Urteil
3 Sa 9/16
LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bewerber auf eine öffentliche Stelle haben Anspruch auf ein Auswahlverfahren nach dem Prinzip der Bestenauslese (Art.33 Abs.2 GG).
• Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verlangt, dass unterlegene Bewerber vor der endgültigen Stellenbesetzung rechtzeitig und inhaltlich substantiiert informiert werden (Art.33 Abs.2 i.V.m. Art.19 Abs.4 GG).
• Fehlt eine hinreichende schriftliche Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen, kann das Auswahlverfahren so mangelhaft sein, dass ein Anspruch auf Verfahrenswiederherstellung besteht.
• Die endgültige Besetzung einer Stelle entbindet nicht automatisch von einem Wiederherstellungsanspruch, wenn die Behörde durch ihr Verhalten effektiven Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert hat.
• Eine Verwirkung der Geltendmachung kommt nicht in Betracht, wenn die Behörde vorab Fakten geschaffen hat und keine schutzwürdige Vertrauenslage des Arbeitgebers entstanden ist.
Entscheidungsgründe
Verfahrensmängel bei Besetzung einer öffentlichen Stelle rechtfertigen Wiederherstellung des Auswahlverfahrens • Bewerber auf eine öffentliche Stelle haben Anspruch auf ein Auswahlverfahren nach dem Prinzip der Bestenauslese (Art.33 Abs.2 GG). • Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verlangt, dass unterlegene Bewerber vor der endgültigen Stellenbesetzung rechtzeitig und inhaltlich substantiiert informiert werden (Art.33 Abs.2 i.V.m. Art.19 Abs.4 GG). • Fehlt eine hinreichende schriftliche Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen, kann das Auswahlverfahren so mangelhaft sein, dass ein Anspruch auf Verfahrenswiederherstellung besteht. • Die endgültige Besetzung einer Stelle entbindet nicht automatisch von einem Wiederherstellungsanspruch, wenn die Behörde durch ihr Verhalten effektiven Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert hat. • Eine Verwirkung der Geltendmachung kommt nicht in Betracht, wenn die Behörde vorab Fakten geschaffen hat und keine schutzwürdige Vertrauenslage des Arbeitgebers entstanden ist. Die Klägerin, Volljuristin und bis 30.09.2016 befristet an der Universität beschäftigt, bewarb sich auf eine halbe, unbefristete Volljuristenstelle im Prüfungsamt, ausgeschrieben am 28.05.2015. Nach 35 Bewerbungen lud die Fakultät acht Personen zum Auswahlgespräch ein; die Gespräche fanden am 08.07.2015 statt. Die Kommission entschied noch am selben Tag zugunsten einer Mitbewerberin; die Klägerin erhielt erst am 03.08.2015 schriftlich eine Absage, die ausgewählte Bewerberin hatte bereits am 03.08.2015 die Arbeit aufgenommen. Die Klägerin rügte mangelnde Dokumentation der Auswahlgründe, verspätete und unzureichende Mitteilung des Ergebnisses sowie Verletzung des Prinzips der Bestenauslese und beantragte die Wiederholung der Auswahlentscheidung, hilfsweise Schadensersatz. • Art.33 Abs.2 GG gewährt auch Bewerbern auf nicht-beamtenöffentliche Stellen ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung. • Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art.19 Abs.4 GG) erfordert, dass der unterlegene Bewerber vor der endgültigen Besetzung der Stelle in hinreichender Form über das Ergebnis und die maßgeblichen Gründe informiert wird, damit er gegebenenfalls einstweiligen Rechtsschutz beantragen kann. • Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes müssen die wesentlichen Leistungsbewertungen und Auswahlerwägungen schriftlich niederlegen; eine lückenhafte oder fehlende Dokumentation ist ein erheblicher, nicht heilbarer Verfahrensmangel, weil sie die Nachvollziehbarkeit und Justiziabilität der Entscheidung verhindert (§ 242 BGB als Ausfluss). • Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin nicht vor der Stellenbesetzung ordnungsgemäß informiert; das schriftliche Absageschreiben vom 03.08.2015 erfolgte nach Begleichung der Rechtsposition der Mitbewerberin und enthielt keine inhaltlichen Auswahlerwägungen. Die vorgelegte Aktennotiz (Anlage B5) ersetzt diese Pflicht nicht, weil sie der Klägerin vor der Besetzung nicht zugänglich war und keine überprüfbaren Entscheidungsgründe enthält. • Durch das Verhalten der Beklagten wurde der effektive Rechtsschutz der Klägerin vereitelt bzw. unzumutbar erschwert; eine Verwirkung der Geltendmachung ist nicht gegeben, da die Beklagte bereits vor einer Mitteilung Fakten geschaffen hat und keine schutzwürdige Vertrauenslage zu ihren Gunsten entstanden ist. • Folglich rechtfertigen die gravierenden Verfahrensmängel die Anordnung, das Auswahlverfahren erneut und ordnungsgemäß durchzuführen; ein auf Anrechnung eines Einarbeitungsvorsprungs gestütztes Abwehren der Wiederholung ist unzulässig. Die Berufung der Klägerin ist begründet; das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 18.11.2015 ist abzuändern. Das beklagte Land wird verurteilt, über die Auswahl der Bewerber der am 28.05.2015 ausgeschriebenen Stelle einer Volljuristin/eines Volljuristen im Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der CAU neu zu entscheiden. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. Begründend führt das Gericht aus, dass wegen fehlender rechtzeitiger und substantiieller Mitteilung der Entscheidungsgründe sowie mangelhafter Dokumentation der Auswahlerwägungen der Klägerin effektiver Rechtsschutz vereitelt wurde; daher ist die Wiederholung des Auswahlverfahrens erforderlich, wobei der Beklagten ein Berufung auf einen durch die vorzeitige Beschäftigung entstandenen Einarbeitungsvorsprung untersagt ist.