Urteil
2 Sa 44/23
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2023:0808.2SA44.23.00
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Leitsätze
Eine Abgeltungsklausel umfasst auch vom Kläger geltend gemachte Reisekostenansprüche.(Rn.49)
Soweit in einer weiteren Ziffer des Vergleichs vereinbart ist, dass das Anstellungsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet und abgewickelt wird, sind hiervon keine Reisekosten umfasst. Der Rechtsanwalt hat bei Abfindungsvergleichen darauf zu achten, dass tatsächlich alle Ansprüche in den Vergleich einbezogen werden, die abgefunden und erledigt sein sollen. Aufgabe des Rechtsanwalts, der mit einer Rechtsgestaltung beauftragt ist, ist es, schon durch die Wortwahl seiner Erklärung Klarheit zu schaffen. Der Rechtsanwalt darf es regelmäßig gar nicht erst dazu kommen lassen, dass der Wortlaut eines Vertrags zu Zweifeln überhaupt Anlass gibt.(Rn.50)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 31.01.2023 - 1 Ca 1077 d/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Abgeltungsklausel umfasst auch vom Kläger geltend gemachte Reisekostenansprüche.(Rn.49) Soweit in einer weiteren Ziffer des Vergleichs vereinbart ist, dass das Anstellungsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet und abgewickelt wird, sind hiervon keine Reisekosten umfasst. Der Rechtsanwalt hat bei Abfindungsvergleichen darauf zu achten, dass tatsächlich alle Ansprüche in den Vergleich einbezogen werden, die abgefunden und erledigt sein sollen. Aufgabe des Rechtsanwalts, der mit einer Rechtsgestaltung beauftragt ist, ist es, schon durch die Wortwahl seiner Erklärung Klarheit zu schaffen. Der Rechtsanwalt darf es regelmäßig gar nicht erst dazu kommen lassen, dass der Wortlaut eines Vertrags zu Zweifeln überhaupt Anlass gibt.(Rn.50) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 31.01.2023 - 1 Ca 1077 d/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO. In der Sache selbst hat die Berufung keinen Erfolg. I. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung getätigter Auslagen in Höhe von noch € 4.912,74 gemäß § 670 BGB. Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage des Klägers im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 1. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten für die Zeit vom 03.12.2019 bis zum 05.09.2021 keinen Anspruch auf Ersatz zusätzlicher Aufwendungen nach § 670 BGB für Reisekosten. Zunächst ist auf das zutreffende und sorgfältig begründete Urteil des Arbeitsgerichts vom 31.01.2023 Bezug zu nehmen. Den Ausführungen des Arbeitsgerichts ist vollumfänglich zu folgen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Darlegungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen Seite 8 - 10 verwiesen. Die geltend gemachten Zahlungen sind durch die im Vergleich vom 02.03.2022 unter Ziffer 9. vereinbarte Abgeltungsklausel ausgeschlossen. Diese Abgeltungsklausel umfasst auch die vom Kläger geltend gemachten Reisekostenansprüche. In Ziffer 2. des Vergleichs vom 02.03.2022 sind die Reisekostenansprüche des Klägers nicht ausdrücklich genannt. Es gibt - worauf das Arbeitsgericht bereits zu Recht hingewiesen hat - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Reisekostenabrechnung unter die Formulierung der Ziffer 2. zu fassen sind. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Zahlungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs noch nicht bezifferbar gewesen seien. Es wäre den Parteien bei Abschluss des Vergleichs auch insoweit ohne weiteres möglich gewesen, die Abrechnung der Reisekosten ausdrücklich zum Bestandteil der Abrechnungsverpflichtung zu erklären oder diese ausdrücklich aus der Abgeltungsverpflichtung herauszunehmen. Dies ist eine gängige und übliche Praxis bei Abschluss eines Vergleichs. Es wäre Aufgabe des Klägervertreters gewesen, hierauf hinzuwirken. Ein Rechtsanwalt, der bei einer Vertragsgestaltung mitwirkt, hat bei der Abfassung des Vertragstextes für eine richtige und vollständige Niederlegung des Willens seines Mandanten und für einen möglichst eindeutigen und nicht erst der Auslegung bedürftigen Wortlaut zu sorgen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 182/00, NJW 2002, 1048, 1049). Im Rahmen von Verhandlungen zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Interessen des Mandanten umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 291/14, NJW 2016, 3430 Rn. 8 mwN). Der Rechtsanwalt hat bei Abfindungsvergleichen darauf zu achten, dass tatsächlich alle Ansprüche in den Vergleich einbezogen werden, die abgefunden und erledigt sein sollen (vgl. Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 5. Aufl., § 12 Rn. 49). Aufgabe des Rechtsanwalts, der mit einer Rechtsgestaltung beauftragt ist, ist es ferner, schon durch die Wortwahl seiner Erklärung Klarheit zu schaffen. Der Rechtsanwalt darf es regelmäßig gar nicht erst dazu kommen lassen, dass der Wortlaut eines Vertrags zu Zweifeln überhaupt Anlass gibt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2650). An einer derartigen Klarheit mangelt es vorliegend. 2. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Parteien nach der Annahme des Vergleichs noch über mögliche Ansprüche des Klägers auf Erstattung von Reisekosten gesprochen haben. Der Vergleich war bereits mit dem vorgeschlagenen Text der Beklagten vorbehaltslos angenommen. Der Hinweis des Klägervertreters, dass der Kläger zeitnah über Reise- und Telefonkosten sowie Spesen abrechnen werde, hatte keine verpflichtende Bedeutung für die Beklagte. Vor diesem Hintergrund war es auch egal, wann die Beklagte den Vergleichstext beim Arbeitsgericht eingereicht hat. Der Kläger hatte den Vergleich mit Schreiben vom 28.02.2022 bereits angenommen. Es war auch nicht Aufgabe der Beklagtenvertreterin vor Einreichung des Vergleichs beim Arbeitsgericht auf mögliche weitere Ansprüche des Klägers auf Abrechnung von Reisekosten hinzuweisen oder hier bei dem Klägervertreter nachzufragen. Die Beklagte hatte von vornherein ein Interesse die Angelegenheit mit dem Kläger insgesamt ohne langwierige rechtliche Auseinandersetzung zu erledigen. Hierauf hat die Beklagte im außergerichtlichen Schreiben vom 25.02.2022 ausdrücklich hingewiesen. Sie dürfte nach den vereinbarten Formulierungen von einer umfassenden Erledigung aller Ansprüche des Klägers ausgehen. II. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG zurückzuweisen. Gründe, die die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt hätten, liegen nicht vor. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Parteien streiten über die Erstattung von Reisekosten des Klägers im Zusammenhang mit einem beendeten Arbeitsverhältnis. Der Kläger war von März 2020 bis März 2022 bei der Beklagten als Chief Sales & Marketing Officer sowie CEO of P. M. (eine Sparte der Beklagten) aufgrund Arbeitsvertrags vom 24.02.2020 (Anlage B1, Bl. 45 d.A.) beschäftigt. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug ca. EUR 18.300,00. Der Kläger übte seine Tätigkeit überwiegend von seinem Home-Office in A. aus. In seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Funktion war der Kläger unter anderem für das Auslandsgeschäft der Beklagten zuständig. Dabei war es seine Aufgabe, Kooperationspartnerschaften in unterschiedlichen Ländern, sowie ein globales Ecosystem aufzubauen. Die Tätigkeit war mit nationalen und internationalen Dienstreisen verbunden. Arbeitsvertraglich ist vereinbart, dass Auslagen des Mitarbeiters, die im Interesse der Gesellschaft entstehen, erstattet werden, soweit sie erforderlich gewesen sind. Unter Ziffer 119.1 des Arbeitsvertrages ist eine Ausschlussklausel für alle wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis vereinbart. Der zunächst unter Ziffer 119.2. vereinbarte Ausschluss für Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz ist durchgestrichen (Anlage B1, Blatt 48 der Akte). . Mit Schreiben vom 22.12.2021 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 31.03.2022. Hiergegen wehrte sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage, die beim Arbeitsgericht Elmshorn unter dem Aktenzeichen 3 Ca 33 d/22 verhandelt wurde. Mit Schriftsatz vom 24.02.2022 unterbreitete die Beklagte dem Kläger einen Vergleichsvorschlag. Diesen nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 28.02.2022 an (Anl. BK1, Bl. 33 d. zweitinst. Akte). In diesem Schreiben wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf ausstehende Reise- und Telefonkosten hin. Die Beklagte sandte den Vergleichstext am 01.03.2023 an das Arbeitsgericht. Im Rahmen dieses Verfahrens schlossen die Parteien sodann unter dem 02.03.2022 einen gerichtlichen Vergleich, der unter anderem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2022 zum Gegenstand hatte (Anlage K5, Bl. 72 d.A.). Darüber hinaus heißt es in dem Vergleich auszugsweise: Ziffer 2: Abrechnung „Bis zu dem in Nr. 1 genannten Beendigungstermin wird das Anstellungsverhältnis ordnungsgemäß abgewickelt und abgerechnet. […] Ziffer 4 Arbeitszeitnachweise: Der Kläger ist verpflichtet - soweit noch nicht erfolgt - alle Arbeitszeitnachweise jeweils am Ende eines Monats vorzulegen. […] Ziffer 9: Abgeltungsklausel Mit Erfüllung der in dieser Vereinbarung geregelten, wechselseitigen Pflichten sind sämtliche finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, erledigt und abgegolten. Über die in dieser Vereinbarung geregelten Absprachen und Ansprüche hinausgehende Verpflichtungen bestehen nicht. Von dieser Ausgleichsklausel unberührt bleiben gesetzliche unverzichtbare Ansprüche sowie unverfallbare Ansprüche bzw. Anwartschaften. Die Parteien sind sich darüber einig, dass gegeneinander keine gesetzlichen unverzichtbaren Ansprüche bestehen.“ Nach Zustandekommen des Vergleichs, mit Schreiben vom 07.04.2022, machte der Kläger ausstehende Reise- und Telekommunikationskosten in Höhe von insgesamt EUR 10.063,74 gegenüber der Beklagten geltend. Diese beziehen sich auf einen Zeitraum von Dezember 2019 bis Oktober 2021 für verschiedene angefallene Reisen innerhalb Deutschlands sowie international. Mit Schreiben vom 20.05.2022 ließ die Beklagte dem Kläger mitteilen, dass sie die geltend gemachten Reisekosten teilweise schon grundsätzlich für nicht erstattungsfähig halte. Im Übrigen sei sie jedenfalls nicht zur Zahlung verpflichtet, solange der Kläger seinerseits seine Verpflichtungen aus dem gerichtlichen Vergleich nicht erfüllt habe, namentlich seine Arbeitszeitnachweise nicht vorgelegt habe. Nach weiterem außergerichtlichem Schriftverkehr zahlte die Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 5.151,00 auf die geltend gemachten Reise- und Telekommunikationskosten. Jedenfalls erledigt sollten mit der Zahlung der Beklagten folgende Zahlungen sein: W. Roundtable 16.-18.08.2020 778,60 € K./W. 05.07.10.2021 1.022,70 € B. 20.02.2020 221,30 € Der Kläger hat behauptet, die Reisen seien sämtlich im Interesse der Beklagten angefallen. Reisen nach J. zum Sitz der Beklagten seien als Dienstreisen erforderlich gewesen, weil der Kläger seine erste Tätigkeitsstätte an seinem Wohnsitz habe und zu Treffen nach J. habe fahren müssen. Er habe sich bei den geltend gemachten Reisen stets mit Geschäftspartnern und Kooperationspartnern getroffen. Das gelte auch für Reisen, die vor Beginn des Arbeitsverhältnisses angefallen seien. Diese seien auf Anregung und Bitten der Arbeitgeberseite angefallen, damit sich der Kläger bei den Gesellschaftern und Mehrheitsinvestoren der Beklagten habe vorstellen können. Die Beklagte habe zugesagt, die Kosten nach Zustandekommen des Vertrages abzurechnen. Im Hinblick auf die Reise nach B. am 03.-05.09.2021 habe sich der Kläger mit L. A. getroffen. Über diese Person sei schließlich der Zugang zu Prof. P. Po., M. Po. in R. hergestellt worden. Einen entsprechenden Report habe er der Beklagten übermittelt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stünden auch über die bereits erfolgten Zahlungen hinaus geltend gemachte Reisekosten zu. Hinsichtlich des gerichtlich geschlossenen Vergleichs vertritt der Kläger die Auffassung, dass die darin vereinbarte Abgeltungsklausel den geltend gemachten Ansprüchen nicht entgegenstehe. Das folge daraus, dass in Ziffer 2 des Vergleichs geregelt sei, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abzurechnen und abzuwickeln sei. Die weiterhin in Ziffer 9 geregelte Abgeltungsklausel gelte nicht für Ansprüche, die im Vergleich selber geregelt seien. Von der Abrechnungspflicht seien auch die Reisekostenabrechnungen umfasst. Die Pflicht zur Abrechnung und Zahlung der Reisekosten sei deshalb Inhalt des Vergleichs und dadurch von der Abgeltungsklausel nicht erfasst. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.912,74 netto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.4.2022 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie war der Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht hinreichend konkret dargelegt worden. Es sei für die Beklagte nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Reisen dienstlich veranlasst gewesen sein sollen. Im Hinblick auf die B.-Reise vom 03.-05.09.2021 habe der Kläger weder die Erforderlichkeit noch das „Interesse der Beklagten“ an dieser Reise dargelegt. Er habe weder die Kontaktdaten der angetroffenen Personen noch die Besprechungsprotokolle oder den beabsichtigten Zweck der Reise dargelegt. Im Hinblick auf die D.-Reise habe der Kläger lediglich eine Teilnehmerliste übersandt, auf welcher er selbst noch nicht einmal als Teilnehmer der Veranstaltung für die Beklagte gelistet gewesen sei. Die Liste enthalte keine Kontaktdaten zu den Teilnehmern. Einzelne Reisekosten seien darüber hinaus unangemessen hoch gewesen. Schließlich vertritt die Beklagte die Ansicht, der geschlossene gerichtliche Vergleich stehe der Geltendmachung weiterer Reisekosten entgegen. Nur aus Kulanz habe sie einen Teil der Reisekosten bezahlt. Darüber hinaus bestehe keine Verpflichtung. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen erster Instanz Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.01.2023 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger ein weiterer Anspruch auf Reisekosten nicht zustehe. Es könne dahinstehen, ob die geltend gemachten Kosten für dienstlich veranlasste Reisen entstanden und ob sie der Höhe nach angemessen seien. Die dienstliche Veranlassung sei unter anderem für die vor Abschluss des Arbeitsvertrags durchgeführten Reisen zweifelhaft. Jedenfalls aber seien sämtliche dahingehende Ansprüche des Klägers durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 02.03.2022 erloschen. Die in dem Vergleich enthaltene Abgeltungsklausel umfasse grundsätzlich auch Reisekostenansprüche. Durch den gerichtlichen Vergleich haben die Parteien wechselseitig anerkannt, dass Ansprüche gegenseitig nicht mehr bestehen. Es handele sich dabei um ein sogenanntes konstitutives negatives Schuldanerkenntnis. Der sich in dem Vergleich manifestierende Wille der Parteien sei darauf gerichtet, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen. Mit Ausnahme der in dem Vergleich ausdrücklich geregelten Ansprüche sollten damit alle Ansprüche der Parteien, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben bzw. damit in Zusammenhang stehen erledigt sein. Die geltend gemachten Reisekosten resultierten aus dem Arbeitsverhältnis bzw. stünden damit in direktem Zusammenhang. Das gelte auch für die Reisekosten, die für Reisen vor Zustandekommen des Arbeitsvertrages angefallen sein könnten. Das folge unter anderem daraus, dass der Kläger vorgetragen habe, die Beklagte habe zugesagt, die Kosten nach Zustandekommen des Vertrages abzurechnen und zu erstatten. Sollten ansonsten Zweifel daran bestehen, ob die vorvertraglichen Ansprüche solche aus dem Arbeitsverhältnis gewesen seien, könne daran kein Zweifel mehr bestehen, wenn die Beklagte zugesagt haben sollte, die Kosten nach Zustandekommen des Vertrages abzurechnen. Die geltend gemachten Reisekosten seien nicht durch Ziffer 2 des Vergleichs von der Abgeltungsklausel ausgeschlossen. Darin seien etwaige Reisekosten des Klägers nicht ausdrücklich benannt. Die Auslegung der Klausel lasse es auch nicht zu, Reisekosten in die dort genannte Abrechnungsverpflichtung hinein zu lesen. Hierfür gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Die Formulierung „ordnungsgemäße Abrechnung und Abwicklung“ umfasse nach der gebotenen Auslegung aus Sicht eines unbeteiligten Dritten keine gegebenenfalls noch offenen Reisekosten. Unter der Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses werde üblicherweise die administrative Umsetzung der Beendigung verstanden, also die Aushändigung von Arbeitspapieren, Abmeldung von Sozialversicherung und gegebenenfalls wechselseitig Rückgabe von Gegenständen. Wenn dies nicht klar aus der Klausel hervorgehe, umfasse auch die Abrechnungspflicht keine eventuell noch offenen Reisekostenansprüche. Ohne nähere Konkretisierung umfasse eine in einem Vergleich enthaltene Abrechnungsverpflichtung zunächst die Erteilung von Lohnabrechnungen für einen noch abzurechenden Zeitraum, für den noch keine Abrechnung erfolgt sei. Grundsätzlich korrespondiere mit der Verpflichtung zur Abrechnung auch die Verpflichtung, die sich hieraus ergebenden Beträge auszuzahlen. In erster Linie betreffe dies aber nur die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers, die in dem Abrechnungszeitraum regulär in der Gehaltsabrechnung abgerechnet würden. Die Verpflichtung zur Abrechnung eines Arbeitsverhältnisses könne hingegen nicht dahingehend verstanden werden, dass davon sämtliche sonstige finanziellen Ansprüche der Parteien umfasst sein sollten. Denn damit verkäme die Abrechnungsverpflichtung zu einem Sammelbecken für allerlei gegenseitige Ansprüche, die die Parteien noch haben könnten. Jedenfalls, wenn die Parteien durch eine Abgeltungsklausel ihren Willen zum Ausdruck gebracht hätten, mit dem Vergleich das Arbeitsverhältnis abschließend zu regeln, stünde eine solche Regelung dem erklärten Vertragszweck entgegen. Denn dann liefe die Abgeltungsklausel völlig leer. Es könnte für jede denkbare Forderung stets der Einwand erhoben werden, das Arbeitsverhältnis sei eben noch nicht abgerechnet, weil ja der geltend gemachte Anspruch noch bestehe. Diese Auslegung würde aber den mit dem Vergleich angestrebten Vergleichsfrieden infrage stellen. Es wäre den Parteien bei Abschluss des Vergleiches ohne weiteres möglich - was auch nicht unüblich sei - bestimmte Ansprüche ausdrücklich zum Bestandteil der Abrechnungspflicht zu erklären oder aus der Abgeltungsklausel herauszunehmen. Eine solche Gestaltungsform hätten die Parteien bei Vergleichsschluss nicht gewählt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie dennoch entgegen der vereinbarten Abgeltungsklausel weitere Ansprüche hiervon ausnehmen wollten. Gegen dieses, dem Kläger am 22.02.2023 zugestellte Urteil hat dieser am 22.03.2023 Berufung eingelegt und diese am 20.04.2023 begründet. Der Kläger bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend aus, dass das Urteil des Arbeitsgerichts einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalte. Prozessvergleiche seien so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte hätten verstehen müssen. Dabei sei vom Wortlaut auszugehen. Es seien auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zuließen. Es sei auch die Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang könne gerade nicht davon ausgegangen werden, dass es sich gerade nicht ergebe, dass die Parteien einen umfassenden Anspruchsausschluss hätten vereinbaren wollen. Im Rahmen der Vergleichsabstimmung habe es im - unstreitig - geführten Telefonat eine Nachfrage der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegeben mit welchem finanziellen Umfang an Telefon- und Reisekosten zu rechnen sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe sodann darauf hinwiesen, dass auf diese Forderungen nicht verzichtet werde. Erst nach diesem Telefonat sei der Vergleichstext bei Gericht eingereicht. Mit der Einleitung „Mit Erfüllung der in dieser Vereinbarung …“ werde deutlich, dass der Kündigungsrechtstreit mit dem Vergleich habe erledigt werden sollen, die Vertragsbeziehungen allerdings erst dann, wenn unter anderem auch die Verpflichtung nach Ziffer 2 erfüllt worden sei und damit auch die noch nicht näher konkretisierten, weiteren möglichen Zahlungsverpflichtungen des Klägers. Im Übrigen habe die Beklagte mehr als 50% der ursprünglich geltend gemachten Gesamtforderung gezahlt. Hiermit habe sich die Beklagte auch bereits vorprozessual auseinandergesetzt. Diese Diskussion mache deutlich, dass keiner der Beteiligten ernsthaft davon ausgegangen sei, dass der Kläger mit der Geltendmachung seiner Reisekosten ausgeschlossen sei. Das Arbeitsgericht habe seine Hinweispflicht verletzt, weil das Thema der Ausgleichsquittung nur am Rande des Verfahrens eine Rolle gespielt habe. Er, der Prozessbevollmächtigte, hätte ansonsten weitergehend vorgetragen. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 31.01.2023, zugestellt am 22.02.2023 wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.912,74 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.04.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie nimmt auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug und trägt ergänzend vor, dass das angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts aufrechtzuerhalten sei. Die Beklagte habe dem Kläger mit Schreiben vom 25.02.2022 einen vorbehaltlosen Vergleich angeboten, den der Kläger außergerichtlich angenommen habe. Die gerichtliche Protokollierung sei nur deklaratorisch erfolgt. Sie, die Prozessbevollmächtigte der Beklagten erinnere sich nicht mehr an den Inhalt des Telefonats. Der von der Gegenseite vorgetragene Inhalt werde mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen sei das Telefonat nach Annahme des Vergleichs geführt worden, so dass es auf den Inhalt des Telefonats nicht mehr ankomme. Bestritten werde ausdrücklich, dass der Vergleichstext erst im Nachgang zu diesem Telefonat an das Arbeitsgericht gesandt worden sei. Dies könne der Klägervertreter nicht wissen; sein Vortrag sei reine Spekulation. Im Übrigen beinhaltete das Vergleichsangebot die umfassende Abgeltung für sämtliche finanziellen Ansprüche der Parteien. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben vom 25.02.2022, in dem die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass sie kein Interesse an einer langwierigen Auseinandersetzung mit dem Kläger habe. Es sei kein Raum für eine irgendwie geartete Auslegung vorhanden. Die Zahlung der Hälfte der geltend gemachten Reisekosten sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die seitens der Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 08.08.2023 Bezug genommen. Das Berufungsgericht hat die Akte des Vorprozesses 3 Ca 33 d/22 Arbeitsgericht Elmshorn beigezogen.