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Urteil

5 Sa 299/15

LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitgeber, der nach Aufdeckung eines Irrtums rechtsgrundlose Rentenzahlungen weiterhin leistet, trifft der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bei anschließender verteilender Entscheidung. • Eine willkürliche Stichtagsregelung, die Arbeitnehmer mit gleicher versorgungsrechtlicher Lage unterschiedlich behandelt, bedarf eines sachlichen Rechtfertigungsgrundes; fehlt dieser, sind die Begünstigungen auf alle Anspruchsberechtigten auszudehnen. • Bei der Abwägung der Zumutbarkeit zusätzlicher Versorgungsleistungen hat der Arbeitgeber die wirtschaftliche Darlegungslast; bloße Behauptungen zu Rückstellungsbelastungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Ungleichbehandlung bei Nachgewährung unquotierter Betriebsrenten nicht gerechtfertigt • Arbeitgeber, der nach Aufdeckung eines Irrtums rechtsgrundlose Rentenzahlungen weiterhin leistet, trifft der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bei anschließender verteilender Entscheidung. • Eine willkürliche Stichtagsregelung, die Arbeitnehmer mit gleicher versorgungsrechtlicher Lage unterschiedlich behandelt, bedarf eines sachlichen Rechtfertigungsgrundes; fehlt dieser, sind die Begünstigungen auf alle Anspruchsberechtigten auszudehnen. • Bei der Abwägung der Zumutbarkeit zusätzlicher Versorgungsleistungen hat der Arbeitgeber die wirtschaftliche Darlegungslast; bloße Behauptungen zu Rückstellungsbelastungen genügen nicht. Der Kläger war seit 18.01.1979 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt und begehrt die Feststellung, dass für die Berechnung seiner Betriebsrente die Beschäftigungszeit bis zum letzten Verhandlungstag anzurechnen ist. Die Rechtsvorgängerin hatte 1988 eine Betriebsvereinbarung (BV 2/88) zur betrieblichen Altersversorgung geschlossen und diese 1993 gekündigt; die Kündigungswirkung trat wegen Zugangsverspätung erst zum 31.12.1994 ein. Irrtümlich zahlte die Rechtsvorgängerin bis zur Unternehmensspaltung 2010 an ausgeschiedene Arbeitnehmer unquotierte (volle) Betriebsrenten. Nach Aufdeckung des Irrtums entschied die Geschäftsführung im Dezember 2010, Altrentner und bestimmte Sozialplanabgänger weiter unquotiert zu zahlen, übrige Anwärter aber nur noch quotiert bis zum 31.12.1994 zu berücksichtigen; Stichtag war 31.01.2011. Der Kläger erhielt nur die quotierte Berechnung und klagte auf Feststellung der längeren Anrechenbarkeit. Vorinstanzen haben teils unterschiedlich entschieden; das LAG änderte das ArbG-Urteil teilweise ab und gab der Feststellung im Umfang bis 31.01.2011 statt. • Feststellungsantrag ist zulässig: Bestehendes Rechtsverhältnis und schutzwürdiges Interesse wegen fortdauernder Ungewissheit über Rentenberechnung. • Nach Aufdeckung des Irrtums traf die Beklagte eine verteilende Entscheidung und ist daher dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet; bei gestaltendem Verhalten des Arbeitgebers ist eine sachliche Rechtfertigung für differenzierende Regelungen erforderlich (§ 3 Abs.1 GG allgemeiner Gleichheitssatz angewandt). • Die Beklagte hat durch die Stichtagsregelung (31.01.2011) Arbeitnehmer mit gleicher versorgungsrechtlicher Ausgangslage verschieden behandelt (Altrentner bekamen unquotiert, weiterbeschäftigte Anwärter nur quotiert). • Diese personenbezogene Differenzierung war nicht sachlich gerechtfertigt: Der Eintritt des Versorgungsfalls als Zäsur rechtfertigte hier die Bevorzugung der Altrentner nicht, weil die Beklagte die Irrtumszahlungen bewusst fortsetzte und der Stichtag willkürlich an der Aufdeckung orientiert war. • Schutzwürdigkeit der Altrentner (Lebensführung, geringere gesetzliche Rente) wurde nicht substantiiert dargetan; wirtschaftliche Argumente der Beklagten zu Rückstellungs- und Imagefolgen sind nicht ausreichend belegt, sodass die Zumutbarkeitsprüfung eine Ungleichbehandlung nicht trägt. • Folge der rechtswidrigen Differenzierung: Die Begünstigungen hätten einheitlich gewährt werden müssen; da die Beklagte die rechtsgrundlosen Zahlungen fortführte, haben die weiterbeschäftigten Anwärter Anspruch auf unquotierte Berechnung bis zum 31.01.2011. • Eine darüber hinausgehende Anrechnung von nach dem 31.01.2011 geleisteten Dienstzeiten steht dem Kläger hingegen nicht zu, weil die Entscheidung die zukünftige Nichtanrechnung dieser Zeiten grundsätzlich beinhaltet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben: Festgestellt wird, dass für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers der Zeitraum vom 18.01.1979 bis zum 31.01.2011 zu Grunde zu legen ist. Im Übrigen blieb die Berufung zurückgewiesen. Die Kammer stellt fest, dass die im Dezember 2010 getroffene Verteilungsentscheidung der Beklagten eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt, weil sie rechtsgrundlose Rentenzahlungen an Altrentner bewusst fortsetzte, ohne hierfür einen tragfähigen sachlichen Grund gegenüber den weiterbeschäftigten Anwärtern darzulegen. Die Beklagte hat ihre behaupteten wirtschaftlichen Zurückweisungsgründe nicht hinreichend belegt, sodass die gleichmäßige Anwendung der Leistungspflicht zu verlangen ist. Kostenentscheidung und Zulassung der Revision wurden getroffen; somit obsiegt der Kläger insoweit, als seine Feststellungsklage auf die Anrechnung der Beschäftigungszeit bis zum 31.01.2011 begründet ist.