Beschluss
1 Ta 111/16
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LARBGSH:2017:0116.1TA111.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 07.09.2016 - 1 Ca 1869 c/14 - geändert. Dem Arbeitsgericht wird aufgegeben entsprechend dem Festsetzungsantrag der Beklagten vom 18.08.2015 € 257,80 als erstattungsfähige Kosten gemäß den §§ 104, 91 Abs. 1 ZPO gegen die Klägerin festzusetzen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe 1 Die Parteien streiten über die Kostenfestsetzung hinsichtlich erstinstanzlich angefallener Reisekosten eines Mitarbeiters der Beklagten. Die Klage der Klägerin auf Inanspruchnahme der tariflichen Ruhensregelungen nach § 11 Abs. 1 TVUmBW ist durch Urteil des Arbeitsgerichts kostenpflichtig abgewiesen worden. Ein Rechtsmittel legte die Klägerin nicht ein. Vor dem Arbeitsgericht haben ein Gütetermin und zwei Kammertermine stattgefunden, der zweite mit einer Beweisaufnahme. 2 Bei der Beklagten ist die Prozessführung in Arbeitsgerichtsstreitigkeiten aufgrund einer entsprechenden Organisationsentscheidung (zentrale Dienstvorschrift A-1430/2, Bl. 106 - 118 d. A.) auf das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) übertragen worden. Dort werden sämtliche Prozesse der Bundeswehr durch Volljuristen zentral bearbeitet und betreut. Das BAPersBw hat seinen Sitz in S. A. bei B.. 3 Für den Gütetermin erteilte der zuständige Sachbearbeiter in S. A., der selbst verhindert war, einem Mitarbeiter des Bundeswehrdienstleistungszentrums K. (BwDLZ), der personalbearbeitenden Dienststelle, eine Terminsvollmacht. Zu beiden Kammerterminen reiste der Sachbearbeiter des BAPersBw aus S. A. an. 4 Mit Schriftsatz vom 18.08.2015 beantragte die Beklagte die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Parteikosten. Da der Sachbearbeiter aus S. A. im zeitlichen Zusammenhang mit den Kammerterminen noch weitere Termine im Norden wahrnehmen musste, beantragte die Beklagte wegen des ersten Termins nur die Erstattung der Kosten für die Rückfahrt (111,20 €) und für den zweiten Termin nur die Erstattung der Kosten für die Hinfahrt (82,60 €) sowie einer Hotelübernachtung (64,-- €). 5 Sie hat die Auffassung vertreten, es sei sachgerecht und nachvollziehbar, dass sie sich vor Gericht von Volljuristen vertreten lassen wolle. Maßgeblich für ein Urteil sei die mündliche Verhandlung; sie habe ein berechtigtes Interesse daran, dass derjenige, der den Prozess führe und sachlich mit der Angelegenheit am intensivsten vertraut sei, diesen Termin wahrnehme. Nur bei Verhinderung erteile sie ausnahmsweise einmal Terminsvollmacht. Die Übernachtung sei von der zentralen Reisestelle der Bundeswehr (Travelmanagement) gebucht worden. Diese sei gehalten, die kostengünstigste Unterkunft zu wählen. 6 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, Reise- und Übernachtungskosten seien nicht erstattungsfähig. Die Beklagte habe sich auch in den beiden Kammerterminen durch einen Mitarbeiter des BwDLZ aus K. vertreten lassen können. Eine Kostenerstattung sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgeschlossen, wenn sich am Gerichtsort eine Außenstelle befinde, der Termin aber von einem Bediensteten der auswärtigen Verwaltung wahrgenommen werde. So sei die Beklagte auch im Gütetermin verfahren. Der Sachverhalt habe auch von S. A. aus ausreichend juristisch aufgearbeitet werden können. Die Hotelkosten seien im Übrigen nicht erforderlich, da der Terminvertreter in einer der zahlreichen Liegenschaften der Bundeswehr in K. habe übernachten können. 7 Das Arbeitsgericht (Rechtspfleger) hat mit Beschluss vom 07.09.2016 den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. 8 Gegen den am 19.09.2016 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 30.09.2016 sofortige Beschwerde eingelegt. 9 Sie wiederholt im Wesentlichen ihre erstinstanzliche Argumentation und verweist auf einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (1 Ta 78/16) zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten der Partei im Berufungsverfahren, der zu ihren Gunsten ergangen sei. Die dortigen Grundsätze seien auch auf die Erstattung erstinstanzlicher Kosten übertragbar. Der vorliegende Rechtsstreit habe eine „überörtliche Bedeutung“ gehabt. Es sei auch darum gegangen, die Härtefallregelung in § 11 TVUmBW bundeswehreinheitlich anzuwenden. 10 Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. 11 Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 12 Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. 13 1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgemäß eingelegt. Die notwendige Beschwer von 200,-- € in Kostensachen (§ 567 Abs. 2 ZPO) ist erreicht. Weitere Bedenken an der Zulässigkeit bestehen nicht. 14 2. Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. 15 Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, insbesondere hat sie die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. 16 a) Reisekosten sind dabei notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO, wenn eine Partei in der konkreten Lage die die Kosten verursachende Reise vernünftigerweise als sachdienlich ansehen darf. Dabei ist jede Prozesspartei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle eines Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Diese Verpflichtung beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (BAG, Beschl. v. 17.08.2015 - 10 AZB 27/15 - Juris, Rn 13; LAG Schl.-Holst., Beschl. v. 22.09.2016 - 1 Ta 78/16 - Juris). Für die Frage der Notwendigkeit der Reisekosten kommt es bei einer Klage am Erfüllungsort eines Arbeitsverhältnisses darauf an, ob eine ordnungsgemäße Prozessführung durch Mitarbeiter der Partei am Ort des Prozessgerichts möglich wäre. Dabei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (BAG, a. a. O., Rn 17). Kosten sind dann auch nur erstattbar, wenn sich vor Ort keine zur Prozessführung geeignete Person befindet (Zöller-Herget, 30. Aufl., § 91, Rn 13 - ArbGVerf). Geht es etwa um konkrete Gegebenheiten vor Ort, die unter Umständen durch Befragen im Gerichtstermin aufgeklärt werden müssen und kommt eine gütliche Einigung erkennbar nicht in Betracht, kann im Einzelfall die Vertretung der Partei neben ihrem Prozessbevollmächtigten durch einen örtlichen Mitarbeiter ausreichend sein. Maßstab bleibt aber auch in diesem Fall die Sichtweise einer verständigen Partei. Muss diese etwa mit weiteren Fragen zum Sachverhalt rechnen, die sich nicht auf die örtlichen Verhältnisse beziehen, ist sie nicht unter dem Aspekt der Kostenschonung des Gegners dazu verpflichtet, auf den Entsendung des Sachbearbeiters der Verfahrensakte zu verzichten bzw. die Anreise auf eigene Kosten vornehmen zu lassen (LAG Schl.-Holst., a. a. O.; jetzt auch LAG Schl.-Holst., Beschl. v. 11.01.2017 - 4 Ta 118/16 -). Dabei nutzt eine Partei regelmäßig ihre Parteirechte nicht dann missbräuchlich aus, wenn sie sich im Termin durch denjenigen vertreten lässt, der den Prozess als verfahrensführender Sachbearbeiter intern betreut (LAG Schl.-Holst. - 1 Ta 78/16 -). 17 b) Nach diesen Grundsätzen sind die Reisekosten des prozessbearbeitenden Sachbearbeiters der Beklagten aus S. A. nach K. erstattungsfähig. 18 Die Beklagte muss sich nicht vorhalten lassen, sie habe die beiden Kammertermine auch durch einen Mitarbeiter des BwDLZ K. wahrnehmen lassen können. In dem Verfahren ging es um streitige tatsächliche Feststellungen, die vom Gericht letztendlich im Wege einer Beweisaufnahme geklärt wurden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte sich zur Aufklärung dieses Sachverhalts im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht durch den prozessbearbeitenden Mitarbeiter vertreten lässt und nicht jemand anderem eine Terminsvollmacht erteilt. Hinzu kommt, dass Gegenstand des Verfahrens Ansprüche nach einen die Beklagte bundesweit bindenden Tarifvertrag geltend gemacht wurden. Die Klägerin selbst hat sich in der Klage unter anderem auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass sie als Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes ein legitimes Interesse daran hat, dass die tariflichen Regelungen bundeswehreinheitlich angewandt werden. Insbesondere zu dieser Frage hätte ein Mitarbeiter der Dienststelle in K. im Termin nicht ohne weiteres Stellung nehmen können. Die Beklagte hat demgegenüber ein berechtigtes Interesse daran, dass bereits erstinstanzlich in den mündlichen Verhandlungen einheitlich argumentiert wird, was nur durch die Anwesenheit des jeweils zuständigen Prozessvertreters ihres Prozessreferats gewährleistet werden kann. 19 c) Die Festsetzung ist auch der Höhe nach begründet. 20 Einwendungen gegen die Höhe Reisekosten sind von der Klägerin nicht erhoben worden. 21 Auch die Kosten der Hotelübernachtung vom 11. auf den 12.03.2015 sind erstattungsfähig. Die Kosten sind zwar nicht unmittelbar wegen des Gerichtstermins am 12.03.2015 entstanden. Die Klägerin hätte zu diesem Termin auch am selben Tag anreisen können. Sie sind aber deswegen erforderlich gewesen, weil sie an die Stelle der ersparten Rückfahrt getreten sind. Der Prozessvertreter der Beklagten hatte im Norden noch einen weiteren Termin beim Arbeitsgericht Elmshorn wahrzunehmen und hat deswegen durch die Übernachtung zur Minimierung der Kosten beigetragen. Eine Rückfahrt nach S. A. wäre nämlich teurer gewesen. 22 Die Klägerin kann den Prozessvertreter der Beklagten auch nicht darauf verweisen „in einer der Liegenschaften“ der Bundeswehr in K. zu übernachten. Es steht schon nicht fest, dass eine entsprechende Übernachtung günstiger gewesen wäre. Es ist auch überhaupt nicht erkennbar, wo eine entsprechende Übernachtung hätte stattfinden sollen. Allein der pauschale Verweis auf diverse Liegenschaften belegt nicht die Existenz einer konkreten Übernachtungsmöglichkeit. Demgegenüber halten sich die Kosten der Hotelübernachtung mit 64,-- € in einem ausgesprochen maßvollem Rahmen. 23 3. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.