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Beschluss

2 TaBV 2/22

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2022:0819.2TABV2.22.00
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Leitsätze
Bei einer Ausgliederung eines Betriebsteils werden Zuordnungstarifverträge nach § 3 BetrVG nicht nach § 613 a BGB transferiert. Dies ist mit der Richtlinie 2001/23/EG zu vereinbaren. Allein der Übergang der Arbeitgeberstellung in Bezug auf Arbeitsverhältnisse kann eine Tarifgebundenheit des Erwerbers nicht begründen. Dies ist mit dem Grundsatz der Koalitionsfreiheit nicht zu vereinbaren.(Rn.75) Das BetrVG sieht in § 21a BetrVG ein Übergangsmandat für derartige Fälle eines Betriebsübergangs vor, sodass die Arbeitnehmer nicht in einen betriebsratslosen Zustand fallen.(Rn.76)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 27.01.2022 - 5 BV 24 b/21 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Ausgliederung eines Betriebsteils werden Zuordnungstarifverträge nach § 3 BetrVG nicht nach § 613 a BGB transferiert. Dies ist mit der Richtlinie 2001/23/EG zu vereinbaren. Allein der Übergang der Arbeitgeberstellung in Bezug auf Arbeitsverhältnisse kann eine Tarifgebundenheit des Erwerbers nicht begründen. Dies ist mit dem Grundsatz der Koalitionsfreiheit nicht zu vereinbaren.(Rn.75) Das BetrVG sieht in § 21a BetrVG ein Übergangsmandat für derartige Fälle eines Betriebsübergangs vor, sodass die Arbeitnehmer nicht in einen betriebsratslosen Zustand fallen.(Rn.76) 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 27.01.2022 - 5 BV 24 b/21 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die am 26.07.2021 durchgeführte Betriebsratswahl wirksam ist. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der Wohlfahrtspflege, das zurzeit rund 1.500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Sie unterhält im gesamten Land Schleswig-Holstein eine Vielzahl von Einrichtungen der stationären und ambulanten Pflege. Dabei handelt es sich im Einzelnen um die nachstehend, nach Regionen geordneten Einrichtungen: - Region Nordost: Servicehäuser K. M., K. A. W., K. B., K. E., L. B., K. S., K. W. sowie das Wohn-und Servicezentrum S. mit dem Pflegedienst P., - Region Nordwest: Servicehäuser F. S., F. F., F. Fr. B., Sozialruf F., E. sowie das Wohn-und Servicezentrum M., die Sozialstation T. und die (ambulanten) Pflegedienste B., - Region Südost: Verbund L. mit der Sozialstation H. L., das Wohn- und Servicezentrum L., das Wohnen mit Service G., das W.-G.-H. L. sowie das Haus am M. L., die Servicehäuser L. und N. sowie die Pflegedienste S., - Region Südwest: Wohn- und Servicezentrum W. sowie die Pflegedienste P. S., der Pflegedienst M. N., die Wohnpflege E., das Wohn- und Servicezentrum T. sowie die Pflegedienste P. Nord. Die Antragstellerin übernahm mit Wirkung zum 01.01.2020 von der A. Schleswig-Holstein gGmbH den dortigen Unternehmensbereich Pflege. Die jeweiligen Einrichtungen der Pflege blieben in ihrer tatsächlichen Struktur unverändert. Die A. Schleswig-Holstein gGmbH hatte am 25.09.2017 mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag nach § 3 BetrVG über die Betriebsratsstrukturen vereinbart (im Folgenden Tarifvertrag genannt). Der Tarifvertrag sieht eine nach fachlichen Kriterien gebildete Betriebsrätestruktur vor. Nach § 5 des Tarifvertrags wurden die Betriebe „Kindertagesbetreuung und kaufmännische Dienste“, „Psychosoziale Dienste und Mutter-Kind-Kliniken“, „Jugend- und Familienhilfe“ sowie „Pflege und Bildungszentren“ gebildet. Nach § 5 Abs. 1 Ziff. 4 des Tarifvertrages wurden dem Betriebsrat “Pflege- und Bildungszentren“ alle, auch künftige, Betriebe/Betriebsteile der Pflege und der Bildungszentren, unabhängig vom Sitz des Betriebes/Betriebsteiles, zugeordnet. § 6 des Tarifvertrags lautet: „Die Zuordnung gem. § 5 dieses Tarifvertrages gilt auch für neue betriebliche Einheiten, die während der Laufzeit dieses Vertrages errichtet werden. Die Zuordnung erfolgt unter der Beteiligung des Gesamtbetriebsrates.“ § 9 Abs. 2 des Tarifvertrags lautet: „Im Kalenderjahr vor den regelmäßigen Wahlen wird jeweils geprüft, ob diese Vereinbarung weiterhin angewandt werden soll oder sich die Struktur der A. Schleswig-Holstein gGmbH in ihrer Gesamtheit so verändert hat, dass der Tarifvertrag zur Betriebsrätestruktur angepasst werden soll. Eine Änderung der Inhalte dieses Tarifvertrages ist nur einvernehmlich möglich.“ Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Tarifvertrags wird auf die Anlage ASt 2 (Bl. 18-22 d.A.) Bezug genommen. Für den Betrieb „Pflege und Bildungszentren“ wurde ein 17-köpfiger Betriebsrat gewählt. Der Betriebsrätestrukturvertrag ist zum 31.05.2022 gekündigt worden. Zum 01.01.2019 wurde der Bereich der Bildungszentren von der A. Schleswig-Holstein gGmbH zum 01.01.2019 im Wege eines Betriebsübergangs in das Unternehmen der A. Landesverband e.V. eingegliedert. Gleiches geschah mit dem Unternehmensbereich der Kindertagesbetreuung. Die Eingliederung erfolgte auf Grundlage einer Überleitungsvereinbarung vom 27.12.2018. Diese Überleitungsvereinbarung wurde zwischen der A. Schleswig-Holstein gGmbH, dem A. Landesverband Schleswig-Holstein e.V., dem für den Landesverband gebildeten Betriebsrat sowie den Betriebsräten der A. Schleswig-Holstein gGmbH für die Unternehmensbereiche Pflege sowie Kindertagesbetreuung und kaufmännischen Dienste geschlossen. Unter II. Ziff.2 dieser Überleitungsvereinbarung heißt es: „Der BR UB Pflege wird durch die in dieser Vereinbarung beschriebenen Maßnahmen in seinem Bestand nicht berührt.“ Unter VI. der Überleitungsvereinbarung heißt es: „Die Parteien dieser Vereinbarung streben an, rechtzeitig vor den regelmäßigen Betriebsratswahlen 2022 erforderliche tarifrechtliche oder betriebsverfassungsrechtliche Regelungen zur Anpassung an die Unternehmensentwicklung zu vereinbaren.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Überleitungsvereinbarung wird auf die bei den Akten befindliche Überleitungsvereinbarung Bezug genommen (Bl. 58-61 d.A.). Weil die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder des Betriebsrates der Antragstellerin nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken war, leitete ein gebildeter Wahlvorstand die Wahl eines einheitlichen Betriebsrates für das gesamte Unternehmen der Antragstellerin ein. Am 26.07.2021 fand die Betriebsratswahl statt. Der Beteiligte zu 2. konstituierte sich am 30.07.2021. Die Antragstellerin hat die Betriebsratswahl mit der am 09.08.2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen, das vorliegende Verfahren einleitenden Antragsschrift angefochten. Die Antragstellerin hat vorgetragen, die Betriebsratswahl sei unwirksam, weil bei der Betriebsratswahl der Betriebsbegriff verkannt worden sei. Der bisherige Betrieb, der Unternehmensbereich „Pflege und Bildungszentren“, habe seine vormalige Identität durch die Umstrukturierung verloren. Die Grundlage des Tarifvertrags sei daher nicht mehr existent. Es sei der A. Schleswig-Holstein gGmbH und ihr nicht durch den Tarifvertrag verwehrt gewesen, Änderungen in den Organisationsstrukturen durchzuführen. Die Antragstellerin sei nicht Vertragspartnerin des Tarifvertrags. Sie betreibe mit den landesweiten Einrichtungen nicht einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG. Es sei mindestens von folgenden Betrieben der Antragstellerin im Sinne von § 1 BetrVG auszugehen: 1. K. Servicehäuser unter der Leitung des Herrn T. L. mit den einzelnen Einrichtungen - Servicehaus A. W., Servicehaus M., Servicehaus S., Servicehaus W., Servicehaus L. B., Servicehaus E., Servicehaus B., 2. F. Servicehäuser unter der Leitung des Herrn R. M. mit den einzelnen Einrichtungen Servicehaus S., Servicehaus F., Servicehaus F. B., Sozialruf F., 3. Verbund T. und E. unter der Leitung des Herrn D. B. mit den einzelnen Einrichtungen Wohnpflege E., Wohn- und Servicezentrum T., Pflegedienste P. Nord, 4. Verbund L. unter der Leitung der Frau R. D. mit den einzelnen Einrichtungen Wohnen mit Service G., Sozialstation H.-L. in M., Wohn-und Servicezentrum L. und W.-G.-H. L. 5. Servicehaus N. 6. Servicehaus E. 7. Servicehaus L. 8. Service-und Wohnzentrum S. mit dem Pflegedienst P. 9. Service-und Wohnzentrum M. 10. Wohn-und Servicezentrum W. und Pflegedienste P. Süd 11. Haus a. M. L. 12. Sozialstation T. 13. Pflegedienst B. 14. Pflegedienst M. N.. Sämtliche Leitungen dieser Betriebe verantworteten die Wirtschaftsergebnisse der jeweiligen Einrichtungen und verwalteten das Budget. Sie seien - unstreitig - für die Freigabe von Urlaubsanträgen zuständig. Die Entscheidungen über Veränderungen von Stundenvolumina und Dienstplänen, Versetzungen und Einstellungen sowie Kündigungen würden von den jeweiligen Leitungen getroffen, wobei die Kündigungsbefugnis selbst bei der Geschäftsführung der Antragstellerin liege. Arbeitsverträge und Abmahnungen würden jedoch - unstreitig - von den Einrichtungsleitungen unterzeichnet. Ihr Ziel sei es, durch die Wahl jeweils eigenständiger Betriebsräte für diese einzelnen Betriebe wieder eine entsprechende betriebliche „Sachnähe“ herzustellen. Die Antragstellerin hat beantragt, die Betriebsratswahl vom 26.07.2021 für unwirksam zu erklären. Der Beteiligte zu 2. hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2. hat die Meinung vertreten, die Betriebsratswahl habe für den durch den Tarifvertrag gebildeten einheitlichen Betrieb der Pflege erfolgen müssen. Der Tarifvertrag sei gemäß § 10 Abs. 2 des Tarifvertrags mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende der regelmäßigen Amtszeit nach § 13 BetrVG, erstmalig zum 31.05.2022 kündbar. Bis dahin gelte der Tarifvertrag fort. Die Identität des Betriebs sei durch den Betriebsübergang nicht verändert worden, sodass auch die tarifvertraglich vereinbarten Regelungen und damit der Tarifvertrag für den Betrieb der Antragstellerin fortgelte. Eine einseitige Veränderung der unternehmerischen Struktur sehe der Tarifvertrag nicht vor. Die Ausgliederung des Unternehmensbereichs Pflege in die Antragstellerin sei daher rechtlich unbeachtlich. Auch sei in § 6 des Tarifvertrags geregelt, dass die Zuordnung auch für neue betriebliche Einheiten, die während der Laufzeit dieses Vertrags errichtet würden, gelte. Für eine Fortgeltung des Tarifvertrags spreche auch, dass in § 9 Abs. 2 des Tarifvertrags ein Anpassungserfordernis vor der nächsten Betriebsratswahl vorgesehen sei. Die Antragstellerin habe bereits bei der Eingliederung der Bildungszentren in den A. Landesverband e. V. zum 01.01.2019 mit Abschluss der Überleitungsvereinbarung den unveränderten Fortbestand des Betriebsrats für den Unternehmensbereich Pflege und damit die Fortgeltung des Tarifvertrags anerkannt. Der Tarifvertrag gelte jedenfalls kollektivrechtlich analog § 3 Abs. 3 TVG fort. Letztendlich liege auch nach dem betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff ein einheitlicher Betrieb der Antragstellerin vor. Der einheitliche Leitungsapparat bestehe aus der Geschäftsführung der Antragstellerin. Diese nehme die wesentlichen der Mitbestimmung unterliegenden Arbeitgeberfunktionen wahr. Der Beteiligte zu 2. sei in Regionalbüros vor Ort vertreten und für die Arbeitnehmer/innen ansprechbar. Er sei über eine Mobiltelefonnummer eines eigens dafür angeschafften Betriebsratshandys erreichbar, bei Bedarf seien die Betriebsratsmitglieder auch kurzfristig vor Ort. Es stehe zur Nutzung für Dienstfahrten ein Poolfahrzeug zur Verfügung. Im Übrigen versuche die Antragstellerin, in unzulässiger Weise Einfluss auf die personelle Zusammensetzung des Beteiligten zu 2. zu nehmen und einen neuen Betriebsratsvorsitz zu etablieren. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.01.2022 dem Antrag der Beteiligten zu 1. stattgegeben und die Betriebsratswahl vom 27.06.2021 für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass ein Anfechtungsgrund für die Betriebsratswahl gegeben sei, da bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff verkannt worden sei. Der Tarifvertrag entfalte für die angefochtene Betriebsratswahl keine Fiktionswirkung nach § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG für das Vorliegen eines einheitlichen Betriebs der Beteiligten zu 1. Die Antragstellerin sei nicht an den Tarifvertrag gebunden, da sie nicht Vertragspartnerin sei. Der Tarifvertrag gelte auch nicht aufgrund der Überleitungsvereinbarung vom 27.12.2018 für das Unternehmen der Antragstellerin, da dort keine Regelungen für zukünftige Umstrukturierungen vereinbart worden seien. Die Überleitungsvereinbarung sehe auch keine Verpflichtung zur Anpassung des Tarifvertrags vor. Es sei lediglich eine Absichtserklärung abgegeben worden, die tarifvertraglichen Regelungen anzupassen. Die Antragstellerin sei nicht wegen einer kollektivrechtlichen Fortgeltung des Tarifvertrags an diesen gebunden. Für Zuordnungstarifverträge i.S.v. § 3 Abs. 1 BetrVG sei die sogenannte Nachbindung des § 3 Abs. 3 TVG nicht analog heranzuziehen. Die Auswirkungen eines Betriebs(teil-)übergangs seien in § 613 a BGB geregelt; dieser erfasse keine Zuordnungsverträge nach § 3 BetrVG, da dieser keine Rechte und Pflichten aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen regele. Eine Bindung des Erwerbers an den vom Veräußerer geschlossenen Zuordnungstarifvertrag komme allenfalls im Fall teilweiser Gesamtrechtsnachfolge bei Verschmelzung in Betracht oder dann, wenn sich der Erwerber durch eine Anerkennungsvereinbarung schuldrechtlich an den Zuordnungstarifvertrag binde. Beides sei vorliegend nicht gegeben. Auch unter Zugrundelegung des betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffs könne ein einheitlicher Betriebsrat für die Einrichtungen der Antragstellerin nicht gewählt werden. Vorliegend sei eine große Anzahl der Einrichtungen der Antragstellerin räumlich i.S.d. § 4 Abs. 1 S.1 BetrVG weit vom Hauptbetrieb entfernt, wenn man mit der Beteiligten zu 2. von einer einheitlichen Leitung vom Standort der Geschäftsführung in K. ausgehen würde. Die Anfechtung der Betriebsratswahl durch die Antragstellerin sei auch nicht treuwidrig, da sie keinen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, sie werde die Wahl eines Betriebsrats für einen einheitlichen Betrieb der Pflege akzeptieren. Gegen diesen, der Beteiligten zu 2. am 08.02.2022 zugestellten Beschluss, hat diese am 08.03.2022 Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 09.05.2022 - am 09.05.2022 begründet. Die Beteiligte zu 2. bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend vor, es sei von einer kollektivrechtlichen Weitergeltung der im BR-Struktur-TV 2017 geregelten betriebsverfassungsrechtlichen Normen auszugehen. Aufgrund des Unternehmensübertragungsvertrages sei der Betrieb des Unternehmensbereichs Pflege zum 01.01.2020 auf die Beteiligte zu 1 übergegangen. Es gehe auch die Stellung als Tarifpartei auf das neue Rechtssubjekt über, wenn - wie hier - eine Gesamtrechtsnachfolge stattfinde. Es lasse sich weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 vereinbaren, dass mit dieser Bestimmung nur Rechte und Pflichten von Arbeitsvertragsparteien gemeint seien. Der intendierte Schutz erworbener Rechte sei nicht auf substanzielle Standards beschränkt, sondern auf alle tariflichen Regeln bezogen, die sich zugunsten der Arbeitnehmer auswirken könnten. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie bestimme, dass sofern das Unternehmen, der Betrieb oder der Unternehmens- oder Betriebsteil seine Selbständigkeit behalte, die Rechtsstellung und die Funktion der Vertreter oder der Vertretung der vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer unter den gleichen Bedingungen erhalten bleibe, wie sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung bestanden haben, sofern die Bedingungen für die Bildung der Arbeitnehmervertretung erfüllt seien. Von der „aufgrund einer Vereinbarung“ bestehenden Interessenvertretung sei auch der Beteiligte zu 2. erfasst. Wertungsmäßig sei eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 3 TVG geboten, der statuiere, dass die Tarifgebundenheit bestehen bleibe, bis der Tarifvertrag ende. Die Veräußerung des Betriebes sei ebenso wie der Austritt oder der Ausschluss aus dem Arbeitgeberverband ein von der Arbeitnehmerseite nicht zu beeinflussender Vorgang. In diesen Fallkonstellationen sei es geboten, die Schutzfunktion der Tarifverträge zur Geltung zu bringen. Im Übrigen ergebe sich aus der Überleitungsvereinbarung und der Betriebsratsstruktur gemäß BR-Struktur-TV jedenfalls eine auf die Beteiligte zu 2. übergegangene schuldrechtliche Bindung. Dies ergebe sich auch aus der Zusicherung im Schreiben an die Beteiligte zu 2. vom 14.11.2018 wie auch aus dem Betriebsübergangsschreiben. In Ziffer 2 werde der Eintritt der Beteiligten zu 2. in alle wesentlichen Verträge statuiert. So werde unstreitig unter Ziffer 3 des Betriebsübergangsunterrichtungsschreibens den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Aussicht gestellt, dass der für den Unternehmensbereich Pflege gebildete Betriebsrat auch bei der Beteiligten zu 1. „weiterhin“ die Interessen der Belegschaft vertrete. In der übergegangenen Überleitungsvereinbarung sei letztlich eine Rechtsgrundlage für eine kollektivrechtliche Weitergeltung betriebsverfassungsrechtlicher Tarifnomen zu sehende Anerkenntnisvereinbarung zu sehen. Im Übrigen lasse der Beschluss des Arbeitsgerichts unberücksichtigt, dass der Betriebsrat Regionalbüros und Sprechstunden unterhalte, mobil erreichbar und vor Ort vertreten sei. In der Überleitungsvereinbarung werde das gemeinsame Verständnis der unterzeichnenden Parteien festgehalten, dass sämtliche Betriebsteile räumlich nicht weit entfernt vom Hauptbetrieb lägen Die Beteiligte zu 2. beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 27.01.2022, Az. 5 BV 24 b/21 zu ändern und den Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragstellerin bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt vor, dass eine Legitimation zur Wahl eines einheitlichen Betriebsrates nicht aus dem Betriebsrätestrukturvertrag vom 25.09.2017, bei dem die Antragstellerin unstreitig nicht Vertragspartner gewesen sei, abgeleitet werden könne. Nach § 5 Abs. 1 Ziffer 4 des Tarifvertrages sei ein Betriebsrat für den Unternehmensbereich der Pflege und der Bildungszentren der A. Schleswig-Holstein gGmbH gewählt. Durch die umfangreichen Umstrukturierungen habe sich ergeben, dass der bisherige Unternehmensbereich Pflege und Bildungszentren nicht mehr bestanden habe. Festzuhalten sei, dass allein die Tarifverträge zur Betriebsratsstruktur nach § 3 BetrVG die Rechtsgrundlage für die bisherige Wahl eines einheitlichen Betriebsrates bilden konnten. Da jedoch der zuletzt geschlossene Tarifvertrag nach § 3 BetrVG zur Regelung über die Betriebsratsstruktur vom 25.09.2017 auf die Antragstellerin keine Anwendung finde, habe der Wahlvorstand eine Legitimation zur Bildung eines einheitlichen Betriebsrats der jetzigen Beteiligten zu 2. nicht ableiten können. Durch die umfassende Veränderung der Organisationsstruktur der A. Schleswig-Holstein gGmbH, die Grundlage des Betriebsrätestrukturtarifvertrags aus dem Jahre 2017 gewesen sei und nun nicht mehr existent gewesen war und sei, sei damit auch dem Regelungszweck des Tarifvertrages vollständig die Grundlage entzogen worden. Der Wahlvorstand habe keineswegs davon ausgehen können, dass der Bereich Pflege weiterhin tarifvertraglich als einheitlicher Betrieb festgelegt und angesehen werde, da der damalige Betriebsrat anlässlich eines Mediationsverfahrens angesichts der durchzuführenden Neuwahlen auf Verhandlungen bezüglich einer Betriebsvereinbarung zur Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates gedrungen habe. Bereits damals sei mitgeteilt worden, dass eine solche Vereinbarung bezüglich eines einheitlichen Betriebs Pflege nicht beabsichtigt sei. Mit der Überleitungsvereinbarung vom 27.12.2018 seien lediglich Regelungen über die Auswirkungen der dort genannten Umstrukturierungen getroffen worden. Es sei mit der Überleitungsvereinbarung auch kein Anerkenntnis der Fortgeltung der Inhalte des Strukturtarifvertrags, noch dazu bei einem anderen Rechtsträger, abgegeben worden. Der Satz: „Die mit dem Betriebsrat des UB Pflege getroffenen Vereinbarungen werden auch in einer eigenständigen Gesellschaft Gültigkeit haben“, enthalte keine Zusage zur Fortgeltung des Betriebsrätestrukturtarifvertrags vom 25.09.2017. Es handele sich gerade nicht um eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat. Auch in dem Unterrichtungsschreiben über den geplanten Betriebsübergang sei keine Aussage über die Strukturierung der Betriebsräte der A. Pflege Schleswig-Holstein gGmbH getroffen worden; schon gar nicht sei eine Zusage abgegeben worden, dass die Betriebsrätestruktur unverändert bleibe. Die Einrichtungen der Antragstellerin stellten keinen einheitlichen Betrieb dar. Die jeweiligen Standorte der Einrichtungen seien im gesamten Land und damit in erheblicher Entfernung angesiedelt. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts führt die hier von den Beteiligten zu 1. geltend gemachte Verkennung des Betriebsbegriffs für sich allein bei im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführter Wahl nicht zu einer - jederzeit zu beachtenden - Nichtigkeit der Betriebsratswahl, sondern nur zu ihrer - fristgebundenen - Anfechtbarkeit nach § 19 Abs. 1 BetrVG (BAG 13.09.1984 - 6 ABR 43/83 - BAGE 46, 363; 26.06.1996 - 7 ABR 51/95 -; 19.11.2003 - 7 ABR 25/03 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 55). 2. Im Streitfall ist eine solche Wahlanfechtung erfolgt. Die Beteiligte zu 1. ist gemäß § 19 Abs. 2 BetrVG anfechtungsbefugt. Sie habe die hier umstrittene Betriebsratswahl vom 26.07.2021 auch innerhalb der in der genannten Vorschrift normierten Ausschlussfrist von zwei Wochen am 09.08.201 beim Arbeitsgericht angefochten. 3. Die Betriebsratswahl vom 26.07.2021 ist für unwirksam zu erklären. Die Beteiligte zu 1. verfügt über einen Anfechtungsgrund nach § 19 Abs. 1 BetrVG. Die Beteiligte zu 2. hat gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen, indem sie den betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff verkannt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den sorgfältig und umfassend begründeten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27.01.2022 Bezug genommen. Lediglich ergänzend und auf die Argumente der Beteiligten zu 2. eingehend, wird Folgendes ausgeführt: a) Zu Recht hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die Antragstellerin nicht an den Tarifvertrag gebunden ist, da sie nicht Tarifvertragspartei ist. b) Mit der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung ist nicht von einer kollektivrechtliche Weitergeltung des Tarifvertrags auszugehen. Die sogenannte Nachbindung des § 3 Abs. 1 TVG ist für Zuordnungstarifverträge nicht analog heranzuziehen. § 3 Abs. 3 TVG fingiert lediglich die fehlende Verbandsmitgliedschaft. Der Fall eines Verbandsaustritts ist mit der Ausgliederung eines Betriebsteils nicht zu vergleichen. Es ist mit der Richtlinie 2001/23/EG zu vereinbaren, dass bei einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB nur der Übergang von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und nicht der Übergang der kollektivrechtlichen Normen erfolgt. Der Wortlaut von § 613 a BGB ist insoweit eindeutig. Danach tritt der Betriebserwerber lediglich in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Nur insoweit wird er Rechtsnachfolger des Veräußerers. Von der Transformation werden grundsätzlich nur Inhalts- und Beendigungsnormen erfasst, also Regelungen über Inhalt und Beendigung der Arbeitsverhältnisse. Demgegenüber werden Abschlussnormen und Tarifnormen über betriebsverfassungsrechtliche Fragen nicht transformiert. Denn diese regeln keine Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, sondern die Begründung von Arbeitsverhältnissen (Abschlussnormen) und Rechte und Pflichten der Betriebsparteien (betriebsverfassungsrechtliche Normen). Normen in Zuordnungstarifverträgen nach § 3 BetrVG werden daher nicht nach § 613 a BGB transferiert mit der Folge, dass sie nach dem Betriebsübergang als Rechtsgrundlage für gewillkürte Arbeitnehmervertretungen entfallen (Kliemt/Teusch in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdiger, jurisPK-BGB 9. Aufl., § 613 a BGB, Rn. 101). Allein dieser Übergang der Arbeitgeberstellung in Bezug auf Arbeitsverhältnisse kann eine Tarifgebundenheit des Erwerbers nicht begründen. Dies wäre mit dem Grundsatz der Koalitionsfreiheit nicht zu vereinbaren. Auch Däubler weist in seinem Aufsatz (Tarifliche Betriebsverfassung und Betriebsübergang, DB 2005, 666, 668) darauf hin, dass dann, wenn die tariflich geschaffene Einheit ihre Identität verliert auch der auf sie bezogene Tarifvertrag keinen Bestand mehr hat. c) Es liegt kein Verstoß gegen die Richtlinie 2001/23/EG vor. Art. 6 der Richtlinie 2001/23/EG normiert, dass, sofern das Unternehmen, der Betrieb oder der Unternehmens- bzw. Betriebsteil seine Selbstständigkeit behält, die Rechtsstellung und die Funktion der Vertreter oder der Vertretung der vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer unter den gleichen Bedingungen erhalten werden, wie sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung bestanden haben, sofern die Bedingungen für die Bildung der Arbeitnehmervertretung erfüllt sind. Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder der Praxis der Mitgliedsstaaten oder durch Vereinbarung mit den Vertretern der betroffenen Arbeitnehmer die Bedingungen für die Neubestellung der Vertreter der Arbeitnehmer oder die Neubildung der Vertretung der Arbeitnehmer erfüllt sind. Das deutsche Recht sieht in § 21a BetrVG zunächst das Übergangsmandat und nachfolgend die Wahl von Betriebsräten für den übergegangenen Betriebsteil vor. Insofern fallen die Arbeitnehmer in der vorliegenden Konstellation nicht in einen betriebsratslosen Zustand, da Betriebsräte für die Einzelbetriebe zu wählen sind. Selbst dann, wenn das Unternehmen, der Betrieb oder der Unternehmens- bzw. Betriebsteil seine Selbständigkeit nicht behält, treffen nach Art. 6 Ziffer 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2001/23/EG die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer, die vor dem Übergang vertreten wurden, während des Zeitraums, der für die Neubildung oder Neubenennung der Arbeitnehmervertretung erforderlich ist, im Einklang mit dem Recht oder der Praxis der Mitgliedsstaaten weiterhin angemessen vertreten werden. Auch diesen Vorgaben ist mit § 21a BetrVG Genüge getan. Der fehlende Übergang des Tarifvertrags verstößt auch nicht gegen die Vorgaben des Art. 3 Abs. 3 RL 2001/23/EG. Die EuGH-Rechtsprechung bezieht sich auf Kollektivverträge, deren Abschluss dem Zeitpunkt des Betriebsinhaberwechsels nachfolgt (vgl. dazu im Weiteren Grau in: Henssler/Moll/Bepler, Der Tarifvertrag, 2. Aufl., Teil 15, Rn. 65). Dies ist vorliegend nicht der Fall. d). Der Tarifvertrag gilt auch nicht aufgrund einer schuldrechtlichen Bindung der beteiligten Betriebsparteien. Weder aus dem Schreiben vom 14.11.2018 noch aus dem Unterrichtungsschreiben über den anstehenden Betriebsübergang an die Arbeitnehmer folgt ein derartiger Verpflichtungswille der Antragstellerin. Für eine schuldrechtliche Bindung sind die Formulierungen nicht ausreichend. Soweit die Antragstellerin in dem Unterrichtungsschreiben über den Betriebsübergang formuliert hat, dass damit auch der derzeit bestehende Betriebsrat in die A. Pflege Schleswig-Holstein gGmbH übergeht und dort weiterhin die Interessen der Arbeitnehmer vertritt, ist damit keine Verpflichtung oder Anerkennung des bestehenden Zustands auch für spätere Zeiten verbunden und kein Verpflichtungswille erkennbar. Im Übrigen hat der BR UB Pflege die Mitarbeiter auch nach dem Betriebsübergang weiter vertreten. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - ergibt sich auch aufgrund der Überleitungsvereinbarung vom 27.12.2018 keine schuldrechtliche Verpflichtung den Tarifvertrag zu übernehmen, anzupassen oder fortzuführen. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil wird Bezug genommen. Die Berufungskammer schließt sich diesen Ausführungen ausdrücklich an. Die Antragstellerin ist nicht gehindert auch bei Geltung eines Zuordnungstarifvertrages Umstrukturierungen vorzunehmen, die sodann den rechtlichen Vorschriften folgen. e) Auch unter Zugrundelegung des betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffs kann ein einheitlicher Betriebsrat für die Einrichtungen der Antragstellerin nicht gewählt werden. Auch hier ist auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem erstinstanzlichen Beschluss Bezug zu nehmen. § 4 BetrVG stellt nicht auf das Unterhalten von Regionalbüros ab, sondern die gesetzliche Formulierung differenziert für die Frage, ob Betriebsteile selbstständige Betriebe darstellen oder dem Hauptbetrieb zuzuordnen sind auf die räumlich weite Entfernung zwischen Hauptbetrieb und Betriebsteil oder auf die eigenständige Organisation und den eigenständigen Aufgabenbereich. Das Arbeitsgericht hat daher auch nach der Struktur der Beteiligten zu 1. einen einheitlichen Betrieb zur Recht verneint. f) Anhaltspunkte für ein irgendwie geartetes treuwidriges Verhalten der Antragstellerin sind nicht gegeben. Hierzu macht der Beteiligte zu 2. in der Beschwerde auch keinerlei Ausführungen. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss wird verwiesen. 4. Die Rechtsbeschwerde war im Hinblick auf die Frage des Übergangs von Zuordnungstarifverträgen bei Betriebsübergang nach § 613 a BGB zuzulassen.