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Urteil

1 Sa 120/16

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2016:1122.1SA120.16.0A
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Leitsätze
Eine Beweiserhebung über Indizientatsachen kommt nur dann in Betracht, wenn diese den logischen Schluss auf das Vorliegen der Haupttatsache zulassen.(Rn.22)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 24.02.2016, Az. 1 Ca 1190 c/15, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Beweiserhebung über Indizientatsachen kommt nur dann in Betracht, wenn diese den logischen Schluss auf das Vorliegen der Haupttatsache zulassen.(Rn.22) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 24.02.2016, Az. 1 Ca 1190 c/15, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen. Ergänzend und im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufung wird noch auf Folgendes hingewiesen: I. Einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 242 StGB gegenüber der Beklagten hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Im Hinblick auf den gegenüber der Beklagten erhobenen Diebstahlsvorwurf fehlt es an den notwendigen Beweisantritten. 1. Für ihre Behauptung, die Beklagte habe die Uhr und das Portmonee am 09.09.2015 aus ihrer Handtasche gestohlen, hat die Klägerin einen unmittelbaren Beweis nicht angeboten. Sie hat keine Zeugen benannt, die die Tat beobachtet haben. Eine Videoaufzeichnung ist unstreitig nicht erfolgt. 2. Die von der Klägerin angebotenen Beweise sind nicht zu erheben. Selbst wenn der Vortrag der Klägerin zu den von ihr behaupteten weiteren Umständen, aus denen sie auf die Täterschaft der Beklagten schließt, in vollem Umfang bewiesen würde und zur Überzeugung der Kammer feststehen würde, ließe sich hieraus nicht mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO gebotenen Sicherheit auf eine Täterschaft der Beklagten schließen. Auf die Beweisantritte und auf den entsprechenden Vortrag kommt es daher nicht an. a) Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Für das Bewiesensein reicht weniger als die Überzeugung von der Wahrheit nicht aus. Ein bloßes Glauben, Wähnen, Fürwahrscheinlichhalten, berechtigt den Richter nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals. Umgekehrt ist er nicht verpflichtet, entgegen seiner Überzeugung von einem objektiv wahrscheinlichen Sachverhalt auszugehen. Mehr als die subjektive Überzeugung wird nicht gefordert. Absolute Gewissheit zu verlangen, hieße die Grenze menschlicher Erkenntnisfähigkeit zu ignorieren. Dass die Sachverhaltsfeststellung durch das Abstellen auf das persönliche Überzeugtsein mit subjektiven Einflüssen belastet wird, ist im Bereich menschlichen Richtens unvermeidbar. Der Richter muss sich mit seiner „persönlichen Gewissheit” begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Grundsätzlich sind entscheidungserheblich und damit beweisbedürftig nur Tatsachen, die einen unmittelbaren Bezug zum Streitgegenstand haben. Das schließt aber, insbesondere bei Beweisnot, die Beweiserheblichkeit auch mittelbarer Tatsachen (Indizien) nicht aus, wenn diese nur geeignet sind, logische Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand zu ziehen (Zöller, § 286 ZPO, Rn. 9 a, 18, 19 m. w. N.). b) Nach diesen Grundsätzen gilt für den hier zu entscheidenden Fall Folgendes: Auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin benannten Indizien ist ein zwingender Schluss auf die Täterschaft der Beklagten unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags der Parteien nicht möglich. Es kann weder die Täterschaft eines unbekannten Dritten, noch die der beiden weiteren Arbeitskolleginnen mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden. aa) Insbesondere liegt es aus Sicht der Kammer nahe, dass selbst bei Zugrundelegen des Vortrags der Klägerin der Diebstahl durch einen unbekannten Dritten nicht ausgeschlossen ist. Hierfür sprechen zunächst die räumlichen Verhältnisse. Nach den Erörterungen im Berufungstermin ist unstreitig, dass die Tasche der Klägerin in ihrem Büro, das räumlich vom Büro ihres Ehemanns und dem der Beklagten abgetrennt ist, gestanden hat. Der Zugang zum Verwaltungstrakt war unverschlossen, wie die Klägerin in ihrer Strafanzeige selbst eingeräumt hat. Ein Dritter hätte sich daher ohne weiteres Zutritt zum Büro der Klägerin verschaffen können. Der Umstand, dass der Hund der Klägerin nicht angeschlagen hat, steht der Täterschaft eines unbekannten Dritten nicht entgegen. Unstreitig hat sich die Klägerin mit ihrem Hund und dem Ehemann zeitweise im Garten des Grundstücks aufgehalten. Bereits das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass in diesem Zeitraum der Diebstahl auch ohne dass der Hund angeschlagen hätte, möglich gewesen wäre. Für die Täterschaft eines Dritten spricht auch das Ermittlungsergebnis der Polizei. Das zur Gerichtsakte gereichte Foto der Person, die das Geld abgehoben hat, spricht für einen Dritttäter. Jedenfalls hat die Klägerin einen Zusammenhang der Beklagten mit dieser Person nicht behauptet. Ein solcher ist auch nicht erkennbar. Ferner hat die Polizei ebenfalls ermittelt, dass an diesem Tag eine „verdächtige Person” in einem nahe gelegenen Autohaus vorgesprochen hat. Schließlich ist die Uhr nach den eigenen Angaben der Klägerin, die sie im Internet erkannt hat, im Internet zum Verkauf angeboten worden, und zwar von einer Firma mit Sitz in B.. Auch insoweit ist eine Verbindung zur Beklagten nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht der Umstand, dass ihr Büro nicht durchsucht/verwüstet worden ist, nicht gegen das Handeln eines Dritten. Dieser hätte ja etwaigen Lärm befürchten müssen. Er hätte bei einem kurzzeitigen Betreten des Büroraums ohne weiteres auch nur in die Handtasche greifen und dort Uhr und Portmonee entwenden können. Dass er das Handy zurückgelassen hat, liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass nicht ein Dritter den Diebstahl begangen haben könnte. bb) Ebenfalls in Betracht kommt, dass der Diebstahl durch einen der beiden weiteren Mitarbeiter der P. GmbH begangen worden ist. Diese haben zwar, wie die Klägerin ausgeführt hat, glaubhaft erklärt, Uhr und Portmonee nicht gestohlen zu haben. Warum die Aussage dieser beiden Arbeitskolleginnen der Beklagten aber glaubhafter gewesen sein sollen, als das Bestreiten der Beklagten, erschließt sich dem Gericht nicht und wird von der Klägerin auch nicht weiter ausgeführt. Unstreitig waren jedenfalls den weiteren Mitarbeitern die Räumlichkeiten bekannt. Auch sie hätten etwa während einer Pause das Büro der Klägerin aufsuchen können - möglicherweise unter dem Vorwand, ein Gespräch zu suchen - tatsächlich aber dann die hier in Rede stehenden Gegenstände aus der Tasche entwenden können. cc) Richtig ist, dass auch die Beklagte eine Möglichkeit zum Diebstahl hatte, und zwar unabhängig von dem Umstand, ob sie von der Uhr wusste oder nicht. Auch mag der Ausfall der Videoanlage - unterstellt der Vortrag der Klägerin trifft zu, wonach die Beklagte hierfür verantwortlich gewesen sei - einen gewissen Verdacht gegen die Beklagte begründen. Andererseits war die Videoanlage aber bereits seit dem 04.08.2015 und damit seit mehr als einem Monat vor dem Diebstahl ausgefallen. Ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem Diebstahl, der einen Verdacht verstärkt hätte, liegt damit nicht vor. Eine Täterschaft der Beklagten ist damit aber nicht belegt. II. Mangels Nachweises der Täterschaft der Beklagten scheiden auch sämtliche weiteren Anspruchsgrundlagen für das Begehren der Klägerin aus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Klägerin verlangt Schadensersatz von der Beklagten. Sie ist Geschäftsführerin der P. GmbH, bei der die Beklagte als Buchhalterin beschäftigt ist. Am 09.09.2015 waren im Betrieb der P. GmbH drei Arbeitnehmer tätig: die Beklagte in ihrem Büro, sowie zwei weitere Mitarbeiter in der Produktion. Ferner waren die Klägerin, ihr Ehemann und deren Hund vor Ort, wobei diese sich zeitweise im Garten aufhielten. Die Klägerin und ihr Ehemann benutzen im Verwaltungstrakt der P. GmbH jeweils ein eigenes Büro. In diesem Bereich gibt es eine Videoanlage, die seit dem 04.08.2015 nicht mehr funktionierte. Am 09.09.2015 wurden aus der im Büro der Klägerin abgestellten Handtasche der Klägerin eine Rolex-Uhr sowie ein Portmonee mit Geldkarten gestohlen. Die Beklagte verließ das in N. belegene Büro gegen 16:00 Uhr. Ausweislich der polizeilichen Ermittlungsakte hob ein bärtiger junger Mann am selben Tag zwischen 16:46 Uhr und 16:50 Uhr in H. an drei Geldautomaten insgesamt 3.000,00 € ab. Nach Feststellung des Diebstahls rief die Klägerin die Beklagte gegen 18:37 Uhr an und fragte, ob diese wisse, wo das Portmonee sei. Ob auch nach der Uhr gefragt wurde, ist streitig. Die Beklagte verneint die Frage. Die Klägerin geht davon aus, dass die Beklagte Uhr und Portmonee entwendet hat und verlangt Schadensersatz. Hierzu hat sie behauptet: Sie sei Eigentümerin der Uhr, die einen Wert von 45.000,00 € habe. Am Morgen des 09.09.2015 habe sie die Beklagte gebeten, ihr diese Uhr umzulegen, sodass die Beklagte gewusst habe, dass die Uhr in der Tasche gewesen sei. Für die Funktionsfähigkeit der Videoanlage sei die Beklagte verantwortlich. Andere Täter kämen für den Diebstahl nicht in Betracht. Die beiden weiteren Mitarbeiter hätten glaubhaft bestätigt, nicht Täter des Diebstahls gewesen zu sein. Dritte kämen als Täter nicht in Betracht. Im Betrieb sei an diesem Tag keine weitere Person festgestellt worden; im Übrigen hätte dann auch ihr Hund angeschlagen. Der Täter sei auch gezielt vorgegangen. Er habe ihr Samsung S5 Smartphone in der Handtasche zurückgelassen. Die Türen des Betriebsgebäudes seien zwar nicht verschlossen, hätten aber auch nicht offen gestanden. Die Indizien sprächen für die Beklagte als Täterin. Die Beklagte hat hierzu erwidert: Sie habe auf dem Rückweg von der Arbeit gegen 16:20 Uhr in B. ihre Mutter gesprochen. Am 09.09. hätten alle Türen des Betriebsgebäudes offen gestanden und seien für jedermann frei zugänglich gewesen. Auch sie selbst hätte nicht mitbekommen, wenn unbefugte Personen die Büroräume betreten hätten. Die Klägerin räume selbst ein, dass ihr Büro für einige Zeit unbeaufsichtigt gewesen sei. Selbstverständlich kämen im Übrigen auch die weiteren beiden Mitarbeiter als Täter in Betracht. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keine konkreten Tatsachen dargelegt, wonach allein die Beklagte als Täterin in Betracht komme. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Gegen das am 17.03.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.04.2016 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 17.06.2016 am 17.06.2016 begründet. Sie rügt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen, dass das Arbeitsgericht die gebotene Beweisaufnahme unterlassen habe. Sie habe schlüssig zur Täterschaft der Beklagten vorgetragen. Die weiteren Mitarbeiter seien von ihr befragt worden und hätten glaubhaft bekundet, dass sie nicht als Täter in Betracht kämen. Das zeige auch, dass gegen diese nicht strafrechtlich ermittelt werde. Auch Dritte seien als Täter auszuschließen. Nach einem Diebstahl durch Fremde habe das Büro nicht ausgesehen, da es weder verwüstet worden sei, noch seien weitere wertbringende Gegenstände gestohlen worden, etwas das Mobiltelefon oder ihre Handtasche. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Neumünster vom 24.02.2016 zu dem Az. 1 Ca 1190 c/15, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 48.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Wie sie nach Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte, die im Übrigen auch die Klägerin kenne, festgestellt habe, sei die fragliche Uhr Ende 2015, Anfang 2016 von einer Firma in B. über das Internet zum Verkauf angeboten worden. Auch bei dem südländisch aussehenden Mann, der mit den Geldkarten der Klägerin Geld abgehoben habe, handele es sich nicht um sie. Auch sei am Tattag eine verdächtige Person bei einem in der Nähe gelegenen Autohaus beobachtet worden, wie sich ebenfalls aus der polizeilichen Ermittlungsakte ergebe. Daneben kämen auch die beiden weiteren Mitarbeiter als Täter in Betracht. Bei diesem Sachverhalt sei das Arbeitsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Klägerin der Nachweis des Diebstahls nicht gelungen sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf die Akte verwiesen.