Urteil
1 Sa 488/11
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2012:0925.1SA488.11.0A
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Leitsätze
1. Nach einer Abspaltung im Sinne von § 122 UmwG (UmwG 1995) haftet der abgespaltene Rechtsträger gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG für Lohnansprüche der Arbeitnehmer des abspaltenden Rechtsträgers, wenn der Arbeitsvertrag vor Wirksamwerden der Spaltung abgeschlossen worden ist.(Rn.31)
2. Eine Kostenentscheidung im Teil-Urteil ist dann zulässig, wenn durch das Teil-Urteil einer von mehreren Streitgenossen endgültig aus dem Rechtsstreit ausscheidet und ein berechtigtes Interesse an einer Kostenentscheidung besteht. Dieses besteht, wenn ein Abschluss des Prozesses wegen einer Insolvenz eines anderen Streitgenossen vorläufig nicht zu erwarten ist.(Rn.37)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29.11.2011 - 6 Ca 1777/11 - geändert:
Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 7.249,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 2.589,-- € seit dem 01.05.2011, auf einen weiteren Betrag von 2.589,-- € seit dem 01.06.2011, auf einen weiteren Betrag von 2.589,-- € seit dem 01.07.2011 und auf einen weiteren Betrag von 2.071,20 € seit dem 01.08.2011 zu zahlen.
Der Kläger trägt 44 %, die Beklagte zu 3) 56 % der Kosten des Berufungsverfahrens.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) in erster Instanz trägt der Kläger 48 %, soweit die Kostenerstattung nicht nach § 12 a ArbGG ausgeschlossen ist.
Ihre weiteren außergerichtlichen Kosten in erster Instanz trägt die Beklagte zu 3) selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach einer Abspaltung im Sinne von § 122 UmwG (UmwG 1995) haftet der abgespaltene Rechtsträger gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG für Lohnansprüche der Arbeitnehmer des abspaltenden Rechtsträgers, wenn der Arbeitsvertrag vor Wirksamwerden der Spaltung abgeschlossen worden ist.(Rn.31) 2. Eine Kostenentscheidung im Teil-Urteil ist dann zulässig, wenn durch das Teil-Urteil einer von mehreren Streitgenossen endgültig aus dem Rechtsstreit ausscheidet und ein berechtigtes Interesse an einer Kostenentscheidung besteht. Dieses besteht, wenn ein Abschluss des Prozesses wegen einer Insolvenz eines anderen Streitgenossen vorläufig nicht zu erwarten ist.(Rn.37) Auf die Berufung des Klägers wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29.11.2011 - 6 Ca 1777/11 - geändert: Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 7.249,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 2.589,-- € seit dem 01.05.2011, auf einen weiteren Betrag von 2.589,-- € seit dem 01.06.2011, auf einen weiteren Betrag von 2.589,-- € seit dem 01.07.2011 und auf einen weiteren Betrag von 2.071,20 € seit dem 01.08.2011 zu zahlen. Der Kläger trägt 44 %, die Beklagte zu 3) 56 % der Kosten des Berufungsverfahrens. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) in erster Instanz trägt der Kläger 48 %, soweit die Kostenerstattung nicht nach § 12 a ArbGG ausgeschlossen ist. Ihre weiteren außergerichtlichen Kosten in erster Instanz trägt die Beklagte zu 3) selbst. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts ist abzuändern, da dem Kläger die in der Berufungsinstanz noch verlangte Vergütung für die Zeit vom 01.04. bis 25.07.2011 nebst Zinsen zusteht. I. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 3) folgt aus § 611 BGB i. V. m. § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG. 1. Unstreitig stehen dem Kläger gegen die Beklagte zu 2) Vergütungsansprüche für die Zeit vom 01.04. bis 25.07.2011 zu. Entsprechendem Vortrag ist weder die Beklagte zu 3) noch in erster Instanz die Beklagte zu 2) entgegengetreten. Vielmehr hat die Beklagte zu 2) im Kammertermin am 25.10.2011 eine Liste vorgelegt, wonach dem Kläger noch Lohnansprüche in die Klagforderung übersteigender Höhe zustehen. 2. Für diese Ansprüche haftet die Beklagte zu 3) gemäß § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG. Nach dieser Vorschrift haften die an einer Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind. a) Die Beklagte zu 3) ist einer der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger, nämlich die abgespaltene Gesellschaft, wie sich auf S. 3 unten und S. 4 oben des Spaltungsvertrags (Bl. 83 u. 84 d. A.) ergibt. b) Bei den Lohnansprüchen des Klägers aus der Zeit vom 01.04. bis 25.07.2011 handelt es sich um Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers. Übertragende Gesellschaft war hier die Firma B. A. C. GmbH & Co. KG, die anschließend in die Beklagte zu 2) umbenannt ist. Dass sich der Anspruch des Klägers originär gegen die Beklagte zu 2) richtet, ist in der Berufungsinstanz unstreitig geworden. Der Kläger ist auch nach der Abspaltung Arbeitnehmer der Beklagten zu 2) geblieben. c) Die Verbindlichkeit der Beklagten zu 2) ist auch vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden. Die Parteien haben im Berufungstermin unstreitig gestellt, dass die Abspaltung der Beklagten zu 3) aus der umbenannten Beklagten zu 2) noch im Jahr 2010 im Handelsregister eingetragen und damit wirksam geworden ist. Die Lohnansprüche des Klägers aus den Monaten April bis einschließlich 25.07.2011 sind bereits vor Wirksamwerden der Spaltung begründet worden. Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis werden nämlich i. S. d. § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet. aa) Dafür spricht bereits der Wortlaut der Norm. Die „Begründung“ eines Anspruchs ist abzugrenzen von seiner „Entstehung“ und dessen „Fälligkeit“ und meint den Zeitpunkt, in dem der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt wird. Die Entstehung eines Anspruchs ist dagegen abhängig von den tatbestandlichen Voraussetzungen des Rechtsgrundes, die Fälligkeit von den weiteren Vereinbarungen der Parteien oder der maßgeblichen gesetzlichen Vorschrift. Lohnansprüche werden danach mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet, sie entstehen erst mit Leistung der geschuldeten Dienste (vgl. BAG v. 18.04.2012 - 5 AZR 248/11) und sind bei Fehlen einer anderweitigen Vereinbarung nach Leistung der Dienste fällig, vgl. § 614 BGB. bb) Für dieses Ergebnis spricht auch der systematische Zusammenhang des § 133 Abs. 1 UmwG mit anderen Nachhaftungsvorschriften. Mit dem Abstellen auf die begründete Forderung als Zeitpunkt des Beginns der Nachhaftung in § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG hat der Gesetzgeber diese Vorschrift entsprechend anderen Nachhaftungsvorschriften geregelt, nämlich den §§ 25 Abs. 1 S. 1, 28 Abs. 1 S. 2, 130 Abs. 1, 160 Abs. 1 S. 1 HGB und 322 Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz. Für diese Normen ist anerkannt, dass bei Dauerschuldverhältnissen die Rechtsgrundlage für die einzelnen Schuldverpflichtungen bereits im Vertrag selber angelegt und damit begründet wird, auch wenn die weiteren Voraussetzungen ihres Entstehens erst später erfüllt werden (für Lohnansprüche vgl. BAG v. 19.05.2004 - 5 AZR 405/03 - Juris, Rn 17 zu § 160 Abs. 1 HGB). cc) Dem entspricht auch die allgemeine Meinung in der Kommentarliteratur zu § 133 UmwG. Danach ist eine Verbindlichkeit im Sinne des Gesetzes begründet, sobald die Rechtsgrundlage gelegt ist. Auf Fälligkeit kommt es ebenso wenig an wie darauf, dass alle Entstehungsvoraussetzungen vor Wirksamwerden der Spaltung bereits eingetreten sind. Bei rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten genügt es, dass der Vertrag vorher abgeschlossen wurde. Dies gilt auch für Dauerschuldverhältnisse, so dass jede aus einem vor dem Wirksamwerden der Spaltung abgeschlossenen Dauerschuldvertrag resultierende Einzelverbindlichkeit eine Altverbindlichkeit ist (Kallmeyer, UmwG, 4. Aufl. 2010, § 133, Rn 8; ebenso: Lutter, UmwG, 4. Aufl. 2009, § 133, Rn 81; Semler/Stengel, UmwG, 3. Aufl. 2012, § 133, Rn 21). dd) Letztlich wird mit dieser Auslegung auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift Rechnung getragen. Dieser besteht darin den Gläubigern, die ein Dauerschuldverhältnis vor Wirksamwerden Spaltung mit der abspaltenden Gesellschaft begründet haben, ihre Haftungsmasse nach der Abspaltung jedenfalls für eine bestimmte Zeit zu erhalten. ee) Da der Arbeitsvertrag des Klägers mit der Namensvorgängerin der Beklagten zu 2) bereits im Jahr 1991 abgeschlossen wurde handelt es sich bei den Lohnansprüchen des Klägers für die Zeit ab April 2011 bis zum 25.07.2011um sogenannte Altverbindlichkeiten im Sinne der Vorschrift. Sie wurden vor der Spaltung begründet. c) Die 5-Jahresfrist des § 133 Abs. 3 S. 1 UmwG ist gewahrt. 3. Der Höhe nach stehen dem Kläger für die Monate April bis Juni 2011 drei Mal 2.589,-- € und für die Zeit vom 01. bis 25.07.2011 25/30 von 2.589,-- € zu. Das ergibt einen Betrag, der die geltend gemachte Klagsumme noch übersteigt. 4. Zinsen kann der Kläger gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB verlangen. II. Die Kosten in zweiter Instanz sind gemäß § 92 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig aufzuteilen. Da der Kläger seine Berufung teilweise zurückgenommen hat, trägt er im Anteil der Rücknahme auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 3). Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht erkannt, dass über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) in erster Instanz ebenfalls eine Kostenentscheidung geboten ist. Eine solche Kostenentscheidung kommt bei Erlass eines Teil-Urteils immer dann in Betracht, wenn ein Teil-Urteil gegen einen von mehreren Streitgenossen ergeht, dieser endgültig aus dem Prozess ausscheidet und zusätzlich eine Teil-Kostenentscheidung bereits im Teil-Urteil geboten ist. Dies ist der Fall, wenn das weitere Verfahren z. B. wegen Insolvenz unterbrochen ist. Bei diesem Sachverhalt müssen auch Einschränkungen unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit und Widerspruchsfreiheit des Teil-Urteils zum späteren End-Urteil in der Regel zurücktreten (Zöller, 28. Aufl., § 301, Rn 4 m. w. N.). Danach war hier wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz der Beklagten zu 2) eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) angezeigt. Diese Entscheidung betrifft allerdings nur die außergerichtlichen Kosten, deren Erstattungsfähigkeit nicht bereits nach § 12 a Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen ist. Konkret kommen daher vorliegend fiktive Fahrtkosten der Partei in Betracht. Diese Kosten sind entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) zu teilen. Da der Gegenstandswert in erster Instanz höher war, ergibt sich insoweit eine andere Kostenquote als hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, insbesondere weist der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung auf. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ist durch den Rechtsstreit nicht aufgeworfen. Eine Rechtsfrage ist nämlich dann nicht klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung offenkundig ist (Germelmann u. a., ArbGG, 7. Aufl., § 72, Rn 14). Die Nachhaftung der abgespaltenen Gesellschaft für nach Abspaltung fällige Lohnansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, das bereits vor der Spaltung begründet worden war, ist aber aus den dargestellten Gründen offenkundig. Andere Rechtsauffassungen werden soweit ersichtlich hierzu nicht vertreten. Der Kläger verlangt Gehaltszahlungen von der Beklagten zu 3). Er war ab dem 27.05.1991 bei der Firma B. A. C. GmbH & Co. KG zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.589,-- € beschäftigt. Mit notariellem Vertrag vom 30.08.2010 wurde von seiner Arbeitgeberin die Beklagte zu 3) nach § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG abgespalten, die Arbeitgeberin des Klägers wurde anschließend in die Beklagte zu 2) umbenannt (Kopie des Notarvertrags Bl. 80 - 99 d. A.). Die Abspaltung und Umbenennung wurde noch im Jahr 2010 in das Handelsregister eingetragen. In der Berufungsinstanz ist unstreitig geworden, dass der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten zu 2) blieb. Seit April 2011 erhielt der Kläger kein Gehalt mehr. Am 25.10.2011 ist über das Vermögen der Beklagten zu 2) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der vorliegende Rechtsstreit ist daher hinsichtlich der Beklagten zu 2) gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Mit der Klage verlangt der Kläger in der Berufungsinstanz noch die Zahlung restlicher Gehälter für die Monate April bis einschließlich 25.07.2011. Ab dem 26.07.2011 bezog er Insolvenzgeld. Er hat in erster Instanz behauptet, er sei nach der Abspaltung Arbeitnehmer der Beklagten zu 3) geworden, so dass diese die Erfüllung seiner Gehaltsansprüche schulde. Das Arbeitsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 3) durch Teil-Urteil mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte zu 3) sei nicht Arbeitgeberin des Klägers; Zahlungsansprüche könnten allein gegen die Beklagte zu 2) bestehen. Gegen dieses ihm am 02.12.2011 zugestellte Teil-Urteil hat der Kläger am 23.12.2011 Berufung eingelegt und diese am 02.02.2012 begründet. Er trägt nunmehr vor, Arbeitgeberin des Klägers sei die Beklagte zu 2). Das Arbeitsgericht habe aber übersehen, dass die Beklagte zu 3) für die ausstehenden Gehälter nach § 133 UmwG hafte. Der Kläger hat beantragt, das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29.11.2011, Az. 6 Ca 1777/11, zugestellt am 02.12.2011, abzuändern und die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an den Kläger 7.249,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 2.589,-- € seit dem 01.05.2011, auf einen weiteren Betrag von 2.589,-- € seit dem 01.06.2011, auf einen weiteren Betrag von 2.589,-- € seit dem 01.07.2011 und auf einen weiteren Betrag von 2.071,20 € seit dem 01.08.2011 zu zahlen. Die Beklagte zu 3) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Die aus dem Arbeitsvertrag des Klägers resultierenden Ansprüche seien nicht vor dem Wirksamwerden der Spaltung entstanden. Der Kläger habe vor und nach der Abspaltung seine Tätigkeit für die (umfirmierte) Beklagte zu 2) erbracht. Wegen des übrigen Vortrags der Parteien und der von diesen vertretenen Rechtsauffassungen wird auf die in der Berufung gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im einzelnen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.