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Beschluss

1 Ta 83/17

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nicht im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich, wenn einfache Zahlungsansprüche geltend gemacht werden oder nur die Herausgabe von Arbeitspapieren begehrt wird. Das gilt auch, wenn auf das Arbeitsverhältnis ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag (mit Ausschlussfristen) Anwendung findet.(Rn.4)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 31.05.2017 – 3 Ca 885/17 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nicht im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich, wenn einfache Zahlungsansprüche geltend gemacht werden oder nur die Herausgabe von Arbeitspapieren begehrt wird. Das gilt auch, wenn auf das Arbeitsverhältnis ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag (mit Ausschlussfristen) Anwendung findet.(Rn.4) Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 31.05.2017 – 3 Ca 885/17 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts, mit der ihm Prozesskostenhilfe bewilligt, aber die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten versagt worden ist. Wegen der Darstellung des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den ausführlichen Beschluss über die Nichtabhilfe vom 20.06.2017 Bezug genommen und ergänzend auf die Akte verwiesen. II. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten für das vorliegende Verfahren abgelehnt. Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer und aller weiteren mit Beschwerdesachen befassten Kammern des Landesarbeitsgerichts ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich, wenn ein Kläger abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend macht. Es ist einem Kläger in diesen Fällen grundsätzlich zuzumuten, die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen und den Gütetermin abzuwarten, wenn der Anspruch von der Arbeitgeberseite nicht bereits außergerichtlich bestritten wurde (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2013 – 1 Ta 109/13 – Juris, Rn. 19 m.w.N.). Nichts anderes gilt für Anträge auf Herausgabe von Arbeitspapieren. Von dieser Rechtsprechung ist auch das Arbeitsgericht ausgegangen und hat sie auf den vorliegenden Fall zutreffend angewandt. Der Kläger hat für zwei Monate sein Bruttomonatsgehalt geltend gemacht. Darüber hinaus verlangt er für den Monat März Vergütung bis zum 28.03.2017. Diese Forderung lässt sich durch einen simplen Dreisatz errechnen. Dabei handelt es sich noch um eine einfach zu berechnende Forderung im Sinne der Rechtsprechung des Arbeitsgerichts. Für die Herausgabe der vom Kläger begehrten Arbeitspapiere (qualifiziertes Zeugnis und Lohnsteuerbescheinigung) bedarf es eines einfachen Schreibens an das Gericht. Auch hier wird, wie bei der Lohnberechnung, keine juristische Unterstützung, Beratung oder Hilfe durch einen Rechtsanwalt benötigt. Die Klage kann der Kläger ohne weiteres bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts erheben. Die notwendige Formulierung der Anträge übernimmt die Rechtsantragsstelle. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich die Erforderlichkeit für die Beiordnung eines Rechtsanwalts auch nicht aus dem Umstand, dass auf das Arbeitsverhältnis ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag Anwendung findet und Ausschlussfristen zu beachten sind. Dies macht nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich, sondern verlangt nur, dass der Kläger zügig seine Rechte verfolgt. Für die Rechtsverfolgung selbst benötigt er aber keinen Anwalt, sondern kann die Rechtsantragsstelle aufsuchen. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.