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Beschluss

3 Ta 112/16

LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Wertfestsetzung arbeitsgerichtlicher Beschlussverfahren nach § 23 Abs. 3 RVG sind bei Streitfragen zur Betriebsratswahl die Bewertungsgrundsätze der Anfechtung einer Betriebsratswahl heranzuziehen. • Der Hilfswert für nichtvermögensrechtliche arbeitsgerichtliche Angelegenheiten beträgt grundsätzlich 5.000 €, steiger- oder minderbar nach Lage des Falles. • Bei Streitigkeiten um einzelne Aspekte der Durchführung einer Betriebsratswahl kann ein Bruchteil des Gesamtwerts der Wahlangelegenheit angesetzt werden; dabei sind Bedeutung des streitigen Rechtsguts und Betriebsratsgröße maßgeblich. • Die Bedeutung des Zugangs zum Wahlvorstandsbüro (z. B. Kommunikation, Briefwahlunterlagen) ist relevant für die Wertfestsetzung; bloße Verfahrensdauer vor Klageeinreichung ist hierfür unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Wertfestsetzung bei Streit um Herausgabe eines Wahlvorstandsschlüssels • Für die Wertfestsetzung arbeitsgerichtlicher Beschlussverfahren nach § 23 Abs. 3 RVG sind bei Streitfragen zur Betriebsratswahl die Bewertungsgrundsätze der Anfechtung einer Betriebsratswahl heranzuziehen. • Der Hilfswert für nichtvermögensrechtliche arbeitsgerichtliche Angelegenheiten beträgt grundsätzlich 5.000 €, steiger- oder minderbar nach Lage des Falles. • Bei Streitigkeiten um einzelne Aspekte der Durchführung einer Betriebsratswahl kann ein Bruchteil des Gesamtwerts der Wahlangelegenheit angesetzt werden; dabei sind Bedeutung des streitigen Rechtsguts und Betriebsratsgröße maßgeblich. • Die Bedeutung des Zugangs zum Wahlvorstandsbüro (z. B. Kommunikation, Briefwahlunterlagen) ist relevant für die Wertfestsetzung; bloße Verfahrensdauer vor Klageeinreichung ist hierfür unbeachtlich. Der Antragsteller, vertreten durch seine Rechtsanwälte, suchte per einstweiliger Verfügung den Zugang zum Wahlvorstandsbüro durch Herausgabe eines Schlüssels zu erzwingen. Im Büro befanden sich Kommunikationsmittel und Briefwahlunterlagen, die für die Durchführung einer Betriebsratswahl bei über 100 Arbeitnehmern und mindestens sieben zu wählenden Mitgliedern relevant waren. Nach Aushändigung des Schlüssels zog der Antragsteller den Antrag zurück; ein angesetzter Anhörungstermin fand nicht statt. Die Anwälte beantragten die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000 €. Das Arbeitsgericht setzte den Wert auf 500 €; dagegen wurde sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landesarbeitsgericht prüfte, ob und in welcher Höhe ein Abschlag vom Hilfswert vorzunehmen sei. • Rechtsgrundlage für die Wertfestsetzung ist § 23 Abs. 3 RVG; bei nichtvermögensrechtlichen Streitgegenständen ist in Ermangelung näherer Anhaltspunkte der Hilfswert von 5.000 € maßgeblich. • Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen sind die Bewertungsgrundsätze der Anfechtung einer Betriebsratswahl heranzuziehen; der Grundwert von 5.000 € erhöht sich je weiterem zu wählenden Betriebsratsmitglied um ein Viertel des Hilfswerts (je 1.250 €). • Im konkreten Fall betraf es eine Wahl mit mindestens sieben Mitgliedern; der sich hieraus ergebende Gesamtbetrag läge bei 12.500 € (Grundwert 5.000 € plus Erhöhungen für weitere Mitglieder). • Da es sich jedoch nicht um eine Anfechtung der Wahl insgesamt, sondern nur um die Herausgabe eines Schlüssels als einzigen Streitgegenstand handelte, ist ein Abschlag vorzunehmen; der Senat hält eine Bemessung auf ein Viertel des errechneten Gesamtbetrags für angemessen. • Das Arbeitsgericht hatte den Wert zu niedrig angesetzt. Aspekte wie die Entziehung von Kommunikationsmitteln und das Vorhandensein von Briefwahlunterlagen im Büro rechtfertigen die höhere Bewertung; die verstrichene Zeit bis zur Verfahrenseröffnung ist für die Wertfestsetzung unbeachtlich. • Folglich ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen gemäß § 23 Abs. 3 RVG auf 3.125,00 € festzusetzen. • Kostenregelung: Entscheidung gerichtsgebührenfrei; die Gebühr nach Nr. 8614 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG entfällt, Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hatte teilweise Erfolg: Der angefochtene Beschluss wurde insoweit abgeändert, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 3.125,00 € festgesetzt wurde. Im Übrigen blieb die Beschwerde ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht begründete die Erhöhung gegenüber der Festsetzung auf 500 € damit, dass der Zugang zum Wahlvorstandsbüro und die dort befindlichen Briefwahlunterlagen eine erhebliche Bedeutung für die Betriebsratswahl haben und somit einen deutlich höheren Wert rechtfertigen. Die Festsetzung folgt den Bewertungsgrundsätzen für Wahlstreitigkeiten nach § 23 Abs. 3 RVG und der Rechtsprechung, wonach bei mehreren zu wählenden Mitgliedern ein Zuschlag je Mitglied zu berücksichtigen ist; wegen des Ausschlusses einer Gesamtabnechtung wurde jedoch ein Viertel des errechneten Gesamtbetrags angesetzt. Die Entscheidung trifft keine Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens.