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Urteil

2 Sa 194 öD/24

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2025:0311.2SA194OED24.00
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Leitsätze
Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD wird durch die Regelung für die Arbeitszeit in Leitstellen im Anhang zu § 9 TVöD, Abschnitt B VKA nicht verdrängt. Bei Arbeit in Wechselschicht in Leitstellen ist die Pause nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD zu vergüten, da sie in die Arbeitszeit eingerechnet werden.
Tenor
1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.05.2024 - 2 Ca 107 öD/24 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD wird durch die Regelung für die Arbeitszeit in Leitstellen im Anhang zu § 9 TVöD, Abschnitt B VKA nicht verdrängt. Bei Arbeit in Wechselschicht in Leitstellen ist die Pause nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD zu vergüten, da sie in die Arbeitszeit eingerechnet werden. 1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.05.2024 - 2 Ca 107 öD/24 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung des Klägers und der Beklagten sind zulässig. Sie sind dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO. II. Die Berufungen des Klägers und des Beklagten haben in der Sache selbst keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Gutschrift von 70,5 Stunden (1.) sowie die Feststellung, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, vollständige Dienste in der Disposition zu übernehmen (2.), zurückgewiesen. Die Verurteilung der Beklagten, dem Kläger 49,50 Stunden gutzuschreiben (3.), ist zu Recht erfolgt. 1. a) Der Klagantrag zu 1. ist zulässig. Zum einen war bereits in der Klagschrift und den weiteren Schriftsätzen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren durch Auslegung zu ermitteln, dass der Kläger zunächst seine Ansprüche auf Annahmeverzug nach § 615 BGB und nachrangig auf § 12 Abs. 3 DV stützen wollte. Zum anderen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2025 eine Reihenfolge der zu prüfenden Ansprüche auf Annahmeverzug nach § 615 BGB und dem Anspruch aus § 12 Abs. 3 DV angegeben und erklärt, dass zunächst Annahmeverzug und sodann der Anspruch aus § 12 Abs. 3 DV geltend gemacht werde. b) Der Antrag zu 1. ist jedoch unbegründet. Es wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil unter B. I. 2. Bezug genommen. Lediglich ergänzend und auf die Ausführungen des Klägers in der Berufung Bezug nehmend, wird folgendes ausgeführt. aa) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gutschrift von 70,5 Stunden für die Schichten als Schichtleitung Einsatzreserve aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nach § 615 BGB. Selbst wenn unterstellt wird, dass der Kläger seine Arbeitsleistung über die von der Beklagten abgerufene Diensteinteilung nicht aktiv hätte anbieten müssen, da er vor Ort gewesen und jederzeit bereit gewesen sei, weitere Tätigkeiten auszuführen, verfängt dieser Vortrag nicht. Ein Anspruch des Klägers ihm an jedem Arbeitstag Arbeit für die Dauer von 12-Stunden zuzuweisen, besteht auch nach der DV nicht. In § 4 Abs. 2 DV ist geregelt, dass die Schichtleitung grundsätzlich in 12-Stundendiensten arbeitet; sie aber bei dienstlicher Notwendigkeit auch im Bereich der Einsatzsachbearbeitung eingesetzt werden kann. Im Falle eines Einsatzes der Schichtleitung in der Einsatzsachbearbeitung gelten die geleisteten Stunden. Der Irrtum des Klägers auf Zuweisung von 12 Stunden Arbeit täglich, entsteht, weil der Kläger davon ausgeht, dass er an jedem Tag 12 Stunden arbeiten müsse, um den Vorgaben der Planung im Dienstplan in Bezug auf die zu leistenden Stunden gerecht zu werden. Bezugspunkt ist jedoch – hierauf hat das Arbeitsgericht bereits zu Recht hingewiesen – die durchschnittliche Wochenarbeitszeit. Da die Beklagte dem Kläger, wie er selbst vorgetragen hat, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit zugewiesen hat und er keinen Anspruch auf Zuweisung von 12 Stunden an jedem Arbeitstag hat, kann sich kein Annahmeverzug der Beklagten ergeben. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei der Einteilung der Schichtleistung in den SL ER Dienste um die Einteilung zu Rufbereitschaft, denn nach § 7 Abs. 4 TVöD-VKA leisten Beschäftigte Rufbereitschaft, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um die Arbeit auf Abruf aufzunehmen. Der Beklagte kann sich von der Einordnung als Rufbereitschaft auch nicht dadurch befreien, dass er auf die Angabe der Stelle verzichtet, an der sich der Arbeitnehmer aufhält, denn die Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind, § 8 Abs. 4 Satz 2 TVöD-VKA. Rufbereitschaft ist gemäß § 8 Abs. 3 TVöD mit der Zahlung einer Pauschale zu versehen. Keinesfalls kann es diesem Bereich sein, dass der eingeteilte Schichtleiter dann, wenn er in der SL ER Schicht keine Dienste aufzunehmen hat, die volle Vergütung erhält. Diese Verhaltensweise des Arbeitgebers ist tarifwidrig und kann auch aus diesem Grund keinen Anspruch für den Kläger gerieren. bb) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gutschrift von 70,5 Stunden aus § 12 Abs. 3 DV. Durch die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist für die Kammer deutlich geworden, warum der Kläger von dem Entstehen von Minusstunden ausgeht. Soweit er im Dienstplan bei den SL Er Diensten (obere Spalte des Dienstplanes) mit einem SL ER Dienst eingeplant wird, bezieht sich auch die Planung der Wochenarbeitszeit auf 12 Stunden Dienst. Durch die Handhabung und die in der DV festgelegte Regelung unter § 4 Abs. 2 Satz 2 DV niedergelegte Regelung, dass nur die geleisteten Stunden gelten, kommt es vor, dass der Kläger weniger als die geplanten Stunden ableistet. Soweit er sodann vorträgt, er müsse sich Arbeit suchen ("Führung von Besuchergruppen etc.) um die fehlenden Stunden wieder aufzufüllen, unterliegt der Kläger einem Irrtum. Es ist zum einen nicht seine Aufgabe sich "Arbeit zu suchen", um fehlende Stunden aufzufüllen, zum anderen entstehen hierdurch keine Minusstunden, die für ihn nachteilig wären. Unstreitig hat das Arbeitskonto des Klägers keine Minusstunden ausgewiesen und die Beklagte hat ausdrücklich in ihrer Berufung darauf hingewiesen, dass Minusstunden, die auf diese Weise entstehen, nach § 12 Abs. 3 DV verfallen. Ein Anspruch auf Gutschrift von 70,5 Plusstunden ergibt sich hieraus nicht. Der Beklagten ist insoweit Recht zu geben, dass der Kläger unter dieser Anspruchsgrundlage die Streichung von Minusstunden verlangt. Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Mangels Vorhandensein von Minusstunden wäre er auch unbegründet. 2. Der Kläger hat Anspruch auf die Gutschrift von 49,5 Stunden abgezogener Pausenzeiten. a) Zunächst wird auf die Darstellung des Arbeitsgerichts unter II. 1. a) und b) hinsichtlich der Vorgehensweise der gutzuschreibenden Stunden bei der Ableistung eines Nachtdienstes durch die Schichtleitung verwiesen. Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger im Jahr 2023 im Zeitraum vom 06.01.2023 bis 30.12.2023 49,5 Stunden als Pausenzeiten abgezogen (vgl. die Aufstellung Bl. 6 der erstinstanzlichen Akte). b) aa) Der Anspruch des Klägers folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD VKA. Danach werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD durch die spezielle die abschließende Regelung für die Arbeitszeit in Leitstellen im Anhang zu § 9 TVöD, Abschnitt B VKA vollständig und abschließend verdrängt werde, kann dem nicht gefolgt werden. Zu Recht hat der Beklagte herausgearbeitet, dass § 1 Abs. 1 S. 2 Anhang zu § 9 Buchst. B TVöD lautet: "Die Summe aus faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. Der Beklagte hat korrekt eine Zeit von 39 Stunden ermittelt. Hieraus folgert der Beklagte richtig, dass Pausenzeiten in dieser Berechnung nicht berücksichtigt werden. Allerdings zieht der Beklagte sodann den weiteren Schluss, dass Pausen in Leitstellen, auch wenn in Wechselschicht gearbeitet wird, nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören. Dieser Schluss ergibt sich unter Berücksichtigung der auch im Tarifrecht anzuwendenden Auslegungsregeln jedoch nicht. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 13. Oktober 2021 - 4 AZR 365/20 - Rn. 21 mwN; BAG, Urteil vom 20. Juli 2022 – 7 AZR 247/21 –, Rn. 20, juris). bb) Bereits in Abs. 1 des Anhangs B zu § 9 ist geregelt, dass für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD:… gelten. § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD wird in dieser Ausnahme nicht benannt. Der Beklagte übersieht die Regelung des Anhangs zu § 9 B. Abs. 2, wonach die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit 12 Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen beträgt. Mit diesem Abs. 2 wird klargestellt, dass die Pausen zu der täglichen zulässigen Höchstarbeitszeit hinzukommen. Über § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD VKA trifft der Anhang zu § 9 Bereitschaftszeiten keine Aussage. So mag es Leitstellen und Rettungsdienste geben, in denen nicht in Wechselschicht gearbeitet wird. § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD trifft einschränkend die Aussage, dass nur bei der Ableistung von Wechselschicht die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet werden. Im Umkehrschluss heißt dies, dass bei Arbeitnehmern, die in Leitstellen tätig sind, die nicht in Wechselschichten arbeiten, die Pausen nicht in die Arbeitszeit eingerechnet werden und damit unbezahlt bleiben. Arbeitet der Arbeitnehmer jedoch in der Wechselschicht in einer Leitstelle, wird die Pause in die Arbeitszeit eingerechnet und somit auch bezahlt. Die zu bezahlende Arbeitszeit setzt sich in diesen Fällen zusammen aus der zulässigen täglichen Höchstarbeitszeit und der gesetzlichen Pause. cc) Auch bei einer Auslegung der Tarifnorm unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks ergibt sich, dass es keinen Anlass für die Tarifvertragsparteien gab, § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD für Mitarbeiter im Rettungsdienst und in der Leitstelle abweichend zu regeln. Hintergrund für diese Regelung dürfte die Tatsache sein, dass für Mitarbeiter in der Wechselschicht die Pausenzeiten deshalb voll vergütungspflichtig sind, weil in der Dienststelle ununterbrochen bei Tag und bei Nacht, also 24/7 gearbeitet wird. Eine Pause, wie sie der Gesetzgeber in § 4 ArbZG vorsieht, ist in solchen Dienststellen mit Wechselschichten selten möglich, da eine solche Ruhepause im Voraus nicht oder nur schlecht planbar ist. dd) Auch unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs der Regelungen ist festzustellen, dass die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD völlig unabhängig zum Anhang zu § 9 B. Bereitschaftszeiten ist. Hätten die Tarifvertragsparteien tatsächlich regeln wollen, das die Pausenzeiten entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD in dem Bereich der Rettungsdienste und Leitstellen unbezahlt bleiben sollen, hätten sie dies ausdrücklich regeln können. Dies ist nicht erfolgt. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass festgestellt wird, dass er nicht verpflichtet ist, vollständige Dienste in der Disposition zu übernehmen. Zunächst wird auf die zutreffende Begründung im Urteil des Arbeitsgerichts unter IV. Bezug genommen. Soweit der Kläger meint, laut seines Stellenprofils müsse er die Tätigkeit eines Einsatzsachbearbeiters zu 20% nur im Überlauf wahrnehmen, kann dem nicht gefolgt werden. Soweit der Kläger den Zusatz "im Überlauf" dahingehend definiert, dass er nur ausnahmsweise und "im Notfall, wenn kein anderer Mitarbeiter zur Verfügung stehe", Tätigkeiten als Einsatzsachbearbeiter übernehmen müsse, steht diese Auffassung im Widerspruch zu dem Arbeitsanteil von 20%. Zudem ist in der DV in § 4 Abs. 2 verankert, dass der Kläger als Schichtleitung bei dienstlicher Notwendigkeit auch im Bereich der Einsatzsachbearbeitung eingesetzt werden kann. Der Beklagte ist berechtigt, dem Kläger trotz der vereinbarten Vergütung nach EG 9c diese Arbeiten im Bereich der Einsatzsachbearbeitung zuzuweisen. Zum einen folgt dies – wie das Arbeitsgericht bereits richtig festgestellt hat – aus § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD VKA. Auf diese Begründung wird verwiesen. Es war für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger willkürlich und ohne Berücksichtigung billigen Ermessens die Schichten als Einsatzsachbearbeiter übertragen worden sind. Im Gegenteil war der Kläger häufig als SL ER in der oberen Spalte des Dienstplanes eingetragen, hat jedoch tatsächlich Schichtleitertätigkeiten ausgeübt oder andere Dienste übernommen (1.1.2023, 6.1.2023, 28.01.2023, 03.02.2023 etc.). Angesichts der geringen Anzahl der letztlich ausgeübten Schichten als Einsatzsachbearbeiter (4 x) handelt es sich auch nicht um eine Versetzung. III. Die Berufungen waren daher aus den vorgenannten Gründen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob Pausen für Beschäftigte bei Rettungsleitstellen bei Arbeit in Wechselschicht in die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÖD hineinzurechnen sind oder § 6 Abs. 1 Satz 2 durch den Anhang zu § 9 Bereitschaftszeiten verdrängt wird, war mangels Vorhandenseins höchstrichterlicher Rechtsprechung die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten in der Berufung um Zeitgutschriften auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers sowie um die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, vollständige Dienste in der Disposition wahrzunehmen. Die Gutschrift für Rüstzeiten wird in der Berufung durch den Kläger nicht mehr geltend gemacht. Der Kläger ist seit dem 01.03.2001 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger beschäftigt, dies auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 28.02.2001 (Anlage K 1, Bl. 12 f. d. A.). Derzeit ist der Kläger in der I. süd (im Folgenden: I.- Süd) als Schichtleiter tätig. Hinsichtlich der Tätigkeiten eines Schichtleiters wird auf das Stellenprofil in der Anlage K 6 verwiesen (Bl. 52 ff. d. A.). Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TVöD-VKA Anwendung. Bei der I.-Süd arbeiten die Beschäftigen in Schichten. Zwischen den Beklagten und dem bei dem Beklagten gebildeten Personalrat ist eine Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit (Anlage K 2, Bl. 14 ff. d. A., im Folgenden: DV Arbeitszeit) abgeschlossen. Die DV Arbeitszeit ist seit dem 01.01.2023 in Kraft, § 17 Abs. 1 DV Arbeitszeit. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 der DV Arbeitszeit gibt es 8-, 10- und 12-Stunden-Dienste, die in Wechselschicht geleistet werden. § 3 DV Arbeitszeit regelt die Einsatzdienste im Grunddienstplan und im Quartalsdienstplan und deren jeweilige Abkürzung. Für die Schichtleitung benennt § 3 Abs. 1 folgende Schichten: "T = 7:00-19:00 Uhr (Tagdienst Schichtleitung) N = 19:00-7.00 Uhr (Nachtdienst Schichtleitung) ZBV = 09.00-16.30 Uhr (Aufgabenerledigung nach Weisung)." § 3 Abs. 2 DV Arbeitszeit lautet wie folgt: "Im Grunddienstplan werden dem Schichtplan entsprechend Einsatzreserven (ER) zur Abdeckung von Urlaub, Fortbildung und Abwesenheiten vorgehalten. Die Einsatzreserve kann sowohl im Tages-, Früh-, Spät- als auch im Nachtdienst eingesetzt werden. Es gelten die geleisteten Stunden. Die Erreichbarkeit der ER ist: 6:00 Uhr - 08:00 Uhr für Tag-, Früh- und Zwischendienst 14:00 Uhr - 16:00 Uhr für Spätdienst 18:00 Uhr - 20:00 Uhr für Nachtdienst" § 4 DV Arbeitszeit trifft Regelungen für die Schichtleitung. Hier heißt es: (1) Die Funktion der Schichtleitung ist in der I. Süd rund um die Uhr zu besetzen. (2) Die Schichtleitung arbeitet grundsätzlich im 12-Stundendienst, kann aber bei dienstlicher Notwendigkeit auch im Bereich der Einsatzsachbearbeitung eingesetzt werden. Im Falle eines Einsatzes der Schichtleitung in der Einsatzsachbearbeitung gelten die geleisteten Stunden. Auf Verlangen der in der ESB in Schichtlängen kleiner 12 Stunden eingesetzten Schichtleitungen gelten zusätzliche Tätigkeiten bis zum Erreichen der Schichtlänge von 12 Stunden als angeordnet. Diese Tätigkeiten werden nach Einzelweisung des FD 62 ausgeführt. Sollte ein Dienst unterbesetzt sein so übernimmt die Schichtleitung die Delegation der freigewordenen Aufgaben innerhalb seines Dienstes. … (6) Der Schichtplan der Schichtleitungen aus der insoweit fortgeltenden Dienstvereinbarung wird nachrichtlich als Anlage 1 a beigefügt. Hinsichtlich der in § 4 Abs. 6 DV Arbeitszeit genannten Anlage 1 a (Schichtplan der Schichtleitung) wird auf die Anlage K 2 (Bl. 26 d. A.) verwiesen. § 7 DV Arbeitszeit trifft Regelungen zu Pausen und lautet wie folgt: (1) Die Pause ist frühestens nach 4 und spätestens nach 6 Stunden zu nehmen. Die Pausenzuteilung ist durch die Schichtleitung durchzuführen. Die Pause kann auch im Anschluss eines Bereitschaftszeitraums genommen werden, um möglichst viel Freiraum am Stück zu erlangen. Sollten Mitarbeitende eine andere Regelung innerhalb des Dienstes wünschen, soll dem entsprochen werden, sofern dienstliche oder rechtliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Die Schichtleitung entscheidet nach Einsatzlage, wie viele Mitarbeitende gleichzeitig in Pause gehen dürfen. Dieses gilt für Arbeitsunterbrechungen und Dienstgänge auf dem Gelände. Die Mitarbeitenden können ihren Aufenthaltsort während der Pause frei wählen. (3) Die Pausenlängen betragen bei 8 Stunden = 30 Minuten; bei mehr als 9 Stunden = 45 Minuten entsprechend der Anlage 4. Aus der Anlage 4 zur DV Arbeitszeit (Bl. 34 d. A.) ergibt sich für den Dienst Schichtleitung Nachtdienst eine Eintragung für eine Pause zwischen 23:00 und 23:45 Uhr. Gem. § 12 DV Arbeitszeit wird ein Arbeitszeitkonto geführt, dieser § 12 lautet wie folgt: (1) Das Arbeitszeitkonto wird von der Dienststelle erstellt und über das Dienstplanprogramm automatisiert geführt. Das Arbeitszeitkonto wird als Zeitkonto geführt. Es werden Plus- und Minusstunden erfasst und verrechnet. (2) Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 80 Stunden Plus und 40 Stunden Minus betragen. Sobald das Arbeitszeitkonto 80 Stunden überschreitet sind die über die Höchstgrenze hinausgehenden Stunden, mit dem Überstundensatz auszuzahlen und vom Stundenkonto zu löschen. Grundsätzlich ist die Mehrarbeit vorrangig in Freizeit abzugelten. Die Mitarbeitenden haben selbständig darauf zu achten, dass dieses auch erfolgt. (3) Anfallende, nicht von Mitarbeitenden verschuldete Minusstunden, verfallen zum Ende eines Dienstplandurchlaufes (derzeit 31 Wochen bei der ESB). Durch Mitarbeitende verschuldete Minusstunden sind monatlich von der Dienstplanung an die Leitung der Leitstelle zu melden. Die Mitarbeitenden können in diesem Fall auch zu anderen Tätigkeiten und losgelöst vom Dienstplan herangezogen werden." Da die Schichtleitung in der I.-Süd rund um die Uhr besetzt sein muss, arbeiten die Schichtleiter gem. § 4 DV Arbeitszeit grundsätzlich im 12-Stundendienst. Aus der Anlage K 3 (Legende Schichtarten) ergibt sich, dass es für Schichtleiter lediglich vier Schichtarten gibt, in denen diese geplant werden und zwar die Schichtleitung Tagesdienst ("SLT", Dauer zwölf Stunden), die Schichtleitung Nachtdienst ("SLN", mit Bereitschaftsdienst, Dauer 8,75 Stunden), die Schichtleitung Einsatzreserve ("SL ER", Dauer zwölf Stunden) sowie die Schichtleitung Zwischendienst ("SL ZBV", Dauer 7,5 Stunden). Mit der Verplanung dieser Dienste wird die durchschnittlich geschuldete Arbeitsleistung des Klägers über das Jahr verplant. Für die Schichtleitung erfolgt die Planung über einen Verteilzeitraum von insgesamt neun Wochen (sogenannter Schichtplandurchlauf). Insoweit wird auf die Übersicht der Schichtmodelle bei dem Beklagten in der Anlage K 4 (Bl. 39 d. A.) verwiesen. Der Schichtplan des Klägers für das Jahr 2023 ergibt sich aus der Anlage K 5 (Bl. 40 ff. d. A.). Hierbei ergibt sich aus der oberen Spalte der jeweilige für den Kläger geplante Dienst und aus der unteren Spalte der tatsächlich abgeleistete Dienst. Wird für den Kläger der Dienst SL-Er eingeteilt, erhält er auf seinem Arbeitszeitkonto eine Gutschrift von 12 Stunden, wenn es zu keinem Einsatz kommt und er die Zeit zu Hause verbringt. Wird der Kläger eingesetzt, erhält er nur die geleisteten Stunden gutgeschrieben. Der Kläger war der Ansicht, ihm stehe im Zusammenhang mit Einsätzen als Schichtleitung Einsatzreserve (SL ER) ein Anspruch auf Gutschrift von 70,5 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs gemäß § 615 BGB bzw. wegen des Abzugs von Minusstunden nach § 4 Abs. 2 DV Arbeitszeit und aus § 12 Abs. 3 DV Arbeitszeit zu. Insoweit hat der Kläger vorgetragen, dass wegen § 4 Abs. 2 DV Arbeitszeit Minusstunden auf sein Arbeitszeitkonto gebucht würden, wenn er - abweichend von den grundsätzlichen 12-Stundenschichten nach § 4 Abs. 2 DV Arbeitszeit - als Schichtleitung Einsatzreserve eingeplant sei und dann zu Diensten von weniger als zwölf Stunden herangezogen werde. Seit Januar 2023 seien so insgesamt 70,5 Minusstunden in sein Arbeitszeitkonto gebucht worden. Der Kläger hat gemeint, Anspruchsgrundlage sei insofern Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB, da der Beklagte ihm nicht die geschuldete Arbeitszeit zugewiesen habe. Er, der Kläger, habe Anspruch auf Gutschrift der 70,5 Zeitstunden aus § 615 BGB i. V. m. der DV Arbeitszeit. § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD sehe eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden vor. Nach § 6 Abs. 2 TVöD sei für die Berechnung auch ein längerer Zeitraum (maximal ein Jahr) möglich. Die DV Arbeitszeit regele insofern konkret, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Klägers durch den Schichtplanturnus von neun Wochen so aufgeteilt wird, dass in diesem Zeitfenster die Arbeitszeit im Durchschnitt erbracht wird. Nach § 3 Abs. 7 DV Arbeitszeit müsse die Schichtleitung Einsatzreserve die zugewiesenen Dienste ableisten. Nach dem Dienstplan seien ihm, dem Kläger, Dienste als Schichtleiter Einsatzreserve mit zwölf Stunden zugewiesen. Wenn die Beklagte den Kläger zu anderen Diensten einteile, die nicht dem geplanten Zeitumfang entsprächen, könne sich das nicht zu Lasten des Klägers auswirken. Daneben bestehe ein Anspruch auf Korrektur seines Arbeitszeitkontos nach § 12 Abs. 3 DV Arbeitszeit. Aus § 12 Abs. 3 DV Arbeitszeit ergebe sich, dass nach dem jeweiligen Dienstplandurchlauf diese Minusstunden verfallen müssten. Der Beklagte hätte die 70,5 Minusstunden ausbuchen müssen. Durch den Einsatz des Klägers in Diensten, die nicht dem Umfang der geleisteten Arbeitszeit entsprächen, entstünden Minusstunden in seinem Arbeitszeitkonto. Nach § 12 Abs. 3 DV Arbeitszeit habe er einen Anspruch auf Nullkorrektur. Der Wortlaut von § 12 Abs. 3 DV Arbeitszeit stelle ausschließlich auf die konkret angefallenen und unverschuldeten Minusstunden ab, nicht auf einen negativen Saldo. Der Kläger hat betont, dass er bezüglich der 70,5 Minusstunden nicht die Gutschrift von Plusstunden fordere. Er wolle auch keine Gutschrift für Rufbereitschaften, die er nicht geleistet habe, und begehre nicht die Pauschalen des § 8 Abs. 3 TVöD. Es handele sich bei der Schicht als Schichtleitung Einsatzreserve nicht um Rufbereitschaft. Rufbereitschaft betreffe Zeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, d. h. zusätzlich zur normalen Arbeitszeit. Mitarbeiter, die als Schichtleiter Einsatzreserve geplant seien, seien mehr beansprucht als Mitarbeiter in Rufbereitschaft. Es handele sich bei dem Einsatz in der Schicht "Schichtleiter Einsatzreserve" nicht um zusätzliche Dienste, für die der Einsatz nur sporadisch und bei Gelegenheit erfolge. In der Praxis würde vielmehr bis zu 50 Prozent der Dienste als Einsatzreserve geplant. Nach dem Rahmendienstplan seien bei Einsatzsachbearbeitern pro Tag fünf Einsatzreserven und bei Schichtleitern zwei Einsatzreserven geplant. Von insgesamt 5.621 im Jahr 2023 geleisteten Diensten (Einsatzsachbearbeiter und Schichtleiter) seien insgesamt 24 Dienste der Einsatzreserve nicht abgerufen worden, d. h. lediglich 3,98 Prozent seien frei geblieben. Mehr als 96 Prozent der Dienste Einsatzreserve würden folglich abgerufen. Der Kläger war außerdem der Ansicht, ihm stünde ein Anspruch auf Gutschrift von 49,5 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto im Zusammenhang mit Pausenzeiten zu. Insoweit hat sich der Kläger auf den unrechtmäßigen Abzug von Pausenzeiten und § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD berufen. Der Kläger war der Ansicht, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD nicht durch die Regelung im Anhang zu § 9 TVöD verdrängt werde. Der Kläger trägt insoweit vor, dass der Beklagte zu Unrecht Pausenzeiten abziehe. Der Kläger müsse sich für seine Arbeitsleistung rüsten, Dienstkleidung an- und ausziehen, vor allem aber im Rahmen der Übergabe am Anfang und am Ende der Schicht Informationen an die nachfolgende Schicht mitteilen bzw. von der vorgehenden Schicht erhalten. Nach der DV Arbeitszeit würden in Diensten mit Bereitschaftszeit jeweils 30 Minuten als Rüst-/Übergabezeit gebucht. Für den Kläger seien daher in der Schicht Schichtleitung Nachtdienst insgesamt 9,5 Stunden auf das Arbeitszeitkonto zu buchen. Tatsächlich buche der Beklagte aber nur 8,75 Stunden. Das Vorgehen des Beklagten, zunächst die Stunden laut Tarifvertrag (6,0 + 3,0 Stunden) zu berücksichtigen, davon pauschal 45 Minuten Pause abzuziehen und dann 30 Minuten Rüstzeiten hinzuzurechnen, stelle einen unrechtmäßigen Pausenabzug dar. Insgesamt habe der Beklagte für 2023 49,5 Stunden unrechtmäßig abgezogen. Anspruchsgrundlage für die begehrte Gutschrift von 49,5 Stunden sei insoweit § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD. Danach würden bei Wechselschichtarbeit, die der Kläger auch leiste, die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. Das gelte auch für Nachtschicht. Diese Regelung werde nicht durch den Anhang zu § 9 TVöD verdrängt. Der Anhang zu § 9 TVöD treffe eine abweichende Regelung nur zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD. Das folge bereits aus dem Wortlaut, wonach im Anhang zu § 9 TVöD unter Abschnitt B. Abs. 1 Satz 1 am Ende geregelt sei, dass besondere Regelungen nur zu "§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD" gelten. Aus dem dann folgenden Doppelpunkt ließe sich folgern, dass sich die nachfolgenden Formulierungen nur auf die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD bezögen. Ein Bezug zu § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD liege nicht vor. Es verbleibe daher bei der Rechtsfolge des § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD - Pausen seien in die Arbeitszeit einzurechnen. Der Kläger hat gemeint, Pausen seien damit auch nicht besser vergütet als Bereitschaftszeiten, sie seien allenfalls gleich vergütet. Auch die faktorisierte Bereitschaftszeit werde nämlich wie Vollarbeitszeit vergütet, unabhängig davon, ob und inwieweit tatsächlich gearbeitet worden sei. Abs. 2 von Abschnitt B. des Anhangs zu § 9 TVöD regele nur die zulässige Höchstarbeitszeit an einem Tag zzgl. der Pausenzeiten. Das bedeute, dass Dienste, die Vollarbeit und faktorisierte Bereitschaftszeit beinhalten, maximal mit 12 Stunden und 45 Minuten geplant werden dürften. Eine Aussage zur Vergütung enthalte die Regelung nicht. Sie sei lediglich arbeitsschutzrechtlich zu verstehen. Schließlich seien die Zeiten auch deshalb der Arbeitszeit gutzuschreiben, da es dem Kläger, insbesondere während der Nachtdienste, nicht möglich sei, Pausen zu nehmen. Zwar seien Pausenzeiten im Dienstplan systemseitig hinterlegt, ihm, dem Kläger, sei es aber aufgrund der Eigenart seiner Arbeitsaufgabe als Schichtleiter nicht möglich, Pausen zu nehmen. Jeder Mitarbeiter habe einen Pieper (sogenannter DME) mit einer Pausenalarmierung und auch Schnellalarmierungen. Damit könnte jeder Kollege jederzeit aus der Pause geholt werden. Bei Feuerwehreinsätzen, Bränden, Verkehrsunfällen würden etwa alle Schichtleiter alarmiert. Ein Schichtleiter müsse zudem zu jeder Zeit für die Einsatzsachbearbeiter ansprechbar sein. Schließlich meint der Kläger, ihm stünde ein Anspruch auf Gutschrift von 13,11 Stunden für sogenannte Rüstzeiten zu. Der Kläger hat erklärt, dass bei Stattgabe des Antrags zu 1. eine doppelte Berücksichtigung der Pausenzeit bei dem Antrag zu 2. möglich sei. In diesem Fall seien dann neun Stunden an Pausenzeiten doppelt berücksichtigt. Der Kläger hat schließlich gemeint, es sei festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, vollständige Dienste in der Disposition wahrzunehmen. Der Kläger hat vorgetragen, er werde regelmäßig als Dienst bzw. Schicht "Einsatzsachbearbeitung" eingesetzt bzw. verplant, so am 28.01.2023, 20.03.2023, 26.03.2023, 19.09.2023 und am 13.10.2023. Insofern verweist der Kläger auf den Schichtplan in der Anlage K 5. Er habe einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Beschäftigung entsprechend der Entgeltgruppe 9 c TVöD VKA. Die Einsatzsachbearbeitung, d. h. Disponententätigkeit (Entgeltgruppe 9 a TVÖD VKA), unterfalle nicht dieser Eingruppierung. Der Kläger verweist hinsichtlich des Inhalts seiner Tätigkeiten auf das Stellenprofil in der Anlage K 6. Die Aufgaben eines Disponenten seien ausweislich des Stellenprofils in der Anlage K 7 (Bl. 56 f. d. A.) andere. Ausweislich der Stellenbeschreibung der Anlage K 6 sei er, der Kläger allenfalls im Überlauf zur Erbringung von Einsatzsachbearbeitung verpflichtet. § 4 Abs. 2 DV Arbeitszeit sehe lediglich vor, dass bei dienstlicher Notwendigkeit auch Schichtleiter im Bereich der Einsatzsachbearbeitung eingesetzt werden könnten - allerdings nur im Rahmen ihres Dienstes als Schichtleiter. Der Kläger meint, § 4 Abs. 2 DV Arbeitszeit dürfe nicht zu Lasten der Arbeitnehmer in das arbeitsvertragliche Synallagma eingreifen. Mit Zuweisung von Tätigkeiten als Disponent änderten sich ca. 80 Prozent seiner Aufgaben, es handele sich um eine Versetzung. Der Kläger hat beantragt, 1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers weitere 70,50 Stunden gutzuschreiben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers weitere 49,50 Stunden gutzuschreiben. 3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers weitere 13,11 Stunden gutzuschreiben. 4. Festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, vollständige Dienste in der Disposition wahrzunehmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte war der Ansicht, Ansprüche auf Zeitgutschrift stünden dem Kläger insgesamt nicht zu. Ebenso sei der Feststellungsantrag unbegründet. Die Beklagte hat gemeint in Bezug auf den Antrag zu 1. - Gutschrift von 70,5 Stunden im Hinblick auf die Schichtleitung Einsatzreserve - die vom Kläger begehrte Zeitgutschrift wegen Einsatzreserve verstoße bereits gegen den TVöD. Dieser sehe nämlich keine vollständige Gutschrift von Bereitschaftszeiten vor. Der Kläger habe Annahmeverzugslohnvoraussetzungen nicht dargelegt. Das Arbeitszeitkonto habe - unstreitig - stets einen positiven Saldo aufgewiesen, zu Minusstunden sei es nicht gekommen. Der Beklagte hat vorgetragen, der Kläger wolle vielmehr die Gutschrift von Plusstunden und nicht die Korrektur von Minusstunden für die Dienste als Einsatzreserve. Bezüglich des Januars 2023 sei die Klage ohnehin unbegründet, weil die DV Arbeitszeit erst aber dem 01.02.2023 in Kraft getreten sei. Darüber hinaus seien dem Kläger Zeitstunden auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben worden, insofern wird auf Bl. 138 d. A. verwiesen. Ein weitergehender Anspruch aus dem TVöD bestehe ebenso wenig wie ein Anspruch aus der DV Arbeitszeit und auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugslohns. Die vom Kläger begehrte Gutschrift von Stunden gehe über den TVöD hinaus. Der Beklagte hat vorgetragen, bei dem Dienst als Schichtleitung Einsatzreserve handele es sich allenfalls um Rufbereitschaft im Sinne des TVöD, so dass allenfalls die dortigen Regelungen entsprechend berücksichtigt werden könnten. Die Tätigkeit als Einsatzreserve beinhalte aber eine geringere Beanspruchung als die klassische Rufbereitschaft. Insofern verweist der Beklagte auf die Definition in § 7 Abs. 4 Satz 1 TVöD. Hingegen könne der Kläger im Rahmen der Einsatzreserve nur zu bestimmten Zeiten zur Arbeit abgerufen werden, wie sich aus § 3 Abs. 3 DV Arbeitszeit ergebe, nämlich je nach Schicht jeweils nur für zwei Stunden. Gemäß § 3 Abs. 3 DV Arbeitszeit erfolge die Vergütung entsprechend des TVöD und die Mitarbeiter leisteten bei abgerufenen Einsatzreserven grundsätzlich die verbliebene Dienstzeit wie zugewiesen ab. Anders als bei einer Rufbereitschaft sei bei der Einsatzreserve kein Aufenthaltsort vorgegeben. Es handele sich um keine Arbeitsleistung, wenn die Einsatzreserve nicht abgerufen wird. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, es bestehe zudem kein Anspruch des Klägers auf Zeitgutschrift für die begehrten 70,5 Stunden aus dem Tarifvertrag. Selbst wenn es sich bei der Einsatzreserve um echte Rufbereitschaft handeln würde, bestünde kein Anspruch auf Zeitgutschrift. Laut § 7 Abs. 4 TVöD werde Rufbereitschaft außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet. Die Arbeit sei erst auf Anordnung aufzunehmen. Reine Rufbereitschaft sei nicht auf die Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 TVöD anzurechnen. § 8 Abs. 3 TVöD sehe eine abweichende vergütungsrechtliche Behandlung von Rufbereitschaft vor. Es sei nur eine Pauschale zu vergüten, deren Höhe abhängig vom Wochentag und der Dauer der Schicht abhänge. Nur für tatsächliche Inanspruchnahme erfolge eine stundenweise Vergütung, § 8 Abs. 3 Satz 4 und 5 TVöD. Es sei auch eine Arbeitszeitkontogutschrift möglich, § 8 Abs. 3 Satz 6 und § 10 Abs. 3 Satz 2 TVöD. Nach dem TVöD bestehe allerdings ein Anspruch auf Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto nur für Rufbereitschaftsdienste, in denen die Arbeitsleistung tatsächlich in Anspruch genommen werde. Der Beklagte hat weiter gemeint, ein Anspruch bestehe auch nicht aus der DV Arbeitszeit. Die DV Arbeitszeit enthalte gerade keine Regelung dazu. Ohnehin wäre eine solche Regelung auch wegen Verstoßes gegen § 57 Abs. 1 Satz 2 MBG SH nichtig. Der TVöD regele die Vergütung von Rufbereitschaft und Arbeitszeitkonten abschließend. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, es bestehe auch kein Anspruch nach § 12 Abs. 3 DV im Sinne eines Nulldurchlaufs. § 12 Abs. 3 DV Arbeitszeit sei bereits nicht einschlägig. Der Kläger wolle nämlich die Gutschrift weiterer Plusstunden und nicht die Korrektur von Minusstunden. Daneben sei für einen Anspruch auf Nulldurchlauf nach § 12 Abs. 3 DV Arbeitszeit der Kontosaldo entscheidend. Eine Einzelbetrachtung erfolge nicht. Es werde lediglich am Ende des Dienstplandurchlaufs der Saldobetrag betrachtet. Der Kläger lege bereits keinen Saldo dar, tatsächlich sei auch das Gegenteil der Fall gewesen. Das Arbeitszeitkonto des Klägers habe sich nicht im Minus befunden. Ein Anspruch aus § 615 BGB sei nicht dargelegt. Der Beklagte hat gemeint, er habe nicht zu wenig Arbeitszeit abgerufen, der Sachvortrag des Klägers hierzu sei nicht ansatzweise ausreichend. Es reiche nicht aus, die Arbeitszeit an einzelnen Tagen aufzulisten, wenn keine Mindestarbeitszeit pro Tag vereinbart sei. Soweit der Kläger meine, er habe einen Anspruch auf Gutschrift weiterer Stunden nach § 615 BGB, da der Beklagte den Kläger an einzelnen Tagen nicht im Umfang von zwölf Stunden vergütungspflichtig eingesetzt habe, greife dies nicht. Der Kläger habe keine tägliche, sondern eine auf die Woche berechnete Durchschnittsarbeitszeit vereinbart. Bezugszeitpunkt sei nicht der einzelne Arbeitstag. Der Kläger habe nicht im Einzelnen seine tatsächliche erbrachte Arbeitsleistung dargelegt. Maßgeblich sei die Wochenarbeitszeit. Ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn bestünde allenfalls, wenn der Kläger tatsächlich im Durchschnitt weniger als 39 Stunden pro Woche gearbeitet hätte, dies sei nicht dargelegt. Es bestehe auch keine Pflicht, den Kläger zwölf Stunden pro Schicht einzusetzen. Eine solche Pflicht ergebe sich weder aus dem TVöD, noch aus der DV Arbeitszeit. Insofern verweist der Beklagte auf § 4 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 DV Arbeitszeit, die Anlage 1 a zur DV Arbeitszeit sowie den Anhang zu § 9 TVöD Abschnitt B., Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 TVöD. In Bezug auf den Antrag auf Gutschrift von 49,5 Stunden für Pausenzeiten war der Beklagte der Ansicht, dass eine solche Zeitgutschrift gegen die Regelungen des TVöD verstoßen würde. Der Anhang zu § 9 TVöD sei vorrangig und speziell und verdränge einen Anspruch aus § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD. Der Anhang zu § 9 TVöD Abschnitt B. verdränge als speziellere Regelung den § 6 Abs. 1 TVöD insgesamt - nicht nur dessen Satz 1. Dies folge aus dem Wortlaut von Abs. 1 Satz 2 Abschnitt B. des Anhangs zu § 9 TVöD. Dieser beziehe sich auf "die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD" insgesamt und nicht nur auf dessen Satz 1. Nach Abschnitt B. des Anhangs zu § 9 TVöD seien nur Bereitschaftszeiten und Vollarbeitszeit, nicht aber die Pausen, vergütungspflichtig. Pausen würden ausdrücklich nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit berücksichtigt, sondern ausdrücklich aus der Arbeitszeit herausgenommen. Gemäß Abschnitt B. Abs. 1 Satz 2 des Anhangs zu § 9 TVöD dürfe die Summe aus faktorisierter Bereitschaftszeit und Vollarbeitszeit die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD nicht überschreiten. § 6 Abs. 1 TVöD regele die vergütungspflichtige regelmäßige Arbeitszeit. Der Anhang zu § 9 TVöD nehme auch Bezug auf § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD. Pausen würden danach nicht erfasst, es handele sich nicht um Bereitschaftszeiten und auch nicht um Vollarbeitszeit. Abschnitt B Abs. 1 Satz 2 des Anhangs zu § 9 TVöD setze gerade voraus, das Pausen in Leitstellen nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit einzuordnen seien. Anderenfalls käme es zu einem Widerspruch zu § 6 Abs. 1 TVöD, dann würde nämlich die regelmäßige Arbeitszeit nach dem TVöD an jedem einzelnen Arbeitstag überschritten. Das Verständnis des Klägers würde zudem dazu führen, dass Pausen besser berücksichtigt würden als Bereitschaftszeiten. Der Kläger wolle für Pausen, die offensichtlich keine Arbeitsleistung darstellten, eine Vergütung mit 100 Prozent der Vergütung für die Vollarbeitszeit. Die Bereitschaftszeit sei in § 9 Abs. 1 TVöD definiert. Danach sei der Aufenthaltsort vorgegeben und im Zweifel Vollarbeitszeit zu leisten. Diese sei dann zu faktorisieren. Es sei offensichtlich, dass Pausen nicht zur vergütungsrechtlichen Arbeitszeit gehörten. Abschnitt B Abs. 2 des Anhangs zu § 9 TVöD nehme Pausen ausdrücklich aus der Höchstarbeitszeit heraus. Das gelte nicht nur für die Höchstarbeitszeit, sondern auch für die vergütungsrechtliche Arbeitszeit. Ansonsten wäre die Regelung überflüssig, denn Pausen seien schon definitionsgemäß keine Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichem Sinne. In Bezug auf die Gutschrift von 13,11 Stunden für Rüstzeiten meint der Beklagte, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht dargelegt seien. Der Beklagte hat gemeint, dass die Anträge zu 1. bis zu 3. sich zum Teil überschnitten und sich deshalb ausschließen würden. Der Feststellungsantrag zu 4. sei unbegründet. Weder der Arbeitsvertrag, noch das Stellenprofil der Anlage K 6, noch § 4 Abs. 2 DV Arbeitszeit sähen eine Einschränkung vor. Der Kläger sei nach Arbeitsvertrag und DV Arbeitszeit verpflichtet, in bestimmten Fällen vollständige Dienste als Einsatzsachbearbeiter zu erbringen. Die Disponententätigkeit sei Teil der Tätigkeit als Schichtleiter. Der Schichtleiter habe lediglich über Disponententätigkeiten hinaus zusätzliche Aufgaben zu erfüllen. Ausweislich des Stellenprofils in der Anlage K 6 seien 20 Prozent der Tätigkeiten eines Schichtleiters solche der Einsatzsachbearbeitung. Zudem ergebe sich aus § 4 Abs. 2 DV Arbeitszeit, dass der dienstplanerische Einsatz der Schichtleitung als Einsatzsachbearbeitung vorgesehen werden könne. Sofern die Voraussetzungen gegeben seien, d. h. die dienstliche Notwendigkeit nach § 4 Abs. 2 DV Arbeitszeit, habe der Kläger auch vollständige Dienste in der Disposition zu erbringen. Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.05.2024 der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 49,5 Stunden Pausenzeiten gutzuschreiben, hinsichtlich der geltend gemachten Stundenkorrektur von 70,5 Stunden, der Gutschrift von Rüstzeiten in Höhe von 13,11 Stunden und dem Feststellungsantrag des Klägers ist die Klage abgewiesen worden. Das Arbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, der Antrag zu 1. sei bereits unzulässig, da der Kläger die von ihm geltend gemachten Anspruchsgrundlagen auf Annahmeverzug und Korrektur des Arbeitszeitkontos nach § 12 Abs. 3 DV nicht in eine Reihenfolge gebracht habe. Darüber hinaus sei der Anspruch auch aus beiden Anspruchsgrundlagen unbegründet. Der Kläger habe einen Anspruch aus Annahmeverzug nicht schlüssig dargetan. Er habe nicht dargelegt, dass er die Arbeitsleistung über die von der Beklagten abgerufene Diensteinteilung angeboten habe. Der Vortrag des Klägers, durch den Einsatz in Diensten, die nicht dem Umfang der geleisteten Arbeit entsprächen, entstünden Minusstunden auf seinem Arbeitszeitkonto, sei durch das Gericht nicht nachvollziehbar. Maßgeblicher Bezugspunkt sei die Wochenarbeitszeit, nicht der einzelne Arbeitstag. Der Kläger habe nicht dargetan, dass die Beklagte ihm nicht Arbeitszeit im Durchschnitt von 39 Wochen zugewiesen habe. Auch die Einteilung des Klägers als Einsatzreserve begründe keinen Anspruch aus Annahmeverzug, da § 4 Abs. 2 Satz 2 DV Arbeitszeit regele, dass im Falle eines Einsatzes als Schichtleitung in der Einsatzsachbearbeitung nur die geleisteten Stunden als Arbeitszeit gelten. Im Hinblick auf § 12 Abs. 3 DV Arbeitszeit habe der Kläger nicht dargelegt, dass sich überhaupt Minusstunden auf seinem Arbeitskonto befunden hätten. Für eine Korrektur nach § 12 Abs. 3 DV (Verfall der Minusstunden zum Ende des Dienstplandurchlaufs) müssten tatsächlich Minusstunden vorliegen Begründet sei hingegen der Anspruch des Klägers auf die Gutschrift von 49,5 Stunden abgezogener Pausenzeiten. Bei den Nachtdiensten schreibe der Beklagte dem Kläger 8,75 Stunden gut. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass die Beklagte dem Kläger 0,75 Stunden Pause als unbezahlte Arbeitszeit abziehe. Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 611 BGB i.V.m. § 7 Abs. 5 DV. Die Beklagte habe die gesetzlich vorgesehenen Pausen tatsächlich nicht gewährt und vor deren Beginn festgelegt. Der Kläger habe hinreichend substantiiert vorgetragen, dass es ihm unmöglich gewesen sei, die Pausen während des Dienstes als Schichtleiter Nachtarbeit zu nehmen; dies gelte umso mehr als der Kläger verpflichtet sei, den DME stets bei sich zu tragen. Der Kläger habe aufgrund dessen auch nicht die freie Verfügbarkeit darüber gehabt, wo er sich aufhalte. Dem sei die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Es komme daher auch nicht darauf an, ob die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD VKA vorliegend anwendbar sei oder von der spezielleren Regelung in Abschnitt B des Anhangs zu 3 9 TVöD VKA verdrängt werde. Der Antrag auf Gutschrift von 13,11 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto für Rüstzeiten sei mangels Darlegung der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes unbegründet. Der Feststellungsantrag zu 4. sei unbegründet, da der Kläger ausweislich seines Stellenprofils ca. 20 Prozent seiner Tätigkeit in der Einsatzsachbearbeitung zu verbringen habe. Aus § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD VKA ergebe sich, dass der Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert sei, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspreche. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD VKA entspreche die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, für die zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllten. Die vom Kläger konkret benannten 5 Dienste als Einsatzsacharbeiter im Jahre 2023 erreichten nicht einmal im Ansatz einen Umfang, der Zweifel daran aufkommen ließe, der Kläger werde nicht entsprechend seiner Entgeltgruppe beschäftigt. Es handele sich auch nicht um eine Versetzung, da die Anforderungen weder hinsichtlich Intensität der Änderungen und der Dauer erfüllt seien. Der Kläger lege auch nicht dar, warum er für den Fall einer Versetzung nicht verpflichtet wären die Tätigkeit als Einsatzreserve wahrzunehmen. Gegen dieses dem Kläger am 02.07.2024 zugestellte Urteil hat dieser am 30.07.2024 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.11.2024 - am 22.11.2024 begründet. Der Beklagte hat nach Zustellung des Urteils am 01.07.2024 am 01.08.2024 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 23.09.2024 am 23.09.2024 begründet. Der Kläger nimmt auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug und trägt ergänzend vor, das Arbeitsgericht habe seinen Antrag auf Gutschrift von 70,5 Stunden zu Unrecht abgewiesen. Der Antrag des Klägers sei zulässig, da nicht ersichtlich sei, warum er diese zwei geltend gemachten Ansprüche in eine Reihenfolge bringen müsse. Das Gericht müsse beide Streitgegenstände prüfen und dann entscheiden, ob und auf welcher Anspruchsgrundlage der Anspruch auf die beantragte Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto bestehe. Er, der Kläger habe entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seine Arbeitsleitung ordnungsgemäß angeboten. Er habe an den Tagen, an denen er mit der SL ER Diensten eingeteilt war, zur Verfügung gestanden und er habe die abgerufenen Dienste auch geleistet. Wenn er jedoch in einem SL ER Dienst zur Arbeit herangezogen werde, würden Minusstunden in seinem Arbeitszeitkonto gebucht. Soweit die Einsatzreserve nicht in Anspruch genommen werde, würden ihm unstreitig die geplanten 12 Stunden im Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Ihm seien ihm im Januar 2023 insgesamt 70,50 Minusstunden gebucht und von seinem Arbeitszeitkonto in Abzug gebracht. Auf die Aufstellung Bl. 119 der Akte wird Bezug genommen. Er, der Kläger könne die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nur erreichen, wenn er in den Diensten eingesetzt werde, die in der Planung hinterlegt seien. Denklogisch könne er die der Berechnung zugrundeliegende Arbeitszeit nicht erreichen, wenn ein geplanter 12-Stunden Dienst mit weniger Stunden gebucht werde. Diese Differenzen habe er, der Kläger, weder verschuldet noch könne er diese beeinflussen. Er habe auch nicht auf seine Vorgesetzten zugehen müssen, damit ihm weitere Arbeitszeiten zugewiesen würden. Dies sei unüblich und praxisfern. Er sei vor Ort gewesen und habe jeden Tag gearbeitet. Er habe bei seinem Vortrag auch ordnungsgemäß auf den neunwöchigen Schichtplanturnus abgestellt. Er, der Kläger, gehe davon aus, dass er die gebuchten Minusstunden nacharbeiten müsse. So habe er sich selbst Arbeit gesucht; um die fehlenden Stunden wieder aufzufüllen, etwa indem er Besuchergruppen geführt habe. Er habe aufgrund des Annahmeverzugs der Beklagten einen Anspruch auf Korrektur des Arbeitszeitkontos. Er, der Kläger, habe auch einen Anspruch nach § 12 Abs. 3 DV auf Korrektur, da der Beklagte ihm im 9-Wochen-Zyklus nicht ausreichend Schichten zugewiesen habe. Sie habe für ihn, den Kläger, in den relevanten Zeiträumen, zu wenig Arbeitszeit abgerufen, da sie ihn nicht, wie tarifvertraglich geschuldet, durchschnittlich im Umfang von 39 Wochen eingesetzt habe. Für einen Saldo von "0" Stunden auf dem Arbeitszeitkonto wäre notwendig, dass er, der Kläger, in einem Zyklus von 9 Wochen die mit dem Schichtenmodell vorgegebenen Arbeitszeiten leiste. Dadurch, dass er nicht wie vorgegeben in 12 Stunden Diensten tätig gewesen sei, sondern in Diensten mit weniger Stunden ergebe sich eine Differenz, die zu einem negativen Saldo führe. Bei den ER-Diensten handele es sich im Übrigen nicht um Rufbereitschaft, da sie gerade nicht außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eingeplant werde, sondern diese Dienste zur Verteilung der regelmäßigen geschuldeten Arbeitszeit in ihrem Schichtmodell verbindlich vorgebe. Sie seien als Vollarbeitszeit zu werten. Ein Verstoß gegen das MBG SH sei nicht ersichtlich, da der Kläger Gutschrift von Stunden begehre. Das Arbeitsgericht habe den Antrag auf Feststellung, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, vollständige Dienste von Disponenten zu übernehmen, zu Unrecht abgewiesen. Diese Weisung sei nicht vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. Die im Rahmen des Direktionsrechts übertragenen Aufgaben müssten gleichwertig sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da es zwischen der Schichtleitung (EG 9c) der den Einsatzsachbearbeitern (EG 9a) ein hierarchisches Gefälle gebe. Unter Zugrundelegung der Stellenbeschreibungen handelt es sich um grundverschiedene Arbeitsaufgaben mit einer unterschiedlichen hierarchischen Einordnung. Damit sei diese Änderung in jedem Fall erheblich. Hieran ändere auch nichts, dass der Kläger verpflichtet sei, im Überlauf auch anfallende Tätigkeiten eines Disponenten zu bearbeiten. Wie bereits vorgetragen, sei er, der Kläger, hierzu ausdrücklich bereit und verwehre sich solcher Aufgabenstellungen nicht. Keinesfalls ergebe sich für ihn aus seiner Stellenbeschreibung allerdings eine Verpflichtung, an ganzen Tagen ausschließlich Tätigkeiten von Disponenten auszuüben, ohne mit Arbeitsaufgaben eines Schichtleiters betraut zu sein. Dies folgt wie vorgetragen schon daraus, dass die Tätigkeiten der Disponenten mit einer niedrigen Entgeltgruppe bewertet sind. Außerdem stehe in der Stellenbeschreibung, dass er nur "im Überlauf" derartige Aufgaben übernehmen müsse. Im Übrigen verteidigt er das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Gutschrift von 49,50 Stunden Pausenzeiten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.05.2024, Aktenzeichen 2 Ca 107 öD/24 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen: 1. dem Arbeitszeitkonto des Klägers weitere 70,5 Stunden gutzuschreiben, 2. festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, vollständige Dienste in der Disposition zu übernehmen. 3. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30. Mai 2024, Az.: 2 Ca 107 öD/24, teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 2. Die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, nimmt auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug und trägt ergänzend vor: Bereits der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils enthalte eine Reihe von Ungenauigkeiten und Fehlern, die sich auf die Entscheidung ausgewirkt hätten. Insbesondere stützten die im Urteilstatbestand festgestellten Tatsachen die rechtliche Urteilsbegründung nicht. Der Urteilsbegründung seien zudem Tatsachen zugrunde gelegt worden, die überhaupt nicht im Tatbestand enthalten seien. So habe der Kläger selbst vorgetragen, dass es ihm möglich war, Pausen zu nehmen. Er habe vorgetragen am 17.02.204, am 23.02.204, am 13.03.2024 und für den 14.03.2024 wie auch für den 27.03.2024 Pausen gemacht zu haben. Damit habe das Arbeitsgericht nicht die Entscheidung begründen können, dass der Kläger vorgetragen habe, keine Pausen gemacht zu haben. Der Tatbestand enthalte auch keine Feststellungen dazu, weshalb es dem Kläger nicht möglich gewesen sein soll, die Pausen im Falle einer Unterbrechung nachträglich zu nehmen oder die Pausen insgesamt nachträglich zu nehmen. Der Kläger begehre die Pausengutschriften von insgesamt 49,50 Stunden nicht nur für Dienste, die er als Schichtleiter in der Nachtschicht erbracht habe. Der hierzu vom Kläger auf Seite 6 f. der Klage vom 17. Januar 2024 dargelegten Tabelle sei zu entnehmen, dass er in 11 Diensten nicht als Schichtleitung, sondern in anderer Funktion verplant und tätig gewesen sei. Dies werde an der Bezeichnung der Dienste mit "T OD", "N OH", "T RZ", "N RZ" und nicht mit SL (= Schichtleitung) deutlich. Bei diesen Diensten handele es sich um Einsatzdienste als Disponent. Die mit "T" bezeichneten Dienste seien unstreitig keine Nacht-, sondern Tagdienste (vgl. § 3 Abs. 1 DV Arbeitszeit). Der Tatbestand des Urteils und auch die rechtliche Begründung legten dagegen nahe, dass das Arbeitsgericht angenommen hat, dass der Kläger ausschließlich als Schichtleiter eingesetzt worden sei. Der Tatbestand enthalte zutreffend die unstreitige Tatsache, dass die beim Beklagten geltende DV Arbeitszeit in § 7 Abs. 2 regelt: "Die Mitarbeitenden können Ihren Aufenthaltsort während der Pausen frei wählen." Das Arbeitsgericht gehe in den Entscheidungsgründen jedoch von folgendem aus: "Der Kläger hatte aufgrund dessen auch nicht die freie Verfügung darüber, wo er sich aufhält." Den Entscheidungsgründen seien keine Tatsachen zu entnehmen, die diese Schlussfolgerung des Arbeitsgerichts stützten. Die Schlussfolgerung stehe vielmehr im offenen Widerspruch zu den im Tatbestand festgestellten Tatsachen. Auch der in den Entscheidungsgründen angedeutete Grund der Erreichbarkeit, hindere den Kläger nicht daran, seinen Aufenthaltsort frei bestimmen zu können. Daher sei auch diese rechtliche Würdigung unhaltbar. Der Tatbestand enthalte zutreffend die unstreitige Tatsache, dass die beim Beklagten geltende DV Arbeitszeit in § 4 Abs. 4 aE ausdrücklich regelt, dass während der Pausen keine Erreichbarkeit gewährleistet sein muss: "Die gesetzliche Pausenreglung bleibt davon unberührt." Weshalb das Arbeitsgericht diese zwingende Regelung nicht berücksichtigt und sie als "Absichtserklärung" (Seite 21 des Urteils) einordne, sei nicht nachvollziehbar. Dies sei rechtlich offensichtlich falsch. Regelungen in Dienstvereinbarungen würden unmittelbar und zwingend gelten und stünden nicht zur Disposition des Arbeitgebers. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, eine ständige Erreichbarkeit zu gewährleisten. Im gesamten Urteil finde sich keine Tatsachenfeststellung aus der ersichtlich werde, wie die vom Kläger behauptete Pflicht begründet worden sein könnte. Der Kläger habe keine Weisung mit diesem Inhalt oder etwas Vergleichbares vorgetragen. Die Wirksamkeit einer solchen Weisung wäre mit Blick auf die Regelung in der DV Arbeitszeit auch zweifelhaft. Nicht zuletzt gehe das Urteil von einer unzutreffenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast aus. Der Kläger mache der Sache nach eine Gutschrift für von ihm behauptete Überstunden geltend. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG sei es Sache des Arbeitnehmers, hinreichend substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass er tatsächlich Überstunden - etwa in den Pausenzeiten- erbracht habe. Der Kläger sei dieser Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Er habe keine nachvollziehbaren Tatsachen vorgetragen, aus denen sich seinerseits eine tatsächliche Arbeitsleistung während der streitgegenständlichen Pausenzeiten ergebe. Mit Verweis auf den nicht relevanten Zeitraum Februar bis April 2024 (Schriftsatz des Klägers vom 30. April 2024) habe der Kläger lediglich pauschal behauptet, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, Pausen zu nehmen. Diese Behauptung sei vom Beklagten mit Schriftsatz vom 21. Mai 2024 ordnungsgemäß bestritten worden. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger gezwungen gewesen sein soll, die weiteren Pausen zu unterbrechen. Jedenfalls stellten die vom Kläger im Schriftsatz vom 30. April 2024 vorgetragenen Anlässe keinen Grund dar, eine Pause zu unterbrechen. Ein Schichtleiter müsse seine Pause nicht wegen einer "telefonischen Nachfrage", der "Abmeldung einer Feuerwehr", einem "Feu Y" oder einem "Gefahrguteinsatz" unter- oder sogar abbrechen. Es handele sich hierbei durchgehend um Aufgaben, die alleine von Disponenten erledigt werden könnten. Der Beklagte bestreite daher erneut, dass die Unterbrechungen überhaupt erfolgt sind, dass die Unterbrechungen erforderlich waren und vorsorglich, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sein soll, die Pausen nachzunehmen. Da das Arbeitsgericht zu Unrecht von einer substantiierten Darlegung durch den Kläger ausgegangen sei und im Übrigen die Darlegungs- und Beweislast beim Beklagten gesehen habe, sei das Urteil rechtsfehlerhaft. Der Beklagte habe die Pausenzeiten zutreffend berücksichtigt. Dem Kläger stünden für die Pausen kein Vergütungsanspruch und deshalb auch kein Anspruch auf die begehrte Zeitgutschrift zu. Dies ergebe sich aus den tarifvertraglichen Vorgaben. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD, auf die der Kläger sein Begehren stützt, werde durch die spezielle und abschließende Regelung für die Arbeitszeit in Leitstellen im Anhang zu § 9 TVöD, Abschnitt B VKA vollständig und abschließend verdrängt. Die Pausenzeiten seien daher nicht im Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Pausen würden bereits dem Wortlaut nach nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit berücksichtigt. § 1 Abs. 1 S. 2 Anhang zu § 9 Buchst. B TVöD lautet: "Die Summe aus faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD nicht überschreiten." (Hervorhebungen und "TVöD" hinzugefügt) Diese Regelung bedeute mathematisch übersetzt: Faktorisierte Bereitschaftszeiten + Vollarbeitszeit = 39 Stunden vergütungspflichtige Arbeitszeit Pausenzeiten würden in dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Dies bedeute zwingend, dass die Pausen in Leitstellen, auch wenn in Wechselschicht gearbeitet werde, nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehörten. Im allgemeinen Teil des TVöD werde dieser "Konflikt" durch die Protokollnotiz zu § 9 TVöD gelöst: "Diese Regelung gilt nicht Wechselschicht- und Schichtarbeit" Der Anhang zu § 9 Buchst. B TVöD wiederhole die Regelung zur Faktorisierung in § 9 Abs. 1 TVöD praktisch wortgleich, insbesondere die Regelung, dass die Summe aus faktorisierten Bereitschaftszeiten und Vollarbeitszeiten die vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD nicht überschreiten dürfe, aber nicht die Protokollerklärung zum § 9 TVöD. Die Protokollerklärung sei für die Arbeitszeit in Leitstellen nicht einschlägig. Die Tarifparteien hätten den "Konflikt" für Leitstellen, in denen in Wechselschicht gearbeitet werde, dahingehend gelöst, dass Pausen nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 TVöD gehörten. Nach der Regelung in Abs. 1 S. 2 Anhang zu § 9 Buchst. B. TVöD, die auf § 6 Abs. 1 TVöD Bezug nehme, seien auf diese vergütungspflichtige Arbeitszeit nur zwei Arten von Zeiten anzurechnen: Bereitschaftszeiten und Vollarbeitszeit. Pausenzeiten würden dagegen in der Regelung nicht genannt. Nach den Vorgaben des TVöD stellten Pausenzeiten auch keine Bereitschaftszeiten (§ 9 TVöD) und erst Recht keine Vollarbeitszeiten dar. Die Regelung in Abs. 1 S. 2 Anhang zu § 9 Buchst. B. TVöD setze also gerade voraus, dass Pausenzeiten in Leitstellen nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit eingeordnet werden, da anderenfalls immer ein Widerspruch zu § 6 Abs. 1 TVöD bestehen würde, weil die regelmäßige Arbeitszeit nach dem TVöD an jedem Arbeitstag überschritten werden würde. Da die Pausenzeiten keiner der vom TVöD genannten vergütungspflichtigen Zeiten in Leitstellen zuzuordnen seien, scheidet ein Anspruch auf die begehrte Zeitgutschrift bereits aus diesem Grunde aus. Das Verständnis des Klägers, wonach Pausen wie Vollarbeitszeiten zu vergüten sein sollen, würde zu dem unauflöslichen Widerspruch führen, dass Pausenzeiten besser vergütet würden, als Bereitschaftszeiten. Der Beklagte verteidigt sich im Weiteren mit Rechtsausführungen. In der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2025 hat die Klägervertreterin erklärt, dass der für den Antrag zu 1. geltend gemachte Anspruch auf Annahmeverzug zuerst geprüft werden solle und danach der behauptete Anspruch des Klägers aus § 12 Abs. 3 DV. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2025 Bezug genommen.