Urteil
5 Sa 509/10
LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Grobe, vor versammelter Mannschaft ausgesprochene Beleidigungen gegenüber einer Vorgesetzten können einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs.1 BGB für eine fristlose Kündigung darstellen.
• Auch bei möglicher psychischer Erkrankung des Arbeitnehmers kann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein, wenn die Beleidigungen so gravierend und wiederholt sind, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
• Bei der Interessenabwägung kann das wiederholte, unberechenbare Fehlverhalten trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit und Alter überwiegen und die Weiterbeschäftigung unzumutbar machen.
Entscheidungsgründe
Fristlose Kündigung wegen wiederholter, schwerer Beleidigung der Vorgesetzten • Grobe, vor versammelter Mannschaft ausgesprochene Beleidigungen gegenüber einer Vorgesetzten können einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs.1 BGB für eine fristlose Kündigung darstellen. • Auch bei möglicher psychischer Erkrankung des Arbeitnehmers kann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein, wenn die Beleidigungen so gravierend und wiederholt sind, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. • Bei der Interessenabwägung kann das wiederholte, unberechenbare Fehlverhalten trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit und Alter überwiegen und die Weiterbeschäftigung unzumutbar machen. Der Kläger, seit 1986 Sachbearbeiter und 52 Jahre alt, war seit Anfang 2010 PCN-Koordinator und unterstützte einen Projektleiter. Er litt in den Jahren 2008–2010 an psychischen Problemen und befand sich im März bis Juni 2010 in klinischer Behandlung. Nach Ermahnung und Abmahnung wegen anzüglicher Bemerkungen gegenüber Kolleginnen erklärte er am 25.02.2010 vor mehreren Kollegen, er werde „eine Bombe platzen lassen“ und hielt seiner Vorgesetzten zwei Medikamentenbehältnisse vor. Er unterstellte ihr, bei einem Kollegen übernachtet zu haben, behauptete, dieser sei HIV-positiv, und diffamierte sie damit vor versammelter Mannschaft. Die Arbeitgeberin setzte ihn sofort frei, holte die Zustimmung des Betriebsrats ein und kündigte fristlos zum 03.03.2010. Der Kläger hielt die Kündigung für ungerechtfertigt und berief sich auf seine psychopathischen Erkrankungen als Entschuldigung. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und begründet. • Wesentlicher Kündigungsgrund: Die Vorfälle vom 25.02.2010 stellen eine grobe, vor versammelter Mannschaft ausgesprochene Beleidigung der Vorgesetzten dar und sind damit ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs.1 BGB. • Charakter der Äußerungen: Der Kläger wollte die Vorgesetzte bloßstellen, behauptete sexuelle Intimitäten und eine HIV-Infektion eines Dritten; dies wurde als besonders perfide, ehrverletzend und geeignet zur Störung des Betriebsfriedens bewertet. • Wiederholungsgefahr: Der Kläger war bereits ermahnt und abgemahnt; das Fortbestehen grober Beleidigungen machte weitere ähnliche Verstöße wahrscheinlich und erhöhte die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. • Psychische Erkrankung: Selbst wenn eine psychische Erkrankung vorgelegen haben sollte, rechtfertigt dies die weitere Beschäftigung nicht, wenn das Fehlverhalten so gravierend und öffentlich ist, dass der Arbeitgeber den Betriebsfrieden und die Schutzpflicht gegenüber der Belegschaft nicht anders wahren kann. • Interessenabwägung: Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen (Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten des Klägers versus Schutz der Belegschaft, Betriebsfrieden und Unberechenbarkeit des Klägers) überwog das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. • Rechtliche Grundlagen: Maßgeblich sind § 626 Abs.1 BGB für die außerordentliche Kündigung und die ständige Rechtsprechung zur Verhaltensbedingten Kündigung sowie die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umstände. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil wurde bestätigt. Das Landesarbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung vom 03.03.2010 für wirksam, weil die wiederholt geäußerten groben Beleidigungen gegenüber der Vorgesetzten vor versammelter Mannschaft und die daraus resultierende Gefährdung des Betriebsfriedens einen wichtigen Kündigungsgrund nach § 626 Abs.1 BGB darstellen. Die Möglichkeit einer psychischen Erkrankung des Klägers führte nicht dazu, die Kündigung als unzulässig anzusehen, da die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen wäre. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen.