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Beschluss

1 Ta 150/15

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2015:0907.1TA150.15.0A
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Leitsätze
Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist das dem Antragsteller ausgezahlte Kindergeld für dessen volljähriges schwerbehindertes Kind dem Einkommen des Antragstellers hinzuzurechnen.(Rn.8)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 30.07.2015 - 1 Ca 961 d/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist das dem Antragsteller ausgezahlte Kindergeld für dessen volljähriges schwerbehindertes Kind dem Einkommen des Antragstellers hinzuzurechnen.(Rn.8) Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 30.07.2015 - 1 Ca 961 d/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt im Beschwerdeverfahren die Abänderung der Höhe der Raten, mit der er sich im Rahmen der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen hat. Der Kläger hat für ein vor dem Arbeitsgericht Elmshorn durchgeführtes Klagverfahren Prozesskostenhilfe beantragt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Gerichtsakte gereicht. Dort hat er neben einer berufstätigen Ehefrau auch ein volljähriges schwerbehindertes Kind, für das er Kindergeld erhält, angegeben. Ausgehend von den in der Erklärung gemachten Angaben hat das Arbeitsgericht dem Kläger mit Beschluss vom 30.07.2015 Prozesskostenhilfe bewilligt und festgelegt, dass sich der Kläger mit monatlichen Raten von 116,-- € an den Prozesskosten zu beteiligen habe. Gegen diesen am 31.07.2015 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 10.08.2015 sofortige Beschwerde eingelegt und sich gegen die Festsetzung der Ratenzahlungsanordnung gewandt. Er meint, es verbleibe kein einzusetzendes Einkommen. Vermutlich sei das Gericht irrtümlich von einer Bruttolohnberechnung ausgegangen. Auch habe das Gericht den Freibetrag für Erwerbstätige nicht zutreffend berücksichtigt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und gemeint, es sei zwar ein Fehler bei der Berechnung unterlaufen. Bei zutreffender Berechnung ergebe sich aber ein höherer Betrag, mit dem sich der Kläger an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen habe als die bereits festgesetzten 116,-- €. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. II. Die statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat sich jedenfalls nicht mit einem Ratenbetrag von weniger als 116,-- € an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen. Im Einzelnen ergibt sich die zutreffende Berechnungsweise gemäß § 115 ZPO wie folgt: 1. Das Nettoeinkommen des Klägers beträgt monatlich 1.986,34 €. Das ist durch die eingereichte Abrechnung belegt und unstreitig. Weiter unstreitig zu berücksichtigen ist die dem Kläger gewährte Sonderzahlung, die sich umgerechnet auf den Monat auf netto 148,97 € beläuft. Ebenfalls dem Einkommen des Klägers zuzurechnen ist das ihm gewährte Kindergeld für seinen volljährigen Sohn in Höhe von 184,-- €. a) Grundsätzlich gelten für die Bestimmung des Einkommens im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens die sozialrechtlichen Maßstäbe (BGH, Beschl. v. 26.01.2005 - XII ZB 234/03 - Juris, Rn 10). Nach § 82 Abs. 1 S. 3 SGB XII ist bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf volljährige behinderte Kinder ist nicht möglich (BSG - Urt. v. 08.02.2007 - B9bSO 5/06 R - Juris, Rn 20). Nach Wortlaut und gesetzgeberischer Intention gilt diese Zurechnungsregelung nicht für volljährige Kinder. Die Regelung in § 82 Abs. 1 S. 3 SGB 12 ist vielmehr auf die besondere Bedarfslage von minderjährigen Kindern zugeschnitten, denen gegenüber die Eltern noch uneingeschränkt unterhaltsverpflichtet sind. Bei volljährigen Kindern verbleibt es demgegenüber bei der Sichtweise, das Kindergeld grundsätzlich dem Kindergeldberechtigten, an den es ausgezahlt wird, zusteht und bei diesem als Einkommen berücksichtigt wird (Hauck/Noftz SGB XII, § 82, Rn 44). Die insoweit abweichende Auffassung (etwa Zöller, § 115 ZPO, Rn 19) berücksichtigt diesen sozialrechtlichen Bezugspunkt des Prozesskostenhilferechts nicht ausreichend. Ihr folgt die Beschwerdekammer daher nicht. 2. Von dem sich danach ergebenden Gesamtnettoeinkommen von 2.319,31 € sind folgende Beträge abzuziehen. a) Gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i. V. m. § 3 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 DVO zu § 82 SGB XII die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 5,20 € pro Kilometer, beschränkt jedoch auf maximal 40 Kilometer im Monat. Das ergibt einen Abzugsbetrag von 208,-- €. b) Der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO i. V. m. der Bekanntmachung zu § 115 der ZPO vom 09.12.2014 in Höhe von 210,-- €. Die abweichenden Beträge, die das Arbeitsgericht und auch der Kläger selbst insoweit zugrunde gelegt haben, beruhen offensichtlich auf veralteten Fassungen der Prozesskostenhilfebekanntmachung. c) Ferner ist der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO für den Kläger abzuziehen. Dieser beträgt nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2015 € 462,00. d) Kein Abzug ist für die Ehefrau des Klägers vorzunehmen, da deren Einkommen die Freibeträge übersteigt. e) Für den volljährigen behinderten Sohn des Klägers sind gemäß § 115 Abs. 3 Nr. 2 b i. V. m. der Prozesskostenhilfebekanntmachung 370,-- € abzüglich des eigenen Einkommens, das der Sohn nach der vorgelegten Abrechnung in der G… Werkstatt bezieht, in Höhe von 358,58 € zu berücksichtigen. Es verbleibt ein Abzugsbetrag von 11,42 €. f) Ferner abzuziehen sind die vom Kläger angegebenen und nachgewiesenen Kosten für das Haus und die Nebenkosten in Höhe von insgesamt 1.069,80 €. 3. Nach Abzug aller Positionen verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 358,09 €. Demnach hätte das Arbeitsgericht eine Rate in Höhe von 179,-- € festsetzen müssen. Daraus folgt zugleich, dass die auf die Festsetzung einer niedrigeren Rate als 116,-- € gerichtete sofortige Beschwerde unbegründet ist. 4. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.