Urteil
3 Sa 170/12
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2012:0919.3SA170.12.0A
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Leitsätze
1. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Der Kündigungsberechtigte, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und auch den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt.(Rn.37)
Die Ausschlussfrist ist nur so lange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine weitere, umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts und der notwendigen Beweismittel verschaffen sollen.(Rn.38)
2. Der gewichtige Verstoß eines Angestellten im öffentlichen Dienst gegen das Verbot der Annahme von Vergünstigungen (§ 3 Abs 3 TV-L) ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen.(Rn.63)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 12.04.2012 - 5 Ca 2292 a/11 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin (beide Instanzen).
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Der Kündigungsberechtigte, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und auch den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt.(Rn.37) Die Ausschlussfrist ist nur so lange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine weitere, umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts und der notwendigen Beweismittel verschaffen sollen.(Rn.38) 2. Der gewichtige Verstoß eines Angestellten im öffentlichen Dienst gegen das Verbot der Annahme von Vergünstigungen (§ 3 Abs 3 TV-L) ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen.(Rn.63) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 12.04.2012 - 5 Ca 2292 a/11 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin (beide Instanzen). Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist der Beschwer nach statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden. B. Die Berufung ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung nicht eingehalten worden sei. Letzteres ist unzutreffend. Unter Berücksichtigung der Einzelfallsituation rechtfertigt die Teilnahme der Klägerin an dem „runden Tisch“ in N... bei gleichzeitiger Entgegennahme der Kostenerstattung vorliegend den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten aus wichtigem Grund. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt. I. Die Klägerin ist aufgrund ihres Lebensalters und ihrer Betriebszugehörigkeit ordentlich unkündbar im Sinne des § 34 Abs. 2 TV-L. Ihr kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Maßgeblich ist insoweit § 626 BGB. II. Die Beklagte hat die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eingehalten. 1. Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Diese Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. a. § 626 Abs. 2 BGB ist ein gesetzlich konkretisierter Verwirkungstatbestand. Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Anspruch oder Recht verwirkt, wenn der Berechtigte längere Zeit untätig geblieben ist und dadurch den Eindruck erweckt hat, er wolle das Recht nicht mehr geltend machen, sein Vertragspartner sich auf den dadurch geschaffenen Vertrauenstatbestand eingestellt hat und es ihm deshalb nicht mehr zugemutet werden kann, sich auf das verspätete Begehren des Berechtigten zu berufen. Ziel des § 626 Abs. 2 BGB ist es demnach, für den betroffenen Arbeitnehmer rasch Klarheit darüber zu schaffen, ob ein Kündigungsberechtigter einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt (BAG vom 17.03.2005 - 2 AZR 445/04 - zitiert nach Juris, Rz 34 mwN; BAG vom 02.02.2006 - 2 AZR 57/05 - zitiert nach Juris Rz 21). b. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Auch grob fahrlässige Unkenntnis ist insoweit ohne Bedeutung. Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Ohne die umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann sein Kündigungsrecht nicht verwirken. Der Kündigungsberechtigte, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und auch den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Denn es genügt nicht allein die Kenntnis des konkreten, die Kündigung auslösenden Anlasses, d. h. des „Vorfalls“, der einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen soll. Insoweit gehört es auch zu den maßgeblichen Umständen, die vom Kündigungsberechtigten zu ergründen und festzustellen sind, mögliche Beweismittel für die ermittelte Pflichtverletzung zu beschaffen und zu sichern (BAG vom 17.03.2005 - 2 AZR 245/04 -Rz 35 mit einer Vielzahl von Nachweisen). c. Allerdings soll die zeitliche Begrenzung des § 626 Abs. 2 BGB den Arbeitgeber nicht zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben oder ihn veranlassen, ohne genügende Vorprüfung des Sachverhalts oder hinreichende Beweismittel voreilig zu kündigen. Solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, kann die Ausschlussfrist nicht anlaufen. Sind die Ermittlungen jedoch abgeschlossen und hat der Kündigungsberechtigte eine hinreichende Kenntnis vom Kündigungssachverhalt und von den erforderlichen Beweismitteln, so beginnt der Lauf der Ausschlussfrist. Die Ausschlussfrist ist nur so lange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine weitere, umfangfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts und der notwendigen Beweismittel verschaffen sollen (BAG aaO, Rz 36 mwN). 2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die Beklagte die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. a. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist das erste Gespräch, das die Projektleiterin G... am 27.10.2011 mit Vertretern der Kulturabteilung sowie der Europaabteilung der Staatskanzlei geführt hat, nicht für den Beginn des Laufs der Frist des § 626 Abs. 2 BGB maßgeblich. In diesem Gespräch hat die Beklagte erstmals Kenntnis von der Vorgehensweise der Klägerin erhalten, die überhaupt eine weitere Sachverhaltsaufklärung auslöste und die spätere Kündigung letztendlich veranlasste. Der Kündigungssachverhalt konnte seitens der Beklagten durch dieses Gespräch auch nicht ansatzweise hinreichend vollständig erfasst werden. Die Beklagte musste vielmehr aufgrund dieses Gespräches vom 27.10.2011 erst ermitteln, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung der Klägerin im Zusammenhang mit der Teilnahme an dem „runden Tisch“ in N... vorlag. b. Unzutreffend ist auch die Ansicht der Klägerin und des Arbeitsgerichts, die Beklagte habe die Sachverhaltsaufklärung nicht mit der gebotenen Eile betrieben, sei längere Zeit untätig geblieben und habe durch ihr Verhalten das Recht verwirkt, sich auf den Kündigungssachverhalt zu berufen. Die Beklagte hat sofort nachdem Gespräch mit der Projektleiterin G... vom 27.10.2011 damit begonnen, den Sachverhalt aufzuklären und diese Aufklärung zügig betrieben. (1) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat Frau G... der Zeugin K… in dem Gespräch vom 27.10.2011 keinerlei Kontaktdaten hinterlassen. Die Zeugin K... musste an dem Gespräch kurzfristig als Vertreterin der beiden Hauptzuständigen teilnehmen und war thematisch nicht involviert. Sie hat zudem bekundet, sie habe der Frau G... lediglich ein paar Ideen in Bezug auf in Betracht kommende Ausstellungsräume genannt. Es seien jedoch keinerlei konkrete Verabredungen getroffen worden. Vielmehr sei man so verblieben, dass sich Frau G…noch einmal bei Bedarf melde. Angesichts dessen gab es keinerlei Veranlassung zum Austausch der Kontaktdaten am 27.10.2011. Frau G... wusste, wie man die Beklagte erreichen konnte. Es war ihr schließlich bereits für den 27.10.2011 gelungen. Sie sollte ggf. erneut Kontakt aufnehmen, die Beklagte hatte nichts zu veranlassen. Für die Kammer gibt es keinerlei Anhaltspunkte, an der Korrektheit der Aussage der Zeugin K… zu zweifeln. Damit steht fest, dass sich die Beklagte nach dem Gespräch vom 27.10.2011 zunächst einmal bemühen musste, Kontaktdaten der Frau G... zu ermitteln, um eine weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben zu können und sich mögliche Beweismittel zu sichern. (2) Die sodann vernommene Zeugin B... hat bekundet, wie sie vorgegangen ist, um eine Telefonnummer bzw. eine E-Mail-Adresse der Frau G... herauszufinden und wie lange das gedauert hat. Sie hat detailliert geschildert, wie schwierig es war, im Centre Culturel in K... überhaupt jemanden telefonisch zu erreichen und dass sie Tage gebraucht hat, bis ihr jemand eine E-Mail-Adresse der Frau G… genannt hat. Die Zeugin B... hat ferner geschildert, dass sie, nachdem Frau B... keinen E-Mail-Kontakt zu Frau G... herstellen konnte, unmittelbar nochmals beauftragt wurde, beim Centre Culturel nachzuhaken. Dort habe sie schließlich eine französische Telefonnummer erhalten, über die Kontakt zu Frau G... hergestellt werden sollte. Bei einem Anruf in F... sei ihr dann mitgeteilt worden, Frau G... befinde sich noch rund eine Woche im Urlaub. Auch in Bezug auf die Aussage der Zeugin B... sieht die Kammer keinerlei Anhaltspunkte, deren Glaubwürdigkeit und die Korrektheit der Angaben zu hinterfragen. (3) Frau G... hat sich nicht von selbst bei der Beklagten gemeldet. Die Beklagte hat sich dann zeitnah nach Urlaubsende der Frau G... per E-Mail vom 14.11.2011 an diese gewandt und um Sachverhaltsaufklärung sowie Beantwortung von diversen Fragen gebeten. Der Beklagten kann nicht entgegen gehalten werden, sie habe andere Wege gehen können, um die Kontaktdaten der Frau G... zu erreichen. Abgesehen davon, dass § 626 Abs. 2 BGB gerade von einem Arbeitgeber keine hektische Eile erfordert, hätte auch eine andere Vorgehensweise der Beklagten nicht zu einer früheren Kontaktmöglichkeit mit der Zeugin G... geführt, denn diese befand sich im Urlaub. c. Nachdem die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit der gebotenen Eile die Sachverhaltsaufklärung betrieben hat, begann der Lauf der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB am 30.11.2011. Die letzte E-Mail der Frau G..., mit der die sechs Fragen zum Sachverhalt beantwortet wurden, ging am 29.11.2011 um 22:21 Uhr auf dem PC der Zeugin B... ein. Abgesehen davon, dass die Dienstzeit der Zeugin B... als Sekretärin um 22:21 Uhr zweifelsfrei beendet war, kommt es nicht auf die Kenntnis der Zeugin B... vom Inhalt der E-Mail vom 29.11.2011 an. Denn sie war als Sekretärin nicht die kündigungsberechtigte Person. Die Beklagte hat sofort nach Eingang der nächtlichen E-Mail noch am 30.11.2011 den zusammenfassenden Sachverhaltsvermerk erstellt und diese Zusammenfassung am 30.11.2011 der kündigungsberechtigten Dr. F... P... vorgelegt. Damit begann der Lauf der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB am 30.11.2011. Die Ausschlussfrist endete zwei Wochen später, also am 14.12.2011. Dass die Beklagte gegenüber dem Personalrat fälschlicherweise als Ende des Laufs der Ausschlussfrist den 13.12.2011 angegeben hat, ist rechtlich unbeachtlich. Da die Kündigung der Beklagten der Klägerin unstreitig am 14.12.2011 zugegangen ist, ist die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. III.Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert auch nicht daran, dass die Beklagte die Klägerin nicht vorher angehört hat. Das hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil falsch gewertet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers, abgesehen von der Verdachtskündigung, keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung (BAG vom 21.06.2011 - 2 AZR 30/00 - zitiert nach Juris, Rz 38 mwN). Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Klägerin objektiv überhaupt anhören konnte. Immerhin waren die von der Beklagten an die Klägerin gerichteten Schreiben im genannten Zeitraum jeweils rückläufig. IV.Die außerordentliche Kündigung ist wirksam. Das Verhalten der Klägerin stellt einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt. 1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das Gesetz kennt folglich keine „absoluten“ Kündigungsgründe. Vielmehr ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, das heißt typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - zitiert nach Juris Rz 16 mit einer Vielzahl von Nachweisen). Dem Sinn und Zweck des wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses entspricht es, dass auch bei einem abstrakt durchaus erheblichen Verhalten doch noch in jedem konkreten Einzelfall eine Abwägung aller für und gegen die Lösung des Arbeitsverhältnisses sprechenden Gründe erfolgt (BAG vom 23.01.1963 - 2 AZR 278/62 = AP Nr. 8 zu § 124 a GewO). Bei der Prüfung des wichtigen Grundes kommt es nicht darauf an, wie ein bestimmtes Verhalten strafrechtlich zu würdigen ist, sondern darauf, ob der Gesamtsachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht (BAG vom 27.01.1977 - 2 ABR 77/96 = AP Nr. 7 zu § 103 BetrVG 1972; BAG AP Nr. 13 zu § 626 BGB). Zweck einer Kündigung wegen einer Vertragsverletzung darf regelmäßig nicht die Sanktion einer Vertragsverletzung sein. Die Kündigung dient der Vermeidung des Risikos weiterer Vertragsverletzungen (BAG vom 23.06.2009 - 2 AZR 103/08 - zitiert nach Juris). Das ist unter dem Gesichtspunkt der negativen Zukunftsprognose zu betrachten. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes trägt der Arbeitgeber. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung und Einzelfallprüfung sind alle für das jeweilige Vertragsverhältnis in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu bewerten. Dazu gehören u.a. das gegebene Maß der Beschädigung des Vertrauens, das Interesse an der korrekten Handhabung von Geschäftsanweisungen, das vom Arbeitnehmer in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene „Vertrauenskapital“ ebenso wie ggf. die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes. Ferner können das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, das Maß der dem Arbeitgeber entstandenen Schädigung und auch die Frage in Betracht kommen, ob dem Verhalten des Arbeitnehmers eine besondere Verwerflichkeit innewohnt (BAG vom 27.04.2006 - 2 AZR 415/05 - zitiert nach Juris, Rz 19 mwN). Eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich. Insgesamt muss sich die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses als angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung erweisen. Unter Umständen kann auch eine Abmahnung als milderes Mittel zur Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Vertrages notwendigen Vertrauens ausreichen, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken (BAG vom 10.06.2010 - 2 AZR 551/09 - zitiert nach Juris Rz 35 ff). 2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die außerordentliche Kündigung der Beklagten wirksam. Die gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwürfe stellen einen wichtigen Grund dar, der eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Auch unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallsituation sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Auslaufen einer fiktiven Kündigungsfrist nicht zumutbar. a. Gemäß § 3 Abs. 3 TV-L dürfen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes von Dritten in Bezug auf ihre Tätigkeit Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vergünstigungen ohne Zustimmung des Arbeitgebers nicht annehmen. Der gewichtige Verstoß eines Angestellten im öffentlichen Dienst gegen dieses Verbot ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen (vgl. BAG vom 15.11.2001 - 2 AZR 605/00 - zitiert nach Juris, Leitsatz 1 und Rz 15). Im Rahmen der Einzelfallprüfung sind dann die Schwere der Pflichtverletzung, die Größenordnung des Betrages, ein etwaiger Einzelfall etc. zu gewichten. Bei der Regelung des § 3 Abs. 3 TV-L handelt es sich um eine wesentliche Dienstpflicht, die die saubere und unbestechliche Diensterfüllung gewährleisten soll. Nicht entscheidend ist, ob Belohnungen, Vergünstigungen oder Geschenke im Sinne des § 3 Abs. 3 TV-L eine Amtspflichtverletzung bewirken oder entgelten sollen. Denn das Verbot dient dem Schutz der Lauterkeit der öffentlichen Verwaltung. Die Bürger sollen zudem nicht veranlasst werden, zusätzliche Leistungen für Dienste aufzubringen, auf die sie einen Rechtsanspruch haben. Außerdem sollen Bürger, die solche zusätzlichen Leistungen nicht aufbringen können oder wollen, keinen Grund zu der Befürchtung haben, benachteiligt zu werden. Beide Regelungsziele lassen sich nur erreichen, wenn Vergünstigungen jeder Art unterbleiben, soweit es sich nicht nur um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt (vgl. LAG Schleswig-Holstein vom 17.12.2008 - 6 Sa 272/08 - zitiert nach Juris Rz 44 f mwN). b. Diese Dienstpflicht hat die Klägerin mit der Entgegennahme der Kostenerstattung für Hin- und Rückflug, Übernachtung und Verpflegung aus Anlass der Teilnahme an dem „runden Tisch“ in N... nachhaltig verletzt. Die Klägerin hat eine Zuwendung in einer Größenordnung von rund 750,00 EUR für ihren siebentägigen Aufenthalt in N... erhalten. Insoweit handelt es sich um eine Größenordnung, die ganz offensichtlich nicht als nur bloße Aufmerksamkeit eingeordnet werden kann. Die Klägerin hat der Beklagten den Erhalt der Kosten für den Hin- und Rückflug, die Übernachtung und Verpflegung für ihren einwöchigen Aufenthalt in N... verschwiegen. Sie hat das vom D…-F… Jugendwerk stammende Geld angenommen, als sei ihre Teilnahme an der Veranstaltung in N... eine schlichte private Angelegenheit gewesen. Die Kostenerstattung durch das D…-F… Jugendwerk ist „in Bezug auf ihre Tätigkeit“ im Sinne des § 3 Abs. 3 TV-L erfolgt. Die Projektleiterin G... hat die Klägerin dienstlich kontaktiert. Sie hat über die dienstlichen E-Mail-Adressen mit ihr korrespondiert und auch die Einladung in den Dienst geschickt. Frau G... hat sowohl in der E-Mail vom 28. November 2011 als auch in der E-Mail vom 29. November 2011 betont, die Klägerin sei „als Vertreterin des MBK S...-H..., der Partnerregion P... d.. l... L... eingeladen worden“ (Anlage B 1 a und B 1 b, Bl. 38 f d. A.). Für sie habe kein Zweifel an der beruflichen Natur der Einladung bestanden, was sich zudem daran zeigt, dass sie im Herbst 2011 erneut Kontakt zum Ministerium und zur Staatskanzlei zur Planung der Gegenveranstaltung aufgenommen hat. Die Klägerin hat die Einladung auch vom Dienst aus angenommen, die Annahmeerklärung mit ihrer dienstlichen Signatur „Ministerium für Bildung und Kultur“ versehen. Auch aus dem Flyer ergibt sich zweifelsfrei, dass die Klägerin gegenüber den Veranstaltern den Eindruck erweckt hat, sie nehme als Vertreterin des Kulturministeriums S...-H... an dem runden Tisch teil. Die zuwendende Stelle, das D…-F… Jugendwerk hat in diesem Glauben eine Kostenerstattung geleistet, ist von einem dienstlichen Auftrag als Vertreterin des Ministeriums an der Veranstaltung ausgegangen. Die Klägerin hat sich insoweit unter zwei Gesichtspunkten pflichtwidrig verhalten. Sie hat gegenüber der Projektleitung und dem Kostenträger einen falschen Eindruck erweckt, nämlich, dass sie als Vertreterin des Landes S...-H... auftrete. Sie hat deshalb eine Reise- und Aufenthaltskostenerstattung erhalten, die sie privat vereinnahmt und auch ihrer Arbeitgeberin nicht angezeigt hat. Sie hat zudem falsche Hoffnungen bei den Veranstaltern des Projektes des „runden Tisches“, der in der Partnerstadt und Partnerregion S...-H...s durchgeführt wurde, erweckt, sie werde ihren dienstlichen Radius für dieses Projekt fördernd und unterstützend verwenden, obgleich sie tatsächlich ihren Dienstgeber nicht involviert hat und involvieren wollte. Die Klägerin hat durch ihr Verhalten auch gegen das Loyalitätsgebot verstoßen. Sie hat ohne dienstlichen Auftrag gegen Kostenerstattung an einer Veranstaltung teilgenommen, zu welcher sie ersichtlich nur als offizielle Vertreterin der Dienststelle eingeladen worden ist. Sie hat sich mit ihrem ausschließlich eigennützigen Verhalten unter Ausnutzung ihrer beruflichen Position einen persönlichen finanziellen Vorteil verschafft. Sie hat dadurch das Ansehen des Landes S...-H... in der französischen Partnerregion mindestens gefährdet, wenn nicht gar beschädigt, weil sie ohne Mandat aufgetreten ist, wenn nicht gar von vornherein ohne Mandat auftreten wollte. Insoweit hat die Klägerin ein schwerwiegendes, pflichtwidriges Verhalten an den Tag gelegt. c. Die Kammer hält vorliegend eine Abmahnung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für entbehrlich. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien ist nachhaltig beschädigt worden. Die Arbeitsweise der Klägerin ist im Hinblick auf Eigenmächtigkeiten schon seit 2007 wiederholt kritisiert worden. Insoweit ging es auch immer wieder um die Vermischung von Privatem mit Dienstlichem. Die Klägerin trennt nicht hinreichend. Die Klägerin hat auch keine Einsicht erkennen lassen, dass in ihrer Vorgehensweise eine unzulässige Verquickung zwischen Privatem und Beruflichem erfolgt ist. Obwohl dienstlich angeschrieben, will sie die Korrespondenz auf privater Ebene eingeordnet wissen. Die Erwartungshaltung des Empfängers blendet sie komplett aus, ebenso die Tatsache, dass sie positive Erwartungen durch ihre Korrespondenz als Mitarbeiterin des Ministeriums geschürt hat. Der Kammer erschließt sich kein Grund, warum eine Institution einer reinen Privatperson Reise- und Aufenthaltskosten erstattet. Spätestens im Nachhinein hätte die Klägerin ihre Arbeitgeberin informieren müssen. Die Klägerin hat trotz einschlägiger Arbeitgeberkritik kein Problembewusstsein in Bezug auf die unzulässige Vermischung von Dienstlichem und Privatem. Bereits 2009 wurde sie im Hinblick auf die Nutzung von E-Mails auf dem dienstlichen PC darauf hingewiesen, dass eine private Nutzung des Dienst-PC unzulässig ist und eine strikte Trennung zwischen privater und dienstlicher Tätigkeit zu erfolgen hat. Gleichwohl sind im November 2011 innerhalb von 6 Arbeitstagen 270 private E-Mails auf ihrem Rechner eingegangen, vermischt mit zusätzlichen dienstlichen E-Mails. Noch in der Berufungsverhandlung hat die Klägerin auf die Frage, warum keine private E-Mail-Adresse benutzt wurde, wenn es sich um eine private Angelegenheit gehandelt habe, nur erwidert, sie habe keine private E-Mail-Adresse (gehabt). Hieraus ergibt sich nach der Überzeugung der Kammer, dass die Klägerin nach wie vor ohne Problembewusstsein ist und keinen Bedarf einer Trennung zwischen privater und dienstlicher Tätigkeit sieht. Damit sind – ungeachtet der gewichtigen finanziellen Komponente und der Loyalitätsfrage - künftige Wiederholungsfälle nicht ausschließbar. Eine Abmahnung erreicht die Klägerin, die im Verborgenen gehandelt hat, nicht. d. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist es der Beklagten angesichts dessen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles auch nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit der tariflich unkündbaren Klägerin selbst nur bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Zwar ist die Klägerin bereits 59 Jahre alt. Auch war sie bei Ausspruch der Kündigung bereits 22 Jahre lang bei der Beklagten beschäftigt. Von ihren sieben Kindern sind u.U. noch die beiden Jüngsten mit einem Alter von 21 und 19 Jahren zu unterhalten. Das Arbeitsverhältnis verlief jedoch bereits mindestens seit 2007 nicht störungsfrei. Zu berücksichtigen ist ferner die Außenwirkung des Verhaltens der Klägerin und die Größenordnung der entgegengenommenen Vergünstigung. Die Klägerin hat im Verborgenen gehandelt. Zu ihren Lasten zu berücksichtigen ist auch die seit Jahren bestehende unzulässige Verquickung zwischen Dienstlichem und Privatem, die u. a. zu dieser heimlichen Vorgehensweise geführt hat. Zu gewichten ist ferner das fehlende Problembewusstsein der Klägerin. Die Kammer kann nicht feststellen, woraus die Beklagte ableiten soll, dass sich angesichts dessen dieser oder ein ähnlicher Vorfall nicht wiederholt. Der Tätigkeitsbereich der Klägerin ist zwangsläufig von einer gewissen Eigenständigkeit geprägt. Engmaschige Einschränkungen, Vorgaben und Kontrollen ihrer Tätigkeit sind nicht umsetzbar, widersprechen dem Wesen ihrer Tätigkeit. Sie sind auch nicht enger durchführbar, als es in der Vergangenheit geschehen ist. Ist die Klägerin aber für die Beklagte in Bezug auf Kritik anlässlich der unzulässigen Vermischung von Dienstlichem und Privaten nicht „erreichbar“, ist der Beklagten unter Berücksichtigung der von „Partnern“ der Beklagten angenommen Vergünstigungen „für private Zwecke“ eine längere Verweildauer der Klägerin im Dienst, in welchem Aufgabenbereich auch immer, trotz der langen Betriebszugehörigkeit nicht zumutbar. V. Aus den genannten Gründen war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kündigung der Beklagten hat das Arbeitsverhältnis der Klägerin außerordentlich fristlos mit Ablauf des 10.12.2011 aus wichtigem Grund beendet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Vorliegend handelt es sich ausschließlich um eine Einzelfallentscheidung. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung u. a. mit dem Vorwurf, die Klägerin habe gegen § 3 Abs. 3 TV-L - Verbot der Annahme von Vergünstigungen - verstoßen. Die Klägerin ist am …1953 geboren und seit dem 01.07.1989 bei dem beklagten Land als Angestellte beschäftigt. Sie arbeitet in Teilzeit und erhält eine durchschnittliche Monatsvergütung in Höhe von 2.400,00 EUR brutto. Die Klägerin hat sieben Kinder, die zwischen 1976 und 1993 geboren wurden. Sie ist gemäß § 34 Abs. 2 TV-L ordentlich unkündbar. Seit 1997 ist die Klägerin im Kulturbereich des Landes S...-H... eingesetzt. Zuletzt war sie im Kultusministerium in der Kulturabteilung im Referat „Bildende Kunst, Literatur, Bibliothek, Schutz von Kulturgut“ beschäftigt. Seit einem Abteilungsleiterwechsel im Jahre 2007 gab es zwischen den Parteien Differenzen über die Arbeitsleistung der Klägerin. Am 28.06.2007 erhielt die Klägerin eine Ermahnung wegen unkorrekten Verhaltens im Zusammenhang mit der Bewilligung von Geldern. Mit Datum vom 11.03.2009 wurde die Klägerin unter Bezugnahme auf eine entsprechende Dienstvereinbarung und unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall angewiesen, den Dienst-PC nicht für private E-Mails zu nutzen, nachdem rund 300 private E-Mail gesichtet worden waren (Anlage B 4 a, Bl. 42 d. A.). Ferner wurde die Klägerin ermahnt, Dienstgänge vorab durch die Referatsleitung genehmigen zu lassen und die Stempeluhr konsequent zu nutzen. Im Zeitraum vom 26.10.2011 bis 01.11.2011 gingen rund 270 private E-Mails auf dem Dienst-PC der Klägerin ein. Das stellte die Beklagte während einer Krankheitsvertretung fest. Dem eigentlichen Kündigungsvorwurf liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das Land S...-H... pflegt partnerschaftliche Beziehungen zur Region P... d.. l... L... und deren Hauptstadt N.... In N... plante Frau C...-J... G... für März 2011 ein deutsch-französisches Ausstellungsprojekt. Dabei handelte es sich um einen „runden Tisch“ im Rahmen einer deutsch-französischen Dialogausstellung. Angedacht war, nach Anwerbung entsprechender Projektmittel eine Gegenveranstaltung in K... durchzuführen. Die Projektleiterin G... kontaktierte im November 2010 die ihr auch privat bekannte Klägerin unter deren dienstlichen E-Mail-Adressen der Staatskanzlei und des Ministeriums für Bildung und Kultur. Ihr wurde das Projekt präsentiert. Sie wurde gefragt, ob sie an dem Projekt im Frühjahr 2011 in N... teilnehmen könnte. Am 05.01.2011 wurde die Klägerin von Frau G... unter der dienstlichen E-Mail-Adresse förmlich eingeladen. Die Klägerin hat die Einladung vom 06.01.2011 mit der Signatur des Ministeriums für Bildung und Kultur des Landes S...-H... angenommen. Daraufhin reservierte die Projektleiterin G... einen Flug und ein Hotel. Das Ministerium erhielt keine Kenntnis von dem Vorgang. Die Klägerin nahm vom 10.03. bis 18.03.2011 Erholungsurlaub. Sie flog nach N... und nahm an der Veranstaltung teil. Die Kosten (Hin- und Rückflug, Hotel, Verpflegung) in Höhe von rund 750,00 EUR wurden ihr aus Fördermitteln des D…-F… Jugendwerkes erstattet. Die Veranstalter erstellten nach Durchführung des „runden Tisches“ einen Flyer. Dort heißt es u. a. wie folgt: „…6. Partner und Sponsoren Die E…d.. B… N... M…, unterstützt die Aktivitäten … Die M... Hochschule, K..., S...-H..., hat sich einverstanden erklärt, … A... G..., vom Kulturministerium S...-H..., war Teilnehmerin des runden Tischs in N... und ist bereit, uns im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützten. … Das D…-F…Jugendwerk (DFJW), …, ist einer unserer größten Förderer …“ (Anlage B 2, Bl. 40 R d. A.) Auf dem Flyer befinden sich diverse Logos der dort genannten Partner und Sponsoren, darunter auch das Logo der Stadt K..., des Landes S...-H... sowie des D…-F… Jugendwerkes. Die Projektleiterin hat der Klägerin unstreitig mitgeteilt, dass eine Rückausstellung in K... geplant ist. Die Klägerin hat unstreitig keinerlei Zusagen schriftlicher Art gemacht. Die Klägerin war vom 07.09.2011 bis 17.10.2011 arbeitsunfähig krank und dann erneut ab dem 24.10.2011 fortlaufend bis letztendlich Februar 2012. Am 27.10.2011 erschien die Projektleiterin G... in K..., u. a. um die Rückausstellung zu organisieren. In diesem Zusammenhang berichtete sie am 27.10.2011 gegenüber Vertretern der Kulturabteilung sowie der Europaabteilung der Staatskanzlei von einer Anbahnung zu dem Projekt im März 2011 durch Teilnahme der Klägerin an dem runden Tisch in N... und bat um konkrete Unterstützung durch das Land S...-H.... So erfuhr das beklagte Land erstmals von dem Vorgang. Ob die Projektleiterin insoweit ihre Kontaktdaten hinterließ, ist streitig. Am 14.11.2011 bat die Leiterin der Kulturabteilung die französische Projektleiterin G... per E-Mail um Sachverhaltsaufklärung und u. a. um Beantwortung von sechs Fragen (Bl. 37, 39 d. A.). Am 18.11.2011 erinnerte die Zeugin B... per E-Mail an die Erledigung. Am Montag, den 28.11.2011 - 12:14 Uhr - erinnerte sie nochmals per E-Mail. Daraufhin übermittelte Frau G... per Mail vom 28.11.2011 um 21:16 Uhr die E-Mail-Korrespondenz und gab Erläuterungen zum Vorgang ab (Anlage B 1 b, Bl. 39 d. A.). Dort heißt es wie folgt: „Da sie das Land S...-H... bei einem deutsch-französischen runden Tisch vertrat, bestand für uns jedoch kein Zweifel an der beruflichen Natur der Einladung. Die Entdeckung, dass Sie nicht Bescheid wussten, war auch für uns eine unangenehme Überraschung. Wir hatten Frau G... in dem Glauben eingeladen, dass wir berufliche Kontakte in S...-H... knüpfen würden.“ Im Nachgang hierzu bat die Zeugin B... per E-Mail vom 29.11.2011 noch um die Beantwortung der E-Mail-Fragen vom 14.11.2011 (Bl. 38 d. A.). Mit E-Mail vom 29.11.2011 - 22:21 Uhr - beantwortete Frau G... sodann diese Fragen. Am 30.11.2011 verfasste der Abteilungsleiter III 5 der Beklagten einen zusammenfassenden Sachverhaltsvermerk und legte ihn der kündigungsberechtigten Dr. F... P... vor. Schreiben, die die Beklagte in der Zeit zwischen dem 17.11.2011 und 02.12.2011 an die Klägerin zuzustellen versuchte, waren postrückläufig (Bl. 78 bis 81 d. A.). Am 09.12.2011 hörte die Beklagte den Personalrat unter Abkürzung der Anhörungsfrist auf fünf Tage zum beabsichtigten Ausspruch einer fristlosen Kündigung an. Dort es heißt es, das Kündigungsschreiben müsse am 13.12.2011 zugehen (Anlage B 11, Bl. 84 bis 89 d. A.). Am 13.12.2011 stimmte der Personalrat dem Kündigungsbegehren zu. Daraufhin wurde der Klägerin am 14.12.2011 per Botin die fristlose Kündigung überbracht (Anlage B 3, Bl. 16 d. A.). Der am 22.12.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht stattgegeben. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, die Beklagte habe die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Sie habe bereits am 27.10.2011 den kündigungsrelevanten Sachverhalt gekannt, zudem den Sachverhalt nicht mit der gebotenen Eile aufgeklärt, nämlich 18 Kalendertage zwischen dem 27.10.2011 bis 14.11.2011 ungenutzt verstreichen lassen. Die Kündigung sei auch einen Tag zu spät ausgehändigt worden. Außerdem sei die Kündigung unwirksam, da die Klägerin nicht angehört worden ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand, Anträge und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Kiel vom 12.04.2012 verwiesen. Gegen diese, der Beklagten am 30.04.2012 zugestellte Entscheidung hat sie am 16.05.2012 Berufung eingelegt, die am 21.06.2012 begründet wurde. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Maßgeblich für den Beginn des Laufs der Frist sei der Tag, an dem die kündigungsberechtigte P... von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt habe. Das sei der 30. November 2011. Dass das Fax bereits am 29.11.2011 eingegangen sei, ändere hieran nichts. Das gelte umso mehr, als der Eingang nicht während der Dienstzeit, vielmehr nachts erfolgte. Auf den 27.10.2011 sei nicht abzustellen. Insoweit habe die Beklagte erst vage Vorahnungen von etwaigen Pflichtverletzungen der Klägerin gehabt und noch ermitteln müssen. Das sei zügig geschehen. Die Beklagte habe langwierig in der Zeit zwischen dem 27.10.2011 bis 14.11.2011 die Kontaktdaten der Projektleiterin G... ermitteln und dann den Kontakt herstellen müssen. Das habe sich durch urlaubsbedingte Abwesenheit der Frau G... verzögert. Die fristlose Kündigung sei auch berechtigt. Die Klägerin habe gegen das Verbot aus § 3 Abs. 3 TV-L, Belohnungen, Vergünstigungen oder Geschenke in Bezug auf eine dienstliche Tätigkeit anzunehmen, verstoßen. Ferner habe sie dem beklagten Land durch ihre Vorgehensweise einen Imageschaden zugefügt und unter Betrachtung aller Gesamtumstände das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht eingehalten. Die Beklagte habe die Kontaktdaten der Projektleiterin G... gehabt, jedenfalls zügiger ermitteln können. Auch liege kein Kündigungsgrund vor. Bei dem Aufenthalt in N... habe es sich nicht um eine Dienstreise gehandelt. Sie sei als Privatperson eingeladen worden und auch dort als Privatperson aufgetreten. Eine offizielle Einladung an das Land S...-H... und das Ministerium existiere nicht. Die Reisekosten seien ihr als Privatperson erstattet worden. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 TV-L liege nicht vor. Im Übrigen sei die fristlose Kündigung unverhältnismäßig. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Vorgehensweise der Beklagten zur Kontaktaufnahme mit der Projektleiterin G... in der Zeit zwischen dem 27.10.2011 und dem 14.11.2011 durch Vernehmung der Zeuginnen K... und B.... Hinsichtlich der konkreten Beweisbeschlüsse und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 19.09.2012 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen.