Urteil
3 Sa 36/15
LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom
3mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein öffentlicher Arbeitgeber muss schwerbehinderte Bewerber nach § 82 S.2 SGB IX zum Vorstellungsgespräch einladen, sofern ihre fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt.
• Die Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers indiziert eine Benachteiligung wegen der Behinderung; der Arbeitgeber trägt nach § 22 AGG die Darlegungs- und Beweislast für sachliche Rechtfertigungsgründe.
• Formale Anforderungen für die Stelle sind als Anforderungsprofil zu dokumentieren; Anforderungen aus nachgelagerten Auswahlverfahren (z. B. Testergebnisse) dürfen nicht ohne transparente, objektivierbare Festlegungen an die Stelle des Anforderungsprofils treten.
• Erfolglose Teilnahme an einem Eignungstest begründet allein nicht die offensichtliche Ungeeignetheit, wenn das Anforderungsprofil diese Tests nicht als formale Voraussetzung ausweist.
• Bei bestehender Vermutung der Diskriminierung besteht ein Anspruch des Bewerbers auf angemessene Entschädigung nach § 15 Abs.2 AGG i.V.m. §§ 81,82 SGB IX.
Entscheidungsgründe
Einladungspflicht bei schwerbehinderten Bewerbern: Tests dürfen Anforderungsprofil nicht ersetzen • Ein öffentlicher Arbeitgeber muss schwerbehinderte Bewerber nach § 82 S.2 SGB IX zum Vorstellungsgespräch einladen, sofern ihre fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. • Die Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers indiziert eine Benachteiligung wegen der Behinderung; der Arbeitgeber trägt nach § 22 AGG die Darlegungs- und Beweislast für sachliche Rechtfertigungsgründe. • Formale Anforderungen für die Stelle sind als Anforderungsprofil zu dokumentieren; Anforderungen aus nachgelagerten Auswahlverfahren (z. B. Testergebnisse) dürfen nicht ohne transparente, objektivierbare Festlegungen an die Stelle des Anforderungsprofils treten. • Erfolglose Teilnahme an einem Eignungstest begründet allein nicht die offensichtliche Ungeeignetheit, wenn das Anforderungsprofil diese Tests nicht als formale Voraussetzung ausweist. • Bei bestehender Vermutung der Diskriminierung besteht ein Anspruch des Bewerbers auf angemessene Entschädigung nach § 15 Abs.2 AGG i.V.m. §§ 81,82 SGB IX. Der Kläger (GdB 70) bewarb sich für ein duales Studium zur Verwaltungsinformatik bei einer öffentlichen Einrichtung. In der Ausschreibung war als Voraussetzung mindestens die vollwertige Fachhochschulreife genannt; das Auswahlverfahren sah einen Eignungstest und anschließend mündliche/praktische Auswahlteile vor. Der Kläger legte Unterlagen und den Schwerbehindertenausweis vor, absolvierte den ersten Eignungstest in einem gesonderten Raum mit Zeitbonus, bestand ihn jedoch nicht und wurde daraufhin nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Er machte Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs.2 AGG geltend; das Arbeitsgericht sprach ihm zwei Monatsgehälter zu. Die Beklagte legte Berufung ein mit der Aussage, der Nichtbestehen des Tests mache den Kläger offensichtlich ungeeignet und rechtfertige die Nicht-Einladung. • Anwendbare Normen: § 82 S.2, S.3 SGB IX; §§ 1,2 Abs.1 Nr.1, § 3 Abs.1 S.1, § 6 Abs.1 S.2, § 15 Abs.2, § 22 AGG; § 81 Abs.2 S.1,2 SGB IX. • Indizwirkung der Nicht-Einladung: Die unterlassene Einladung zum Vorstellungsgespräch stellt ein Indiz für Benachteiligung wegen Behinderung dar, worauf die Beweislastregel des § 22 AGG zugunsten des Bewerbers greift. • Vergleich Anforderungsprofil/Leistungsprofil: Ob fachliche Eignung offensichtlich fehlt, ist anhand des schriftlich festgelegten Anforderungsprofils zu prüfen; formale Voraussetzungen sind objektiv und transparent zu dokumentieren. • Abgrenzung Auswahlverfahren vs. Anforderungsprofil: Die Beklagte hatte in der Ausschreibung das Bestehen des Eignungstests nicht als formale Zugangsvoraussetzung im Anforderungsprofil ausgewiesen, sondern diesen dem Auswahlverfahren zugeordnet; somit durfte das Nichtbestehen des Tests nicht ohne weiteres die Einladung ersetzen. • Fehlende Transparenz bei Testbewertung: Es lagen keine dokumentierten, nachvollziehbaren Kriterien oder Mindestpunktzahlen vor, mit denen das Bestehen der Tests objektiviert worden wäre; dadurch war das Vorgehen der Beklagten nicht überprüfbar und erlaubte ein Nachschieben von Anforderungen. • Schutzfunktion des Vorstellungsgesprächs: Die Beobachtung durch eine einzelne Mitarbeiterin während des Tests kann das Gespräch vor dem Auswahlgremium nicht ersetzen; schwerbehinderte Bewerber müssen die Möglichkeit bekommen, im Gespräch von ihrer Eignung zu überzeugen. • Angemessenheit der Entschädigung: Der Antrag des Klägers war fristgerecht; die Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern wurde als angemessen bewertet und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil blieb in vollem Umfang bestehen. Der Kläger erhält eine Entschädigung in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern (1.586,52 €) wegen der vermuteten Diskriminierung bei der Bewerbung aufgrund seiner Schwerbehinderung. Die Kammer stellte fest, dass die Beklagte die Vermutung einer Benachteiligung nicht widerlegt hat, weil das Anforderungsprofil die formalen Voraussetzungen nicht um das Bestehen des Tests erweiterte und die Bewertung der Tests nicht transparent und objektivierbar dokumentiert war. Die Nicht-Einladung zum Vorstellungsgespräch stellte damit ein Indiz für eine Benachteiligung dar, das die Beklagte nicht mit sachlichen, nicht auf der Behinderung beruhenden Gründen begründen konnte. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; eine Revision wurde nicht zugelassen.