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Beschluss

4 Ta 96/18

LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine erhaltene Abfindung ist als Vermögen im Sinne des §115 Abs.3 ZPO einzusetzen, soweit sie die Freibeträge übersteigt. • Nach §115 Abs.3 Satz2 ZPO i.V.m. §90 Abs.2 Nr.9 SGB XII bleiben kleinere Barbeträge bis 5.000 EUR geschützt. • Neben dem Schonvermögen ist typisierend ein weiterer Betrag zur Deckung typischer Kosten der Arbeitsplatzsuche zu belassen; dieser zusätzliche Betrag kann 2.600 EUR betragen.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Einsatz der Abfindung zur Prozesskostenhilfe; Schonvermögen plus typisierter Zuschlag (2.600 EUR) • Eine erhaltene Abfindung ist als Vermögen im Sinne des §115 Abs.3 ZPO einzusetzen, soweit sie die Freibeträge übersteigt. • Nach §115 Abs.3 Satz2 ZPO i.V.m. §90 Abs.2 Nr.9 SGB XII bleiben kleinere Barbeträge bis 5.000 EUR geschützt. • Neben dem Schonvermögen ist typisierend ein weiterer Betrag zur Deckung typischer Kosten der Arbeitsplatzsuche zu belassen; dieser zusätzliche Betrag kann 2.600 EUR betragen. Die Parteien schlossen am 11.12.2017 einen Vergleich, wonach die Beklagte der Klägerin wegen Arbeitsplatzverlustes eine Abfindung von 10.000 EUR brutto zahlte. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30.04.2018. Die Klägerin erhielt Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung. Aus einem Kontoauszug ergab sich eine Überweisung der Beklagten an die Klägerin am 27.04.2018 in Höhe von 9.163,15 EUR mit dem Vermerk Lohn/Gehalt/Rente; dies wertete der Prozessbevollmächtigte als gezahlte Abfindung. Das Arbeitsgericht setzte 3.119,85 EUR der Prozesskosten als aus dem Vermögen der Klägerin einzusetzenden Betrag fest, weil es nur das Schonvermögen von 5.000 EUR berücksichtigte. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein und machte geltend, der Einsatz der Abfindung sei wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit und drohender weiterer Kosten nicht zumutbar. • Die sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache teilweise erfolgreich. Nach §115 Abs.3 Satz1 ZPO ist erhaltene Abfindung grundsätzlich einzusetzen; §115 Abs.3 Satz2 ZPO i.V.m. §90 Abs.2 Nr.9 SGB XII schützt jedoch kleinere Barbeträge (Schonvermögen) von derzeit 5.000 EUR. • Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass neben dem Schonvermögen typisierend ein weiterer Betrag für die mit Arbeitsplatzverlust typischerweise verbundenen Kosten (Bewerbungen, Fahrten, ggf. Schulungen oder Umzug) zu verbleiben hat, weil diese Kosten von individuellen Faktoren abhängen und eine praktikable Typisierung erforderlich ist. • Der Bezug von Krankengeld während der Arbeitslosigkeit steht der Berücksichtigung dieses zusätzlichen Betrags nicht entgegen; entscheidend ist der Verlust des Arbeitsplatzes und die damit verbundene typische Notwendigkeit, Mittel für die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit vorzuhalten. • Die Rechtsprechung der Obergerichte ist unterschiedlich; das Landesarbeitsgericht geht von dem erhöhten Schonvermögen von 5.000 EUR aus und nimmt ergänzend typisierend einen weiteren Betrag in Höhe von 2.600 EUR an, weil mit der Anhebung des Schonvermögens nicht automatisch eine Erhöhung der typisierten Suchkosten verbunden wird. • Auf dieser Grundlage ist nur ein Betrag von 1.563,15 EUR aus der Abfindung von der Klägerin einzusetzen; das Gericht bestätigt damit die praktische Typisierung des Bundesarbeitsgerichts und berücksichtigt den zusätzlichen Betrag von 2.600 EUR. • Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung mit der Berücksichtigung des typisierten zusätzlichen Betrags in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hatte teilweisen Erfolg. Der von der Klägerin aus ihrem Vermögen zu leistende Betrag wurde auf 1.563,15 EUR reduziert. Das Gericht berücksichtigt ein Schonvermögen von 5.000 EUR zuzüglich eines typisierten zusätzlichen Betrags von 2.600 EUR zur Deckung typischer Kosten der Arbeitsplatzsuche. Die Entscheidung erklärt, dass Krankengeldbezug während der Arbeitslosigkeit der Berücksichtigung dieses zusätzlichen Betrags nicht entgegensteht. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts übereinstimmt.