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Urteil

1 Sa 342/12

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2013:0507.1SA342.12.0A
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Leitsätze
Stellt die zweite Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab, ist eine verfassungskonforme Auslegung dieser Norm dahin, dass bereits durch eine Kündigungsschutzklage im Vorprozess die Ausschlussfrist zur Wahrung von Annahmeverzugsansprüchen gewahrt wird, nicht geboten (Abgrenzung zu BAG vom 19.09.2012 - 5 AZR 627/11). (Rn.73)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 21.08.2012 – 4 Ca 663 c/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stellt die zweite Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab, ist eine verfassungskonforme Auslegung dieser Norm dahin, dass bereits durch eine Kündigungsschutzklage im Vorprozess die Ausschlussfrist zur Wahrung von Annahmeverzugsansprüchen gewahrt wird, nicht geboten (Abgrenzung zu BAG vom 19.09.2012 - 5 AZR 627/11). (Rn.73) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 21.08.2012 – 4 Ca 663 c/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und damit zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Allerdings bestanden die vom Kläger mit der Klage geltend gemachten Ansprüche bereits dem Grunde nach nur zu einem geringen Teil. Soweit sie überhaupt entstanden sind, sind sie verfallen. I. Ein Anspruch auf die Sonderzahlung für das Jahr 2011 nach dem TV Sonderzahlung bestand nicht. Die einschlägigen Anspruchsvoraussetzungen lauten insoweit: § 3 Anspruchsvoraussetzungen 1. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres eingetreten sind und am 31. Oktober in einem Arbeitsverhältnis stehen. ... 1. Arbeitnehmer, die dem Betrieb drei Jahre angehört haben und aus betriebsbedingten Gründen entlassen worden sind, erhalten für jeden vollen Kalendermonat ein Zwölftel des 13. tariflichen Monatseinkommens. Maßgebend sind in diesen Fällen die im Zeitpunkt des Ausscheidens geltenden Tarifverträge. Der Anspruch ist fällig mit der Schlusszahlung beim Ausscheiden. 7. Liegen Gründe vor, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, oder ist der Arbeitnehmer arbeitsvertragsbrüchig geworden, so entfällt der Anspruch auf das 13. tarifliche Monatseinkommen für das laufende Kalenderjahr. Da der Kläger am 31.10.2011 nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten stand, steht ihm ein anteiliger Anspruch dann zu, wenn er dem Betrieb 3 Jahre angehört hat, was hier der Fall war und er aus betriebsbedingten Gründen entlassen worden ist. An letzterer Voraussetzung fehlt es. Der Kläger ist nicht aus betriebsbedingten Gründen entlassen worden, wie eine Auslegung der tariflichen Regelung ergibt. Bei der Auslegung von Tarifverträgen ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien, soweit sie sich der juristischen Fachsprache bedienen, die entsprechenden Begriffe in der Bedeutung der Fachsprache verwenden (Erfurter Kommentar - Franzen, 12. Auflage, § 1 TVG, Rn 97 mwN). Nach dieser Auslegungsregel ist der Begriff betriebsbedingt in § 3 Nr. 5 TV Sonderzahlung dahingehend auszulegen, dass eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne des § 1 KSchG Grund des Ausscheidens des Arbeitnehmers gewesen sein muss. Das war beim Kläger unstreitig nicht der Fall. Der Kläger ist verhaltensbedingt fristlos und hilfsweise fristgemäß gekündigt worden. Zwar haben sich die Parteien vor dem Arbeitsgericht auf eine Beendigung „aus betrieblichen Gründen“ geeinigt. Das ist aber etwas anderes als eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, die wegen des Wegfalls einer Beschäftigungsmöglichkeit für einen Arbeitnehmer ggf. nach Durchführung einer sozialen Auswahl ausgesprochen wird, Eine Kündigung aus betrieblichen Gründen wird regelmäßig dann vereinbart, wenn ein (verhaltensbedingter) Kündigungsvorwurf nicht bewiesen werden konnte oder aus Sicht des Gerichts nicht zur Kündigung ausreicht, dennoch aber eine weitere verträgliche Zusammenarbeit der Arbeitsvertragsparteien im Betrieb nicht zu erwarten ist und deswegen das Ausscheiden des Arbeitnehmers gegen eine Abfindung Gegenstand einer vergleichsweisen Regelung wird. So war es nach dem Vortrag der Beklagten im Berufungstermin auch im vorliegenden Fall. Das belegt auch die von der Berufungskammer beigezogene Akte des Arbeitsgerichts Elmshorn aus dem Vorprozess. Ob daneben auch die Ausschlussvoraussetzungen des § 3 Nr. 7 TV Sonderzahlung vorliegen, was im Hinblick auf die ausdrückliche Erklärung der Beklagten, an den Gründen für die außerordentliche Kündigung nicht festzuhalten, zweifelhaft ist, bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung. b) Eine individualvertragliche Vereinbarung, die tarifliche Sonderzahlung 2011 trotz Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen in voller Höhe ausgezahlt zu erhalten, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Hierzu hat er in erster Instanz vorgetragen, es sei „vom Gericht und allen“ gesagt worden, er erhalte das 13. Monatsentgelt für das Jahr 2011 ungekürzt. Diesen im Hinblick auf eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten unsubstantiierten Vortrag hat er im Berufungstermin dahingehend konkretisiert, sein Prozessbevollmächtigter und die Dolmetscherin hätten ihm erklärt, er würde alles erhalten, was ihm zusteht. Nur deswegen habe er den Vergleich abgeschlossen. Dieser Vortrag belegt, dass auch der Kläger nicht davon ausging, mehr zu erhalten, als ihm nach dem Vergleichsinhalt zustehen sollte. Dieser sieht aber ausdrücklich nur eine ordnungsgemäße Abrechnung vor, nicht aber die Zuerkennung von Zahlungsansprüchen, für die ohne den Vergleich kein Rechtsgrund besteht. Im Übrigen belegen die vom Kläger behaupteten Erklärungen der Dolmetscherin und seines Prozessbevollmächtigten auch nicht, dass Vertreter der Beklagten tatsächlich entsprechende Erklärungen abgegeben hat. Das ist von ihr in erster Instanz ausdrücklich bestritten worden. Ein Anspruch des Klägers auf zusätzliches Urlaubsgeld für das Jahr 2011 stand dem Kläger gemäß § 25 Ziff. 5.1 MTV zu. Nach dieser Vorschrift erhält der Arbeitnehmer für jeden tariflichen Urlaubstag, auf den nach § 25 Ziff. 2.1 MTV Anspruch besteht, ein Urlaubsgeld von EUR 18,41. Nach § 25 Ziff. 1.7.1 MTV wird der Urlaub im Austrittsjahr anteilig gewährt. Entsprechend stand dem Kläger für das Jahr 2011 ein Urlaubsanspruch in Höhe von 6/12 von 30 Tagen, also von 15 Tagen zu. Das ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Die Höhe des Urlaubsgeldes beträgt nach § 25 Ziff. 5 .1 MTV EUR 18,41 brutto pro Tag, für 15 Tage also EUR 276,15 brutto. Ein individualvertraglich vereinbartes höheres Urlaubsgeld hat der Kläger nicht sub-stantiiert dargelegt. Die von ihm vorgelegte Abrechnung für Oktober 2010 weist zwar aus, dass dem Kläger ein Urlaubslohn für 8 Stunden in Höhe von EUR 136,16 gezahlt worden ist. Die Beklagte hat hierzu jedoch in der Berufungserwiderung ausgeführt, es handele sich hierbei um Urlaubsentgelt. Dem Kläger sei für 2010 Urlaubsentgelt für 71,5 Stunden gezahlt worden, und zwar in Höhe von EUR 1.216,93, woraus sich ein Betrag pro Urlaubsstunde in Höhe von EUR 17,02 ergebe. Bei einem Urlaubstag mit 8 Stunden ergebe dies einen Betrag von EUR 136,16 brutto. Dem ist der insoweit darlegungspflichtige Kläger nicht weiter entgegen getreten. Dass der Stundenlohn für das Urlaubsentgelt vom regelmäßigen Stundenlohn abweicht, ist nicht ungewöhnlich. Nach § 25 Ziff. 3 MTV ist das Urlaubsentgelt auf Basis des gezahlten Bruttoarbeitsentgelts, also einschließlich etwaiger Überstunden zu berechnen. Solche sind auch beim Kläger angefallen, wie sich schon aus der von ihm vorgelegten Abrechnung für Oktober 2010 ergibt. Einen Anspruch auf Auszahlung der vermögenswirksamen Leistungen für Januar bis Juni 2011 an sich hat der Kläger nicht. Hinsichtlich der Zuschüsse des Arbeitgebers zur Vermögensbildung des Arbeitnehmers kann regelmäßig nur Zahlung auf das entsprechende vermögenswirksame Konto verlangt werden (vgl. zuletzt BAG vom 19.09.2012 – 5 AZR 628/11 – Juris, Rn 33 mwN). Der Kläger hat demgegenüber Auszahlung an sich verlangt und auch auf entsprechenden Hinweis des Landesarbeitsgerichts diesen Antrag nicht umgestellt. Es genügt nicht, dass er darauf verweist, der Beklagten sei das Konto bekannt. Vielmehr hat er das Konto im Zahlungsantrag anzugeben. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf die 3 %-ige Treueprämie, dessen Entstehung dem Grunde nach unstreitig ist, ist durch die Beklagte erfüllt. Unstreitig hat sie an den Kläger für die Monate Januar bis Juni 2011 monatlich EUR 3.163,45 brutto ausbezahlt. Nach der von der Beklagten vorgelegten Berechnung dieses Betrags betrug das tatsächlich an den Kläger im Vergleichszeitraum zu zahlende Bruttoentgelt einschließlich der Treueprämie EUR 3.151,75. Da die Treueprämie in der Berechnung des tatsächlich zu zahlenden Bruttoentgelts enthalten ist, hat die Beklagte durch die (Über-)erfüllung des Vergütungsanspruchs des Klägers den Anspruch auf Treueprämie erfüllt. II. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt und in welcher Höhe Ansprüche des Klägers bestanden haben, sind sämtliche etwaigen Vergütungsansprüche des Klägers nach § 27 Ziff. 1 und 2 MTV verfallen. Die hier einschlägigen tariflichen Verfallfristen lauten: § 27 Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis -Ausschlussfristen- 1.1 Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind schriftlich innerhalb von 3 Monate nach ihrer Fälligkeit geltend zu machen, wobei der Arbeitnehmer gegebenenfalls seine Ansprüche über den Betriebsrat geltend machen kann. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen. 2. Im Falle des Ausscheidens müssen alle Ansprüche, soweit ihre Geltendmachung nicht bereits nach den Ziffern 1.1 und 1.2.1 ausgeschlossen ist, spätestens einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich verfolgt werden. Die in § 27 Ziff. 1.1 MTV festgelegte 3-monatige Frist zur schriftlichen Geltendmachung (erste Stufe), hat der Kläger durch die Kündigungsschutzklage vom 15.11.2010 gewahrt. Das hat bereits das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zutreffend erkannt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage grundsätzlich geeignet, die in Ausschlussfristenregelungen vorgesehene außergerichtliche Geltendmachung zu erfüllen, soweit Ansprüche betroffen sind, die vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängen (Urteil vom 17.11.2009 – 9 AZR 745/08 – Juris, Rn 26). Sämtliche im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche hängen davon ab, wie das Kündigungsschutzverfahren ausging. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die fristlose Kündigung vom 02.11.2010 wären sämtliche hier gel-tend gemachten Klageansprüche, die alle das Jahr 2011 betreffen, von vorn herein mangels Bestands eines Arbeitsverhältnisses unbegründet gewesen. Mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage ist daher nach vorstehender Rechtsprechung die Ausschlussfrist in § 27 Ziff. 1.1 MTV gewahrt. Die Ansprüche sind aber nach § 27 Ziff. 2 MTV verfallen. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche des Klägers unterliegen der Ausschlussfrist nach § 27 Nr. 2 MTV. Nach dieser Vorschrift sind im Falle des Ausscheidens „alle Ansprüche“ innerhalb der im Folgenden geregelten Frist gerichtlich zu verfolgen. Anders als in § 27 Ziff. 1.1 betrifft § 27 Ziff. 2 nach seinem Wortlaut daher nicht nur die in § 27 Ziff. 1.1 genannten „gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“, sondern alle Ansprüche der Vertragsparteien. § 27 Ziff. 2 MTV ist daher nach seinem Wortlaut weiter gefasst als § 27 Ziff. 1.1. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte sich im Vergleich zu einer selbständigen Zahlung verpflichtet hat, spricht der Wortlaut der tariflichen Ausschlussregelung dafür, dass, selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgen sollte, wonach durch den Vergleich ein gesonderter, selbständiger Zahlungsgrund geschaffen worden ist, seine Ansprüche verfallen wären. Andererseits lässt sich aber auch vertreten, dass durch die Formulierung in § 27 Ziff. 2 MTV nur Bezug genommen wird auf die in § 27 Ziff. 1.1. MTV genannten gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, und zwar insoweit in verkürzter Form. Die Frage kann aus Sicht des Berufungsgerichts letztlich offen bleiben. Selbst wenn mit der Formulierung in § 27 Ziff. 2 MTV ebenfalls nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gemeint sein sollten, unterfielen die hier vom Kläger geltend gemachten Ansprüche der Ausschlussfrist. Der Kläger macht Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend. Die Beklagte hat bereits darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch den Abschluss eines Prozessvergleichs regelmäßig keine neue Schuld geschaffen wird. Das ursprünglich Schuldverhältnis wird durch einen Vergleich nur insoweit geändert, als in ihm streitige oder ungewisse Punkte geregelt werden, während das ursprüngliche Rechtsverhältnis nach Inhalt und Rechtsnatur unverändert fortbesteht (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.06.2010 – XII ZR 52/08 -, Juris, Rn 15. Von der Schaffung eines anderen Schuldgrunds kann nur bei Vorliegen eines entsprechenden Parteiwillens ausgegangen werden (BGH, aaO). Für das Vorliegen eines entsprechenden Willens der Parteien, unabhängig vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses durch den Vergleich selbständige Ansprüche des Klägers zu begründen, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Beklagte hat sich im Vergleich ausdrücklich zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung verpflichtet. Damit ist regelmäßig gewollt, und für etwas anderes gibt es hier keine Anhaltspunkte, dass die nach dem Arbeitsvertrag dem Kläger zustehenden Ansprüche gemäß den Regelungen dieses Vertrags erfüllt werden. Da das Schuldverhältnis im Übrigen unverändert fortbesteht, gelten grundsätzlich für diese Ansprüche auch sonstige Vereinbarungen der Vertragsparteien, wie hier die Vereinbarung über die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags und der darin enthaltenen tariflichen Ausschlussfristen. Eine andere Frage ist es und gesondert zu erörtern, ob die Beklagte sich nach einem entsprechenden Vergleich auf Ausschlussfristen berufen darf (dazu sogleich). b) Die Beklagte hat auf die Einrede der tariflichen Ausschlussfrist auch nicht konkludent mit verzichtet. Dem Vergleichsabschluss der Parteien lässt sich eine entsprechende Erklärung der Beklagten nicht entnehmen. Allein die Verpflichtung der Beklagten zur ordnungsgemäßen Abrechnung besagt noch nichts darüber, dass in Fällen, in denen gerade Streit darüber besteht, ob die Abrechnung ordnungsgemäß erfolgt ist, eine Ausschlussfrist eingreifen soll oder nicht. Nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Ausschlussfristen, schnell Rechtsklarheit über den Bestand und Umfang von Ansprüchen zu schaffen , hat – nach Erteilung der Abrechnung – der Arbeitnehmer wegen aus seiner Sicht bestehender weiterer Ansprüche rechtzeitig tätig zu werden. Dementsprechend geht das Berufungsgericht davon aus, dass bei einer Verpflichtung zur Erteilung ordnungsgemäßer Abrechnungen regelmäßig die Ausschlussfrist bis zur Vorlage der Abrechnungen gehemmt ist und – das entspricht ständiger Rechtsprechung – hinsichtlich der abgerechneten Ansprüche Ausschlussfristen nicht eingreifen. Es wäre tatsächlich treuwidrig, wenn die Beklagte, die vorliegend erst nach Ablauf der einmonatigen Frist nach Abschluss des Vergleichs im Vorprozess Abrechnungen erteilt hat, diese Abrechnungen mit der Begründung verweigerte, nunmehr sei der Anspruch nach der tarifliche Ausschlussfrist verfallen. Das hat die Beklagte aber gerade nicht getan, sondern die abgerechneten Ansprüche auch tatsächlich erfüllt. Insoweit ist hier die Verpflichtung zur Abrechnung durch die Beklagten im Vergleich auch nicht völlig rechtsfolgenlos. Abgesehen davon, dass dem Grunde nach festgestellt ist, dass dem Kläger Annahmeverzugsansprüche zustehen, führt die Verpflichtung darüber hinaus zur Hemmung der tariflichen Ausschlussfrist bis zur Vorlage der Abrechnungen. c) Der Kläger hat die Frist des § 27 Ziff. 2 MTV versäumt. Die Ansprüche sind nicht spätestens einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihm gerichtlich verfolgt worden. Schwebt über der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein Rechtsstreit, beginnt eine Ausschlussfrist, die an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpft, erst mit Rechtskraft des Urteils (Schaub-Treber, 14. Auflage, § 209, Rn 39). Endet der Rechtsstreit nicht durch rechtskräftiges Urteil, sondern durch einen Vergleich, ist das Datum der Rechtskraft des Vergleichs maßgebend. Danach begann die Ausschlussfrist für die hier geltend gemachten Ansprüche am 17.08.2011. Sie war nach den oben stehenden Ausführungen wegen der Verpflichtung der Beklagten, zunächst eine Abrechnung zu erteilen, bis zur Erteilung der Abrechnung, dem 21.09.2011 gehemmt. d) Diese Ausschlussfrist hat der Kläger nicht gewahrt. Seine Zahlungsklage ist erst am 11.04.2012 und damit weit nach Fristablauf beim Gericht eingegangen. Die Kündigungsschutzklage des Klägers im Vorprozess, die am 15.11.2010 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, wahrt diese Ausschlussfrist nicht. aa) Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zur Wahrung der zweiten Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist, die eine gerichtliche Geltendmachung vorsieht, durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage in einem Vorprozess mit Urteil vom 19.09.2012 (5 AZR 627/11) geändert. Das Bundesarbeitsgericht hat insoweit ausgeführt: „Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war für die Wahrung der zweiten Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist regelmäßig die Erhebung einer bezifferten Klage erforderlich. Die Frist für diese Klage wurde mit Zugang des Klageabweisungsantrags beim Arbeitnehmer in Gang gesetzt, ohne dass es einer ausdrücklichen Ablehnungserklärung bedurfte. An dieser Rechtsprechung kann nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 01. Dezember 2010 (1 BvR 1682/07) nicht festgehalten werden. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Arbeitnehmer in seinem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt werde, wenn das tarifliche Erfordernis einer gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die vom Ausgang einer Bestandsstreitigkeit abhängen, nach den bisherigen Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts ausgelegt und angewandt werde. Dem Arbeitnehmer werde insoweit eine übersteigerte Obliegenheit zur gerichtlichen Gel-tendmachung seiner Ansprüche wegen Annahmeverzugs auferlegt. Die Art der Gel-tendmachung der Ansprüche auf Vergütung wegen Annahmeverzugs müsse dem Arbeitnehmer möglich und zumutbar sein. Das sei nicht der Fall, wenn er gezwungen werde, Ansprüche wegen Annahmeverzugs einzuklagen, bevor die Bestandsstreitigkeit rechtskräftig abgeschlossen sei. Damit erhöhe sich sein Kostenrisiko im Rechtstreit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses (aaO, Rn 16 und 17).“ Das BAG hilft dem durch eine verfassungskonforme Auslegung der tariflichen Ausschlussfrist in dem Sinne ab, dass in Fällen der vorstehend beschrieben Art die 2. Stufe der Ausschlussfrist (ebenfalls) durch die Kündigungsschutzklage im Vorprozess gewahrt wird (aaO, Rn 18). Diese Rechtsprechung lässt sich auf den vorstehenden Fall nicht übertragen. Wie bereits aus den Einleitungssätzen des Bundesarbeitsgerichts deutlich wird, bezieht sie sich auf Ausschlussfristen, die für den Beginn der Frist für die gerichtliche Geltendmachung auf die Ablehnung des Anspruchs durch die Gegenseite abstellen. Erfolgt diese Ablehnung in Form der Stellung eines Klageabweisungsantrags im Kündigungsschutzprozess, sind die Arbeitnehmer in diesen Fällen regelmäßig zur fristwahrenden Klage gezwungen, wenn man der bisherigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts folgte. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dieser Fallgestaltung dadurch, dass der Beginn der tariflichen Ausschlussfrist in § 27 Ziff. 2 MTV nicht an die Ablehnung des Anspruchs durch die Gegenseite, sondern an den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpft. Danach besteht für die Arbeitnehmer der Papierindustrie – und den Kläger im vorliegenden Fall – gerade keine Veranlassung kostenauslösend Annahmeverzugsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Vielmehr können sie abwarten, wie der Kündigungsschutzprozess ausgeht und müssen, für den Fall, dass Annahmeverzugsansprüche bestehen, diese nur binnen eines Monats ab Rechtskraft des Urteils geltend machen. Eine verfassungskonforme Auslegung der tariflichen Ausschlussfristen ist daher nicht geboten. Damit bleibt es dabei, dass der Kläger die tariflichen Ausschlussfristen versäumt hat. III. Der Kläger trägt gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens. Gründe für die Zulassung der Revision hat das Gericht trotz der entsprechenden Anregung des Kläger-Vertreters im Berufungstermin nicht gesehen. Die Auslegung des Prozessvergleichs der Parteien dahingehend, dass durch Ziff. 3 des Vergleichs keine eigenständige Verpflichtung der Beklagten geschaffen wird, folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich im Übrigen um die Auslegung einer individuellen Vereinbarung. Es mag sein, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers entsprechende Klauseln vielfach verwandt hat. Das ändert aber nichts daran, dass jeder Prozessvergleich gesondert auszulegen und der Wille der Parteien zu ermitteln ist. Von daher vermochte das Gericht eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits nicht zu erkennen. Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche nach beendetem Arbeitsverhältnis. Der Kläger war bei der Beklagten ab dem 01.11.1990 als Arbeiter auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags (Bl. 25 d. A.) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland sowie die weiteren Tarifverträge der Papierindustrie insbesondere der Tarifvertrag über ein 13. tarifliches Monatseinkommen Anwendung. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 02.11.2010 fristlos, mit Schreiben vom 09.11.2010 ordentlich zum 30.06.2011. Hiergegen erhob der Kläger am 15.11.2010 Kündigungsschutzklage. Vor dem Arbeitsgericht verglichen sich die Parteien im Kündigungsschutzprozess am 17.08.2011 wie folgt: 1. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete aufgrund ordentlicher fristgerechter Kündigung der Beklagten vom 02.11.2010 mit Ablauf des 30.06.2011 aus betrieblichen Gründen. An der fristlosen Kündigung und den Vorwürfen seitens des Arbeitgebers gegenüber dem Kläger wird nicht festgehalten. … 3. Die Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis bis zum 30.06.2011 ordnungsgemäß abzurechnen und die sich daraus ergebenden Nettobeträge unter Berücksichtigung etwaig auf Dritte übergegangener Ansprüche an den Kläger zu zahlen… Wegen des weiteren Inhalts des Vergleichs wird auf das Protokoll im Verfahren 4 Ca 1714 a/10 des Arbeitsgerichts Elmshorn verwiesen. Die Beklagte rechnete die Bruttomonatsvergütung des Klägers bis zum 30.06.2011 in Höhe von EUR 3.163,45 brutto ab. Diesen Betrag hatte der Kläger in der Kündigungsschutzklage als seinen Durchschnittsverdienst angegeben. Die sich ergebenden Nettobeträge zahlte die Beklagte aus. Abrechnungen über die Vergütung erteilte sie am 21.09.2011. Mit Schreiben vom 28.09.2011 bemängelte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten Unklarheiten in den Abrechnungen. Wegen Einzelheiten wird auf die Anlage B 6 (Bl. 73 f. d. A.) Bezug genommen. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 26.10.2011, auf das ebenfalls Bezug genommen wird (Anlage B 7, Bl. 75 f d. A.). Am 11.04.2012 hat darauf der Kläger die hier anhängige Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht erhoben. Er macht nunmehr noch folgende Zahlungsansprüche geltend: Die tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 2011 in voller Höhe (EUR 1.965,09 brutto), ein zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld für 15 Tage im Jahr 2011 in Höhe von EUR 1.021,10 brutto, vermögenswirksame Leistungen von Januar bis Juni 2011 in Höhe von EUR 239,28 sowie eine 3 %-ige Treueprämie für Januar bis Juni 2011 in Höhe von EUR 335,16 brutto. Hierzu hat er vorgetragen: Nach seiner Erinnerung an die mündliche Verhandlung am 17.08.2011 sei gesagt worden, dass er das 13. Monatsgehalt für das Jahr 2011 ungekürzt erhalte, dies hätten das Gericht und „alle“ gesagt, was die damalige Dolmetscherin bestätigen könne. Die Beklagte schulde außerdem das zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld in Höhe von EUR 136,16 pro Tag. Die Höhe des Urlaubsgeldes ergebe sich aus seiner Oktober-Abrechnung (Anlage K 1, Bl. 83 d. A.). Ferner sei aus den Abrechnungen nicht erkennbar, ob die Beklagte die vermögenswirksamen Leistungen und die 3 %-ige Treueprämie gezahlt habe, so dass er diese ebenfalls verlange. Die geltend gemachten Ansprüche unterlägen nicht der tariflichen Ausschlussfrist, da sie aus Ziff. 3 des Vergleichs resultierten. Hierbei handele es sich um eine eigenständige Rechtsverpflichtung der Beklagten. Dies werde aus dem Wort „verpflichtet“ deutlich erkennbar. Ausschlussfristen hätten gerade nicht zum Tragen kommen sollen. Die Beklagte hat erwidert, ein Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung bestehe schon deswegen nicht, weil der Kläger arbeitsvertragsbrüchig geworden sei und damit die Zahlung nach § 3 Ziffer 7 des Tarifvertrags Sonderzahlung ausgeschlossen sei. Das tarifliche Urlaubsgeld betrage entsprechend dem Tarifvertrag nur EUR 18,41 pro Tag. Die Abrechnung des Klägers für Oktober 2010, auf die dieser sich beziehe, weise die Vergütung des Urlaubsentgelts aus. Die vermögenswirksamen Leistungen und die 3 %-ige Treueprämie seien im Durchschnittsverdienst des Klägers enthalten. Zur Berechnung hat die Beklagte insoweit eine Aufstellung (Anlage B 8, Bl. 77 d. A.) zur Gerichtsakte gereicht, auf die Bezug genommen wird. Diese Ansprüche seien daher erfüllt. Im Übrigen seien sämtliche Ansprüche des Klägers nach § 27 MTV verfallen. Eine selbständige Verpflichtung zur Zahlung habe durch den Vergleich nicht begründet werden sollen. Auch habe die hierfür zuständige Personalleiterin der Beklagten im Verhandlungstermin vor dem Arbeitsgericht keine Zusagen hinsichtlich der Zahlung von Sonderzahlungen gemacht. Hierüber sei überhaupt nicht gesprochen oder verhandelt worden. Wegen der Anträge der Parteien in erster Instanz und des weiteren Vorbringens wird auf die Akte verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil abgewiesen, da der Kläger sämtliche Ansprüche nicht fristgerecht geltend gemacht habe und diese daher nach den einschlägigen tariflichen Ausschlussfristen verfallen seien. Hieran ändere die deklaratorische Vereinbarung in Ziffer 3 des Vergleichs, wonach das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet werde, nichts. Gegen dieses ihm am 25.09.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.10.2012 Berufung eingelegt und diese am 22.11.2012 begründet. Er trägt vor: Das Arbeitsgericht verkenne in seiner Entscheidung den Rechtscharakter des gerichtlichen Vergleichs vom 17.08.2011. Dieser sei ein eigenständiger privatrechtlicher Vertrag, der neben dem eigentlichen arbeitsvertraglichen Verhältnis bestehe. Aus diesem Grund unterlägen Ansprüche hieraus nur den allgemeinen Verjährungsregelungen und nicht den tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Es handele sich nicht um eine rein deklaratorische Regelung, denn im Vergleich sei ausdrücklich geregelt, dass die Beklagte sich verpflichte, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen und sich weiter verpflichte, die sich ergebenden Nettobeträge zu zahlen. Das aufgenommene Wort „verpflichtet“ besage von seinem Sinn her nichts anderes, als dass die Beklagte damit eine neue Rechtspflicht übernehme, die von ihr ordnungsgemäß zu erfüllen sei. Im Übrigen wiederholt der Kläger sein Vorbringen zur Höhe der bestehenden Ansprüche aus erster Instanz. Im Berufungstermin hat der Kläger persönlich noch ausgeführt, sein Prozessbevollmächtigter und die Dolmetscherin hätten ihm erklärt, es würde an ihn alles gezahlt, was ihm zustehe. Deswegen habe er dem Vergleich zugestimmt. Er habe das so verstanden, dass auch die tarifliche Sonderzahlung für 2011 in voller Höhe gezahlt werde. Der Kläger beantragt, an den Kläger das 13. Monatsgehalt für das Jahr 2011 in Höhe von EUR 1.965,09 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen, an den Kläger das zusätzliche Urlaubsgeld für das Jahr 2011 in Höhe von EUR 1.021,20 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. an den Kläger vermögenswirksame Leistungen für das Jahr 2011 in Höhe von EUR 239,28 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. an den Kläger Treueprämie für das Jahr 2011 in Höhe von EUR 335,16 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus erster Instanz und verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei dem gerichtlichen Vergleich vom 17.08.2011 nicht um ein eigenständiges Vertragsverhältnis. Der Abschluss eines Vergleiches im Rahmen eines Prozesses enthalte regelmäßig keine Umschaffung (Novation). Eine solche sei auch nicht gewollt gewesen. Hierfür lägen keine Indizien vor. Dies ergebe sich auch nicht aus der Verwendung des Wortes „verpflichtet“. Sie habe nur deklaratorisch klargestellt, dass sie das Arbeitsverhältnis vertragsgerecht abrechnen werde. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.