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Beschluss

1 Ta 88/15

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2015:0427.1TA88.15.0A
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Leitsätze
1. Im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren sind trotz des Ausschlusses der Kostenerstattung in § 12a Abs. 1 S.1 ArbGG die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigtem in dem Umfang erstattungsfähig, wie hierdurch eigene Kosten der Partei, insbesondere Reisekosten, erspart werden.(Rn.20) 2. Das gilt nicht nur für Gebühren und Auslagen des Anwalts nach dem RVG, sondern auch für dessen Reisekosten zum Termin, wenn und soweit diese notwendig waren.(Rn.21) 3. Soweit ein privatrechtlich verfasster Arbeitgeber eine Niederlassung/Betriebsstätte am Gerichtssitz oder in dessen Nähe unterhält, sind nur dann Reisekosten eines Rechtsanwalts am Sitz des (im Fall in Süddeutschland gelegenen) Unternehmens zu erstatten, wenn eine Vertretung durch einen Mitarbeiter der Betriebsstätte oder einen Prozessbevollmächtigten am Gerichtssitz aus plausiblen Gründen nicht in Betracht kommt.(Rn.21) 4. Der weitergehenden Auffassung, die Erstattung fiktiver Reisekosten der Partei scheide bereits dann aus, wenn der Arbeitnehmer seine Klage am Erfüllungsort erhebt, folgt das Beschwerdegericht nicht (im Anschluss an: LAG Hamburg, Beschl. v. 9.10.2009 - 1 Ta 10/09; entgegen: LAG Düsseldorf, Beschl. v. 20.5.2005 - 16 Ta 215/05).(Rn.22)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 27.01.2015 - 2 Ca 2116 d/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren sind trotz des Ausschlusses der Kostenerstattung in § 12a Abs. 1 S.1 ArbGG die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigtem in dem Umfang erstattungsfähig, wie hierdurch eigene Kosten der Partei, insbesondere Reisekosten, erspart werden.(Rn.20) 2. Das gilt nicht nur für Gebühren und Auslagen des Anwalts nach dem RVG, sondern auch für dessen Reisekosten zum Termin, wenn und soweit diese notwendig waren.(Rn.21) 3. Soweit ein privatrechtlich verfasster Arbeitgeber eine Niederlassung/Betriebsstätte am Gerichtssitz oder in dessen Nähe unterhält, sind nur dann Reisekosten eines Rechtsanwalts am Sitz des (im Fall in Süddeutschland gelegenen) Unternehmens zu erstatten, wenn eine Vertretung durch einen Mitarbeiter der Betriebsstätte oder einen Prozessbevollmächtigten am Gerichtssitz aus plausiblen Gründen nicht in Betracht kommt.(Rn.21) 4. Der weitergehenden Auffassung, die Erstattung fiktiver Reisekosten der Partei scheide bereits dann aus, wenn der Arbeitnehmer seine Klage am Erfüllungsort erhebt, folgt das Beschwerdegericht nicht (im Anschluss an: LAG Hamburg, Beschl. v. 9.10.2009 - 1 Ta 10/09; entgegen: LAG Düsseldorf, Beschl. v. 20.5.2005 - 16 Ta 215/05).(Rn.22) Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 27.01.2015 - 2 Ca 2116 d/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit erstinstanzlicher fiktiver Reisekosten der Partei. Die Beklagte vertreibt an ihrem Sitz in A. ausschließlich an Händler Alarmanlagen und Videoüberwachungssysteme. Die einzige weitere Betriebsstätte der Beklagten befindet sich in K.. Dort wird ausschließlich Software entwickelt. Insgesamt waren in K. im streitgegenständlichen Zeitraum 5 bis 6 Mitarbeiter beschäftigt, davon einer, Herr F., als Teamleiter. Auch der Kläger war ausschließlich in K. eingesetzt. Im Hauptsacheverfahren haben die Parteien darüber gestritten, ob die mit dem Kläger getroffene Vergütungsabrede sittenwidrig war und ihm deswegen weitere Vergütungsansprüche zustanden. Dabei ging es inhaltlich vor allem darum, welchem Wirtschaftszweig das Unternehmen der Beklagten zuzurechnen ist, und im Weiteren, in welche Gehaltsgruppe des einschlägigen Rahmentarifvertrags der Kläger eingruppiert wäre. Das Arbeitsgericht Kiel hat im Verfahren 3 Termine durchgeführt, zu denen der Prozessbevollmächtigte der Beklagten als deren einziger Vertreter jeweils von seinem Kanzleisitz in A. angereist ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil abgewiesen und den Kläger zur Kostentragung verurteilt. Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Landesarbeitsgericht auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Entscheidungen sind rechtskräftig. Mit Beschluss vom 27.01.2015 hat das Arbeitsgericht die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 6.024,33 € festgesetzt. Hiervon entfallen 2.066,48 € auf hypothetische Reisekosten der Beklagten zur Teilnahme an den 3 Gerichtsterminen vor dem Arbeitsgericht Kiel. Gegen diesen ihm am 29.01.2015 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 11.02.2015 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit dort hypothetische Reisekosten der Beklagten für die 3 Gerichtstermine in erster Instanz festgesetzt worden sind. Er trägt vor: Die Erstattung fiktiver Reisekosten könne die Beklagte nicht verlangen, da sie den Prozess von Kr. aus habe führen können. Dort sei als Teamleiter Herr F. tätig gewesen, der mit ihm Vertragsänderungen verhandelt und auch sein Zwischenzeugnis unterzeichnet habe. In der Auseinandersetzung sei es um seine konkreten Tätigkeiten vor Ort gegangen, so dass die Beklagte auch einen Rechtsbeistand in K. habe beauftragen können, der die Gerichtstermine zusammen mit dem Teamleiter habe wahrnehmen können. Im Übrigen bestehe nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf kein Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Terminswahrnehmung, wenn der Arbeitgeber am Gerichtsstand des Erfüllungsortes verklagt werde. Dass der Arbeitgeber seine Personalabteilung zentralisiere, könne nicht zu Nachteilen des Arbeitnehmers führen. Der Kläger beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben, soweit hypothetische Reisekosten der Beklagten für die Wahrnehmung der Gerichtstermine vor dem Arbeitsgericht Kiel in Höhe von 2.066,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2014 geltend gemacht wurden. Die Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie trägt vor, sie habe den Prozess nicht durch einen Mitarbeiter vor Ort führen können. Es sei vom Kläger selbst vorgetragen und unstreitig, dass es sich bei seiner Arbeitsstätte lediglich um einen Niederlassung mit einem eng umgrenzten technischen Aufgabenbereich gehandelt habe, also um eine Niederlassung ohne eigene Personalverwaltung. Die in Kr. tätigen weiteren Arbeitnehmer seien mit technischen bzw. EDV-Fragen beschäftigt und hätten weder die Aufgabe, noch seien sie geeignet, einen arbeitsrechtlichen Rechtsstreit zu führen. Dies sei dann auch von ihrem Sitz aus erfolgt, an dem auch ihr Geschäftsführer tätig sei. Bei Beauftragung eines Rechtsanwalts in K. hätte dieser an ihren Betriebssitz reisen müssen, um das Mandat sachgerecht führen zu können. Das wäre unzumutbar und unsinnig gewesen. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Wegen der Begründung der Entscheidungen durch das Arbeitsgericht sowie des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen. II. Die statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 27.01.2015 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch fiktive Reisekosten der Beklagten in Höhe von 2.066,48 € zuzüglich Zinsen als erstattungsfähig angesehen. 1. Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Nach § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG besteht allerdings im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. a) Alle außergerichtlichen Kosten der Partei, die nicht in § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG genannt sind, bleiben jedoch erstattungsfähig. Prozessbedingte Reisekosten gehören daher grundsätzlich zu diesen erstattungsfähigen Aufwendungen. Folglich sind sämtliche Aufwendungen der Partei zu erstatten, die nicht auf der Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten beruhen (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18.03.2009 - 3 Ta 30/09 - Juris, Rn 13). Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Erstattung von Kosten für die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten trotz des Erstattungsausschlusses in § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG in dem Umfang möglich ist, in dem durch seine Beauftragung Parteikosten erspart wurden. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz des Kostenerstattungsrechts, nachdem auch nicht erstattungsfähige Kosten in der Höhe zu erstatten sind, als durch sie erstattungsfähige Kosten erspart wurden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass durch den Ausschluss der Kostenerstattung zwar einerseits das Kostenrisiko für die unterlegene Partei beschränkt, jedoch andererseits kein ungerechtfertigter Kostenvorteil durch Hinzuziehung eines Prozessvertreters durch den Gegner verschafft werden soll. Als hypothetische Parteikosten kommen insbesondere ersparte Reisekosten der Partei zum Gericht in Betracht. Soweit eine Partei eigene Rechtsreisekosten vermeidet, indem sie einen Rechtsanwalt hinzuzieht, sind die Anwaltsgebühren und -auslagen in Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten von der unterliegenden Partei zu tragen (LAG Schleswig-Holstein, a. a. O., Rn 14). Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - nicht die Erstattung von Anwaltsgebühren und -auslagen verlangt wird, sondern die Erstattung der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten. Voraussetzung bleibt aber, dass die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig sein müssen. Soweit daher ein privatrechtlich verfasster Arbeitgeber eine Niederlassung am Gerichtssitz oder in dessen Nähe unterhält, können nur dann Reisekosten eines Bevollmächtigten aus der Zentrale erstattet verlangt werden, wenn eine Vertretung durch einen Beschäftigten in der ortsnahen Niederlassung aus plausiblen Gründen nicht in Betracht kommt, die Terminswahrnehmung durch einen Bediensteten der zentralen Organisation vielmehr zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO erforderlich ist. Die Reisekosten eines solchen Bediensteten wären also dann nicht zu erstatten, wenn eine geeignete Person in der ortsnahen Niederlassung zur Verfügung steht und das Verfahren durch sachkundige Bedienstete in der zentralen Organisationseinheit vorbereitet werden kann. Die interne Organisation des Arbeitgebers darf sich insoweit nicht zu Lasten des Arbeitnehmers auswirken (Natter/Grass, ArbGG, 2. Aufl., § 12 a, Rn 14; ebenso ErfK/Koch, 15. Aufl., § 12 a, Rn 4). Auch insoweit spielt es vorliegend keine Rolle, ob die Terminswahrnehmung durch einen Bediensteten der zentralen Organisation oder einen Rechtsanwalt am Sitz des Unternehmens erfolgt. Die Höhe der Reisekosten ist hiervon unabhängig. b) Soweit darüber hinaus die Auffassung vertreten wird, die Erstattung fiktiver Reisekosten scheide bereits dann aus, wenn der Arbeitnehmer seine Klage am Erfüllungsort erhoben habe (so: LAG Düsseldorf, Beschl. v. 20.05.2005 - 16 Ta 215/05 -; ebenso ErfK/Koch, a. a. O.), folgt dem die Beschwerdekammer nicht. Zu Recht hat bereits das LAG Hamburg (Beschl. v. 09.10.2009 - 1 Ta 10/09 - Juris, Rn 12) darauf hingewiesen, dass die Auffassung des LAG Düsseldorf keine Grundlage im Gesetz hat. Die Möglichkeit zur Klage am Gerichtsstand des Erfüllungsortes hat keine kostenrechtlichen Konsequenzen. Es gibt weder arbeitsrechtlich noch im allgemeinen Zivilrecht einen Grundsatz des Inhalts, dass am Erfüllungsort eine Prozessvertretung gewährleistet sein muss, bei der keine Reisekosten anfallen. Die Auswahl unter mehreren Gerichtsständen eröffnet der Partei die Möglichkeit, den ihr am günstigsten erscheinenden Ort auszuwählen. Für diese Auswahlentscheidung können verschiedene Gründe maßgeblich sein. Ein Grund für eine Kostenprivilegierung bei der Wahl des Gerichtsstands des Erfüllungsorts ist nicht ersichtlich. Sie wäre eine arbeitsrechtliche Besonderheit, für die es im Gesetz keine Grundlage gibt (LAG Hamburg.). Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an. Die Auffassung des LAG Düsseldorf (a. a. O.) findet im Gesetz keine Stütze und wird vom LAG Düsseldorf auch nicht mit gesetzlichen Vorschriften, sondern mit allgemeinen Zumutbarkeitserwägungen begründet. Für diese besteht jedoch im Rahmen der Kostenerstattung ohne jeden Normbezug kein Raum. 2. Nach vorstehenden Grundsätzen ist die sofortige Beschwerde unbegründet. Die Beklagte durfte zur Durchführung des Prozesses einen Rechtsanwalt in unmittelbarer Nähe des Unternehmenssitzes beauftragen. a) In aller Regel ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, der am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässig ist, zur entsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als notwendig im Sinne des § 91 ZPO anzusehen. Ebenso sind dadurch entstehende Reisekosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als notwendig in diesem Sinn zu bewerten (BGH v. 16.10.2002; NJW 2003, 898). b) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist vorliegend nicht geboten. Bei der Beklagten war vor Ort kein geeigneter Mitarbeiter vorhanden, der den Prozess hätte führen oder einen ortsansässigen Rechtsanwalt ausreichend hätte instruieren können. Der vom Kläger angegebene Mitarbeiter F. mag zwar Vorgesetzter des Klägers gewesen sein. Er war aber Teamleiter in einer ausgelagerten EDV-Abteilung der Beklagten und damit nicht ausreichend kompetent, diesen Rechtsstreit zu führen. Insoweit spielt es auch keine Rolle, dass er Vertragsverhandlungen mit dem Kläger geführt oder ein Zwischenzeugnis unterzeichnet hat. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, Herr F. habe über die Vertragsinhalte abschließend entscheiden können. Auch das Zwischenzeugnis hat er nicht allein, sondern nur mit unterschrieben (vgl. Anl. K7, Bl. 47 f. d. A.). Vor allem aber war es aus Sicht der Beklagten angemessen und sachgerecht, das Verfahren von ihrem Sitz in A. aus zu führen, weil es entgegen den Behauptungen des Klägers im Verfahren nicht vorrangig um seine Tätigkeit vor Ort ging, sondern darum, welchem Wirtschaftszweig das Unternehmen der Beklagten zuzuordnen ist und wo der Kläger im Rahmen der einschlägigen Tarifverträge eingruppiert gewesen wäre. Derartige Fragen können bei objektiver Betrachtung am besten am Betriebssitz beantwortet werden. Dort sind die maßgeblichen Unternehmenskennzahlen vorhanden. Auch konnte die Personalabteilung in Zusammenarbeit mit der Rechtsabteilung am ehesten etwas zur (fiktiven) tariflichen Eingruppierung des Klägers sagen. Auf Einzelheiten der ausgeübten Tätigkeit kam es insoweit nicht entscheidungserheblich an. Hinzu kommt, dass das Verfahren eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Beklagte hatte. Gegenständlich war, ob die Beklagte mit dem Kläger eine sittenwidrige Vergütungsabrede getroffen hat. Für den Fall des Unterliegens hätte das Ansehen der Beklagten erheblich leiden können. Schließlich ist mit dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit auch ein (abwertendes) Urteil über die Geschäftsgebaren der Beklagten verbunden. Auch deswegen war es gerechtfertigt, dass die Beklagte diesen Prozess nicht durch einen Teamleiter vor Ort, sondern von der Personalverwaltung der Zentrale, dem Geschäftsführer und einem in der Nähe des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts durchführte. 3. Der Höhe nach sind gegen die festgesetzten Kosten einschließlich der Zinsen keine Einwendungen erhoben worden. 4. Der Kläger trägt die Kosten der erfolglosen sofortigen Beschwerde. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf den §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG. Die Beschwerdekammer weicht mit der vorliegenden Entscheidung entscheidungserheblich von dem zitierten Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ab.