Urteil
2 Sa 103/19
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2019:1126.2SA103.19.00
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Leitsätze
Im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast nach § 78 Satz 2 BetrVG muss das freigestellte Betriebsratsmitglied darlegen und beweisen, dass es ohne die Freistellung als Betriebsrat für die konkret ausgeschriebene Stelle ausgewählt worden wäre. Hierbei muss unter Zugrundelegung der objektiven Tatsachen und unter Berücksichtigung der Lebenswahrscheinlichkeit die angestrebte Karriere möglich und wahrscheinlich sein.(Rn.59)
Tenor
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 20.03.2019 - 2 Ca 1050 e/18 –
wird abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.357,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2018 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 01.08.2018 Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 Endstufe des Tarifvertrages für die H. Kliniken: K., O.klinik D., E.-Klinik H. und H.klinikum S. zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Differenz der geforderten Vergütung nach EG 10 Endstufe und der monatlich gezahlten Grundvergütung nach TG 7 Stufe 7 plus Besitzstandszulage in Höhe von 286,84 € Vergütung jeweils ab Monatsende des fälligen Vergütungsanspruchs zu zahlen.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
6. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast nach § 78 Satz 2 BetrVG muss das freigestellte Betriebsratsmitglied darlegen und beweisen, dass es ohne die Freistellung als Betriebsrat für die konkret ausgeschriebene Stelle ausgewählt worden wäre. Hierbei muss unter Zugrundelegung der objektiven Tatsachen und unter Berücksichtigung der Lebenswahrscheinlichkeit die angestrebte Karriere möglich und wahrscheinlich sein.(Rn.59) 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 20.03.2019 - 2 Ca 1050 e/18 – wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.357,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2018 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 01.08.2018 Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 Endstufe des Tarifvertrages für die H. Kliniken: K., O.klinik D., E.-Klinik H. und H.klinikum S. zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Differenz der geforderten Vergütung nach EG 10 Endstufe und der monatlich gezahlten Grundvergütung nach TG 7 Stufe 7 plus Besitzstandszulage in Höhe von 286,84 € Vergütung jeweils ab Monatsende des fälligen Vergütungsanspruchs zu zahlen. 5. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 6. Die Revision wird zugelassen. A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519 ZPO, § 520 ZPO. Insbesondere ist die Klage mit den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen zulässig. Für die Anträge zu 2. und 3. besteht ein Feststellungsinteresse. Nach § 256 ZPO muss der Kläger ein rechtliches Interesse daran haben, dass ein Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Der Kläger hat für den Antrag zu Ziffer 2. ein Feststellungsinteresse. Der Antrag ist zulässig, obwohl er auf die Erfüllung von Vergütungsansprüchen aus einem abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gerichtet ist. Bei Eingang der Klage am 02.08.2018 waren nur die mit dem Antrag zu Ziffer 1. geltend gemachten Ansprüche fällig. Der Kläger hat mit der Berufungsschrift vorgetragen, dass im Laufe des Verfahrens weitere Vergütungsansprüche fällig wurden. Dies gilt jedenfalls für die bis zum 26.11.2019 fällig gewordenen Zahlungsansprüche des Klägers. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung ist gegeben. Das Feststellungsinteresse stelle eine besondere Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses dar. Die später eingetretene Fälligkeit zwingt den Kläger nicht zu einem Wechsel von der Feststellungs- zur Leistungsklage. Insbesondere die Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistungen steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen (BGH, NJW 86, 2507). Angesichts des Bestreitens der Beklagten, dass dem Kläger überhaupt Ansprüche nach der Vergütungsgruppe E 10 zustehen, sind auch die ab dem 01.08.2018 bereits entstandenen Ansprüche des Klägers gefährdet. Es besteht tatsächliche Unsicherheit über die Vergütungsansprüche. Das begehrte Feststellungsurteil ist geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Für den Antrag zu Ziffer 3. besteht ebenfalls ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO. Die Feststellung dient dazu, dass klargestellt wird, ab wann und in welcher Höhe eine Verzinsung von nachzuzahlenden Vergütungsdifferenzen zu erfolgen hat (BAG Urteil v. 22.03.1995 - 4 AZR 793/93 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 194; BAG Urteil v. 23.09.2009 - 4 AZR 166/08 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311 Rn. 13; BAG Urteil v. 24.02.2016 - 4 AZR 485/13 -, Rn. 12, juris). B. Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 20.03.2019 ist abzuändern. Der Kläger hat Anspruch auf die Zahlung in Höhe von 7.357,60 € brutto nebst Zinsen als Gehaltsrückstand für die Monate Dezember 2017 bis einschließlich Juli 2018 (I.). Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 01.08.2018 Vergütung nach Entgeltgruppe 10 Endstufe des Tarifvertrags für die H. Kliniken: K., Klinik D., E.-Klinik H. und Klinikum S. zu zahlen (II.). Der Kläger hat des Weiteren Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Differenz der geforderten Vergütung nach EG 10 Endstufe und der monatlich gezahlten Grundvergütung nach TG 7 Stufe 7 plus Besitzstandszulage in Höhe von 286,84 € Vergütung jeweils ab Monatsende des fälligen Vergütungsanspruches zu zahlen (III.). I. Der Kläger hat Anspruch auf die Zahlung in Höhe von 7.357,60 € brutto nebst Zinsen als Gehaltsrückstand für die Monate Dezember 2017 bis einschließlich Juli 2018. Nach § 78 Satz 2 BetrVG darf eine Tätigkeit als Betriebsratsmitglied zu keiner Benachteiligung im beruflichen Aufstieg führen. Das BAG führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass § 78 Satz 2 BetrVG nicht nur ein Gebot an den Arbeitgeber darstellt, dem Betriebsratsmitglied eine berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, wie er sie bei hypothetischer Betrachtung ohne die Betriebsratstätigkeit vollzogen hätte, sondern ebenfalls als eigenständige Anspruchsgrundlage für das Betriebsratsmitglied auf Gewährung einer dementsprechenden Vergütung dient (BAG, Urteil v. 17.08.2005 - 7 AZR 528/04 -, NZA 2006, 448; BAG, Urteil v. 15.01.1992 - 7 AZR 194/91 -, AP Nr. 84 zu § 37 BetrVG; vgl. auch Thüsing/Denzer, Rechtssichere Betriebsratsvergütung, Rn. 194). Wenn ein Arbeitnehmer ohne das Betriebsratsamt in einer Position mit höherer Vergütung aufgestiegen wäre, erwächst ihm aus § 78 Satz 2 BetrVG ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlung einer dieser Position entsprechenden Vergütung (BAG, Urteil v. 17.08.2005 - 7 AZR 528/04 -, NZA 2006, 448; Thüsing/Denzer, a. a. O., Rn. 194). Das nach § 38 BetrVG freigestellte Betriebsratsmitglied kann den Arbeitgeber daher unabhängig von dessen Verschulden auf die Zahlung der Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen, wenn es ohne die Freistellung mit Aufgaben betraut worden wäre, die die Eingruppierung in der höheren Vergütungsgruppe rechtfertigen (BAG, Urteil v. 27.06.2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 der Gründe m. w. N., BAGE 98, 164; BAG, Urteil v. 17.08.2005 - 7 AZR 528/04 -, Rn. 18. AP BetrVG 1972, § 37 Nr. 142; BAG, Urteil v. 14.07.2010 - 7 AZR 359/09 -, Rn. 19, juris). Um zu ermitteln, ob der Amtsträger dadurch in seinem beruflichen Aufstieg benachteiligt wurde, muss sein beruflicher Werdegang ohne die Freistellung nachgezeichnet werden. Durch eine solche Nachzeichnung darf er weder besser noch schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt (vgl. BAG, Urteil v. 14.07.2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 19, juris). Will ein Amtsträger geltend machen, dass er ohne die Ausübung seines Amtes oder ohne die Freistellung durch Beförderung einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, hat er hierzu mehrere Möglichkeiten (BAG Urteil v. 27.06.2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b aa der Gründe m. w. N.). Er kann z. B. - wie der Kläger - dartun, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und seiner Betriebsratstätigkeit erfolglos geblieben ist (BAG, Urteil v. 14.07.2010 - 7 AZR 359/09 -, Rn. 20, juris). Auch wenn eine tatsächliche oder fiktive Bewerbung danach keinen Erfolg gehabt hat, steht dies einem Anspruch des Klägers nicht zwingend entgegen. Scheitert nämlich eine tatsächliche oder fiktive Bewerbung des freigestellten Betriebsratsmitgliedes an fehlenden Fachkenntnissen oder daran, dass der Arbeitgeber sich zur Beurteilung der fachlichen und beruflichen Qualifikation infolge der Freistellung außerstande gesehen hat, so ist zwar die Entscheidung des Arbeitgebers für den als fachlich qualifizierter erachteten Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann in einem solchen Fall ein fiktiver Beförderungsanspruch des Amtsinhabers bestehen, wenn das Fehlen von aktuellem Fachwissen gerade aufgrund der Freistellung eingetreten ist (vgl. BAG, Urteil v. 14.07.2010 - 7 AZR 359/09 -, Rn. 20, juris; BAG, Urteil v. 27.06.2001, - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b aa der Gründe, a. a. O.). Hierbei gilt insbesondere für freigestellte Betriebsratsmitglieder: Je länger die Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds andauert, desto weiter entfernt er sich von seiner ursprünglichen Tätigkeit und desto schwieriger wird es nachzuvollziehen, wie die hypothetische Karriere ohne das Betriebsratsamt verlaufen wäre. Unmittelbar daran knüpft sich die Frage an, was das Betriebsratsmitglied darlegen muss, um die behauptete Benachteiligung aufgrund der Betriebsratstätigkeit darzulegen und zu beweisen. Die Rechtsprechung fordert, dass dem Betriebsratsmitglied der Nachweis gelingt, dass es ohne seine Tätigkeit als Mitglied der Betriebsvertretung inzwischen mit einer Aufgabe betraut worden wäre, die ihm den Anspruch auf das begehrte Arbeitsentgelt geben würde (BAG, Urteil v. 17.08.2005 - 7 AZR 528/04 -, NZA 2006, 448; BAG, Urteil v. 11.12.1991 - 7 AZR 75/91 -, NZA 1993, 909; Thüsing/Denzer, a. a. O., Rn. 197). Insoweit besteht das Erfordernis, dass das Betriebsratsmitglied darlegt und beweist, dass es eine entsprechende berufliche Entwicklung genommen hätte und zum anderen muss es darlegen, dass zwischen dem Ausbleiben und der Betriebsratstätigkeit ein kausaler Zusammenhang besteht (so auch Thüsing/Denzer, a. a. O., Rn. 197). Das Betriebsratsmitglied hat unter Berücksichtigung seiner prozessualen Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) Hilfstatsachen vorzubringen, dass es eine entsprechende berufliche Entwicklung ohne die Betriebsratstätigkeit genommen hätte. Hierbei kann sich das Betriebsratsmitglied auf das Vorliegen von Indizien berufen, von denen auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Kausalität geschlossen werden kann (Thüsing/Denzer, a. a. O., Rn. 216). Unter anderem wird in der Literatur vertreten, dass die entsprechende Beförderung aufgrund der gezeigten Leistungen des Betriebsratsmitglieds im Bereich des Möglichen liegen müsse (Von Steinau-Steinrück/Kuntsch, NJW-Spezial 2017, 754, 755; Thüsing/Denzer, a. a. O., Rn. 217). Als Folge hiervon wird vertreten, dass dann, wenn bereits die berufliche Entwicklung von Arbeitnehmern mit gleicher Qualifikation als Hilfstatsache herangezogen werden kann, dies erst recht gelten müsse, wenn ein Arbeitnehmer tatsächlich befördert wurde, der für die konkrete Stelle niedriger qualifiziert war als das Betriebsratsmitglied. In diesem Fall könne indiziell angenommen werden, dass eine Bewerbung des Betriebsratsmitgliedes ohne sein Betriebsratsamt erfolgreich gewesen wäre (Thüsing/Denzer, a. a. O.; Rn. 219). Unklar ist, welchen Grad der Wahrscheinlichkeit das Betriebsratsmitglied für eine hypothetische Karriere vortragen muss. Nach Auffassung der Berufungskammer muss hierbei unter Zugrundelegung der objektiven Tatsachen und unter Berücksichtigung der Lebenswahrscheinlichkeit die angestrebte Karriere möglich und wahrscheinlich sein. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben rechtfertigt das tatsächliche Vorbringen des Klägers den geltend gemachten Vergütungsanspruch aufgrund einer fiktiven Beförderung. Der Vortrag des Klägers lässt den Schluss zu, dass er ohne die Freistellung als Betriebsrat für die konkret ausgeschriebene Stelle einer Pflegedienstleitung ausgewählt worden wäre. Hierbei kommt es ersichtlich nicht darauf an, dass Frau F. als Stationsleitung und als Krankheitsvertretung auf der zu besetzenden Stelle bereits Erfahrungen sammeln konnte und dies im Vorstellungsgespräch positiv vermerkt worden ist. Der Kläger konnte aufgrund seiner Freistellung seit dem 01.04.2006 keinerlei praktische Erfahrungen sammeln. Dies gilt für jede Tätigkeit im Bereich der Beklagten. Der Kläger hat jedoch aufgrund seiner in den Jahren 1991 - 1993 absolvierten Ausbildung den entsprechenden Abschluss einer Pflegedienstleitung erworben. Er war damit für die ausgeschriebene Stelle sogar besser qualifiziert als Frau F.. Der Kläger war jedenfalls vom 01.07.1993 bis 30.09.1994 als stellvertretender Pflegedienstleiter tätig, um sodann bis zum 15.01.1998 Bereichsleiter Pflegedienst zu sein. Ab dem 15.01.1998 übernahm der Kläger in seiner Eigenschaft als Bereichsleiter Pflegedienst die Koordination für den Bereich Endo-Früh-Rehaphase B und damit verbunden die Leitung der Station 1C. Mit der Änderungskündigung vom 21.12.1998 bot die Beklagte dem Kläger eine Stelle als stellvertretende Stationsleitung an. Nachdem sich die Parteien im gerichtlichen Verfahren geeinigt hatten, wurde der Kläger als 2. Hauptnachtwache tätig. Alle diese vom Kläger ausgefüllten Tätigkeiten beinhalteten eine Leitungsfunktion. Mit dem Zwischenzeugnis vom 13.01.1998 bestätigte die Beklagte dem Kläger sodann auch, dass dem Kläger neben der Betreuung aller Mitarbeiter der Abteilungen Orthopädie 2, Innere Medizin, Neurologie, des Dauernachtdienstes und der Dialyse der Bereich Fortbildung und Qualitätssicherung in der Pflege zugewiesen wurde. Zu seinen Aufgaben gehörte die Schulung der Stationsleitungen, die Vorbereitung und Durchführung von Stations- und Abteilungsbesprechungen, Erstellung und Einführung von Pflegestandards, Erstellung neuer Pflegekonzepte (Bereichspflege), Kontrolle der Pflegedokumentationen und Eingruppierung nach PPR, Erstellung von Dienst- und Arbeitsanweisungen, Bearbeitung, Kontrolle und Genehmigung von Dienst- und Urlaubsplänen sowie die Mitwirkung bei Personalauswahl, Einstellungen und Personaleinsatz. Auf den Inhalt des Zwischenzeugnisses (Bl. 42 d. A.) wird Bezug genommen. Es kann - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger keine Leitungserfahrung hat. Diese ist durchgängig bei ihm bis zu seiner Freistellung vorhanden. Dem Kläger ist das Sammeln (weiterer) praktischer Erfahrung im Bereich der Pflegedienstleitung lediglich aufgrund seiner Freistellung unmöglich gewesen. Jedenfalls hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie dem Kläger auch die Fähigkeiten einer Stationsleitung zutraut, indem ihm genau diese Stelle im Rahmen der Änderungskündigung angeboten worden ist. Auf einen Qualifikationsvorsprung von Frau F. kann sich die Beklagte daher nicht berufen. Dieser liegt allenfalls in der aktuellen Pflegeerfahrung, die dem Kläger allein wegen seiner Freistellung fehlt. Bereits das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als 2. Hauptnachtwache Leitungsfunktionen innehatte. Die später vorgenommene Umorganisation, die dazu führte, dass die Nachtdienstmitarbeiter schrittweise den Stationen zugeordnet wurden und schließlich ein Wechsel auf ein 3-Schicht-Modell erfolgte, kann jedenfalls nicht dem Kläger in der Form angelastet werden, dass ihm die Leitungsfunktion abgesprochen wird. Hierzu hat die Beklagte auch nicht substantiiert vorgetragen. Es kam auch nicht darauf an, ob die Beklagte der Tätigkeit als Stationsleitung ein höheres Gewicht zumaß als der Tätigkeit einer Hauptnachtwache. Es geht nicht um die Frage der Bestenauslese im Rahmen eines Konkurrentenverfahrens, sondern allein um die Frage ob dem Kläger der Nachweis gelingt, dass er ohne seine Tätigkeit als Mitglied der Betriebsvertretung inzwischen mit einer Aufgabe betraut worden wäre, die ihm den Anspruch auf die begehrte Vergütung geben würde. Der Kläger hat sich wiederholt auf eine konkrete Stellenausschreibung beworben. Wie das Arbeitsgericht bereits zu Recht ausgeführt hat, ist die Beklagte frei in der Formulierung und Festlegung der von ihr geforderten Qualifikationen für die zu besetzende Stelle einer Pflegedienstleitung. Der Beklagten stand es daher frei, das Profil in der Stellenausschreibung so zu formulieren, dass auch Personen ihre Bewerbung abgeben konnten, die nicht über eine Ausbildung als Pflegedienstleitung verfügten. Mit dem Arbeitsgericht geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte bewusst den Kreis der möglichen Bewerber auf Frau F. ausdehnen wollte. Damit war es aber auch möglich, dass der Kläger, der über die Qualifikation eines Pflegedienstleiters verfügt, eine entsprechende Bewerbung abgeben konnte. Eine Benachteiligung des Klägers lässt sich aus dieser Stellenausschreibung allein nicht ableiten. Die Art und Weise der Stellenausschreibung während des Urlaubs des Klägers und der einzigen Möglichkeit sich über das hausinterne Online-portal zu bewerben, machen nach Auffassung der Kammer jedoch deutlich, dass die Beklagte eine Bewerbung des Klägers gerne verhindert hätte. Dass der Kläger die angebotene Stelle bei einer Zusage auch angenommen hätte, ergibt sich zum einen aus der Tatsache, dass der Kläger sich bereits bei der Stellenausschreibung im Jahre 2009 auf diese Stelle beworben hat und dies jetzt wiederholt hat. Aufgrund der absolvierten Ausbildung zur Pflegdienstleitung ist es wahrscheinlich und lebensnah, dass der Kläger auf eine derartige Position hingearbeitet hat. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger bereit gewesen wäre, seine Freistellung oder gar seine Betriebsmitgliedschaft aufzugeben, um die Stelle auszufüllen. Lehnt der Arbeitnehmer ab, muss ihm der Anspruch aus § 78 Satz 2 BetrVG auf Zahlung der Vergütung entsprechend der angestrebten Stelle zustehen (LAG Düsseldorf, Urteil v. 27.04.2018 - 10 Sa 717/17 -, BeckRS 2018, Rn. 42, 44; Thüsing/Denzer, a. a. O., Rn. 206). Es kommt lediglich darauf an, ob die Benachteiligung objektiv vorliegt. Dass die Beförderung aufgrund einer eigenen Entscheidung ausbleibt, kann nichts daran ändern, dass es keinen Unterschied machen kann, ob sich ein Arbeitnehmer entscheidet, Betriebsratsmitglied zu werden - und in der Folge nicht schlechter gestellt werden darf, als er ohne das Betriebsratsamt stünde -, oder dafür weiterhin Betriebsratsmitglied zu bleiben (Thüsing/Denzer, a. a. O., R. 206). Jedenfalls ist unter Berücksichtigung der oben dargelegten Erfordernisse davon auszugehen, dass die Übertragung der Stelle einer Pflegedienstleitung auf den Kläger mit einer Ausbildung zum Pflegedienstleiter und der Erbringung von Leitungstätigkeiten bis zu seiner Freistellung am 01.04.2006 aufgrund seiner Qualifikation und der bereits gezeigten Leistungen objektiv im Bereich des Möglichen und Wahrscheinlichen gelegen und er die Beförderungsstelle auch tatsächlich gewährt bekommen hätte. Die Kammer geht davon aus, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer tatsächlich befördert wurde, der für die konkrete Stelle niedriger qualifiziert war als das Betriebsratsmitglied indiziell angenommen werden kann, dass eine Bewerbung des Betriebsratsmitgliedes ohne sein Betriebsratsamt erfolgreich gewesen wäre. Der Kläger hat demgemäß genügend Hilfstatsachen vorgetragen, die den Schluss darauf zulassen, dass seine Bewerbung ohne die Freistellung durch das Betriebsratsamt erfolgreich gewesen wäre. Die Beklagte ist dem nicht erfolgreich entgegengetreten. Der Kläger hat daher Anspruch auf die geltend gemachte Zahlung in Höhe von 7.357,60 € nebst Zinsen nach der Entgeltgruppe 10 Endstufe des Tarifvertrages für die H- Kliniken, da die Tätigkeit einer Pflegedirektorin dort eingereiht worden ist. Unter Berücksichtigung der Darlegungen des Klägers ergibt sich eine monatliche Differenz zu seiner bisherigen Vergütung der Tarifgruppe 7 und der an ihn gezahlten Besitzstandszulagen in Höhe von 919,70 € x 8 Monate für die Monate Juli 2018 bis Dezember 2018, insgesamt 7.357,60 €. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. II. Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 01.08.2018 Vergütung nach Entgeltgruppe 10 Endstufe des Tarifvertrags für die H. Kliniken: K., Klinik D., E.-Klinik H. und Klinikum S. zu zahlen. Da dem Kläger nach den obigen Darlegungen unter I. der Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung nach der entgeltgruppe 10 Endstufe des Tarifvertrages für eine Tätigkeit einer Pflegedienstleitung zusteht, ergibt sich dies auch für den Folgezeitraum. III. Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Differenz der geforderten Vergütung nach EG 10 Endstufe und der monatlich gezahlten Grundvergütung nach TG 7 Stufe 7 plus Besitzstandszulage in Höhe von 286,84 € Vergütung jeweils ab Monatsende des fälligen Vergütungsanspruches zu zahlen. Nachdem der Kläger in der Berufungsinstanz für den Zinsantrag klargestellt und dargelegt hat, dass Mietzuschuss, persönliche Zulage und Ausgleichszulage auch nach der Höhergruppierung geschuldet sind und lediglich die Besitzstandszulage anzurechnen ist, können sich auch die durch die Beklagte zu zahlenden Zinsen nach §§ 286, 288 BGB nur auf die Differenz der geforderten Vergütung nach EG 10 Endstufe und der monatlich gezahlten Grundvergütung nach TG 7 plus Besitzstandszulage in Höhe von 286,84 € jeweils ab Monatsende des fälligen Vergütungsanspruches beziehen. Der Vortrag ist unstreitig. Die Beklagte ist dem Zinsanspruch nicht entgegengetreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Revision war nach § 72 ArbGG wegen der Unklarheiten der Darlegungs- und Beweislast des Klägers im Hinblick auf die Benachteiligung nach § 78 Satz 2 BetrVG zuzulassen. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als freigestelltes Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Vergütung als Pflegedirektor hat. Der 1962 geborene Kläger ist examinierter Krankenpfleger. Nach Absolvierung einer dreijährigen Vollzeitausbildung (1991 - 1993) erwarb er den Abschluss als Pflegedienstleitung und trat am 01.07.1993 in die Dienste der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge Anwendung, die ver.di mit den H.-Kliniken abgeschlossen hat. Dies sind der Entgeltrahmen zum Manteltarifvertrag D. vom 01.01.1999 sowie der Entgelttarifvertrag zwischen den H.-Kliniken K., der H. Klinik D., der E.-Klinik H., dem Klinikum S. und ver.di. Der Kläger erhält derzeit ein regelmäßiges Gesamtbrutto i. H. v. 4.276,40 €. Die Vergütung nach EG 10 Endstufe 10 beträgt seit dem 01.03.2017 4.802,28 €. Die Besitzstandszulage ist auf die Vergütungsdifferenz anzurechnen, die weiteren besonderen Bestandteile des Gehaltes des Klägers wären weiterzuzahlen. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der anzurechnenden Besitzstandszulage eine monatliche Differenz von 919,70 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Seite 6 der Klagschrift vom 01.08.2018 (Bl. 6 d. A.) verwiesen. Vom 01.07.1993 bis zum 30.09.1994 war der Kläger als stellvertretender Pflegedienstleiter beschäftigt. Die Stelle war befristet für die Dauer einer Weiterbildung der eigentlichen Stelleninhaberin, Frau I. O.. Nach ihrer Rückkehr aus der Weiterbildung wurde der Kläger als Bereichsleiter Pflegedienst weiterbeschäftigt. Der zunächst ebenfalls befristete Arbeitsvertrag wurde anschließend entfristet. Unter dem 13.01.1998 erteilte die Beklagte dem Kläger ein Zwischenzeugnis. Wegen des Inhalts wird auf die Anlage K8 (Bl. 42 ff. d. A.) Bezug genommen. Ab dem 15.01.1998 wurde der Kläger aus der Kostenstelle 453 herausgelöst und übernahm ab dem gleichen Zeitpunkt in seiner Eigenschaft als Bereichsleiter Pflegedienst die Koordination für den Bereich Endo-Früh-Rehaphase B, und damit verbunden die Leitung der Station 1C zunächst befristet auf ein halbes Jahr. Am 21.12.1998 sprach die Beklagte eine Änderungskündigung zum 31.03.1999 aus und bot dem Kläger ab dem 01.04.1999 die Stelle als stellvertretender Stationsleiter auf der Station 5A an. Nachdem der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben hatte, schlossen die Parteien unter dem 01.04.1999 einen gerichtlichen Vergleich. Darin vereinbarten sie, dass der Kläger als sogenannte zweite Hauptnachtwache bei der Beklagten tätig wird und dafür eine Vergütung der EG 7, Stufe 3 sowie gewisse Besitzstandszulagen erhält. Die Beklagte beschäftigte 1999 und in den Folgejahren ca. 40 Nachtdienstmitarbeiter, die als Dauernachtwachen eingesetzt waren. Der Nachtdienst erstreckte sich auf alle fünf Fachabteilungen der Beklagten. Die Hauptnachtwache hatte gegenüber allen Mitarbeitern des Nachtdienstes fachlich, organisatorisch und disziplinarisch entsprechende Weisungsbefugnisse und übte zudem während der Nacht das Hausrecht aus. In der Folgezeit wurde eine Umorganisation vorgenommen, die dazu führte, dass die Nachtdienstmitarbeiter schrittweise den Stationen zugeordnet wurden und schließlich ein Wechsel auf ein 3-Schicht-Modell erfolgte. Im Jahr 2002 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt, ab dem 01.01.2005 wurde er zur Hälfte wegen Tätigkeiten als Konzernbetriebsratsmitglied freigestellt. Seit dem 01.04.2006 ist der Kläger Vorsitzender des Betriebsrates und für diese Tätigkeit vollständig freigestellt. Damit endete auch seine Tätigkeit als zweite Hauptnachtwache. Nachdem der damalige Pflegedienstleiter ausschied, bewarb sich der Kläger auf die Stelle. Die Stelle wurde mit einem externen Bewerber, Herrn M., besetzt. Ende Mai 2013 schied Herr M. aus. Seine Stelle wurde zunächst nicht nachbesetzt, stattdessen nahm die stellvertretende Pflegedienstleiterin, Frau I. O., die Aufgaben vertretungsweise wahr. Sie erkrankte im November 2015, war im Januar 2016 kurzzeitig wieder im Dienst und ist seit dem 01.03.2016 dauerhaft erkrankt. Als Krankheitsvertretung setzte die Beklagte die damalige Stationsleiterin, Frau A. F., ein. Am 15.09.2016, während der Kläger sich im Urlaub befand, wurde die Stelle des/der Pflegedirektors/direktorin intern ausgeschrieben. Wegen des Inhalts der Stellenausschreibung wird auf die Anlage K10 (Bl. 46 ff. d. A.) verwiesen. In der Folgezeit bewarben sich der Kläger sowie Frau A. F. auf die ausgeschriebene Stelle. Am 21.10.2016 führte die Beklagte ein Vorstellungsgespräch mit dem Kläger. Auf Arbeitgeberseite nahmen an dem Vorstellungsgespräch Frau M. T., Herr Dr. A. F. sowie Herr T. G. teil. Die Teilnehmer des Vorstellungsgesprächs machten sich handschriftliche Notizen auf einem Fragebogen, der mit den Bewerbern durchgegangen wurde. Frau T. notierte unter „Zusammenfassung/Ergebnis“ unter anderem bei dem Kläger: „keine aktuelle Pflegeerfahrung aktiv, aber elementar bei derzeitiger Lage im Haus“ sowie „Stärke in Organisation von Pflege“. Bei Frau A. F. notierte sie: „Erfahrung in der direkten Pflege und der Stationsleitung sehr ausgeprägt“. Die Auswahlentscheidung traf der Geschäftsführer der Beklagten nach einer Information durch Frau T., Herrn Dr. F. und Herrn G.. Frau F. erhielt die Stelle als Pflegedirektorin. In der H.-Stellenbörse vom 13.06.2019 fanden sich 5 Stellenausschreibungen für die Position eines Pflegedirektors sowie eine Ausschreibung für die Position eines Pflegerischen Bereichsleiters, die alle eine qualifizierte Weiterbildung bzw. ein abgeschlossenes Studium forderten (vgl. Bl. 84 - 85 d. A.). Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen Vergütungsanspruch gemäß § 78 S. 2 BetrVG auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 Endstufe, in der Beschäftigte eingruppiert sind, die als Pflegedirektor/in arbeiten, geltend. Der Kläger meint, nur aufgrund seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied werde er nicht als Pflegedirektor beschäftigt. Der Kläger habe als einziger Beschäftigter der Beklagten neben Frau O. die Qualifikation als Pflegedienstleiter sowie eine einschlägige Berufserfahrung in dieser Tätigkeit. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens von Herrn M. im Mai 2013 sei der Kläger bereits freigestelltes Betriebsratsmitglied gewesen. Wäre er noch im Bereich der Pflegedienstleitung tätig gewesen, hätte es nahegelegen, ihn auch heranzuziehen, um die durch das Ausscheiden von Herrn M. entstandene Vakanz zu füllen. Dies wäre spätestens dann erfolgt als Frau O. wegen ihrer Erkrankung ab März 2016 die Aufgaben als Pflegedienstleiterin nicht mehr wahrnehmen konnte. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt – unstreitig - nicht als Pflegedienstleitung eingesetzt werden können, da er freigestelltes Betriebsratsmitglied gewesen sei. Die Beklagte habe sich für eine interne Vertretungsregelung entschieden und habe die Stationsleiterin A. F. mit der Aufgabe der Vertretung von Frau O. betraut. Wäre der Kläger nicht freigestellt gewesen, hätte es nahegelegen, dass die Beklagte in dieser Situation auf einen Beschäftigten zurückgreift, der über die erforderliche Qualifikation verfügt. Aus dieser gesamten Entwicklung ergebe sich bereits, dass die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung des Klägers gemäß § 78 S. 2 BetrVG vorliegen. Der Kläger habe während der gesamten Beschäftigungszeit bei der Beklagten Leitungsaufgaben wahrgenommen. Schon bei seiner Einstellung seien die Parteien davon ausgegangen, er werde langfristig die Pflegedienstleitung übernehmen. Der Kläger behauptet, auch als zweite Hauptnachtwache habe er Leitungsverantwortung gehabt. Die Bezeichnung bedeute nicht, dass der Kläger als Vertretung der Hauptnachtwache tätig gewesen sei. Es sei vielmehr eine zweite Position Hauptnachtwache eingeführt worden. Nachdem die andere Hauptnachtwache im Dezember 2000 in den Tagdienst gewechselt sei, sei er, der Kläger, alleine als Hauptnachtwache tätig gewesen. Weiterhin lägen Hilfstatsachen vor, die indizieren, dass der Kläger die berufliche Entwicklung bis hin zur Pflegedienstleitung ohne seine Amtstätigkeit tatsächlich genommen hätte. Insbesondere sei im Hinblick auf eine Diskriminierung zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Stellenausschreibung extra zu einem Zeitpunkt veröffentlicht habe, in der der Kläger im Urlaub gewesen sei. Die von der Arbeitgeberin im Intranet veröffentlichte Stellenausschreibung sei so programmiert worden, dass ein Zugriff von außerhalb nicht möglich gewesen sei. Außerdem sei in der Ausschreibung verlangt worden, dass man sich ausschließlich über das Onlinestellenportal bewerben kann, was nur möglich gewesen sei, wenn man sich an einem Dienst-PC der Klinik eingeloggt habe. Zu berücksichtigen seien auch die Notizen der Mitarbeiterin Frau T.. Daraus ergebe sich, dass die Beklagte entscheidend darauf abgestellt habe, dass dem Kläger die aktuelle Pflegeerfahrung fehle. Dies sei nur darauf zurückzuführen, dass der Kläger als Betriebsratsmitglied freigestellt gewesen sei. Damit sei belegt, dass er nur deshalb nicht für die streitgegenständliche Stelle ausgewählt worden sei, da er freigestelltes Betriebsratsmitglied ist. Mit der Klage machte der Kläger den Gehaltsrückstand für die Monate Dezember 2017 bis einschließlich Juli 2018 geltend und erhebt für die Zukunft eine Feststellungsklage. Der Kläger hat mit seiner am 02.08.2018 eingegangenen Klage beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.357,60 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2018 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 01.08.2018 Vergütung nach Entgeltgruppe 10 Endstufe des Tarifvertrags für die H. Kliniken: K., Klinik D., E.-Klinik H. und Klinikum S. zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Differenz der geforderten Vergütung nach EG 10 Endstufe und der gezahlten Vergütung jeweils am Monatsende des fälligen Vergütungsanspruches zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, der Kläger habe weder hinreichend substantiiert dargelegt, dass er ohne seine Amtstätigkeit Pflegedirektor bei der Beklagten geworden wäre, noch habe er hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Entscheidung der Beklagten, Frau A. F. auf die Position zu versetzen, unter Verstoß gegen § 78 S. 2 BetrVG getroffen worden sei. Der Kläger habe vielmehr lediglich dargelegt, dass eine Chance auf einen entsprechenden beruflichen Werdegang bestanden habe. Dies reiche allerdings gerade nicht aus. Die Beklagte behauptet, die Entscheidung über die Stellenbesetzung sei durch den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn C. K., getroffen worden. Eine schriftliche Empfehlung der Kommission, die die Bewerbungsgespräche geführt habe, habe es nicht gegeben. Bei den handschriftlichen Notizen von Frau T. handele es sich nicht um einen Auswahlvermerk, sondern um persönliche Eindrücke der stellvertretenden Personalleiterin. Aus der bloßen Qualifikation des Klägers leite sich kein Anspruch bzw. die Schlussfolgerung ab, tatsächlich Pflegedienstleiter bei der Beklagten zu werden. Die Qualifikation begründe ebenfalls lediglich eine solche Möglichkeit. Die Entscheidung für Frau F. und gegen den Kläger habe nicht entscheidend auf dem Fehlen der aktuellen Pflegeerfahrung beruht. Die Beklagte sei als private Arbeitgeberin in der Auswahlentscheidung frei. Sie habe auch in der Stellenausschreibung nicht genannte Kriterien berücksichtigen und gewichten können. Der Beklagten sei eine mehrjährige Erfahrung als Stationsleitung laut Stellenausschreibung wichtig gewesen. Bei der Tätigkeit des Klägers als zweite Hauptnachtwache habe es sich nicht um eine Aufgabe mit besonderer Leitungsverantwortung gehandelt. Insbesondere sei diese Tätigkeit nicht mit einer Stationsleitung vergleichbar. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.03.2019 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 10 entsprechend einer Tätigkeit als Pflegedirektor habe. Ein Anspruch aus § 78 Satz 2 BetrVG sei nicht gegeben, weil dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers eine Diskriminierung wegen seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied nicht zu entnehmen sei. Es ließen sich aus der Stellenausschreibung keine Rückschlüsse auf eine Diskriminierung des Klägers wegen seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied ziehen. Angesichts der Mitarbeiterzahl der Beklagten lasse sich auch daraus, dass die Stellenausschreibung zu einem Zeitpunkt veröffentlicht worden sei als der Kläger im Urlaub war, keine Rückschlüsse daraus ziehen, dass sie damit eine Bewerbung des Klägers verhindern wollte. Es sei jedenfalls unklar, inwieweit eine Verknüpfung zur Betriebsratstätigkeit des Klägers aus dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gezogen werden könne. Im Übrigen sei die Beklagte grundsätzlich frei darin, das Profil in der Stellenausschreibung festzulegen. Die Tatsache, dass in der Stellenausschreibung eine Qualifikation als Pflegedienstleitung, die der Kläger anders als Frau F. aufweise, nicht verlangt werde, möge darauf hindeuten, dass die Beklagte den Kreis der möglichen Bewerber auf Frau F. ausdehnen wollte, indiziere aber keine Diskriminierung des Klägers wegen seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied. Dem Kläger sei nicht der Nachweis gelungen, dass er ohne seine Tätigkeit als Betriebsratsmitglied die streitgegenständliche Stelle erhalten hätte. Die Beklagte habe zur Überzeugung der Kammer dargelegt, dass die konkrete Berufserfahrung als Stationsleitung und die Erfahrung von Frau F. für die ausgeübte Tätigkeit als Pflegedienstleitung im Rahmen ihrer Stellvertretung wichtig waren und sie aus Sicht der Beklagten besser qualifiziert sei als der Kläger. Der Kläger sei lediglich als stellvertretender Stationsleiter tätig gewesen und diese Tätigkeit liege einige Jahre zurück. Aus Sicht der Kammer habe der Kläger bei seiner Tätigkeit als erste Hauptnachtwache ebenfalls eine Leitungsfunktion innegehabt. Die Beklagte sei jedoch frei darin der Tätigkeit als Stationsleitung ein höheres Gewicht als der Tätigkeit als zweiter Hauptnachtwache beizumessen. Hinsichtlich der Behauptung des Klägers, es hätte ohne seine Freistellung nahegelegen, ihn im Zeitpunkt des Weggangs von Herrn M. mit dessen Aufgabe zu betrauen, handele es sich um eine bloße Vermutung des Klägers. Der Feststellungsantrag zu 2. sei unbegründet, weil der Kläger schon keinen Anspruch auf Zahlung nach der Entgeltgruppe 10 nach dem Klagantrag zu 1. habe. Dieses Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 16.04.2019 zugestellt worden. Der Kläger hat mit Originalschriftsatz am 10.05.2019 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.07.2019 am 01.07.2019 begründet. Der Kläger trägt vor: Innerhalb des H.-Konzerns werde die Stelle des Pflegedirektors stets so ausgeschrieben, dass auch eine entsprechende Qualifikation als Pflegedienstleitung, ein abgeschlossenes Pflegemanagementstudium oder ein ähnlicher Hochschulabschluss erwartet werde. Er, der Kläger, sei nach dem Ausscheiden von Herrn M. zum Zeitpunkt der Ausschreibung und des Besetzungsverfahrens der Stelle der Pflegedienstleitung der einzige Beschäftigte der Beklagten gewesen, der die Qualifikation als Pflegedienstleiter und eine einschlägige Berufserfahrung dieser Tätigkeit - neben der erkrankten Frau O. - aufwies. Seiner Ansicht nach lasse der Zeitpunkt der Stellenausschreibung weiterhin den Schluss auf eine Diskriminierung seiner Person zu, die jedoch fehlgeschlagen sei, da er sich beworben habe. Auch das Arbeitsgericht habe die Tatsache, dass in der Stellenausschreibung eine Qualifikation als Pflegedienstleitung nicht verlangt worden sei, als eine bewusste Ausdehnung des Kreises der Bewerber auf Frau F. gewürdigt. Gleiches gelte für die Notiz von Frau T., die beim Kläger die fehlende Pflegeerfahrung moniert und die praktische Erfahrung der Bewerbungskonkurrentin hervorgehoben habe. Die Argumente des Arbeitsgerichts, die die Indizwirkung dieser Hilfstatsachen entkräften sollten, seien nicht überzeugend. Die Wertung des Sachverhalts durch das Arbeitsgericht sei fehlerhaft erfolgt. Es habe nach dem Ausscheiden von Herrn M. die Entscheidung gegeben, die Stelle aus dem Kreis der vorhandenen Bewerber zu besetzen. Hierbei habe das Arbeitsgericht verkannt, dass die Ausweitung des Bewerberkreises auf Stationsleitungen nur deshalb erfolgt sei, weil ansonsten im Rahmen der internen Bewerbung von Beschäftigten der Beklagten nur der Kläger als geeigneter Bewerber in Betracht gekommen wäre. Das Absenken der Qualifikationsanforderungen für die Stelle des Pflegedirektors stelle sich daher als eine Benachteiligung des Klägers dar. Dies bestätige auch der Vergleich mit den anderen Ausschreibungen im Konzern. Es sei nicht lediglich eine fiktive Möglichkeit, dass die Beklagte den Kläger als Vertretung für Frau O. im Januar 2016 herangezogen hätte, wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt weiterhin Leitungsaufgaben in der Pflegedienstleitung übernommen hätte. Dies wäre ein „normaler Lauf der Dinge“ gewesen, weil Frau F. unstreitig zu diesem Zeitpunkt als Stationsleitung und ohne Qualifikation einer Pflegedienstleitung tätig war. Es sei kein Grund ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen, warum sie Frau F. dem Kläger vorgezogen hat. Es könne auch nicht zulasten des Klägers bewertet werden, dass er zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung nicht mit Leitungsaufgaben betraut gewesen sei. Schließlich sei dies der Fall aufgrund seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied gewesen. Die Beklagte habe nichts dazu vorgetragen, dass sie den Kläger nach dem Ausscheiden von Herrn M. nicht auch mit Aufgaben in der Pflegedienstleitung betraut hätte, wenn er, der Kläger hierfür zur Verfügung gestanden hätte. Die Beklagte habe auch nichts dafür vorgetragen, warum sie den Kläger angesichts seiner Qualifikation und Erfahrung nicht nach der Erkrankung von Frau O. als Vertretung in der Pflegedienstleitung eingesetzt habe, sondern stattdessen eine weniger qualifizierte Stationsleitung. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 20.03.2019 - 2 Ca 1050 e/18 - wird abgeändert, 2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.357,60 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2018 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 01.08.2018 Vergütung nach Entgeltgruppe 10 Endstufe des Tarifver-trags für die H. Kliniken: K., Klinik D., E.-Klinik H. und Klinikum S. zu zahlen, 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Differenz der geforderten Vergütung nach EG 10 Endstufe und der monatlich gezahlten Grundvergütung nach TG 7 Stufe 7 plus Besitzstandszulage in Höhe von 286,84 € Vergütung jeweils ab Monatsende des fälligen Vergütungsanspruches zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie führt ergänzend aus: Es sei falsch, dass der Kläger nach dem Ausscheiden von Herrn M. und zum Zeitpunkt der Ausschreibung bzw. des Besetzungsverfahrens der einzige Beschäftigte der Beklagten mit der Qualifikation als Pflegedienstleiter und einschlägiger Berufserfahrung gewesen sei. Der Kläger habe keine Erfahrung als Pflegedienstleiter. Er sei auch ab dem 01.07.1993 nicht „weiterhin in der Pflegedienstleitung“ tätig gewesen. Er sei - unstreitig - im Jahr 1993/1994, nämlich für 15 Monate für die Zeit der Weiterbildung der eigentlichen Stelleninhaberin Frau O., als stellvertretender Pflegedienstleiter beschäftigt worden, während der Pflegedienstleiter Herr S. im Amt war. Die Funktion „Bereichsleiter“ im Pflegedienst sei nicht gleichbedeutend mit derjenigen eines Pflegedienstleiters. Die Stelle der zweiten Hauptnachtwache, beinhalte keine besondere Leitungsverantwortung - im Gegensatz zur Stationsleitung -. Außerdem habe sich die Verantwortung des Klägers nach der vorgenommenen Umorganisation, in der die Nachtdienstmitarbeiter den Stationen zugeordnet worden seien und im Dreischichtsystem arbeiteten, erheblich reduziert. Für den vorliegenden Rechtsstreit sei es nicht bedeutsam, welche Stellenausschreibungen für die Position des Pflegedirektors andere konzernangehörige Kliniken haben. Es gehe allein um den Betrieb der Beklagten und die streitgegenständliche Stellenausschreibung. Jeder Klinik bleibe die Gestaltung ihrer Stellenausschreibung und der hierfür verlangten Anforderungen selbst überlassen. Im Übrigen sei bereits zweifelhaft, ob der Kläger sich im Rahmen des § 78 Satz 2 BetrVG und der Geltendmachung auf andere Unternehmen beziehen könne, da die die Regelung des § 78 Satz 2 BetrVG konkretisierende Norm des § 37 Abs. 4 BetrVG ausdrücklich feststelle, dass das Betriebsratsmitglied nicht den betrieblichen Benachteiligungsschutz ins Feld führen könne, um sich auf unternehmensübergreifende Entwicklungen und damit Entwicklungen bei anderen konzernangehörigen Arbeitgebern zu berufen. Nach der Ansicht der Beklagten erfordere der Anspruch aus § 78 S. 2 BetrVG eine betriebsbezogene Betrachtung. Sie, die Beklagte, als private Arbeitgeberin sei bei Einstellungs- und Beförderungsbedingungen grundsätzlich frei, es gebe keinen einklagbaren Anspruch auf eine bestimmte Stelle und die Auswahlentscheidung des privaten Arbeitgebers sei einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Der Kläger verkenne, dass die Beklagte ihn durch ihre Stellenausschreibung und das darin enthaltene Anforderungsprofil jedenfalls nicht aus dem Bewerberkreis ausgeschlossen habe. Hierin liege auch keine absichtliche Benachteiligung des Klägers. Es sei nicht Sache des Klägers zu entscheiden, welche Qualifikationen für die Beklagte bei der Besetzung der Stelle der Pflegedirektion maßgeblich seien; dies sei allein eine Entscheidung der Beklagten. Soweit der Kläger behauptet, dass er im Januar 2016 als Vertretung für die erkrankte Frau O. herangezogen worden wäre, wenn er nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied gewesen wäre, sei dies eine reine Vermutung des Klägers. Dies reiche nicht aus, um einen Anspruch aus § 78 S. 2 BetrVG zu begründen. Auch die Notiz von Frau T. sei kein Indiz für eine Diskriminierung des Klägers. Diese Notiz stelle weder einen „Auswahlvermerk“ noch eine Besetzungsempfehlung dar, sondern beinhalte lediglich persönliche Eindrücke der Zeugin T. und Notizen zu den Antworten des Klägers. Selbst wenn die Notiz mitursächlich für die Entscheidung über die Stellenbesetzung gewesen, wäre, reiche dies für einen Anspruch nach § 78 S. 2 BetrVG nicht aus. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass sie, die Beklagte vortrage, warum der Kläger außerstande gewesen sei, die Position der Pflegedienstleitung ab 2017 fachlich auszufüllen. Darum gehe es nicht. Die Entscheidung gegen den Kläger und zugunsten von Frau F. beinhalte nicht die Wertung der Beklagten, dass der Kläger fachlich ungeeignet sei, sondern nur die Wertung der Beklagten, dass die Konkurrentin Frau F. besser geeignet sei. Der Kläger erwidert hierauf, dass die Aufgaben der Pflegedienstleitung nach der Rückkehr von Frau O. nach Schwerpunkten auf die drei Pflegedienstmitarbeiter aufgeteilt worden seien. Dies ergebe sich auch aus dem Zeugnis vom 13.01.1988. Hieraus ergebe sich seine Erfahrung als Pflegedienstleitung. Außerdem habe im Jahre 2016 seine Wahrnehmung von Leitungsaufgaben 10 Jahre und nicht 23 Jahre zurückgelegen. Im Übrigen sei bei der Entscheidung für die Besetzung der Stelle mit Frau F. auch ausschlaggebend gewesen, dass er die Stelle nicht hätte ausfüllen können, da er freigestelltes Betriebsratsmitglied war. Die Beklagte habe dem Kläger mit seiner Stellenausschreibung eine Bewerbung nicht unmöglich gemacht, aber sie habe damit auch ermöglicht, dass sich auch andere Personen mit geringerer Qualifikation bewerben konnten. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.