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Beschluss

1 Sa 34/19

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2019:0704.1SA34.19.00
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Leitsätze
1. Enthält ein Endurteil neben der Entscheidung in der Hauptsache eine gemischte Kostenentscheidung über einen streitig entschiedenen Teil und einen teilweise für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits, sind zwei Rechtsmittelbelehrungen zu erteilen: über die Berufung gegen den streitig entschiedenen Teil und über die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde, soweit es um die Kostenentscheidung über den übereinstimmend für erledigten Teil geht.(Rn.25) 2. Eine Berufung, die sich nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist unzulässig, § 99 ZPO.(Rn.21) 3. Eine solche Berufung kann aber in eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung über den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil umgedeutet werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer sofortigen Beschwerde vorliegen und dies dem Begehren des Beschwerdeführers entspricht.(Rn.24) 4. Bei unterbliebener Belehrung über die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde läuft nicht die 2-Wochen-Frist des § 569 Abs. 2 S. 1 ZPO, sondern die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG.(Rn.34) 5. § 814 BGB schützt den Empfänger einer rechtsgrundlosen Leistung nur, wenn er selbst schutzbedürftig ist (hier: aufgrund der Umstände des Einzelfalls keine Schutzbedürftigkeit).(Rn.44)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Kostenentscheidung im Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 08.01.2019 – 3 Ca 902 a/18 – geändert: Die Klägerin trägt 22 %, der Beklagte 78 % der Kosten des Rechtsstreits. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Enthält ein Endurteil neben der Entscheidung in der Hauptsache eine gemischte Kostenentscheidung über einen streitig entschiedenen Teil und einen teilweise für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits, sind zwei Rechtsmittelbelehrungen zu erteilen: über die Berufung gegen den streitig entschiedenen Teil und über die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde, soweit es um die Kostenentscheidung über den übereinstimmend für erledigten Teil geht.(Rn.25) 2. Eine Berufung, die sich nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist unzulässig, § 99 ZPO.(Rn.21) 3. Eine solche Berufung kann aber in eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung über den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil umgedeutet werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer sofortigen Beschwerde vorliegen und dies dem Begehren des Beschwerdeführers entspricht.(Rn.24) 4. Bei unterbliebener Belehrung über die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde läuft nicht die 2-Wochen-Frist des § 569 Abs. 2 S. 1 ZPO, sondern die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG.(Rn.34) 5. § 814 BGB schützt den Empfänger einer rechtsgrundlosen Leistung nur, wenn er selbst schutzbedürftig ist (hier: aufgrund der Umstände des Einzelfalls keine Schutzbedürftigkeit).(Rn.44) Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Kostenentscheidung im Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 08.01.2019 – 3 Ca 902 a/18 – geändert: Die Klägerin trägt 22 %, der Beklagte 78 % der Kosten des Rechtsstreits. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Die Parteien streiten noch über die Kosten ihres Rechtsstreits, soweit dieser erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Die Klägerin betreibt eine Zahnarztpraxis. Der Beklagte war bei ihr ab dem 15.08.2013 als Zahntechniker beschäftigt. Mit Schreiben vom 07.11. und 01.12.2017 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß. Ab dem 08.11.2017 bis Ende Januar 2018 zahlte die Krankenkasse an den Beklagten Krankengeld. Für den Sechs-Wochen-Zeitraum nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (bis 18.12.2017) belief sich dies auf € 2.141,02. Durch Urteil vom 19.04.2018 stellte das Arbeitsgericht Elmshorn fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 31.12.2017 fortbestanden hatte. Das Urteil ist nach erfolgloser Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin rechtskräftig. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 25.04.2018 forderte der Beklagte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten auf, das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2017 ordnungsgemäß abzurechnen und den sich ergebenden Nettobetrag auszuzahlen, und zwar bis zum 04.05.2018. Anderenfalls werde er eine erneute Klage erheben. Mit Schreiben vom 30.04.2018 erwiderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der Beklagte möge zunächst Auskunft unter anderem über den Bezug des „Krankentagegeldes“ sowie aller weiterer eventueller „Krankentagegelder“, die dieser aufgrund gesetzlicher und/oder privater Versicherung erhalten habe, sowie über sonstige Nebenverdienste erteilen. Am 03.05.2018 rechnete die Klägerin das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2017 ab und zahlte an den Beklagten die sich ergebenden Nettobeträge von € 1.383,01 und € 1.072,91 aus. Mit Schreiben vom 28.05.2018 forderte die Krankenkasse des Beklagten die Klägerin zur Erstattung des von ihr für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung gezahlten Krankengeldes in Höhe von € 2.141,02 auf. Mit Schreiben vom 31.05.2018 informierte der Beklagte die Klägerin unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Krankenkasse über die Höhe des von ihm bezogenen Krankengeldes. Mit Schreiben vom 11.07.2018 wies die Krankenkasse die Klägerin darauf hin, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch des Beklagten in Höhe des geleisteten Krankengeldes gemäß § 115 SGB X auf sie übergegangen sei und die Klägerin hiervon gewusst habe. Deswegen habe diese nicht mit befreiender Wirkung an den Beklagten zahlen können. Da sie (Krankenkasse) den Beklagten vergeblich zur Rückzahlung des Krankengeldes aufgefordert habe, müsse nun die Klägerin das Krankengeld erstatten. Daraufhin hat die Klägerin am 19.07.2018 die vorliegende Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben und folgende Anträge angekündigt: 1. Der Beklagte wird kostenpflichtig verurteilt, an die Klägerin 2.141,02 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2018 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird kostenpflichtig verurteilt, Auskunft über seine erzielten Einkünfte jedweder Art als Selbstständiger/Angestellter/Beauftragter/Werkdienstleister, insbesondere im Bereich der Zahnmedizin und Zahnersatzmedizin, in der Zeit vom 01.11.2017 bis 31.12.2017 zu geben. Die Richtigkeit der erteilten Auskunft hat der Beklagte gegebenenfalls an Eides statt zu versichern. Nachdem die Krankenkasse mit Schreiben vom 06.08.2018 der Klägerin mitgeteilt hatte, dass der Beklagte das Krankengeld an die Krankenkasse zurückerstattet habe, haben die Parteien den Antrag zu 1. übereinstimmend für erledigt erklärt. Den Antrag zu 2. hat das Arbeitsgericht durch Urteil vom 08.01.2019 abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Den Wert des Streitgegenstands des Urteils hat das Arbeitsgericht auf 600,-- € festgesetzt und eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend erteilt, dass gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben sei. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten hat das Arbeitsgericht durch gesonderten Beschluss den Wert zur „Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren“ auf € 2.741,02 festgesetzt. Gegen das der Klägerin am 10.01.2019 zugestellte Urteil hat diese am 31.01.2019 „Formelle Berufung“ eingelegt und erklärt, diese richte sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts. Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor: Der Beklagte habe unmittelbar nach dem arbeitsgerichtlichen Urteil im Kündigungsschutzprozess eine erneute Klage angedroht und trotz Aufforderung zunächst keine Auskunft über das von ihm bezogene Krankengeld erteilt. Sie habe wegen dieser Klageandrohung gezahlt. Da sie erst später von der Höhe des Krankengeldes erfahren habe, habe sie nicht in Kenntnis des Bestehens einer Nichtschuld geleistet. Demzufolge sei der Antrag zu 1. bis zur Erledigungserklärung begründet gewesen, so dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Die Klägerin beantragt, die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt werden. Der Beklagte beantragt, die als sofortige Beschwerde umzudeutende Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen. Er erwidert: Wie auch die Krankenkasse der Klägerin mitgeteilt habe, habe die Klägerin an ihn gezahlt, obwohl sie vom Gläubigerwechsel gewusst habe. Die Rückforderung des Geldes sei daher nach § 814 BGB ausgeschlossen gewesen. Die Klägerin habe nie etwas an die Krankenkasse gezahlt und sei auch nicht deren Einzugsstelle. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen. B. Die in eine sofortige Beschwerde umzudeutende “Berufung“ der Klägerin ist zulässig und in der Sache teilweise begründet. Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits sind dem Beklagten aufzuerlegen. Wegen des streitig entschiedenen Teils des Rechtsstreits bleibt es bei der Entscheidung des Arbeitsgerichts, so dass sich insgesamt die im Tenor ausgewiesene Kostenquote ergibt. I. Die Berufung der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts ist unzulässig. Sie ist allerdings in eine sofortige Beschwerde umzudeuten. 1. Die Berufung der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im arbeitsgerichtlichen Urteil ist unzulässig. Gemäß § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Klägerin hat in ihrem Berufungsschriftsatz auch ausdrücklich erklärt, dass sich ihre Berufung ausschließlich gegen die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts richte und einen entsprechenden Antrag gestellt. Das ist nach der genannten gesetzlichen Vorschrift ausgeschlossen. 2. Die „Berufung“ der Klägerin kann jedoch in eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts umgedeutet werden, die sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, betreffend den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits, richtet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch über die Kosten des von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits im Endurteil entschieden (Kostenmischentscheidung nach dem Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung; vergleiche etwa: Zöller, Kommentar zur ZPO, 31. Auflage, § 91 a, Rn. 54 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Gegen diese Kostenmischentscheidung ist, soweit es um die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils geht, die sofortige Beschwerde statthaft (BGH, Beschluss vom 19.03.2013 – VIII ZB 45/12 - Juris, Rn. 19). Um die Anfechtung dieses Teils der Kostenentscheidung geht es der Klägerin ersichtlich mit ihrem Rechtsmittel. In diesem Fall ist die Umdeutung der Berufung in eine sofortige Beschwerde möglich (etwa KG Berlin, Urteil vom 13.12.2002 – 15 U 291/01 – Juris, Rn. 23). Nach dem entsprechenden Hinweis des Gerichts hat die Klägerin auch ausdrücklich ihren ursprünglichen Antrag dahingehend korrigiert, nur die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern und damit gleichzeitig zu erkennen gegeben, dass sie mit einer Umdeutung ihres Begehrens in eine sofortige Beschwerde einverstanden ist. II. Als sofortige Beschwerde ist das Rechtsmittel der Klägerin zulässig. a) Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde folgt aus § 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO. b) Es liegt auch die notwendige Beschwer i.H.v. 200,-- € (§ 567 Abs. 2 ZPO) bei der Klägerin vor. aa. Die Gebühren des arbeitsgerichtlichen Verfahrens sind nach einem Gegenstandswert von € 2.741,02 abzurechnen (§§ 39 Abs. 1, 40, 63 Abs. 2 GKG). Das entspricht auch dem Betrag, den das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 14.1.2019 für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren festgesetzt hat. Die entsprechende Festsetzung hätte zwar nicht zur Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren erfolgen dürfen, da die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 RVG gerade nicht vorliegen. Der Höhe nach ist der Wert aber nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht hätte sich für seine Wertfestsetzung aber auf § 63 Abs. 2 GKG stützen müssen, da ein Festsetzungsantrag gestellt worden war. bb. Bei einem Gegenstandswert von € 2.741,02 sind Gerichtsgebühren in Höhe von € 216,- entstanden (2,0 Gebühr Nr. 8210, also 2 x €108,-). Auslagen des Gerichts sind nicht angefallen. Ferner können im Gebührenfestsetzungsverfahren fiktive Reisekosten der Partei zum Gerichtstermin erstattet verlangt werden (Schwab/Weth, Komm. z. ArbGG, 4. Aufl., § 12 a ArbGG, Rn. 26). Für zwei fiktive Hin- und Rückfahrten des Beklagten sind insoweit (4 x 132 km x 0,25 €/km =) € 132,-- erstattungsfähig. Die Entfernung hat das Gericht anhand der angegebenen Adresse des Beklagten in K. über den Routenplaner von google.maps ermittelt. Einwendungen hiergegen sind von den Parteien nicht erhoben worden. Bleibt es daher bei der Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts müsste die Klägerin Kosten in Höhe von € 348,-- tragen. cc. Bei der Ermittlung der Beschwer der Klägerin ist aber zu berücksichtigen, dass sie in jedem Fall die Kosten der streitigen Entscheidung also nach einem Gegenstandswert von € 600,-- zu tragen hat, weil über diese bereits rechtskräftig entschieden ist. Sie trägt also zumindest (600/2741 =) 22 % der Kosten des Rechtsstreits. 22 % von € 348,-- sind € 76,56. Im Beschwerdeverfahren geht es damit noch um die Verteilung von Kosten in Höhe von € 271,44. Dieser Betrag liegt jenseits der Grenze des § 567 Abs. 2 ZPO, sodass die notwendige Beschwer gegeben ist. c) Die sofortige Beschwerde ist schließlich auch fristgemäß erhoben. Gemäß § 569 Abs. 1 muss eine sofortige Beschwerde, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Die Notfrist beginnt in der Regel mit der Zustellung der Entscheidung. Diese Vorschrift wird im arbeitsgerichtlichen Verfahren durch § 9 Abs. 5 ArbGG ergänzt. Nach § 9 Abs. 5 S. 3 ArbGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur, wenn die Partei über das Rechtsmittel einschließlich der einzuhaltenden Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Letzteres ist hier nicht der Fall gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klägerin nicht über die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung belehrt, soweit diese sich auf den übereinstimmend erledigten Teil des Rechtsstreits bezieht. Demzufolge hat die Beschwerdefrist auch noch nicht begonnen, so dass das am 31.01.2019 beim Arbeitsgericht eingelegte Rechtsmittel die Beschwerdefrist wahrt. d) Weitere Bedenken gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde bestehen nicht. III. Die sofortige Beschwerde ist in der Sache begründet. Die Kosten für den übereinstimmend erledigten Teil des Rechtsstreits sind dem Beklagten aufzuerlegen. 1. Gemäß § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet das Gericht bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen. Regelmäßig gibt dabei der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang für die Kostenentscheidung den Ausschlag, d.h. in der Regel trägt derjenige die Kosten, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären (Zöller, a.a.O., § 91 a, Rn. 24). 2. Danach sind vorliegend die Kosten, soweit sie sich auf den Klagantrag zu 1. beziehen, dem Beklagten aufzuerlegen. Die Klage wäre insoweit aller Voraussicht nach erfolgreich gewesen. Der Klägerin stand gegen den Beklagten bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von € 2.141,02 gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, erster Fall BGB zu. a) Durch die von der Klägerin veranlasste Auszahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Nettobeträge von € 1.383,01 € und € 1.072,91 auf das Konto des Beklagten am 03.05.2018 hat dieser entsprechende Ansprüche auf Gutschriften gegenüber seiner Bank erlangt. b) Dies geschah auch durch eine Leistung der Klägerin. Diese wollte die vermeintlich bestehende Verbindlichkeit aus dem Arbeitsvertrag mit dem Beklagten erfüllen. c) Diese Zahlung erfolgte in Höhe eines Betrags von € 2.141,02 ohne Rechtsgrund im Sinne des Gesetzes. Bereits zum Zeitpunkt der Zahlung stand dem Beklagten ein Vergütungsanspruch in Höhe des von ihm bereits bezogenen Krankengeldes, also € 2.141,02, nicht mehr zu. Wegen dieses Teils seines Vergütungsanspruchs war die Anspruchsberechtigung bereits durch Zahlung des Krankengeldes kraft Gesetzes gemäß § 115 Abs. 1 SGB X auf die Krankenkasse übergegangen. Die Vorschrift regelt, dass in dem Fall, dass der Arbeitgeber den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger - wie hier die Krankenkasse - Sozialleistungen erbracht hat, der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen übergeht. Der Beklagte war also zum Zeitpunkt der Zahlung durch die Klägerin in Höhe eines Betrags von € 2.141,02 nicht mehr aktivlegitimiert. d) Entgegen der Auffassung des Beklagten steht die Regelung in § 814 BGB dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. aa) Gemäß § 814 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. § 814 BGB findet zwar auf den hier in Rede stehenden Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 erster Fall BGB Anwendung. Die Vorschrift gilt aber nicht, wenn der Empfänger trotz Kenntnis des Leistenden im Sinne von § 814 BGB nicht darauf vertrauen darf, das Empfangene behalten zu dürfen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Schuldner erkennbar nicht freiwillig, sondern zur Vermeidung eines drohenden Nachteils unter Druck oder Zwang leistet (PalandtSprau 76. Auflage, § 814, Rn. 5). Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken der Unzulässigkeit widersprüchlichen Verhaltens. Sie will den Leistenden benachteiligen, während der Empfänger darauf vertrauen darf, dass er eine Leistung, die bewusst zur Erfüllung einer nicht bestehenden Verbindlichkeit erbracht worden ist, behalten darf (BGH, Urteil vom 07.05.1997 - IV ZR 35/96 – Rn. 20). bb) Danach kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob die Klägerin selbst gewusst hat, dass sie zur Zahlung der Vergütung an den Beklagten (teilweise) nicht mehr verpflichtet war, und ob insoweit nicht jedenfalls eine Beratung durch ihren Prozessbevollmächtigten oder die Zurechnung von dessen Kenntnis nach § 166 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Jedenfalls war der Beklagte im hier zu entscheidenden Fall nicht schutzbedürftig. Er hat durch die Ankündigung einer (teilweise) offensichtlich unbegründeten Zahlungsklage in seinem Schriftsatz vom 25.04.2018 die kurzfristige Abrechnung durch die Klägerin – einen Tag vor Ablauf der Frist, nach der der Beklagte eine Zahlungsklage angekündigt hatte - erst veranlasst. Vor allem aber durfte der Beklagte nicht darauf vertrauen, dass er das von der Klägerin in voller Höhe gezahlte Entgelt behalten durfte, obwohl er für denselben Zeitraum bereits Krankengeld bezogen hatte. Das entsprach erkennbar nicht dem Willen der Klägerin, die ihn bereits umfassend zur Auskunft über seinen Zwischenverdienst im November und Dezember 2017 aufgefordert hatte. Der Beklagte hat es auch in der Hand gehabt, der (teilweisen) Kostenlast in diesem Prozess zu entgehen. Er hätte auf die Klage vom 19.07.2018 den Anspruch sofort anerkennen können mit der Kostenfolge des § 93 ZPO. Stattdessen hat er noch mit Schriftsatz vom 15.08.2018 einen Klagabweisungsantrag unter Hinweis auf § 814 BGB angekündigt. e) Erkennbar unerheblich ist es, dass die Klägerin ihrerseits bei Klagerhebung das Krankengeld an die Krankenkasse noch nicht erstattet hatte. Sie hat im Klageverfahren keinen auf sie übergegangenen Rückzahlungsanspruch der Krankenkasse verfolgt, sondern einen eigenen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. 3. Unter Berücksichtigung des Werts des Klageantrags zu 2., für den das Arbeitsgericht die Kosten zu Recht der Klägerin auferlegt hat, ergibt sich die im Beschlusstenor ausgeurteilte Kostenquote. Hierauf hatte das Gericht auch bereits in seiner Verfügung vom 07.05.2019 hingewiesen. IV. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.