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Urteil

3 Sa 63/11

LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein gerichtlicher Vergleich ist nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Entstehungsgeschichte auszulegen. • Eine pauschale Ausgleichsquittung in einem Vergleich erfasst nicht automatisch alle denkbaren Vergütungsansprüche, wenn aus Begleitumständen und Parteiwillen etwas anderes folgt. • Zahlt der Arbeitgeber trotz weiterbestehendem Arbeitsverhältnis nicht, begründet dies einen Vergütungsanspruch nach § 611 Abs. 1 BGB und kann Annahmeverzug nach §§ 615, 296 BGB begründen.
Entscheidungsgründe
Vergleichsauslegung: Ausgleichsquittung schließt Lohnanspruch nicht aus • Ein gerichtlicher Vergleich ist nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Entstehungsgeschichte auszulegen. • Eine pauschale Ausgleichsquittung in einem Vergleich erfasst nicht automatisch alle denkbaren Vergütungsansprüche, wenn aus Begleitumständen und Parteiwillen etwas anderes folgt. • Zahlt der Arbeitgeber trotz weiterbestehendem Arbeitsverhältnis nicht, begründet dies einen Vergütungsanspruch nach § 611 Abs. 1 BGB und kann Annahmeverzug nach §§ 615, 296 BGB begründen. Der Kläger war als Marktleiter befristet bis 15.03.2010 beschäftigt mit monatlichem Bruttogehalt von 3.000 EUR. Die Beklagte kündigte zum 15.02.2010; der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und klagte zudem auf Zeugnis, Auskunft, Abrechnung und Tantieme. In dem Verfahren 5 Ca 109/10 schlossen die Parteien am 28.04.2010 vor Gericht einen Vergleich, der das Vertragsende mit Ablauf 15.03.2010 und die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses regelte sowie in Ziffer 3 eine pauschale Erledigung aller wechselseitigen Ansprüche bei Erfüllung vorsah. Die Beklagte zahlte jedoch für den Zeitraum 16.02.2010 bis 15.03.2010 keinen Lohn und erteilte keine Lohnabrechnung; der Kläger erhielt stattdessen Arbeitslosengeld. Der Kläger forderte Zahlung und Abrechnung, die das Arbeitsgericht zugesprochen hatte; die Beklagte legte Berufung ein und berief sich auf die Ausgleichsquittung des Vergleichs. • Anwendbare Normen: § 611 Abs. 1 BGB (Vergütungsanspruch aus Arbeitsvertrag), §§ 133, 157 BGB (Vertragsauslegung), §§ 615, 296 BGB (Annahmeverzug), § 242 BGB (Treu und Glauben). • Vergleichsauslegung: Ein Vergleich ist nach dem wirklichen Parteiwillen unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte, des Verhaltens der Parteien und des Vertragszwecks auszulegen; nicht allein der buchstäbliche Wortlaut ist maßgeblich. • Begleitumstände sprechen gegen Lohnverzicht: In den Verhandlungen war die Zahlung der Vergütung als Verhandlungsgegenstand erkennbar; die Beklagte bot ein Bruttomonatsgehalt als Abfindung an, und das Zeugnis war nie strittig. Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis 15.03.2010 nur in Verbindung mit Vergütungsansprüchen verstehen. • Kein genereller Verzicht: Die in Ziffer 3 erklärte Erledigung bezog sich erkennbar auf die streitigen Tantiemeansprüche und das Zeugnis, nicht aber auf die reguläre Vergütung für den letzten Monat; ein stillschweigender oder geheimer Vorbehalt zugunsten der Beklagten wäre nach § 116 BGB unwirksam. • Treu und Glauben: Es wäre für den Kläger unzumutbar und widersprüchlich zu Treu und Glauben, wenn er das Arbeitsverhältnis ohne Zahlung für einen Monat verlängern würde, insbesondere da dadurch sein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfiele und die Beklagte keinerlei Entgegenkommen geleistet hatte. • Annahmeverzug: Da die Beklagte die Vergütung nicht leistete, befand sie sich wegen der fristgemäßen Klageerhebung im Annahmeverzug nach §§ 615, 296 BGB, sodass der Anspruch des Klägers aus § 611 Abs. 1 BGB besteht. • Ausschlussfristen und Formvorschriften: Das Arbeitsgericht hat geprüft, dass die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist (Ziffer 19) gewahrt ist; eine wirksame Beschränkung der Ansprüche durch den Vergleich liegt nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das Urteil des Arbeitsgerichts bestätigt. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der Vergütung für den Zeitraum 16.02.2010 bis 15.03.2010; die Ausgleichsquittung im Vergleich schließt diesen Anspruch nicht aus, weil aus der Entstehungsgeschichte, dem Verhalten der Parteien und dem gewollten Vergleichszweck hervorgeht, dass die Verlängerung des Vertrags bis 15.03.2010 nur mit Vergütungsanspruch gemeint war. Die Beklagte befand sich im Annahmeverzug und konnte sich nicht auf einen stillschweigenden oder geheimen Verzicht berufen; daher war die Klage in vollem Umfang begründet. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen.