Beschluss
1 SHa 1/12
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2012:0118.1SHA1.12.0A
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Leitsätze
Die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das im Rechtszug höhere Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hat sich vorrangig an prozessökonomischen Gesichtspunkten zu orientieren.(Rn.34)
Tenor
Für die Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits ist das Arbeitsgericht H. örtlich zuständig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das im Rechtszug höhere Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hat sich vorrangig an prozessökonomischen Gesichtspunkten zu orientieren.(Rn.34) Für die Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits ist das Arbeitsgericht H. örtlich zuständig. I. Der am ….1957 geborene Kläger ist seit 1994 bei der Gemeinschuldnerin als Radio- und Fernsehtechniker beschäftigt. Am 29.09.2011 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts P. das Insolvenzverfahren über die Gemeinschuldnerin eröffnet und der Beklagte zu 1. zum Insolvenzverwalter bestimmt. Mit Schreiben vom 30.09.2011 kündigte dieser das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.12.2011. Hiergegen hat der Kläger am 19.10.2011 Klage erhoben und diese mit Schriftsatz vom 15.11.2011 gegen die Beklagte zu 2. erweitert. Nach Auffassung des Klägers hat diese den Betriebsteil, in dem er beschäftigt war, übernommen. Die Beklagte zu 2. hat ihren Sitz in H.. Sie nutzt ferner Geschäftsräume in N., das zum Arbeitsgerichtsbezirk des Arbeitsgerichts N. gehört. Geschäftsräume oder eine Niederlassung im Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts E. hat sie nicht. Der Kläger trägt vor, in N. unterhalte die Beklagte zu 2. eine Niederlassung, was diese bestreitet. Die Beklagte zu 2. hat die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts E. gerügt. Der Kläger hat folgende Anträge angekündigt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.09.2011 nicht beendet wird. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht. 3. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder 2. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Radio- und Fernsehtechniker weiter zu beschäftigen. 4. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte zu 2. im Wege des § 613 a BGB übergegangen ist. 5. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 4. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Radio- und Fernsehtechniker weiter zu beschäftigen. Die Beklagten haben Anträge auf Klageabweisung angekündigt. Mit Schriftsatz vom 30.12.2011 hat der Kläger beantragt, den Rechtsstreit dem Landesarbeitsgericht S.H. nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur Bestimmung, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist, vorzulegen, sowie hilfsweise, den Rechtsstreit insgesamt an das Arbeitsgericht H. als örtlich zuständiges Arbeitsgericht zu verweisen. Das Arbeitsgericht E. hat mit Beschluss vom 30.12.2011 dem Antrag des Klägers auf Vorlage des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts entsprochen. Wegen des weiteren Inhalts des Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen. II. Als örtlich zuständiges Arbeitsgericht wird das Arbeitsgericht H. bestimmt. 1. Die Vorlage des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht S.-H. ist zulässig. a) Ein Antrag des Klägers auf Vorlage des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht liegt vor. Unschädlich ist, dass dieser erst nach Klageerhebung gestellt wurde. Zwar legt der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nahe, dass der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung bereits vor der Klageerhebung zu stellen ist. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass dieser Antrag auch nach Rechtshängigkeit der Klage nachgeholt werden kann. Dies ist insbesondere dann noch möglich, wenn das Verfahren noch nicht zu weit fortgeschritten ist, etwa deshalb, weil bereits eine Beweisaufnahme durchgeführt oder der Rechtsstreit gegen eine Partei entschieden worden ist (BAG, Beschluss vom 25.04.1996 – 5 AS 1/96 – Juris). Danach bestehen gegen eine Zuständigkeitsbestimmung im jetzigen frühen Stadium des Prozesses keine Bedenken. Es hat noch nicht einmal ein Gütetermin mit der Beklagten zu 2. stattgefunden. b) Für die Entscheidung ist das Landesarbeitsgericht S.-H. örtlich zuständig. Nach der für die Arbeitsgerichtsbarkeit entsprechenden Anwendung von § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. 46 Abs. 2 ArbGG ist das Landesarbeitsgericht, in dessen Bezirk das mit der Sache zuerst befasste Arbeitsgericht liegt, für die Bestimmung des zuständigen Gerichts zuständig. Zuständiges Landesarbeitsgericht ist danach das Landesarbeitsgericht S.-H., da der Rechtsstreit zunächst beim Arbeitsgericht E., also im Gerichtsbezirk dieses Landesarbeitsgerichts, anhängig gemacht worden ist. 2. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. Nach dieser Vorschrift wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. a) Die Beklagten sollen als Streitgenossen verklagt werden. Hierfür genügt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wenn die Beklagten in einfacher Streitgenossenschaft gemäß den §§ 59, 60 ZPO stehen. Das wird angenommen für Fälle, in denen der mögliche Betriebsveräußerer und ein eventueller Betriebserwerber im selben Rechtsstreit als Arbeitgeber verklagt werden (BAG, Beschluss vom 25.04.1996 – 5 AS 1/96 -, Juris). So liegt der Fall auch hier. Der Kläger wendet sich gegen den Beklagten zu 1. als Insolvenzverwalter seines ehemaligen Arbeitgebers und zugleich gegen die Beklagte zu 2. mit der Begründung, diese habe den Betriebsteil, in dem er beim Beklagten zu 1. zuletzt beschäftigt war, übernommen. b) Der Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. haben unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände. Der Beklagte zu 1. hat seinen allgemeinen Gerichtsstand gemäß § 19 a ZPO am Sitz des Insolvenzgerichts. Insolvenzgericht ist das Amtsgericht P., so dass der Beklagte zu 1. seinen allgemeinen Gerichtsstand für Klagen, die die Insolvenzmasse betreffen, in P. hat. P. gehört zum Arbeitsgerichtsbezirk E.. Die Beklagte zu 2. hat ihren Sitz in H. und hat dort ihren allgemeinen Gerichtsstand, § 17 ZPO. c) Die Beklagten haben keinen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand. Dabei kann offen bleiben, ob für die Beklagte zu 2. der besondere Gerichtsstand der Niederlassung in N. begründet ist. N. gehört zum Arbeitsgerichtsbezirk N. In diesem Gerichtsbezirk hat der Beklagte zu 1. unstreitig keinen besonderen Gerichtsstand. Die Beklagte zu 2. hat ihrerseits keinen besonderen Gerichtsstand im Arbeitsgerichtsbezirk E.. Ein gemeinsamer Gerichtsstand der Parteien besteht auch nicht in H.. Zwar hat der Beklagte zu 1. ausweislich seines Briefbogens auch eine Niederlassung in H.. Nach § 21 Abs. 1 ZPO können am Gerichtsstand der Niederlassung aber nur Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, erhoben werden. Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter übt der Beklagte zu 2. jedoch ausweislich der Bestellung zum Insolvenzverwalter durch das Amtsgericht P. von E. aus. 3. Als zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht H. zu bestimmen. Für die Zuständigkeit kommt jedes Gericht in Betracht, bei dem einer der verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dabei ist die Bestimmung des Arbeitsgerichts H. zweckmäßig, weil in dessen Bezirk die Beklagte zu 2. ihren allgemeinen Gerichtsstand hat und der Beklagte zu 1. eine Niederlassung dort hat. Schließlich wohnt auch der Kläger in H.. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1. seine Kanzlei in H. hat und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. als Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse beglichen werden, so dass die Kostenbelastung der Masse mit gemäß § 12 a ArbGG nicht erstattungsfähigen Kosten reduziert wird. Auch prozessökonomische Gründe sprechen nicht gegen eine Bestimmung des Arbeitsgerichts H. als zuständiges Gericht. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist jedenfalls zurzeit sehr überschaubar, so dass die Einarbeitung eines neuen Gerichts in den Sachverhalt keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Eine Güteverhandlung hätte auch vor dem Arbeitsgericht E. noch stattfinden sollen, so dass auch kein unnötiger Termin mit zusätzlichen Kosten verursacht wird. 4. Eine gesonderte Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten dieses Beschlusses sind Teil der Kosten des Rechtsstreits. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel, § 37 Abs. 2 ZPO.