitarbeitern, die weniger schutzwürdig als er seien. Der Kläger hat erstinstanzlich rund 20 Namen genannt (Schriftsatz v. 8.6.2012 – S. 7, Bl. 106 f d.A.) Nach kurzer Einarbeitungszeit könne er die Aufgaben dieser Mitarbeiter ausüben. Im Berufungsverfahren hat er noch einmal konkret die Tätigkeit als „Anlagenfahrer in der Trocknerei“ aufgeführt, die er nach einer Einarbeitungszeit von maximal vier Wochen verrichten könne. Der Kläger hat insoweit aber seinerseits nicht substantiiert dargelegt, aufgrund welcher Tatsachen er bei welchem konkreten Arbeitnehmer von einer Vergleichbarkeit ausgeht. Er macht unter Nennung der Namen verschiedener Arbeitnehmer lediglich geltend, dass er deren Tätigkeiten – ggf. nach kurzer Einarbeitung – hätte ausüben können. Zur Vergleichbarkeit der jeweiligen Stellen, zu seiner individuellen fachlichen Eignung und der vertraglichen Möglichkeit, ihn gerade dorthin zu versetzen, hat er nicht konkret vorgetragen. Ebenso enthält sein Vorbringen keinen Vortrag zur Wertigkeit der verglichenen Tätigkeiten. Ob Austauschbarkeit gegeben ist, lässt sich daher nicht feststellen. Damit hat der Kläger schon seiner Darlegungslast nicht genügt. Das gilt auch in Bezug auf die namentlich aufgeführte Tätigkeit „Anlagenfahrer in der Trocknerei“. Auch hier fehlt jeder spezifizierte Vortrag zur Austauschbarkeit, aber auch dazu, vor welchem tatsächlichen Hintergrund die soziale Auswahl ggf. nicht „nur fehlerhaft“, vielmehr „grob fehlerhaft“ sein soll. Dann müsste der Interessenausgleich jede soziale Ausgewogenheit vermissen lassen. Das ist ersichtlich nicht der Fall. cc) Soweit sich der Kläger darauf beruft, er sei mit den im Bereich „Produktion einschließlich Schichtmeister des Bereichs Technik“ eingesetzten Chemikanten J... und J... vergleichbar, diesen gegenüber aber sozial schutzwürdiger, übersieht er, dass diesen von ihm genannten Arbeitskollegen ebenfalls ausweislich der Namensliste die Kündigung ausgesprochen wurde. dd) Auf die der Namensliste zugrundeliegende Gewichtung der Auswahlkriterien kommt es daher nicht an. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die Betriebsparteien die Auswahlkriterien in Ansatz gebracht haben, die der Gesetzgeber ihnen in § 1 Abs. 3 KSchG zwingend vorgegeben hat. Dazu gehört auch die Betriebszugehörigkeit. Diese ist, ebenso wie Unterhaltslasten, immer zu berücksichtigen. Dass jüngere Arbeitnehmer regelmäßig eher Unterhaltslasten aufweisen, als ältere Arbeitnehmer, liegt in der Natur der Sache. Da Unterhaltslasten zwingend zu berücksichtigen sind, erhöht sich dadurch immer die Punktzahl der jüngeren Arbeitnehmer, die Unterhaltspflichten haben. Das ist kraft Gesetzes so gewollt und nicht grob fehlerhaft. 4. Nach alledem war der Kündigungsschutzantrag unbegründet. Die Klage ist deshalb zu Recht abgewiesen worden. Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision nicht zuzulassen war. Vorliegend handelt es sich ausschließlich um eine Einzelfallentscheidung. Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten, der ein Interessenausgleich mit Namensliste zugrunde liegt. Der Kläger ist am ….1953 geboren, also jetzt knapp 60 Jahre alt. Er ist verheiratet, hat 2 erwachsene Kinder und ist seiner 100 % schwerbehinderten, erkrankten Ehefrau unterhaltspflichtig. Die durchschnittliche Bruttomonatsvergütung des Klägers betrug zuletzt 2.810,00 EUR. Der Kläger stand rund 30 Jahre lang zur Firma D... Textilfarben GmbH & Co. KG in einem Arbeitsverhältnis. Über das Vermögen dieses Unternehmens wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger hat sein Arbeitsverhältnis mit dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der D... Textilfarben GmbH & Co.KG nach Erhalt einer Kündigung des Insolvenzverwalters durch gerichtlichen Vergleich vom 29.Juni 2010 (Az. 51 Ca 5 d/10 ArbG Elmshorn) zum 31. März 2010 aufgelöst. Mit Wirkung zum 1. Mai 2010 schloss der Kläger u.a. zur Herbeiführung der Beendigung des Rechtsstreits am 21.06.2010 einen Arbeitsvertrag (Bl. 74 f. d. A.) mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der D... Colours D... GmbH. Die dortigen Parteien vereinbarten eine Tätigkeit als Chemikant. Für die Beklagte, die den Betrieb im Wege eines Betriebsübergangs übernommen hatte, war der Kläger seit dem 04.11.2010 tätig. Mit Datum vom 02.02.2011 (Bl. 76 d. A.) vereinbarten die Parteien ausdrücklich den Beginn der Betriebszugehörigkeit des Klägers mit Wirkung ab 01.05.2010. Der Kläger war bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Chemikant im Bereich „Admin Synthese/Trocknerei“ tätig. Unter dem Datum des 04.12.2012 schloss die Beklagte im Rahmen eines Interessenausgleichsverfahrens mit dem in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste (Bl. 32 - 38 d. A.). Der Kläger ist auf der Namensliste aufgeführt. Der Interessenausgleich enthält als Zielsetzung unter anderem den Abbau des Personalbestandes um 18 Arbeitnehmer durch Ausspruch von Kündigungen (§ 1 Nr. 1). Details des Personalabbaus wurden in § 2 Ziffer 3. des Interessenausgleichs festgelegt. Danach sollte der Personalabbau in unterschiedlichem Umfang in fünf namentlich aufgeführten Arbeitsbereichen durchgeführt werden. U.a. wurde festgelegt, dass zwei Arbeitsplätze im Bereich „Admin Synthese/Trocknerei“ (Anlage 2 des Interessenausgleichs), dem Arbeitsbereich des Klägers, entfallen. Die Anlage 2 enthält die Sozialdaten der in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer, so auch des Klägers mit der Tätigkeitsbezeichnung „Chemikant/ Rohstoffbereitstellung“ (Bl. 40 d. A.). In den weiteren Anlagen 3 – 6 des Interessenausgleichs (Bl. 41 - 44 d. A.) sind die Sozialdaten der Mitarbeiter der weiteren betroffenen Tätigkeitsbereiche, unter anderem der der „Produktion, einschließlich der Schichtmitarbeiter des Bereichs Technik“, aufgeführt. Die in § 3 Abs. I. Ziffer 2.) a) des Interessenausgleichs (Bl. 35 d. A.) vereinbarte Namensliste, ist von der Beklagten und dem Betriebsrat unterzeichnet und als Anlage 1 dem Interessenausgleich beigefügt (Bl. 39 d. A.). In dieser Namensliste ist, wie erwähnt, auch der Kläger aufgeführt. Mit Schreiben vom 09.02.2012 (Bl. 12 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vereinbarten tariflichen Kündigungsfrist zum 23.02.2012. Im Rahmen der fristgemäß erhobenen Kündigungsschutzklage hat der Kläger stets die Ansicht vertreten, die Kündigung sei unwirksam, da unter anderem die dem Interessenausgleich zu Grunde gelegte Wirtschaftsplanung unzutreffend und auch die Sozialauswahl grob fehlerhaft sei. Sie habe betriebsübergreifend durchgeführt werden müssen. Auch sei er angesichts seiner langen Betriebszugehörigkeit nach kurzer Einarbeitungszeit vielfältig einsetzbar und sozial schutzwürdiger als diverse andere ungekündigte Arbeitskollegen. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 28.06.2012 abgewiesen. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, die Kündigung beruhe auf der im Interessenausgleich behandelten Unternehmerentscheidung. Der Kläger habe eine grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl nicht substantiiert dargelegt, ebenso wenig eine rechtlich relevante Austauschbarkeit des Klägers mit Arbeitnehmern anderer Arbeitsbereiche. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand, Anträge und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 28.06.2012, Az. 51 Ca 316 c/12, verwiesen. Gegen diese dem Kläger am 25.07.2012 zugestellte Entscheidung hat er am 15.08.2012 Berufung eingelegt, die am 18.09.2012 begründet wurde. Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Kündigung sei unwirksam. Die angeführte unternehmerische Entscheidung sei willkürlich. Bereits die dem Interessenausgleich zu Grunde gelegte Wirtschaftsplanung habe sich als unzutreffend erwiesen. Es möge zwar sein, dass für 2012 feste Abnahmeverpflichtungen der D...- Gruppe entfallen seien (§ 2 des Interessenausgleichs). Die Beklagte habe jedoch in so erheblichem Umfang Aufträge erhalten, dass nahezu eine Kompensation der festen Abnahmeverpflichtungen eingetreten sei. Desweiteren fange ein neu akquirierter Großabnehmer die weggefallenen Aufträge nahezu auf. Das habe sich bereits zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Interessenausgleichs abgezeichnet. Darüber hinaus sei die von der Beklagten vorgenommene Sozialauswahl grob fehlerhaft. Bereits die von der Beklagten herangezogenen Kriterien seien nach einem zu groben Raster durchgeführt worden. Die Beklagte habe lediglich vier Kriterien, nämlich Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern und Schwerbehinderung/Gleichstellung zu Grunde gelegt, wobei die Betriebszugehörigkeit ein ungeeignetes Kriterium sei, da fast alle Arbeitnehmer nach der Insolvenz des Vorarbeitgebers das gleiche Eintrittsdatum hätten und er, der Kläger, eigentlich eine rund 32-jährige Betriebszugehörigkeit habe. Die hohe Bewertung der Unterhaltslasten für Kollegen mit jüngerem Lebensalter führe dazu, dass letztendlich seine altersbedingte schwierige Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht zum Tragen komme. Eine solche Sozialauswahl benachteilige ältere Mitarbeiter wie den Kläger grob fehlerhaft, obwohl gerade ältere Arbeitnehmer auf den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes besonders angewiesen seien. Der Kollege W. aus seinem Arbeitsbereich sei gezielt vor Ausspruch der Kündigungen zum Vorarbeiter befördert worden, um eine Vergleichbarkeit mit dem Kläger auszuschließen. Auch habe die Sozialauswahl betriebsbezogen, nicht nur auf den Arbeitsbereich bezogen, durchgeführt werden müssen. Er sei nämlich nach kurzer Einarbeitungszeit vielfältig einsetzbar, da er die Berufsbezeichnung „geprüfter Industriemeister der Fachrichtung Chemie“ aufzuweisen habe und während der zurückliegenden langjährigen Tätigkeit für das Unternehmen bereits in vielen Bereichen eingesetzt worden sei. Er könne daher durchaus auch in anderen Abteilungen bei der Beklagten eingesetzt werden. So könne der Kläger nach einer der Beklagten zumutbaren Anlernzeit von höchstens vier Wochen auch als „Anlagenfahrer in der Trocknerei“ eingesetzt werden. Die Beklagte habe daher eine Sozialauswahl unter allen in den Anlagen 2 - 6 des Interessenausgleichs genannten Arbeitnehmern durchführen müssen. Im Vergleich zu vom Kläger namentlich benannten Arbeitnehmern sei er sozial schutzwürdiger. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 28.06.2012 – Az. 51 Ca 316 c/12 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 9. Februar 2012 zum 23. Februar 2012 beendet worden ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Die unternehmerische Entscheidung sei konkret dargelegt und auch, wie im Interessenausgleich vereinbart, umgesetzt worden. Nach § 1 Abs. 5 KSchG sei davon auszugehen, dass ein dringendes betriebliches Erfordernis der Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten entgegenstehe. Die durchgeführte Sozialauswahl sei nicht grob fehlerhaft. Die von der Beklagten in ihrer Sozialauswahl zu Grunde gelegten vier Kriterien stünden im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 3 KSchG. Hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers habe zwischen Betriebsrat und Beklagter Übereinstimmung bestanden, dass der Kläger aufgrund seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit und seiner Eingruppierung nur mit zwei anderen Mitarbeitern, den in der Anl. 2 zum Interessenausgleich aufgeführten Mitarbeitern T. und B., vergleichbar sei. Der Mitarbeiter B. sei ebenfalls gekündigt worden, der Mitarbeiter T. sei sozial schutzwürdiger als der Kläger. Bei ihrer Sozialauswahl habe die Beklagte auch den Kreis der mit dem Kläger zu vergleichenden Arbeitnehmer richtig gezogen. Der Kläger sei zudem nicht vergleichbar mit den „Anlagenfahrern Trocknerei“. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.