Beschluss
1 Ta 161/15
LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Prüfung der Bedürftigkeit für Prozesskostenhilfe kommt es auf den letzten Erkenntnisstand des Gerichts an; maßgeblich ist jedoch der Zeitpunkt, zu dem das PKH-Gesuch bewilligungsreif ist.
• Krankengeld, das anstelle von Arbeitsentgelt nach § 47 SGB V berechnet wird, gilt als Erwerbseinkommen und berechtigt zum Abzug des Erwerbstätigenfreibetrags nach § 115 Abs.1 S.3 Nr.1 b ZPO.
• Ist zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht feststehend bzw. streitig, bleibt der Erwerbstätigenfreibetrag zu berücksichtigen; nur bei bereits feststehender Beendigung entfällt der Freibetrag.
• Wird der Freibetrag berücksichtigt, kann sich die vom PKH-Berechtigten zu leistende monatliche Rate entsprechend reduzieren. (Anwendung der PKH-Bekanntmachung 2015)
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags bei Krankengeld und PKH (1 Ta 161/15) • Bei der Prüfung der Bedürftigkeit für Prozesskostenhilfe kommt es auf den letzten Erkenntnisstand des Gerichts an; maßgeblich ist jedoch der Zeitpunkt, zu dem das PKH-Gesuch bewilligungsreif ist. • Krankengeld, das anstelle von Arbeitsentgelt nach § 47 SGB V berechnet wird, gilt als Erwerbseinkommen und berechtigt zum Abzug des Erwerbstätigenfreibetrags nach § 115 Abs.1 S.3 Nr.1 b ZPO. • Ist zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht feststehend bzw. streitig, bleibt der Erwerbstätigenfreibetrag zu berücksichtigen; nur bei bereits feststehender Beendigung entfällt der Freibetrag. • Wird der Freibetrag berücksichtigt, kann sich die vom PKH-Berechtigten zu leistende monatliche Rate entsprechend reduzieren. (Anwendung der PKH-Bekanntmachung 2015) Der Kläger reichte Kündigungsschutzklage und Antrag auf Prozesskostenhilfe ein; er bezog seit 07.06.2015 Krankengeld. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich im Gütetermin am 08.09.2015. Das Arbeitsgericht bewilligte PKH, setzte aber die monatliche Rate zunächst auf 235 € an und berücksichtigte das Krankengeld als monatliches Nettoeinkommen ohne Abzug des Erwerbstätigenfreibetrags. Der Kläger führte aus, wegen einer Insolvenz seien pfändungsfreie Bezüge zu berücksichtigen und der Erwerbstätigenfreibetrag sei anzusetzen, sodass maximal 110 € monatlich zu zahlen seien. Das Arbeitsgericht halbherzig nach und reduzierte die Rate auf 215 €, ließ den Freibetrag jedoch außer Acht und legte den Streit dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde des Klägers war form- und fristgerecht und in der Sache begründet. • Rechtsgrundlage: § 115 Abs.1 S.3 Nr.1 b ZPO sieht einen pauschalen Erwerbstätigenfreibetrag (2015: 210 €) vor; maßgeblich ist, ob Einkommen aus Erwerbstätigkeit vorliegt. • Krankengeldqualifikation: Krankengeld, das anstelle von Arbeitsentgelt nach § 47 SGB V berechnet wird, ist als Erwerbseinkommen einzuordnen; Krankengeld während Arbeitslosigkeit, das nach dem Arbeitslosengeld bemessen ist, gilt nicht als Erwerbseinkommen. • Zeitpunkt der Prüfung: Für die Bedürftigkeitsprüfung kommt es auf den letzten Erkenntnisstand des Gerichts an; jedoch sind Änderungen zwischen Bewilligungsreife und schneller Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Bewilligungsreif ist das PKH-Begehren nach vorliegender Begründung, Vorlage der Erklärung und Anhörung des Gegners. • Anwendung der Rechtsprechung: Entgegen restriktiven Auffassungen einzelner Landesgerichte folgt das Landesarbeitsgericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach bei Krankengeld, das nach Arbeitsentgelt berechnet wird, der Erwerbstätigenfreibetrag zu berücksichtigen ist, sofern zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht feststand. • Konsequenz: Da zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Streit bestand und das Krankengeld nach Arbeitsentgelt berechnet ist, war der Freibetrag anzusetzen. • Berechnung: Durch Ansatz des Erwerbstätigenfreibetrags vermindert sich das einzusetzende Einkommen des Klägers auf 221,82 €, sodass die monatliche Rate auf 110 € festzusetzen ist. • Rechtsbeschwerde: Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde mangels erkennbarer Gründe abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Klägers wurde stattgegeben: Die vom Arbeitsgericht festgesetzte monatliche Rate für die Prozesskostenhilfe wurde auf 110,00 € herabgesetzt, weil das vom Kläger bezogene Krankengeld als Erwerbseinkommen zu qualifizieren ist und daher der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 115 Abs.1 S.3 Nr.1 b ZPO (pauschal 210 €) abzuziehen war. Maßgeblich war, dass zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht feststand, sodass die Pauschale ihren Zweck erfüllte. Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht.