Urteil
3 Sa 182/11
LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine unterbliebene Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch begründet nur dann eine Vermutung für Benachteiligung nach AGG, wenn die Bewerberin objektiv mit den ausgewählten Bewerbern in einer vergleichbaren Situation war.
• Bei öffentlichen Stellen ist das vom Dienstherrn festgelegte Anforderungsprofil maßgeblich; Bewerber, die dieses offensichtlich in Kernpunkten nicht erfüllen, sind objektiv ungeeignet im Sinne des § 82 S.3 SGB IX.
• Fehlt einem Bewerber das in der Ausschreibung als Kernanforderung genannte Fachwissen (z. B. Kenntnisse zu Gender Mainstreaming), kann eine etwaige Einarbeitungszeit die objektive Ungeeignetheit nicht beseitigen.
• Hat die Arbeitgeberin nicht gegen die Verpflichtung nach § 82 S.2 SGB IX verstoßen, entfällt die Anscheinsvermutung einer behindertenbedingten Benachteiligung nach § 22 AGG, sodass ein Anspruch nach § 15 Abs.2 AGG nicht begründet ist.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung bei offensichtlich fehlender Eignung trotz Schwerbehinderung • Eine unterbliebene Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch begründet nur dann eine Vermutung für Benachteiligung nach AGG, wenn die Bewerberin objektiv mit den ausgewählten Bewerbern in einer vergleichbaren Situation war. • Bei öffentlichen Stellen ist das vom Dienstherrn festgelegte Anforderungsprofil maßgeblich; Bewerber, die dieses offensichtlich in Kernpunkten nicht erfüllen, sind objektiv ungeeignet im Sinne des § 82 S.3 SGB IX. • Fehlt einem Bewerber das in der Ausschreibung als Kernanforderung genannte Fachwissen (z. B. Kenntnisse zu Gender Mainstreaming), kann eine etwaige Einarbeitungszeit die objektive Ungeeignetheit nicht beseitigen. • Hat die Arbeitgeberin nicht gegen die Verpflichtung nach § 82 S.2 SGB IX verstoßen, entfällt die Anscheinsvermutung einer behindertenbedingten Benachteiligung nach § 22 AGG, sodass ein Anspruch nach § 15 Abs.2 AGG nicht begründet ist. Die Klägerin, als schwerbehinderte Bewerberin anerkannt, bewarb sich auf die öffentlich ausgeschriebene Stelle der Leiterin des Referats für Gleichstellung (Entgeltgruppe 13 TVöD). Die Ausschreibung verlangte u.a. ein Hochschulstudium vorzugsweise in Sozialwissenschaften, mindestens zweijährige Verwaltungserfahrung, Erfahrungen in Personalführung und Gremienarbeit sowie Kenntnisse in Geschlechter- und Frauenforschung und in der Umsetzung von Gender Mainstreaming. Die Klägerin reichte Unterlagen ein, erwähnte ihre Schwerbehinderung und wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen; die Stelle wurde anderweitig besetzt. Sie behauptete, die Nichtberücksichtigung verstoße gegen § 82 S.2 SGB IX und begründe eine Vermutung behinderungsbedingter Diskriminierung nach dem AGG und verlangte Entschädigung nach § 15 Abs.2 AGG. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin. • Anwendbare Normen: § 15 Abs.2, § 7 Abs.1, § 3 Abs.1, § 6 Abs.1 AGG; § 82 S.2, S.3 SGB IX; Art.33 Abs.2 GG relevant für öffentliche Auswahlkriterien. • Indizienbeweis nach § 22 AGG: Anspruchstellerin muss stichhaltige Indizien vortragen, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals vermuten lassen; hier beruft sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen § 82 S.2 SGB IX (Einladungspflicht gegenüber schwerbehinderten Bewerbern). • Vergleichbare Situation: Eine Benachteiligung setzt voraus, dass die Bewerber objektiv mit den ausgewählten Bewerbern vergleichbar sind; maßgeblich ist das verbindliche Anforderungsprofil der Ausschreibung und die darin enthaltenen Eignungskriterien. • Offensichtliche Ungeeignetheit: Die Klägerin erfüllte nach Papierform nicht die Kernanforderungen der Ausschreibung, insbesondere fehlten nach den Bewerbungsunterlagen praktische Erfahrungen in Gender Mainstreaming, Kenntnisse der Geschlechter- und Frauenforschung sowie Erfahrungen in Gremienarbeit und die vorgezogene Verwaltungserfahrung. Diese Defizite machen sie objektiv ungeeignet im Sinne des § 82 S.3 SGB IX. • Folgen: Wegen offensichtlicher fachlicher Ungeeignetheit war die Beklagte nicht verpflichtet, die Klägerin zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Mangels Verstoßes gegen § 82 S.2 SGB IX entsteht keine Anscheinsvermutung einer behindertenbedingten Benachteiligung nach § 22 AGG, sodass ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs.2 AGG nicht besteht. • Verfahrensrechtlich: Berufung war zulässig aber unbegründet; Revision wurde nicht zugelassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts blieb bestehen. Die Kammer stellte fest, dass die Klägerin aufgrund der in der Ausschreibung verbindlich vorgegebenen Kernanforderungen offensichtlich fachlich ungeeignet war, insbesondere mangels Kenntnissen und Erfahrungen in Gender Mainstreaming, Geschlechter- und Frauenforschung sowie Gremienarbeit. Deshalb war die Beklagte nicht verpflichtet, die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, ein Verstoß gegen § 82 S.2 SGB IX lag nicht vor und es besteht keine Vermutungswirkung nach § 22 AGG. Mangels Benachteiligungsverstoß ergeben sich keine Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs.2 AGG; die Klägerin hat daher den Rechtsstreit verloren und trägt die Kosten.