Beschluss
1 Ta 38/22
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2022:0502.1TA38.22.00
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Leitsätze
Eine Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG Anlage 1, Teil 3) fällt auch dann an, wenn der Prozessbevollmächtigte nach Abschluss eines auf Widerruf geschlossenen noch nicht wirksamen Vergleichs ein Telefonat mit der Gegenseite mit dem Ziel des Abschlusses einer Ratenzahlungsvereinbarung führt, und der Gegner sich auf entsprechende Verhandlungen einlässt.(Rn.19)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 17.01.2022 - 3 Ca 238 b/21 – dahingehend geändert, dass die im Prozesskostenhilfeverfahren an den Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung im Prozesskostenhilfeverfahren auf 1.344,11 EUR festgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG Anlage 1, Teil 3) fällt auch dann an, wenn der Prozessbevollmächtigte nach Abschluss eines auf Widerruf geschlossenen noch nicht wirksamen Vergleichs ein Telefonat mit der Gegenseite mit dem Ziel des Abschlusses einer Ratenzahlungsvereinbarung führt, und der Gegner sich auf entsprechende Verhandlungen einlässt.(Rn.19) Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 17.01.2022 - 3 Ca 238 b/21 – dahingehend geändert, dass die im Prozesskostenhilfeverfahren an den Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung im Prozesskostenhilfeverfahren auf 1.344,11 EUR festgesetzt wird. I. Der Beschwerdeführer begehrt im Rahmen der Kostenfestsetzung für die Prozesskostenhilfevergütung die Ansetzung einer Terminsgebühr. Die Parteien haben im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Zahlungsrechtsstreits im Gütetermin am 07.10.2021, in dem die Beklagte durch den Beschwerdeführer vertreten wurde, einen Vergleich geschlossen, dessen Widerruf sich die Beklagte bis zum 28.10.2021 vorbehalten hatte. Die Widerrufsfrist ist in der Folge zunächst bis zum 11.11.2021 verlängert worden. Mit Beschluss vom 26.10.2021 hat das Arbeitsgericht der Beklagten Prozesskostenhilfe mit Wirkung zum 25.10.2021 bewilligt und ihr den Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Am 11.11.2021 haben die beiden Prozessbevollmächtigten miteinander telefoniert und über eine Ratenzahlungsvereinbarung gesprochen. Gleichzeitig haben sie einvernehmlich die Widerrufsfrist noch einmal bis zum 27.11.2021 verlängert. Mit Schreiben vom 18.11.2021 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin angeboten, die Vergleichssumme könne in zwei Raten bezahlt werden. Hierüber wurde keine Einigung erzielt. Der Vergleich ist nicht widerrufen worden. In dem Kostenfestsetzungsantrag betreffend seine Vergütung als im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt hat der Beschwerdeführer neben einer Verfahrens- und einer Einigungsgebühr auch eine Terminsgebühr in Höhe von EUR 380,40 zzgl. Umsatzsteuer angesetzt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.01.2022 hat die Urkundsbeamtin die an den Beschwerdeführer zu erstattenden Kosten festgesetzt und dabei die Terminsgebühr einschließlich Umsatzsteuer nicht in Ansatz gebracht, da der Termin vor dem Arbeitsgericht vor dem Zeitpunkt der Beiordnung gelegen habe. Die Besprechung am 11.11.2021 habe keine Terminsgebühr ausgelöst. Das Arbeitsgericht hat gemeint, diese Besprechung sei nicht auf eine Verfahrenserledigung hin ausgerichtet gewesen. Gespräche, die nur auf Modalitäten der Auseinandersetzung oder auf Zustimmung zu einer Fristverlängerung gerichtet seien, reichten nicht aus. Der Beklagten sei es nur darum gegangen, geänderte Modalitäten einer Einigung auszuloten. Der Vergleich sei bereits widerruflich geschlossen gewesen. Die hiergegen eingelegte Erinnerung und Beschwerde sind erfolglos geblieben. Der Beschwerdeführer meint, da die Besprechung am 11.11.2021 der Erledigung des Verfahrens gedient habe, sei auch eine Terminsgebühr in Ansatz zu bringen. Hierfür genüge es, dass über die Frage der Verlängerung der Widerrufsfrist und die Möglichkeit einer Ratenzahlung gesprochen worden sei. Dies folge aus der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 zu Teil 3 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG und – wie er im Beschwerdeverfahren ergänzt hat – auch aus Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers ist begründet. 1. Die Beschwerde ist gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft. Der Beschwerdewert von 200,00 EUR ist erreicht. Der Beschwerdeführer hat auch die zweiwöchige (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) Beschwerdefrist gewahrt. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Erinnerung ist dem Beschwerdeführer am 17.02.2022 zugestellt worden. Die am 03.03.2022 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde erfolgte damit fristgemäß. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die hier in Rede stehende Terminsgebühr ist in dem Zeitraum angefallen, für den der Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. a) Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass eine Terminsgebühr für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als beigeordneter Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht bereits deswegen festzusetzen ist, weil er am 07.10.2021 einen streitigen Termin vor dem Arbeitsgericht wahrgenommen hat. Die Prozesskostenhilfe ist nämlich erst mit Wirkung ab dem 25.10.2021 bewilligt worden. Tätigkeiten, die Vergütungstatbestände vor dem für die Beiordnung maßgeblichen Zeitpunkt auslösen, begründen keine Ansprüche des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse. Anders ist es, wenn und soweit eine bereits vor dem Bewilligungszeitpunkt ausgelöste Gebühr durch eine danach entfaltete Tätigkeit erneut ausgelöst wurde (Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Auflage, 2022, § 119, Rn 6). Da der Termin am 07.10.2021 vor dem Datum des Beginns der Prozesskostenhilfebewilligung lag, konnte dessen Wahrnehmung durch den Beschwerdeführer die Terminsgebühr nicht zugunsten des Beschwerdeführers auslösen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch nicht. b) Die Terminsgebühr ist aber deswegen im Kostenfestsetzungsbeschluss anzusetzen, weil durch das am 11.11.2021 zwischen den beiden Prozessbevollmächtigten geführte Gespräch (erneut) eine Terminsgebühr ausgelöst worden ist, die vom Zeitraum der Prozesskostenbewilligung umfasst ist. aa) Die insoweit maßgebliche Vorschrift in Abs. 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 der Anlage 1 RVG lautet: Die Terminsgebühr entsteht … für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. …. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für 1. … 2. Die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; … bb) Voraussetzung einer Besprechung im Sinne der Vormerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 der Anlage 1 zum RVG ist zum einen, dass es überhaupt zu einer inhaltlichen Ausrichtung auf eine Verfahrenserledigung kommt. Dazu gehören Vergleichsgespräche im eigentlichen Sinn, aber auch Anregungen zu einer Klagrücknahme, einer Erledigterklärung oder einem Anerkenntnis, sogar schon die Entgegennahme eines gegnerischen Vergleichsvorschlags zwecks Prüfung (BGH vom 20.11.2006 – II ZB 9/06 – juris, Rn 7; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2009 – 5 W 81/08 – juris, Rn 8). Nicht ausreichend sind dem gegenüber sonstige Gespräche im Zusammenhang mit dem Rechtstreit, die nur auf den Verfahrensablauf oder Modalitäten der Auseinandersetzung oder Einigung gerichtet sind, z. B. auch die Bitte um Zustimmung zu einer Fristverlängerung (OLG Stuttgart, a. a. O.). Weitere Voraussetzung für eine solche Terminsgebühr ist, dass es zu einem Gespräch über die Frage der Verfahrenserledigung kommt, die Besprechung also eine Zweiseitigkeit aufweist. Dementsprechend ist erforderlich, dass die Gegenseite die Bereitschaft erkennen lässt, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Eine Terminsgebühr scheidet aus, wenn der Gegner von vornherein ein sachbezogenes Gespräch verweigert (OLG Stuttgart, a. a. O., Rn 9; BGH vom 20.11.2006 – II ZB 6/06 -). cc) Nach diesen Maßgaben hat die Besprechung der Prozessbevollmächtigten am 11.11.2021 eine Terminsgebühr ausgelöst. Das Verfahren war inhaltlich auf eine Verfahrenserledigung hin ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgeschlagen, den bereits abgeschlossenen aber noch nicht wirksamen Vergleich um eine Ratenzahlungsvereinbarung zu ergänzen. Die Modifikation eines Vergleichs vor dessen Wirksamkeit ist inhaltlich auf die Erledigung des Verfahrens hin ausgerichtet. Es stand am 11.11.2021 ohne weiteres die Option im Raum, den abgeschlossenen Vergleich noch zu widerrufen. Das Verfahren war noch nicht erledigt. Das folgt insbesondere nicht aus dem im Gütetermin abgeschlossenen Vergleich, da dessen Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen war. Die Entgegennahme des Vorschlags einer Abänderung eines noch nicht wirksam gewordenen Vergleichs genügt – als geänderter Vergleichsvorschlag – nach den oben dargestellten Grundsätzen für ein Gespräch, das inhaltlich auf eine Verfahrenserledigung hin ausgerichtet worden ist. Den Vorschlag des Beschwerdeführers auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in dem Gespräch entgegengenommen. Damit ging es in dem Gespräch nicht ausschließlich um die Vereinbarung einer Verlängerung der Widerrufsfrist, die allein noch nicht den Anfall einer Terminsgebühr ausgelöst hätte. Das Gespräch am 11.11.2021 wies auch die notwendige Zweiseitigkeit auf. Das zeigt sich schon daran, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf den Vergleichsvorschlag des Beschwerdeführers reagiert und mit Schriftsatz vom 18.11.2021 einen Ratenzahlungsvorschlag unterbreitet hat. Das zeigt, dass er bereit war, in ein sachbezogenes Gespräch einzutreten. Dass der Beschwerdeführer, bzw. seine Mandantin, auf diese Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingegangen ist, den Vergleich später aber auch nicht widerrufen hat, beeinflusst das Entstehen der Terminsgebühr durch das Gespräch am 11.11.2021 nicht und bringt diese insbesondere nicht zum Wegfall. c) Gegen die Höhe der vom Beschwerdeführer in Ansatz gebrachten Terminsgebühr zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer bestehen keine Bedenken. Dem entsprechend sind diese dem Beschwerdeführer zu vergüten. Insgesamt ergibt sich damit der im Tenor festgestellte Vergütungsanspruch. 3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG aus.