Urteil
2 Sa 280/21
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2022:0503.2SA280.21.00
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Leitsätze
Keine wirksame Abänderung der Ausbildungsvergütung durch stillschweigende Änderung der Ausbildungsvergütung.(Rn.43)
(Rn.46)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 01.12.2021 - 4 Ca 875 e/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine wirksame Abänderung der Ausbildungsvergütung durch stillschweigende Änderung der Ausbildungsvergütung.(Rn.43) (Rn.46) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 01.12.2021 - 4 Ca 875 e/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft (§ 64 Abs. 2 b) ArbGG) und form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO. B. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit sie in die Berufung gelangt ist, zu Recht stattgegeben. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere bedurfte es nicht einer Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss nach § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG vor der Klageerhebung. Der Ausschuss braucht nicht mehr angerufen werden, wenn das Lehrverhältnis beendet ist, bevor die Klage bei den Gerichten für Arbeitssachen eingereicht wird (BAG, Urt. v. 18.10.1961 - 1 AZR 437/60 - Juris). Dies war vorliegend der Fall, da das Ausbildungsverhältnis am 15.06.2020 beendet war und die Klage am 18.08.2021 beim Arbeitsgericht eingereicht worden ist. II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.609,76 Euro brutto aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG (in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung; im Folgenden a.F). Der Rechtsstreit ist nach der im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Gesetzes- und Rechtslage zu beurteilen. Gemäß § 106 Abs. 1 BBiG n.F. ist auf den hier in Rede stehenden Berufsausbildungsvertrag, der noch vor Ablauf des 31.12.2019 geschlossen wurde, § 17 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Unabhängig von dieser Übergangsregelung folgt dies bereits aus der in § 17 Abs. 2 BBiG n.F. vorgenommenen Staffelung, die vor dem 01.01.2020 geschlossene Ausbildungsverhältnisse nicht erfasst. Die vom Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2019 bis 15.06.2020 geleistete Ausbildungsvergütung war nicht angemessen im Sinne dieser Vorschrift. Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung. a) § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG a.F. verpflichtet nicht dazu, die tarifliche Vergütungshöhe vertraglich zu vereinbaren. Die Parteien des Ausbildungsverhältnisses können eine niedrigere oder höhere Vergütung vorsehen. Erst wenn die vereinbarte Ausbildungs-vergütung die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20% unterschreitet, ist sie in der Regel nicht angemessen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG a.F. (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 0.10.2020 - 6 Sa 39/20 -, juris). Die zwischen den Parteien im Ausbildungsvertrag vom 02.06.2016 vereinbarte Ausbildungsvergütung unterschritt am 01.08.2019 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die Grenze von 20%, da sie bei einer für das vierte Ausbildungsjahr vereinbarten Vergütung von 700,00 Euro und einer monatlichen Ausbildungszeit von 173,2 Stunden einen Stundenlohn von 4,04 Euro brutto und damit nur 67,67% der vergleichsweise zugrunde zu legenden tariflichen Vergütung ergab. Diese Feststellung des Arbeitsgerichts ist von den Parteien mit der Berufung nicht angegriffen worden. Die Kammer folgt insoweit auch der korrekten Berechnung im arbeitsgerichtlichen Urteil. b) Die an den Kläger ab dem 01.08.2019 gezahlte Ausbildungsvergütung in Höhe von 880,00 Euro brutto führt nicht dazu, dass diese Ausbildungsvergütung im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 1 BBiG angemessen war. Die Beklagte hat mit dem Kläger keine abändernde Vereinbarung über die Höhe der Ausbildungsvergütung getroffen. Diese folgt auch nicht aus einer betrieblichen Übung der Beklagten. aa) ausdrückliche Vereinbarung Die Parteien haben keine ausdrückliche Vereinbarung über die Anhebung der Ausbildungsvergütung ab dem 01.08.2019 auf eine Höhe von 880,00 Euro brutto getroffen. bb) konkludente Vereinbarung Die Höhe der Ausbildungsvergütung für das vierte Ausbildungsjahr ist auch nicht durch eine konkludente Vereinbarung der Parteien wirksam abgeändert worden. Die Parteien haben in § 11 des Ausbildungsvertrages eine einfache Schriftform vereinbart. Diese bezieht sich darauf, dass rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, nur durch schriftliche Ergänzung des Berufsausbildungsvertrages getroffen werden können. Es wird vertreten, dass unter den Bereich der Nebenabreden solche Vereinbarungen fallen, die sich nicht auf gegenseitige Hauptpflichten aus den Arbeitsvertrag, d.h. auf die Erbringung von Arbeitsentgelt und Arbeitsleistung beziehen (BAG, Urt. v. 18.05.1977 - 4 AZR 47/76, AP Nr. 4 zu § 4 BAT; BAG, Urt. v. 07.12.1977 - 4 AZR 383/76 - AP Nr. 5 zu § 4 BAT; BAG, Urt. v. 07.05.1986 - 4 AZR 556/83 - AP Nr. 12 zu § 4 BAT).Diese Unterscheidung ist von anderen Senaten des BAG kritisiert worden (BAG, Urt. v. 03.08.1982 - 3 AZR 503/79- AP Nr. 12 zu § 242 BGB betriebliche Übung; BAG, Urt. v. 12.07.1983 - 3 AZR 129/81 - AP Nr. 9 zu § 17 BAT). Der Auslegungsstreit bezieht sich jedoch auf die Interpretation der entsprechenden Tarifnorm. Wird eine entsprechende Klausel in einem Arbeitsvertrag verwendet, dann dürfte es wohl richtig sein, unter Nebenabreden alle solchen Abreden zu verstehen, die von den Vertragsparteien nicht schriftlich niedergelegt werden (sollen). Unabhängig von diesem Meinungsstreit handelt es sich bei der Frage der Erhöhung der Ausbildungsvergütung nicht um eine Nebenabrede, sondern um eine Hauptabrede, weil diese die vereinbarte Gegenleistung des Arbeitgebers für die erbrachte Arbeit in der Ausbildung erfasst. Es handelt sich somit um eine essentialia negotia des Vertrages. Wird jedoch bereits für eine ergänzende Nebenabrede eine schriftliche Niederlegung verlangt, so gilt dies erst Recht für eine abändernde Hauptabrede betreffend die Höhe der zu zahlenden Ausbildungsvergütung, weil erst mit der schriftlichen Fixierung der Hauptabrede festgelegt ist, welche Ausbildungsvergütung verlangt werden kann. Eine einfache Schriftformklausel bietet keine sichere Garantie vor später getroffenen formlosen Vertragsänderungen, da die Parteien im Rahmen der Parteiautonomie ein ursprünglich vereinbartes Schriftformerfordernis durch mündliche Abreden ergänzen, ändern oder aufheben können. Der Vorrang der Individualabrede ergibt sich im Bereich vorformulierter Schriftformklauseln aus § 305 b BGB. Danach haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Vertragsbedingungen. Bei dem von den Parteien verwendeten Ausbildungsvertrag handelt es sich um ein Vertragsmuster der Handwerkskammer L. und damit um vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen, demgemäß um allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 305 BGB. Vorliegend haben die Parteien konkludent keine wirksame Vertragsänderung durch eine Individualabrede vorgenommen. Bereits das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob ein Verhalten als schlüssige Willenserklärung zu verstehen ist, der Auslegung bedarf. Maßgeblich ist, wie die Parteien das Verhalten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Hierbei sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist festzustellen, dass die Beklagte nicht die Intention hatte, die Ausbildungsvergütung auf die tarifliche Vergütung anzuheben, sondern zeitlich ggfs. gerade noch rechtzeitig die Ausbildungsvergütung gerade soweit angehoben hat, dass sie jedenfalls 80% der tariflichen Vergütung zahlt. Eine Individualabrede, die den Ausbildungsvertrag abändern konnte, hat nicht vorgelegen. Die Parteien haben gar nicht miteinander gesprochen. Die Beklagte hat weder dem Kläger als Auszubildendem erklärt, welche Rechtsfolgen mit der Erhöhung für ihn verbunden sind, noch konnte sie erwarten, dass der Kläger die Rechtslage überhaupt überblickt. Dem Kläger gegenüber ist von der Beklagten nicht darauf hingewiesen worden, dass er mit einer konkludenten Annahmeerklärung auf den tariflichen Anteil der Ausbildungsvergütung von 20% verzichtet. Der dem Ausbildungsverhältnis innewohnende Fürsorgegedanke ist von der Beklagten nicht beachtet worden. cc) betriebliche Übung Soweit die Beklagte behauptet, durch mehrfache Zahlung der erhöhten Ausbildungsvergütung sei eine betriebliche Übung entstanden, die die Höhe der Ausbildungsvergütung wirksam abgeändert habe, kann sie mit diesem Vorbringen ebenfalls nicht durchdringen. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn es an einer anderen kollektiv- oder individualrechtlichen Grundlage für die Leistungsgewährung fehlt. Insoweit muss der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Arbeitgeber lediglich den anderweitig begründeten Anspruch erfüllen oder einer Verpflichtung nachkommen will; maßgeblich ist auch hier der Empfängerhorizont der begünstigten Arbeitnehmer (BAG, Urt. v. 17.3.2010 - 5 AZR 317/09; Schaub/Koch ArbR A-Z, Betriebliche Übung, beck-online). Vorliegend war die tarifliche Höhe der Ausbildungsvergütung bei Unterschreiten der 80% Grenze festgeschrieben. Durch die Erhöhung der Zahlung der Ausbildungsvergütung auf 880,00 Euro brutto musste der Kläger davon ausgehen, dass die Beklagte genau diesen tariflichen Anspruch erfüllen wollte. Dies gilt umso mehr, als es bereits Klagen und Geltendmachung von anderen Auszubildenden gab. Die Entstehung einer betrieblichen Übung ist bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter bb) verwiesen werden, da die Beklagte den dem Ausbildungsverhältnis innewohnenden Fürsorgegedanken nicht verwirklicht hat, sondern versucht hat, die Zahlung der Ausbildungsvergütung durch stillschweigende Erhöhung unterhalb der tariflichen Vergütung zu halten. dd) Die Beklagte hat somit - wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - keine Willenserklärung auf Vertragsänderung abgegeben. Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage eine stillschweigende Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB unter Berücksichtigung der Verkehrssitte abgegeben hätte. c) Die an den Kläger im Zeitraum vom 01.08.2019 bis 15.06.2020 gezahlte Vergütung ist nach § 25 BBiG nichtig (so auch LAG Schleswig-Holstein. Urt. vom 07.10.2020 - 6 Sa 39/20 -). Rechtsfolge der unangemessen vereinbarten Ausbildungsvergütung ist, dass der Kläger die einschlägige tarifliche Ausbildungsvergütung für den geltend gemachten Zeitraum verlangen kann. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Revision waren nicht ersichtlich, da aufgrund der Einzelfallentscheidung und der vorliegenden Konstellation die von der Beklagten angesprochene Frage einer Vertragsabänderung bei Vorliegen einer einfachen Schriftformklausel nicht zu entscheiden war. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache war nicht erkennbar. Die Parteien streiten über die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung des Klägers im vierten Ausbildungsjahr. Der Kläger durchlief in der Zeit vom 01.08.2016 bis zum 15.06.2020 bei der Beklagten, die in K. ein Kfz-Unternehmen betreibt, eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker. Im Ausbildungsvertrag vom 02.06.2016 vereinbarten die Parteien unter dem Punkt „E“ eine zu zahlende Ausbildungsvergütung in Höhe von 700,00 EUR brutto im vierten Ausbildungsjahr sowie unter dem Punkt „F“ eine regelmäßige Ausbildungszeit von 40 Stunden pro Woche. In § 11 ihres Ausbildungsvertrages vereinbarten die Parteien (Bl. 35 d. A.): „§ 11 Sonstige Vereinbarungen Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, können nur durch schriftliche Ergänzung unter G1 dieses Berufsausbildungsvertrages getroffen werden. Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten des Lehrlings von den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes abweicht, ist nichtig.“ Die Beklagte zahlte im Zeitraum 01.08.2019 bis 15.06.2020 entgegen der Vereinbarung im Ausbildungsvertrag an den Kläger eine Ausbildungsvergütung i. H. v. 880,00 Euro brutto monatlich. Auch zahlte sie an den Kläger für das dritte Ausbildungsjahr die Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten und der tarifvertraglichen Ausbildungsvergütung an den Kläger nach. Der Tarifvertrag über die Ausbildungsvergütungen für gewerbliche und kaufmännische Auszubildende in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes in Schleswig-Holstein e.V. in der Fassung vom 17.06.2012 (Bl. 75 - 78 d. A.) sah ab dem 01.08.2019 eine monatliche Ausbildungsvergütung für das vierte Lehrjahr in Höhe von 930,00 Euro brutto (Bl. 76 d. A.) bei einer wöchentlichen Ausbildungszeit von 36 Stunden (vergl. § 3 Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes in Schleswig-Holstein, gültig ab 01.05.2010) vor. Mit Schreiben vom 17.06.2021 (Bl. 12 - 13 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, für den Zeitraum ab dem 01.08.2018 die Vergütungsdifferenzen zu zahlen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die vertraglich vereinbarte Arbeitsvergütung sei nicht angemessen i.S.v. § 17 Abs. 1 BBiG, da sie die Vergütung in dem einschlägigen Ausbildungsvergütungs-TV um mehr als 20 % unterschreite. Der Ausbildungsvergütungs-TV sei einschlägig. Bei dem Vergleich der Vergütung müsse man nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein - 6 Sa 39/20 - nicht nur den Entgeltfaktor, sondern auch den Zeitfaktor berücksichtigen. Es ergebe sich eine angemessene Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.033,31 Euro monatlich. Durch das Unterschreiten der Mindestgrenze sei die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsabrede gemäß § 25 BBiG unwirksam geworden. An die Stelle der vereinbarten Vergütung trete die tarifliche Vergütung (BAG, Urt. v. 16.07.2013 9 AZR 784/11); hierbei sei kein Abschlag von 20 % auf die tarifliche Vergütung vorzunehmen. Zwar hätten sich die Ausbildungsvergütungen während der Dauer der Ausbildung verändert. Eine einmal nichtig gewordene Vergütungsabrede könne nicht dadurch geheilt werden, dass die Beklagte die Ausbildungsvergütung auf 80 % anhebt. Es sei das Risiko der Beklagten, wenn sie sich von Beginn des Ausbildungsverhältnisses an der Angemessenheitsgrenze von 80 % bewege. Auch habe man nicht konkludent eine andere Vergütungsvereinbarung getroffen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.609,76 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagtenvertreter hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte war der Auffassung, der Kläger übersehe, dass die ursprüngliche im Jahre 2016 vereinbarte Bruttovergütung für das vierte Ausbildungsjahr bei Euro 700,00 brutto gelegen habe, dass dies aber später von den Parteien einvernehmlich - zumindest konkludent - auf eine monatliche Vergütung in Höhe von 880,00 Euro brutto abgeändert worden sei. Darüber hinaus hinke die Argumentation des Klägers auch deshalb, weil der Kläger ausblende, dass etwa zum Zeitpunkt des Abschlusses des Berufsausbildungsvertrages am 03.06.2016 der Tarifvertrag, auf den er jetzt zwischen dem Zeitraum vom 01.08.2019 bis 30.06.2020 Bezug nehme, noch gar nicht existent gewesen sei. Dieser sei vielmehr erst am 01.08.2019 in Kraft getreten. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 01.12.2021 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages habe. Die von der Beklagten im Zeitraum vom 01.08.2019 bis zum 15.06.2020 geleistete Ausbildungsvergütung sei nicht im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG angemessen gewesen. Es ergebe sich für das vierte Ausbildungsjahr eine Unterschreitung der 80%-Grenze bei einer vertraglich vereinbarten Vergütung von 700,00 Euro pro Monat und einer monatlichen Ausbildungszeit von 173,2 Stunden mit einem Stundenlohn von 4,04 Euro brutto. Dies seien 67,67% der vergleichsweise zugrunde zu legenden tariflichen Vergütung. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass einvernehmlich ab dem 01.08.2019 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 880,00 Euro und damit mehr als 80% der tariflichen Vergütung an den Kläger gezahlt worden sei. Es sei weder eine ausdrückliche noch eine konkludente abändernde Vereinbarung über die Höhe der Ausbildungsvergütung getroffen worden. Es fehle eine § 11 des Arbeitsvertrages entsprechende schriftliche Ergänzung des Berufsausbildungsvertrages. Das Verhalten der Beklagten sei auch nicht als konkludente Vertragsänderung zu bewerten, da sie angesichts der bereits von den Kollegen des Klägers erhobenen Klagen vermeiden wollte, weniger als 80% der einschlägigen tariflichen Vergütung zu zahlen. Eine abändernde Vereinbarung oder einen darauf gerichteten Willen könne in einem solchen Verhalten nicht gesehen werden. Es liege in der Risikosphäre der Beklagten, wenn sie sich bei den vereinbarten Ausbildungsvergütungen jeweils an der 80%-Höhe der geltenden tariflichen Ausbildungsvergütung orientiere. Da die Beklagte kein Angebot auf Abgabe einer vertragsändernden Erklärung abgegeben habe, komme es nicht darauf an, ob der Kläger einen Annahmewillen getätigt habe. Gegen dieses, der Beklagten am 08.12.2021 zugestellte Urteil hat diese am 14.12.2021 Berufung eingelegt und diese am 31.01.2022 begründet. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel einer Klagabweisung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, dass sie aus ihrer Sicht sehr wohl ein Angebot durch Übersendung der monatlichen Gehaltsabrechnungen über 880,00 Euro brutto und der entsprechend vorgenommenen Abrechnung abgegeben habe. Aus der regelmäßigen Wiederholung dieser Verhaltensweise hätte der Kläger zwingend schließen müssen, dass die Beklagte die Ausbildungsvergütung erhöhen und damit eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgeben wollte und entsprechend § 145 BGB auch abgegeben habe. Das Angebot der Beklagten sei auch nicht formnichtig gewesen, weil die einfache Schriftform nach § 11 Satz 1 des Ausbildungsvertrages nicht eingehalten worden sei. Es handele sich um allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs. 1 BGB. Nach § 305 b BGB hätten individuelle Vertragsabreden Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Beklagte verweist im Übrigen auf BAG-Rechtsprechung zu diesem Punkt. Des Weiteren sei das Argument des Arbeitsgerichts fehlerhaft, dass es für die Beurteilung der Nichtigkeit einer Vereinbarung nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ankommen würde, da es nach der BAG-Rechtsprechung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts ankomme. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrages am 03.06.2016 habe die vertragliche Vereinbarung nicht der Regelung des § 17 BBiG widersprochen. Letztlich liege auch eine betriebliche Übung vor, nach der es sich entsprechend der dazu ergangenen Rechtsprechung um eine konkludente Vertragsänderung handele. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 01.12.2021 (4 Ca 875 e/21) abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagte sei bereits mit der Tariferhöhung vom 01.08.2019 unter die von der Rechtsprechung festgelegte und nunmehr auch in § 17 Abs. 4 BBiG gesetzlich normierte 80%-Grenze geraten, damit sei die Nichtigkeit bereits eingetreten und die Ausbildungsvergütung nicht mehr angemessen gewesen. Eine einmal nichtig gewordene Vergütungsvereinbarung könne nicht geltungserhaltend reduziert werden. Wäre die Konsequenz des gesetzwidrigen Verhaltens, dass nur die gerade noch angemessene Ausbildungsvergütung geschuldet würde, bestünde bei einem Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BBiG a.F. für die Beklagte kein Risiko, die nach der Verkehrsanschauung angemessene Ausbildungsvergütung zahlen zu müssen. An die Stelle der vereinbarten Vergütung trete die tarifliche Vergütung. Dieser Rechtsfolge versuche die Beklagte dadurch zu entgehen, dass sie ab dem 01.08.2019 erneut eine Ausbildungsvergütung von etwas mehr als 80% zahlte und behauptete, dass der Kläger durch die widerspruchslose Entgegennahme einer Änderung der Vergütungsabrede konkludent zugestimmt habe. Diese Argumentation gehe ins Leere. Im Übrigen sei das "Angebot" der Beklagten auch nicht gemäß § 145 BGB hinreichend bestimmt gewesen, da sie den Kläger nicht über die Gesamtumstände der erhöhten Zahlung aufgeklärt habe. Letztlich fehle es auch an einer nach §147 BGB erforderlichen Annahme des Angebots durch den Kläger. Hierbei sei auch nicht die Schriftform einvernehmlich abbedungen worden. Es handele sich nicht um eine individuelle Abrede; die ab dem 01.08.2019 gezahlte Ausbildungsvergütung sei einseitig bestimmt worden. Es fehle auch an einer Annahmeerklärung des Klägers. Schweigen sei keine Willenserklärung. Besondere Umstände, die dazu führten, dass das Schweigen des Klägers als eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung zu werten sei, habe die Beklagte nicht vorgetragen. Die Beklagte hält die Ausführungen des Klägers in weiten Teilen für rechtlich unerheblich. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2022 Bezug genommen.