Urteil
6 Sa 106/14
LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom
3mal zitiert
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Rückzahlungsvereinbarungen für Ausbildungskosten in AGB sind nach §§305 ff. BGB zu prüfen.
• Eine Klausel, die Rückzahlungspflichten bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers auch dann auslöst, wenn die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers veranlasst wurde, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist nach §307 Abs.1 BGB unwirksam.
• Eine inhaltsmäßig unangemessene Rückzahlungsklausel kann nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion oder ergänzender Vertragsauslegung erhalten werden.
• Es ist nicht erforderlich, dass im Einzelverfahren das Vorliegen eines kündigungsrechtfertigenden Verhaltens des Arbeitgebers festgestellt wird; die bloße Unausgewogenheit der AGB-Klausel genügt zur Unwirksamkeit.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von AGB‑Rückzahlungsklauseln bei durch Arbeitgeber veranlasster Eigenkündigung • Rückzahlungsvereinbarungen für Ausbildungskosten in AGB sind nach §§305 ff. BGB zu prüfen. • Eine Klausel, die Rückzahlungspflichten bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers auch dann auslöst, wenn die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers veranlasst wurde, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist nach §307 Abs.1 BGB unwirksam. • Eine inhaltsmäßig unangemessene Rückzahlungsklausel kann nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion oder ergänzender Vertragsauslegung erhalten werden. • Es ist nicht erforderlich, dass im Einzelverfahren das Vorliegen eines kündigungsrechtfertigenden Verhaltens des Arbeitgebers festgestellt wird; die bloße Unausgewogenheit der AGB-Klausel genügt zur Unwirksamkeit. Die Parteien schlossen einen Praktikumsvertrag für den praktischen Teil eines dualen Studiums; §9 regelte, dass der Arbeitgeber Studien‑ und Prüfungsgebühren trägt, diese aber bei bestimmten Beendigungsgründen ganz oder teilweise vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden können. Nach Abschluss des Studiums stellten die Parteien ein Arbeitsverhältnis her, das auf §9 Bezug nahm. Die Klägerin zahlte Studiengebühren in Höhe von 16.900 EUR und forderte nach Kündigung des Arbeitnehmers 13.379 EUR Rückzahlung. Der Beklagte machte geltend, die Rückzahlungsklausel sei intransparent und benachteilige ihn, da sie auch bei Eigenkündigung greife, selbst wenn diese durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers verursacht worden sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Zulässigkeit der Berufung: form- und fristgerecht. • Die Rückzahlungsklausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung nach §§305 ff. BGB zu prüfen. • Die Klausel in §9 Abs.3 i.V.m. Abs.4 benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist nach §307 Abs.1 S.1 BGB unwirksam, weil sie eine Rückzahlungspflicht selbst dann vorsieht, wenn der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten (unterhalb der Schwelle des §626 BGB) die Eigenkündigung des Arbeitnehmers veranlasst hat. • Das Bundesarbeitsgericht verlangt Differenzierung nach dem Grund der vorzeitigen Beendigung; eine pauschale Verknüpfung der Rückzahlungspflicht mit jeder Eigenkündigung ist unzulässig. • Eine geltungserhaltende Reduktion oder ergänzende Auslegung zur Rettung der Klausel kommt im AGB‑Recht nicht in Betracht. • Es war nicht erforderlich, im konkreten Fall festzustellen, ob der Beklagte tatsächlich durch die Klägerin zur Kündigung veranlasst wurde; die Klausel ist bereits in ihrem Übermaß unwirksam. • Kostenentscheidung: die Berufung der Klägerin ist kostenpflichtig; Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Studiengebühren in Höhe von 13.379,00 EUR. Die in §9 Abs.3 i.V.m. Abs.4 des Praktikumsvertrags geregelte Rückzahlungspflicht ist nach §307 Abs.1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam und entfällt ersatzlos. Eine Aufrechterhaltung der Klausel durch Reduktion oder ergänzende Auslegung kommt nicht in Betracht. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde zugelassen.