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Urteil

5 Sa 120/15

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LARBGSH:2015:1015.5SA120.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 05.03.2015, Az.: 4 Ca 1686 b/14, abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Differenzvergütungen aufgrund Eingruppierung. 2 Der 55-jährige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.08.2003 als Leiter der Kindertagesstätte am R. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die kirchlichen Arbeitnehmerinnentarifverträge (KAT) Anwendung. Der Kläger erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe (EG) 9 KAT in Höhe von monatlich 3.588,00 € brutto. 3 In der Kita R. werden in der Regel 115 Kinder in sechs Gruppenräumen betreut. In der Einrichtung bestehen folgende Gruppen, in denen die Kinder zu den jeweils genannten Zeiten betreut werden: 4 Gruppe Eichhörnchen 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (max. 10 Kinder) Hortgruppe Hamster 10:30 Uhr bis 17:00 Uhr (max. 15 Kinder) Gruppe Igel 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (max. 15 Kinder) Gruppe Marienkäfer 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr (max. 15 Kinder) Gruppe Mäuse 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (max. 20 Kinder) Gruppe Spatzen 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr (max. 20 Kinder) Nachmittagsgruppe Pinguin 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr (max. 20 Kinder). 5 Die Vormittagsgruppe Spatzen und die Nachmittagsgruppe Pinguin teilen sich einen Gruppenraum. In diesen beiden Gruppen werden jeweils andere Kinder von jeweils anderem Personal betreut. 6 Die Eingruppierung des Pädagogischen Dienstes in Kindertagesstätten richtet sich nach Abteilung 3 der Entgeltordnung zum KAT, die - soweit hier von Belang - folgende Regelungen enthält: 7 „Vorbemerkungen (Abteilung 3 Vergütungsordnung KAT: künftig: Vorbemerkungen KAT) 8 1. Die Leiterin eines Kindertagesstättenwerkes/-verbandes und die Fachberaterin werden nach den Bestimmungen der Abteilung 1 eingruppiert. 9 2. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr die Zahl der vom 1. Oktober (im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg vom 1. Januar) bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbare Plätze zu Grunde zu legen. Der so ermittelte Wert wird im Falle der Doppelbelegung durch besondere Nachmittagsgruppen um die Hälfte der Zahl der Plätze erhöht, die bei der Doppelbelegung an mindestens drei Tagen der Woche mit anderen Kindern als denen der Vormittagsgruppe belegt sind. Veränderungen der Gruppenzahlen sind abweichend von S. 1 mit dem Zeitpunkt der Änderung zu berücksichtigen. Für die Berechnung der Gruppenzahl ist analog S. 2 zu verfahren. 10 … 11 Entgeltgruppe K 7 12 a) Leiterin einer Kindertagesstätte, soweit nicht höher eingruppiert. 13 (Hierzu gilt Protokollnotiz Nr. 1 und 2 zur Entgeltordnung.) 14 b) Erzieherin mit entsprechender Tätigkeit oder eine Arbeitnehmerin mit mindestens gleichwertiger pädagogischer Qualifikation in der Tätigkeit einer Erzieherin. 15 … 16 Entgeltgruppe K 8 17 a) Leiterin einer Kindertagesstätte mit mindestens zwei Gruppen bzw. einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. 18 (Hierzu gilt Protokollnotiz Nr. 2 zur Entgeltordnung.) 19 b) Sozialpädagogin mit entsprechender Tätigkeit 20 Entgeltgruppe K 9 21 a) Leiterin einer Kindertagesstätte mit mindestens vier Gruppen bzw. einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. 22 (Hierzu gilt Protokollnotiz Nr. 2 zur Entgeltordnung.) 23 b) Leiterin einer Kindertagesstätte mit mindestens fünf Gruppen bzw. einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen. 24 (Hierzu gilt Protokollnotiz Nr. 1 und 2 zur Entgeltordnung.) 25 Entgeltgruppe K 10 26 Leiterin einer Kindertagesstätte mit mindestens sieben Gruppen bzw. einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen. 27 Entgeltgruppe K 11 28 Leiterin einer Kindertagesstätte mit mindestens zehn Gruppen bzw. einer Durchschnittsbelegung von mindestens 190 Plätzen.“ 29 Mit Schreiben vom 04.05.2014 beantragte der Kläger seine Höhergruppierung zur EG K 10 KAT mit Wirkung ab dem 01.03.2014. Die Monatsvergütung nach EG K 10 KAT beträgt derzeit 3.960,00 brutto, sodass die monatliche Vergütungsdifferenz zwischen EG K 9 und EG K 10 KAT 372,00 € beträgt. Der Beklagte lehnte das Ansinnen des Klägers ab. 30 Mit seiner am 07.11.2014 erhobenen Klage hat der Kläger seine Eingruppierung nach EG K 10 KAT weiterverfolgt und Zahlung der Vergütungsdifferenzen für die Monate März 2014 bis einschließlich September 2014 in Höhe von insgesamt 2.976,00 € brutto zuzüglich Verzugszinsen beansprucht. 31 Wegen des weiteren, insbesondere streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz sowie deren erstinstanzlichen Anträgen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen. 32 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.03.2015 der Zahlungsklage stattgegeben. Nach den für Gesetze geltenden Auslegungsgrundsätzen sei der Kläger eingruppiert in EG K 10 KAT. Zwar würden in der Kita derzeit nur durchschnittlich 115 Kinder betreut, sodass das Tarifmerkmal von mindestens 130 Plätzen nicht erfüllt sei. Aber die zu betreuenden Kinder seien von der absoluten Anzahl her auf sieben Betreuungsgruppen verteilt. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Vormittagsgruppe Spatzen und die Nachmittagsgruppe Pinguin einen Gruppenraum teilten. Der Kläger erfülle die erste Alternative der EG K 10 KAT. Zwar könnte Nr. 2 Satz 4 i. V. m. Satz 2 der Vorbemerkung dafür sprechen, dass bei der Berechnung der Gruppenzahl die Nachmittagsgruppe Pinguin vorliegend nur zur Hälfte zählt, weil sie sich den Gruppenraum mit der Vormittagsgruppe Spatzen teile. Dabei bleibe indessen unberücksichtigt, dass es aufgrund fehlender Identität der Kinder, die in der Vormittagsgruppe und der Nachmittagsgruppe betreut würden, einen qualitativen Unterschied darstellt, der sich auch auf die Berücksichtigung der Leitungsfunktion auswirke. Hierdurch bedingt seien etwa andere Kinder mit anderem Betreuungspersonal zu begleiten, was einen erhöhten Organisations- und Kommunikationsaufwand nach innen ebenso für die Leitung bedeute, wie die Gespräche mit weiteren Eltern. Insofern handele es sich vorliegend um sieben echte Gruppen auch im Sinne der tariflichen Regelung. 33 Gegen das ihm am 23.03.2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21.04.2015 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese am 21.05.2015 begründet. 34 Der Beklagte trägt vor, 35 das Arbeitsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung den in Ziff. 2 der Vorbemerkung KAT eindeutig zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien ignoriert. Die Tarifvertragsparteien hätten die zusätzlichen Anforderungen an die Leitungskraft bei einer Doppelbelegung der vorhandenen Plätze durch besondere Nachmittagsgruppen durchaus gesehen. Dies ergebe sich aus Ziff. 2 der Vorbemerkung KAT. Die Berechnung der eingruppierungsrechtlichen Durchschnittsbelegung sowie der Anzahl der Gruppen solle im Falle der Doppelbelegung der vorhandenen Plätze durch besondere Nachmittagsgruppen lediglich um die Hälfte der Anzahl der Plätze bzw. Hälfte der Anzahl der Gruppen erhöhen. Damit werde dem erhöhten Organisations- und Kommunikationsaufwand durch die Doppelbelegung Rechnung getragen. Das Arbeitsgericht habe mit seiner Argumentation ignoriert, dass sich durch die besondere Nachmittagsgruppe weder die Anzahl der belegbaren und belegten Plätze noch die Anzahl der zu bewirtschaftenden Gruppenräume erhöht habe. Zudem habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass für die Gruppen Spatzen und Pinguin von der Kita-Leiterin nur ein Gruppenraum zu bewirtschaften und auszustatten sei. Der Verwaltungsaufwand sei mithin geringer als bei einer echten zusätzlichen Gruppe. Es seien zu jedem Tageszeitpunkt auch immer nur sechs Gruppen zu betreuen. Zudem könnten auch die Elternabende für die Gruppen Spatzen und Pinguin problemlos gleichzeitig durchgeführt werden. Zudem erfolge der Zuschnitt und die Bildung von Gruppen letztlich mehr oder weniger zufällig und willkürlich, sodass die Anzahl der Gruppen letztlich nichts über den pädagogischen, organisatorischen und buchhalterischen Aufwand in einer Kita besage. Eingruppierungsrechtlich würden die durch die Nachmittagsgruppe belegten 20 Plätze bei der Berechnung der Durchschnittsbelegung im Umfang von 10 Plätzen berücksichtigt, sodass vorliegend eingruppierungsrechtlich von einer Durchschnittsbelegung von 123 Plätzen und wegen der Regelung in Ziff. 2 Satz 4 der Vorbemerkung von 6,5 Gruppen ausgegangen werden müsse. 36 Der Beklagte beantragt, 37 das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 05.03.2015, Az. 4 Ca 1686 b/14, abzuändern und die Klage abzuweisen. 38 Der Kläger beantragt, 39 die Berufung zurückzuweisen. 40 Der Kläger verteidigt 41 das angefochtene Urteil. Er habe als Leiter der Kindertagesstätte sieben Gruppen zu verantworten und zu betreuen. Der Beklagte vergüte ihm jedoch lediglich die Betreuung von sechs Gruppen, obgleich er die Finanzierung für die Plätze der siebten Gruppe in vollem Umfang erhalte. Die vorliegende Konstellation hätten die Tarifvertragsparteien gerade nicht gesehen, da lediglich gewisse Überschneidungen zwischen den besonderen Nachmittagsgruppen und den anderen Gruppen durch eine Doppelbelegung an mindestens drei Tagen berücksichtigt worden seien. Vorliegend würden in der Nachmittagsgruppe Pinguin täglich gänzlich andere Kinder betreut als in der Vormittagsgruppe Spatzen. Entscheidend sei die Erhöhung der Anzahl der Kinder, die Erhöhung der Anzahl der Eltern, die Erhöhung der Anzahl der Elternabende und nicht der Umstand, dass kein zusätzlicher Raum ausgestattet werden müsse. Die Betreuungskultur in den Kitas habe sich in den letzten Jahren dramatisch verändert. 42 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt ihrer wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 15.10.2015 verwiesen. Entscheidungsgründe 43 I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO. 44 II. Die Berufung ist auch begründet. 45 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Differenzvergütung. Ihr steht keine Vergütung nach EG K 10 KAT zu. Vielmehr ist er zutreffend eingruppiert in EG K 9 KAT. 46 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der kirchliche Arbeitnehmerin Tarifvertrag (KAT) Anwendung. Gemäß § 14 Abs. 2 KAT ergibt sich die Entgeltgruppe aus der Entgeltordnung (Anlage 1 zum KAT). Danach ist die Arbeitnehmerin in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht, § 14 Abs. 2 Satz 2 KAT. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen, § 14 Abs. 2 Satz 3 KAT. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Arbeitnehmerin, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen, § 14 Abs. 2 Satz 4 KAT. Die Tätigkeit der Leiterin einer Kindertagesstätte stellt im tarifvertraglichen Sinne einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar (BAG Urt. v. 04.04.2001 - 4 AZR 232/00 -, Rn. 30, juris). 47 2. Gemessen an diesen Eingruppierungsgrundsätzen erfüllt der Kläger nicht seit März 2014 die Tätigkeitsmerkmale der EG K 10 KAT. 48 Dies ergibt sich bereits aus dem hier maßgeblichen eindeutigen Wortlaut der Abteilung 3 zur Entgeltordnung zum KAT. Der Kläger erfüllt nicht die Eingruppierungsmerkmale der EG K 10 KAT. Die Eingangsvergütungsgruppe für eine Kita-Leiterin ist die EG K 7 KAT. Die Höhergruppierung hängt sodann entweder von der Anzahl der Gruppen oder der Durchschnittsbelegung der Kita-Plätze ab. Die Eingruppierung in EG K 10 KAT setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin eine Kindertagesstätte mit mindestens sieben Gruppen bzw. einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen leitet. Der Kläger ist zwar Leiter der Kindertagesstätte R., erfüllt aber weder das Tarifmerkmal „mindestens 130 Plätze“ (a) noch dasjenige „mindestens sieben Gruppen“ (b). 49 a) Die vom Kläger geleitete Kindertagesstätte R. verfügt unstreitig nicht über eine Durchschnittbelegung von 130 Plätzen im tariflichen Sinne. 50 aa) Hierzu bestimmt die Ziff. 2 der Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen der Abteilung 3 der Entgeltordnung zum KAT, dass für die Ermittlung der Durchschnittsbelegung für das jeweilige Kalenderjahr die Zahl der vom 1. Oktober (im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg vom 1. Januar) bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zu Grunde zu legen ist. Der so ermittelte Wert wird im Falle der Doppelbelegung durch besondere Nachmittagsgruppen um die Hälfte der Zahl der Plätze erhöht, die bei der Doppelbelegung an mindestens drei Tagen der Woche mit anderen Kindern als denen der Vormittagsgruppe belegt sind, Ziff. 2 Satz 2 der Vorbemerkungen. Bei der Berechnung der Durchschnittsbelegung stellen die Tarifvertragsparteien mithin grundsätzlich nicht auf die Anzahl der in der Kindertagesstätte insgesamt aufgenommenen und somit betreuten Kinder ab, sondern auf die Kita-Plätze, die gleichzeitig belegbar sind, Ziff. 2 Satz 1 der Vorbemerkungen (vgl. BAG, Urt. v. 11.12.2013 - 4 AZR 493/12 -, Rn. 16, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.02.2010 - 5 Sa 443/09 -, Rn. 36, juris). Ziff. 2 Satz 2 der Vorbemerkungen legt lediglich fest, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen sich die so errechnete Durchschnittsbelegung der Kita-Plätze erhöht, wenn es zu einer Doppelbelegung der gleichzeitig belegbaren Plätze durch spezielle Nachmittagsgruppen kommt. Zu einer Erhöhung der Durchschnittsbelegung um die Hälfte der Plätze der Nachmittagsgruppe kommt es folglich nur dann, wenn die Plätze der Nachmittagsgruppe mit „anderen“ Kindern als denen der Vormittagsgruppe belegt sind und die so erfolgte Doppelbelegung durch die Nachmittagsgruppe an mindestens „drei Tagen“ der Woche erfolgt. Die Tarifvertragsparteien haben mithin die Mehrbelastung der Leiterin einer Kindertagesstätte bei der Doppelbelegung von Kita-Plätzen durch besondere Nachmittagsgruppen gesehen und bei der in den Entgeltgruppen zum Ausdruck kommenden Wertigkeit der Tätigkeit berücksichtigt. 51 bb) In der Kindertagesstätte R. können grundsätzlich maximal 115 Kinder betreut werden, wobei die Kindertagesstätte über 95 Plätze verfügt, die gleichzeitig belegbar sind. Die Vormittagsgruppe Spatzen und die Nachmittagsgruppe Pinguin teilen sich einen Gruppenraum. Eine gleichzeitige Betreuung dieser Gruppen findet mithin nicht statt. Während die Vormittagsgruppe um 12:00 Uhr endet, beginnt die Nachmittagsgruppe erst um 13:00 Uhr. Durch die Betreuung anderer Kinder in der Nachmittagsgruppe sind die Plätze der Vormittagsgruppe doppelt belegt im Sinne der Ziff. 2 der Vorbemerkungen. Da auch in der Nachmittagsgruppe Pinguin, ebenso wie in der Vormittagsgruppe Spatzen, die 20 Kinder von montags bis freitags betreut werden, findet die Doppelbelegung auch an mindestens drei Tagen in der Woche statt. Durch die Doppelbelegung erhöht sich vorliegend die Anzahl der gleichzeitig belegbaren Plätze von 95 im tariflichen Sinne mithin auf 105 Plätze. Damit erfüllt der Kläger indessen nicht das Tarifmerkmal „Durchschnittsbelegung von 130 Plätzen“ der EG K 10 KAT. Dies sieht der Kläger auch nicht anders. 52 b) Entgegen der Auffassung des Klägers erfüllt er aber auch nicht das alternative Tarifmerkmal „Kindertagesstätte mit mindestens sieben Gruppen“ der EG K 10 KAT. 53 aa) Für die Berechnung der Anzahl der geforderten Gruppen haben die Tarifvertragsparteien in Satz 4 der Ziff. 2 der Vorbemerkungen bestimmt, dass analog Satz 2 zu verfahren ist. Ausschlaggebend für die Anzahl der Gruppen im tariflichen Sinne sind mithin nicht die tatsächlich vorhandenen Betreuungsgruppen, sondern grundsätzlich nur die gleichzeitig belegbaren Gruppen. Dies ergibt sich aus Ziff. 2 Satz 4 der Vorbemerkungen. Der Verweis auf die analoge Berechnungsweise nach Satz 2 der Ziff. 2 der Vorbemerkungen macht deutlich, dass die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung der Gruppenanzahl grundsätzlich auch nur von den gleichzeitig belegbaren Gruppen ausgegangen sind. Denn anderenfalls bedürfte es des Satzes 4 der Ziff. 2 der Vorbemerkungen nicht. In Ziff. 2 Satz 4 i. V. m. Satz 2 der Vorbemerkungen ist der Fall der Doppelbelegung durch „besondere“ Nachmittagsgruppen geregelt. Die geforderte „Besonderheit“ der Nachmittagsgruppen ist dadurch gekennzeichnet, dass in ihr „andere“ Kinder betreut werden als in der Vormittagsgruppe. Im Falle der Doppelbelegung, sodass sich eine reine Vormittagsgruppe und eine reine Nachmittagsgruppe, in der jeweils andere Kinder betreut werden, einen Gruppenraum teilen, zählt die besondere Nachmittagsgruppe im tariflichen Sinne nur zu Hälfte. 54 bb) Hieran gemessen erfüllt der Kläger nicht das Tarifmerkmal „Kindertagesstätte mit mindestens sieben Gruppen“. In der Kindertagesstätte R. werden die insgesamt 115 aufgenommenen Kinder zwar in sieben unterschiedlichen Gruppen betreut. Indessen verfügt die Kita unstreitig nur über sechs Gruppenräume. Zu jeder Tageszeit werden in der Kita immer nur sechs Gruppen gleichzeitig betreut. Durch die reine Vormittagsgruppe Spatzen und die reine Nachmittagsgruppe Pinguin kommt es zu einer Doppelbelegung. Zu einer zeitlichen Überschneidung der Betreuung dieser beiden Gruppen kommt es unstreitig nicht. Diesen Fall der Doppelbelegung der Gruppen haben die Tarifvertragsparteien in der Vorbemerkung Ziff. 2 Satz 4 geregelt. Die analoge Anwendung des Satzes 2 der Ziff. 2 der Vorbemerkungen führt dazu, dass die „besonderen“ Nachmittagsgruppen bei der Berechnung der Gruppenanzahl im tariflichen Sinne nur zur Hälfte zählen. Zu einer Erhöhung der gleichzeitig belegbaren Gruppen kommt es jedoch nur dann im Falle „besonderer“ Nachmittagsgruppen, wenn in der Nachmittagsgruppe andere Kinder betreut werden als in der Vormittagsgruppe. Ansonsten wäre es eine Ganztagsgruppe, die ohnehin im tariflichen Sinne nur einfach zählt. 55 Diese typisierende tarifliche Regelung verzichtet im Interesse der Klarheit und Handhabbarkeit der Eingruppierungsregelung darauf, bei der Bestimmung der maßgeblichen Gruppenanzahl noch weitere sonstige Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Weitere Kriterien, die sich auf die Eingruppierung der Leitung einer Kindertagesstätte auswirken können, beispielsweise die Zahl der unterstellten Mitarbeiter/innen (verschiedene Gruppenleiter/innen der Vormittags- und besonderen Nachmittagsgruppen), die Qualifikation der Leiterin/des Leiters (Erzieherin, Sozialpädagogin), die Schwierigkeit der Tätigkeit (etwa durch vermehrt verhaltensauffällige Kinder und gesetzlich geforderte Dokumentationspflichten), die Anzahl der zu organisierenden Elternabende, der Umfang der Verantwortung oder besonderer Belastungen (etwa aufgrund der Betreuung von behinderten Kindern), nennt die Tarifnorm nicht (BAG, Urt. v. 11.12.2013 - 4 AZR 493/12 -, Rn. 17, juris; zum Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien: BAG, Urt. v. 04.04.2001 - 4 AZR 232/00 - Rn. 47, juris; BAG, Urt. v. 12.12. 2012 - 4 AZR 199/11 -, Rn. 25, juris). Es ist letztlich Sache der Tarifvertragsparteien diesen, die Wertigkeit der Kita-Leiterin beeinflussenden Umstände durch die Aufstellung von werterhöhenden Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung Rechnung zu tragen. 56 III. Nach alledem war die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG. 58 Ein gesetzlich begründbarer Anlass zur Zulassung der Revision lag nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die hier strittige Frage der Berechnung der Gruppenanzahl im tariflichen Sinne hat aufgrund des Verweises in Satz 4 der Ziff. 2 der Vorbemerkungen auf die analoge Berechnungsweise für die Durchschnittsbelegung der Plätze keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Berechnungsweise für die Durchschnittsbelegung der Plätze ist bereits höchstrichterlich geklärt (BAG, Urt. v. 11.12.2013 - 4 AZR 493/12 -; BAG Urt. v. 04.04.2001 - 4 AZR 232/00 -).