Urteil
3 Sa 95/11
LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit ausgesprochene Kündigung kann treu- und sittenwidrig sein, wenn sie allein wegen der Eheschließung bzw. familiärer Kontakte des Arbeitnehmers erfolgt.
• Die Generalklauseln des § 242 und § 138 BGB schützen auch im ungeschützten Arbeitsverhältnis vor willkürlichen Eingriffen, die den grundrechtlich geschützten Bereich der Ehe betreffen.
• Ist eine Kündigung sittenwidrig oder treuwidrig, kann das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers nach § 13 Abs. 2 KSchG das Arbeitsverhältnis gegen Abfindungszahlung auflösen.
• Bei Darlegungsgesichtspunkten, die eine Grundrechtsverletzung betreffen, trifft den Arbeitgeber die sekundäre Darlegungslast; unzureichende Substantiierung führt zu gunsten des Arbeitnehmers.
• Bei Feststellung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung ist eine Abfindung nach § 10 KSchG zu bemessen; bei schwerwiegendem Verhalten des Arbeitgebers kann eine mehrmonatige Bruttoabfindung angemessen sein.
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen Eheschließung mit ausländischer Staatsangehöriger ist treu- und sittenwidrig • Eine innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit ausgesprochene Kündigung kann treu- und sittenwidrig sein, wenn sie allein wegen der Eheschließung bzw. familiärer Kontakte des Arbeitnehmers erfolgt. • Die Generalklauseln des § 242 und § 138 BGB schützen auch im ungeschützten Arbeitsverhältnis vor willkürlichen Eingriffen, die den grundrechtlich geschützten Bereich der Ehe betreffen. • Ist eine Kündigung sittenwidrig oder treuwidrig, kann das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers nach § 13 Abs. 2 KSchG das Arbeitsverhältnis gegen Abfindungszahlung auflösen. • Bei Darlegungsgesichtspunkten, die eine Grundrechtsverletzung betreffen, trifft den Arbeitgeber die sekundäre Darlegungslast; unzureichende Substantiierung führt zu gunsten des Arbeitnehmers. • Bei Feststellung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung ist eine Abfindung nach § 10 KSchG zu bemessen; bei schwerwiegendem Verhalten des Arbeitgebers kann eine mehrmonatige Bruttoabfindung angemessen sein. Der Kläger war seit 31.05.2006 zunächst als Leiharbeitnehmer und ab 01.02.2010 durch einen von der Beklagten angebotenen Arbeitsvertrag als Mitarbeiter in der Musterprüfleitstelle und Konfigurationskontrolle beschäftigt. Er heiratete Ende Dezember 2009 eine chinesische Staatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Freistellung/Honorierung in China lebte. Am 05.03.2010 wurde der Kläger wegen angeblicher Sicherheitsbedenken freigestellt; die Beklagte zahlte weiterhin die Vergütung. Im März 2010 erörterte die Geschäftsführung das weitere Vorgehen mit dem Betriebsrat; danach wurde eine Ersatzkraft eingestellt. Am 21.06.2010 kündigte die Beklagte fristgerecht zum 30.09.2010 aus betrieblichen Gründen. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und machte u. a. Verletzung seiner Ehe- und Familienrechte sowie Treu- und Glaubensverletzung geltend; er beantragte alternativ die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; in der Berufungsinstanz wurde die Kündigung für treu- und sittenwidrig und unwirksam erklärt und das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung von 28.000 € brutto aufgelöst. • Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung wurden festgestellt; die Kammer prüfte Missbrauchs- und Treuwidrigkeitskontrolle innerhalb der Wartezeit (§ 1 KSchG). • Die Kündigung verstößt gegen § 242 BGB: Der Arbeitgeber hat sein Kündigungsrecht treuwidrig ausgeübt, weil die Kündigung allein auf der Eheschließung des Klägers mit einer chinesischen Staatsangehörigen und den daraus angenommenen familiären Kontakten beruhte, ohne tatsächliche Konkretisierung von Gefährdungsgründen. • Die frühere Tätigkeit des Klägers als Leiharbeitnehmer auf demselben Arbeitsplatz und der ausdrückliche Wegfall der Probezeit im Arbeitsvertrag widerlegen den Erprobungszweck der Wartezeit; die Beklagte hat den Zweck der Wartezeit missbräuchlich ausgenutzt. • Die Kündigung ist auch sittenwidrig (§ 138 BGB), weil sie das ethische Minimum verletzt: der Arbeitgeber hat ohne nachvollziehbare Tatsachengrundlage und nach widersprüchlichem Verhalten den Kläger willkürlich als Sicherheitsrisiko eingestuft und ihn faktisch ausgetauscht. • Die Beweisaufnahme (insbesondere Zeugenaussage und Protokoll des Betriebsratsvorsitzenden) ergab, dass bereits im März 2010 die Entscheidung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Eheschließung getroffen wurde; die Betriebsratsanhörung lieferte insoweit nicht die wahren Gründe. • Der Arbeitgeber hat seiner sekundären Darlegungslast zu den behaupteten Sicherheitsgründen nicht genügt; mangels schlüssiger Tatsachengrundlage sind die behaupteten betrieblichen Gründe vorgeschoben. • Aufgrund der Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses war auf den Antrag des Klägers gemäß § 13 Abs. 2 i.V.m. §§ 9,10 KSchG das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung (hier sieben Monatsgehälter = 28.000 € brutto) aufzulösen. Die Kündigung der Beklagten vom 21.06.2010 war unwirksam; es wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch diese Kündigung beendet wurde. Auf Antrag des Klägers wurde das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2010 gemäß § 13 Abs. 2 KSchG aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung von 28.000 € brutto verurteilt. Die Entscheidung gründet sich darauf, dass die Kündigung treu- und sittenwidrig war, weil sie allein wegen der Eheschließung und familiärer Kontakte des Klägers zu China erfolgte und der Arbeitgeber keine konkreten Tatsachen zur Rechtfertigung seiner Sicherheitsbedenken vorgetragen hat. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger zuvor langjährig auf dem gleichen Arbeitsplatz tätig war, die Beklagte ihn trotz Kenntnis der familiären Verhältnisse abgeworben hat und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Kläger nicht zumutbar ist; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.